BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 33/08 Verk374ndet am: 10. M344rz 2009 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja _____________________ BGB 247 355 Abs. 2 Satz 1 und 3, 247247 358, 495 a) Eine einem Verbraucher erteilte Widerrufsbelehrung, die von einem unbefangenen rechtsunkundigen Leser dahin verstanden werden kann, die Widerrufsfrist werde unabh344ngig von der Ver-tragserkl344rung des Verbrauchers bereits durch den blo337en Zu-gang des von einer Widerrufsbelehrung begleiteten Vertragsan-gebots des Vertragspartners in Gang gesetzt, entspricht nicht dem Deutlichkeitsgebot des 247 355 Abs. 2 Satz 1 BGB. b) Bilden Verbraucherdarlehensvertrag und finanziertes Gesch344ft eine wirtschaftliche Einheit und ist das Darlehen dem Unter-nehmer bereits teilweise zugeflossen, so hat der vom Verbrau-cher erkl344rte Widerruf der auf den Abschluss des Darlehensver-trags gerichteten Vertragserkl344rung zur Folge, dass der Darle-hensgeber im Abwicklungsverh344ltnis an die Stelle des Unter- - 2 - nehmers tritt. Ist das verbundene Gesch344ft nicht vollst344ndig fremdfinanziert worden, muss der Darlehensgeber dem Verbrau-cher auch den von diesem aus eigenen Mitteln an den Unter-nehmer gezahlten Eigenanteil zur374ckerstatten. BGH, Urteil vom 10. M344rz 2009 - XI ZR 33/08 - OLG Karlsruhe LG Karlsruhe - 3 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 10. M344rz 2009 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Ellenberger und Dr. Matthias f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 28. Dezember 2007 wird zur374ckgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden der Be-klagten auferlegt mit Ausnahme der durch die Streithil-fe verursachten Kosten, die die Streithelferin tr344gt. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger begehrt die R374ckabwicklung eines Darlehens, das ihm die Rechtsvorg344ngerin der beklagten Bank (im Folgenden: Beklagte) zur Finanzierung der Beteiligung an einer Immobilienfondsgesellschaft ge-w344hrt hat. 1 Der Kl344ger, ein damals 38 Jahre alter Diplomingenieur, wurde im Dezember 2002 von einem Vermittler geworben, sich 374ber eine Treuh344n- 2 - 4 - derin an der F. GmbH & Co. KG (im Fol-genden: Fondsgesellschaft) mit einem Anteil von 40.000 200 zuz374glich 5% Agio zu beteiligen. Er leistete am 30. Dezember 2002 eine Eigenkapital-zahlung in H366he von 10.000 200 an die Fondsgesellschaft. Den Restbetrag finanzierte er 374ber ein Darlehen bei der Beklagten, die dem Kl344ger hierzu ein von ihr am 14. Februar 2003 unterzeichnetes, mit "Darlehensvertrag" 374berschriebenes und mit einer Widerrufsbelehrung versehenes Darle-hensangebot 374ber einen Nettokreditbetrag von 32.000 200 unterbreitete. In dem Vertragsformular war die Provision von 1% des Darlehensnennbe-trags (323,23 200), die die Beklagte f374r die Darlehensvermittlung an die Fondsgesellschaft gezahlt hatte, als 204Bearbeitungsgeb374hr223 ausgewiesen. Mit Datum vom 22. Februar 2003 best344tigte der Kl344ger den Emp-fang des Vertragsangebots und der beigef374gten Widerrufsbelehrung. Diese lautete auszugsweise wie folgt: 3 "Jeder Darlehensnehmer kann seine Vertragserkl344rung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gr374nden in Textform (...) wi-derrufen. Der Lauf der Frist f374r den Widerruf beginnt einen Tag, nachdem dem Darlehensnehmer diese Belehrung mitgeteilt und eine Vertragsurkunde, der schriftliche Darlehensantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Darlehensantrages zur Verf374gung gestellt wurde. 205 Von dieser Widerrufsbelehrung habe/n ich/wir Kenntnis genom-men: ................ ........................................ Ort, Datum Unterschrift R. B. " - 5 - Am 15. M344rz 2003 unterzeichnete der Kl344ger den Darlehensvertrag sowie - durch gesonderte Unterschrift - die Erkl344rung 374ber die Kenntnis-nahme der Widerrufsbelehrung. Er 374bersandte die Vertragsurkunde der Beklagten, erbrachte bis zum 30. Dezember 2005 auf das valutierte Dar-lehen ratenweise Zins- und Tilgungsleistungen in H366he von 10.065,48 200 und erhielt in diesem Zeitraum Fondsaussch374ttungen in H366he von 5.600 200. Nachdem die Fondsgesellschaft im Fr374hjahr 2005 in Insolvenz geraten war, widerrief der Kl344ger mit Schreiben vom 5. August 2005 sei-ne Darlehensvertragserkl344rung. 4 Mit seiner Klage hat er die Beklagte auf R374ckgew344hr der auf das Darlehen geleisteten Zahlungen - hilfsweise Zug um Zug gegen 334bertra-gung seiner Gesellschaftsanteile - sowie auf Ersatz der ihm entstande-nen vorgerichtlichen Anwaltskosten in Anspruch genommen und die Feststellung begehrt, dass der Beklagten aus dem Darlehensvertrag kei-ne Anspr374che mehr zustehen. Zur Begr374ndung hat er sich unter Hinweis auf die f374r fehlerhaft gehaltene Widerrufsbelehrung auf den Widerruf sei-ner Darlehensvertragserkl344rung gest374tzt und sich erg344nzend auf die Formnichtigkeit des Darlehensvertrags wegen fehlender Pflichtangaben zu den Vermittlungskosten berufen. Auch sei er durch die Fondsverant-wortlichen arglistig get344uscht worden. Dies k366nne er der Beklagten ent-gegenhalten, da Kreditvertrag und Fondsbeitritt ein verbundenes Ge-sch344ft seien. Sein Anspruch auf R374ckzahlung der Annuit344tenleistungen sei mit R374cksicht auf die von ihm erkl344rte Aufrechnung mit seinem An-spruch auf R374ckzahlung der Eigenkapitalleistung nicht um die von ihm empfangenen Aussch374ttungen zu k374rzen. 5 - 6 - Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Kl344gers hat das Berufungsgericht der Feststellungsklage und der Zah-lungsklage im Hauptantrag stattgegeben mit Ausnahme der begehrten Anwaltskosten. Mit der - vom Berufungsgericht f374r die Beklagte zugelas-senen - Revision erstrebt diese die Wiederherstellung des landgerichtli-chen Urteils. 6 Entscheidungsgr374nde: Die Revision ist unbegr374ndet. 7 I. Das Berufungsgericht hat zur Begr374ndung seiner Entscheidung, soweit es der Klage stattgegeben hat, im Wesentlichen ausgef374hrt: 8 Zwar sei der Darlehensvertrag wirksam zustande gekommen und auch nicht wegen fehlender Pflichtangaben zu den Vermittlungskosten nichtig. Der Kl344ger habe aber seine Darlehensvertragserkl344rung wirksam widerrufen. Der Widerruf sei insbesondere rechtzeitig gewesen, da der Kl344ger 374ber sein aus 247 495 Abs. 1 BGB folgendes Widerrufsrecht nicht ordnungsgem344337 (247 355 Abs. 2 BGB) belehrt worden sei. Die ihm erteilte Widerrufsbelehrung sei irref374hrend gewesen. Sie erwecke bei einem un-befangenen und rechtsunkundigen Leser den falschen Eindruck, die Wi-derrufsfrist beginne unabh344ngig davon, von wem der "Darlehensantrag" stamme, einen Tag, nachdem der Verbraucher das Angebot der Beklag-ten mit der beigef374gten Widerrufsbelehrung erhalten habe. Zudem sei die 9 - 7 - Belehrung verfr374ht, da sie erteilt worden sei, bevor der Kl344ger seine bin-dende Vertragserkl344rung abgegeben habe. Der Kl344ger k366nne als Rechts-folge seines Widerrufs von der Beklagten die R374ckgew344hr der Zahlungen verlangen, die er auf die Darlehensschuld erbracht habe. Die empfange-nen Fondsaussch374ttungen, die er sich grunds344tzlich anrechnen lassen m374sse, minderten den eingeklagten Betrag mit R374cksicht auf die von ihm erkl344rte Aufrechnung mit seinem Anspruch auf R374ckerstattung der Ei-genkapitalzahlung nicht. Auf diesen k366nne er sich auch gegen374ber der Beklagten berufen, da Darlehensvertrag und Fondsbeitritt ein verbunde-nes Gesch344ft im Sinne des 247 358 Abs. 3 Satz 1 BGB seien. II. Das Berufungsurteil h344lt rechtlicher 334berpr374fung stand, so dass die Revision zur374ckzuweisen ist. Das Berufungsgericht hat zu Recht ei-nen R374ckzahlungsanspruch des Kl344gers bejaht und festgestellt, dass der Beklagten aus dem Darlehensvertrag vom 14. Februar/15. M344rz 2003 keine Anspr374che mehr zustehen. 10 1. Entgegen der Auffassung des Kl344gers ist sein R374ckzahlungsbe-gehren allerdings nicht bereits wegen Formnichtigkeit des Vertrags ge-m344337 247 494 Abs. 1, 247 492 Abs. 1 Satz 5 Nr. 4 BGB gerechtfertigt. Dabei kommt es auf die vom Berufungsgericht er366rterte Frage, ob die Auswei-sung der Vermittlungskosten als "Bearbeitungsgeb374hr" einen Formver-sto337 darstellt, nicht an. Die von ihm begehrte R374ckabwicklung des Ver-trags kann der Kl344ger mit diesem Vorbringen schon deshalb nicht errei-chen, weil - worauf das Berufungsgericht zu Recht hinweist - der Vertrag 11 - 8 - durch die Inanspruchnahme des Darlehens gem344337 247 494 Abs. 2 Satz 1 BGB jedenfalls geheilt worden ist. 12 2. Zutreffend ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass das R374ckabwicklungsbegehren des Kl344gers jedoch mit R374cksicht auf den von ihm erkl344rten Widerruf seiner Darlehensvertragserkl344rung begr374ndet ist. Nach den nicht angefochtenen Feststellungen des Beru-fungsgerichts steht dem Kl344ger ein Widerrufsrecht gem344337 247 495 Abs. 1, 247 355 BGB zu. Dieses konnte er entgegen der Auffassung der Revision mit seinem am 5. August 2005 erkl344rten Widerruf noch wirksam aus374ben. Eine Widerrufsfrist hatte gem344337 247 355 Abs. 3 Satz 3 BGB in der hier an-wendbaren Fassung des OLG-Vertretungs344nderungsgesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I, S. 2850) nicht zu laufen begonnen, da die dem Kl344ger erteilte Widerrufsbelehrung nicht den gesetzlichen Anforderungen ent-sprach. a) Die Beklagte hat f374r die Belehrung kein Formular verwendet, das dem Muster gem344337 247 14 Abs. 1 Anlage 2 BGB-InfoV entspricht. Aus der BGB-InfoV kann sie schon aus diesem Grund keine ihr g374nstigen Rechtswirkungen herleiten (BGHZ 172, 58, 61, Tz. 12). 13 b) Eine den Vorgaben des 247 355 BGB entsprechende Widerrufsbe-lehrung hat sie - wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat - nicht erteilt. Der mit dem Widerrufsrecht bezweckte Schutz des Verbrau-chers erfordert eine umfassende, unmissverst344ndliche und f374r den Verbraucher eindeutige Belehrung. Der Verbraucher soll dadurch nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszu374ben. Er ist deshalb gem344337 247 355 14 - 9 - Abs. 2 Satz 1 BGB auch 374ber den Beginn der Widerrufsfrist eindeutig zu informieren (Senatsurteil vom 13. Januar 2009 - XI ZR 118/08, WM 2009, 350, 351, Tz. 14; BGH, Urteil vom 4. Juli 2002 - I ZR 55/00, WM 2002, 1989, 1991). aa) Deren Lauf h344ngt bei einem Vertrag, der wie der streitgegen-st344ndliche Verbraucherdarlehensvertrag schriftlich abzuschlie337en ist (247 492 BGB), davon ab, dass dem Verbraucher 374ber die Widerrufsbeleh-rung hinaus (247 355 Abs. 2 Satz 1 BGB) auch eine Vertragsurkunde oder sein eigener schriftlicher Antrag im Original bzw. in Abschrift zur Verf374-gung gestellt wird (247 355 Abs. 2 Satz 3 BGB). Der Widerrufsbelehrung muss bei Schriftform des Vertrags also eindeutig zu entnehmen sein, dass der Lauf der Widerrufsfrist zus344tzlich zu dem Empfang der Wider-rufsbelehrung voraussetzt, dass der Verbraucher im Besitz einer seine eigene Vertragserkl344rung enthaltenden Urkunde ist. 247 355 Abs. 2 Satz 3 BGB tr344gt insofern dem mit der Belehrung verfolgten Ziel Rechnung, dem Verbraucher sein Widerrufsrecht klar und deutlich vor Augen zu f374hren. Nur wenn der Verbraucher eine Vertragserkl344rung bereits abgegeben hat oder zumindest zeitgleich mit der Belehrung abgibt, wenn sich also die Belehrung auf eine konkrete Vertragserkl344rung des Verbrauchers be-zieht, kann er die ihm einger344umte 334berlegungsfrist sachgerecht wahr-nehmen (BGH, Urteil vom 4. Juli 2002 - I ZR 55/00, WM 2002, 1989, 1992; vgl. auch zu 247 7 VerbrKrG Senatsurteil vom 13. Januar 2009 - XI ZR 118/08, WM 2009, 350, 351, Tz. 18). 15 bb) Diesen Anforderungen gen374gt die von der Beklagten verwen-dete Widerrufsbelehrung nicht. Sie belehrt den Verbraucher 374ber den 16 - 10 - nach 247 355 Abs. 2 BGB ma337geblichen Beginn der Widerrufsfrist nicht richtig, weil sie - wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat - das unrichtige Verst344ndnis nahe legt, die Widerrufsfrist beginne bereits einen Tag nach Zugang des mit der Widerrufsbelehrung versehenen Dar-lehensangebots der Beklagten zu laufen. Durch die Formulierung der in dem von der Beklagten 374bersandten Vertragsangebot enthaltenen Beleh-rung, die Widerrufsfrist beginne 204einen Tag223 nach Mitteilung 204dieser223 Be-lehrung und Zurverf374gungstellung einer Vertragsurkunde, entsteht aus der Sicht eines unbefangenen durchschnittlichen Kunden, auf den abzu-stellen ist (vgl. Senatsurteil vom 13. Januar 2009 - XI ZR 118/08, WM 2009, 350, 351, Tz. 16; BGH, Urteil vom 18. April 2005 - II ZR 224/04, WM 2005, 1166, 1168), der Eindruck, diese Voraussetzungen seien be-reits mit der 334bermittlung des die Widerrufsbelehrung enthaltenden Ver-tragsantrags der Beklagten erf374llt und die Widerrufsfrist beginne ohne R374cksicht auf eine Vertragserkl344rung des Verbrauchers bereits am Tag nach Zugang des Angebots der Beklagten zu laufen. Dies gilt umso mehr, als das Angebot der Beklagten mit "Darlehensvertrag" 374berschrie-ben ist, so dass f374r den unbefangenen Leser der Eindruck entsteht, es handele sich bei dieser Urkunde unabh344ngig von der Annahmeerkl344rung des Kl344gers um die in der Widerrufsbelehrung genannte Vertragsurkun-de, die dem Kl344ger zur Verf374gung gestellt wurde. Auf die von der Revisi-on aufgeworfene Frage, ob das Berufungsgericht zu Recht in dem Ange-bot der Beklagten einen "Darlehensantrag" gesehen hat, kommt es daher nicht an. Entscheidend ist, dass die von der Beklagten verwendete For-mulierung der Widerrufsbelehrung dem Deutlichkeitsgebot des 247 355 Abs. 2 Satz 1 BGB nicht entspricht, weil sie die unzutreffende Vorstel-lung hervorrufen kann, die Widerrufsfrist beginne unabh344ngig von einer - 11 - Vertragserkl344rung des Verbrauchers bereits am Tag nach dem Zugang des Angebots der Beklagten nebst Widerrufsbelehrung. 17 cc) Die von der Beklagten erteilte Widerrufsbelehrung hat schon aus diesem Grund den Lauf der Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt. Auf die vom Berufungsgericht zus344tzlich er366rterte Frage, ob die Widerrufsbe-lehrung auch zu fr374h erteilt worden war (hierzu BGH, Urteil vom 4. Juli 2002 - I ZR 55/00, WM 2002, 1989 ff.), oder ob es insoweit - wie die Re-vision geltend macht - ausreichte, dass der Kl344ger - wie das von ihm bei der Unterschrift angegebene Datum ausweist - von der Widerrufsbeleh-rung jedenfalls zeitgleich mit der Vertragsannahme Kenntnis genommen hat, kommt es daher nicht an. dd) Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ist in der Rechtsprechung bereits gekl344rt, dass ein Kenntnisnahmevermerk, wie ihn der Kl344ger hier unterschrieben hat, der Ordnungsm344337igkeit der Wi-derrufsbelehrung nicht entgegen steht. Richtig ist zwar, dass die Wider-rufsbelehrung nach 247 355 BGB grunds344tzlich keine anderen Erkl344rungen enthalten darf, um die vom Gesetz bezweckte Verdeutlichung des Rechts zum Widerruf nicht zu beeintr344chtigen (BGH, Urteil vom 4. Juli 2002 - I ZR 55/00, WM 2002, 1989, 1991). Zul344ssig sind diesem Zweck ent-sprechend allerdings Erg344nzungen, die keinen eigenen Inhalt aufweisen und den Inhalt der Widerrufsbelehrung verdeutlichen (Senatsurteile vom 11. M344rz 2008 - XI ZR 317/06, WM 2008, 828, 829, Tz. 13 und vom 13. Januar 2009 - XI ZR 118/08, WM 2009, 350, 351, Tz. 14, jeweils m.w.N.; BGH, Urteil vom 4. Juli 2002 - I ZR 55/00, aaO). Hierzu geh366rt auch der Zusatz, der Verbraucher habe von der Widerrufsbelehrung Kenntnis genommen. Ihm kommt kein weiterer Erkl344rungsinhalt zu, als 18 - 12 - dass der Darlehensnehmer auf die Widerrufsbelehrung - neben dem ei-gentlichen Vertragsinhalt - gesondert hingewiesen worden ist und um sein Widerrufsrecht wei337 (vgl. Senatsurteile vom 13. Januar 2009 - XI ZR 508/07 und XI ZR 509/07, jeweils Umdruck S. 14, Tz. 25). Die vom Kl344-ger erbetene Unterschrift sieht das neue Widerrufsrecht als Wirksam-keitsvoraussetzung der Belehrung zwar nicht mehr vor. Sie ist jedoch auch weiter unbedenklich und aus Beweisgr374nden empfehlenswert (Palandt/Gr374neberg, BGB, 68. Aufl., 247 355 Rn. 15; Staudinger/Kaiser, BGB, Neubearb. 2004, 247 355 Rn. 51). 3. Durch den wirksamen Widerruf hat sich der zwischen den Par-teien geschlossene Vertrag gem344337 247 357 Abs. 1, 247 346 BGB ex nunc in ein R374ckabwicklungsverh344ltnis umgewandelt. 19 a) Die Beklagte schuldet dem Kl344ger danach die R374ckgew344hr der von ihm aus seinem Verm366gen erbrachten Zins- und Tilgungsraten (vgl. Senat, BGHZ 172, 147, 153, Tz. 22). Dies zieht auch die Revision als Rechtsfolge eines wirksamen Widerrufs zu Recht nicht in Zweifel. Sie wendet sich jedoch dagegen, dass das Berufungsgericht den vom Kl344ger eingeklagten Betrag von 10.065,48 200 nicht um die empfangenen Fondsaussch374ttungen in H366he von 5.600 200 gek374rzt hat. Auch insoweit bleibt sie aber ohne Erfolg. 20 aa) Zutreffend ist allerdings, dass sich der Darlehensnehmer nach einem Widerruf seiner auf den Abschluss des Darlehensvertrags gerich-teten Willenserkl344rung die an ihn oder an die Bank direkt geflossenen Fondsaussch374ttungen nach den Regeln des Vorteilsausgleichs anrech-nen lassen muss, da er andernfalls besser st374nde, als er ohne die Betei- 21 - 13 - ligung an dem Fonds gestanden h344tte (Senat, BGHZ 172, 147, 153, Tz. 22; 167, 252, 267 f., Tz. 41). 22 bb) Dies hat auch das Berufungsgericht richtig gesehen. Zu Recht hat es jedoch angenommen, dass der Kl344ger gegen374ber dem Anspruch der Beklagten auf Herausgabe der ihm zugeflossenen Fondsaussch374t-tungen (5.600 200) wirksam mit seiner Forderung auf R374ckzahlung der an den Fonds erbrachten Eigenkapitalzahlung von 10.000 200 aufgerechnet hat. (1) Soweit die Revision hiergegen einwendet, der Anspruch auf R374ckzahlung der Eigenkapitalleistung sei nicht rechtsh344ngig, 374bersieht sie, dass der Kl344ger nach den tatrichterlichen Feststellungen des Beru-fungsgerichts, gegen die die Revision nichts Erhebliches vorbringt, im Rechtsstreit die unbedingte Aufrechnung mit seinem Anspruch auf R374ck-zahlung der Eigenkapitalleistung erkl344rt hat. Gegen die tatrichterliche W374rdigung des Berufungsgerichts, mit dieser Aufrechnungserkl344rung ha-be der Kl344ger seine Rechte aus 247 358 Abs. 4 Satz 3 BGB im Rahmen der R374ckabwicklung der Fondsbeteiligung (247 358 Abs. 2 Satz 1 BGB) geltend gemacht, ist aus Rechtsgr374nden nichts zu erinnern, zumal sie damit in Einklang steht, dass der Kl344ger bereits in erster Instanz von der Beklag-ten im Rahmen der R374ckabwicklung des verbundenen Gesch344fts aus-dr374cklich die R374ckzahlung der erbrachten Eigenkapitalleistung abz374glich der erhaltenen Fondsaussch374ttungen verlangt hat. Auch die Revision bringt hiergegen nichts Beachtliches vor. 23 (2) Zu Recht hat das Berufungsgericht auch angenommen, dass der Kl344ger mit seinem urspr374nglich gegen die Fondsgesellschaft gerich- 24 - 14 - teten Anspruch auf R374ckzahlung seiner Eigenkapitalleistung gegen374ber der Beklagten aufrechnen kann. 25 (a) Da es sich nach den von der Revision nicht angegriffenen und aus Rechtsgr374nden nicht zu beanstandenden Feststellungen des Beru-fungsgerichts bei dem Darlehensvertrag und dem Fondsbeitritt um ein verbundenes Gesch344ft im Sinne des 247 358 BGB handelt, f374hrt der Wider-ruf der Darlehensvertragserkl344rung zugleich dazu, dass der Kl344ger ge-m344337 247 358 Abs. 2 Satz 1 BGB auch nicht mehr an den finanzierten Ver-trag, hier also den Beitritt zu der Fondsgesellschaft, gebunden ist. 247 358 Abs. 2 BGB gilt auch f374r den finanzierten Erwerb von Anteilen an einer Gesellschaft, sofern - wie nach den Feststellungen des Berufungsge-richts hier der Fall - die Voraussetzungen eines verbundenen Gesch344fts nach 247 358 Abs. 3 BGB vorliegen (M374nchKommBGB/Habersack, 5. Aufl., 247 358 Rn. 14; Palandt/Gr374neberg, aaO, 247 358 Rn. 7; ebenso die gefestig-te Rechtsprechung zu 247 3 HWiG, 247 9 VerbrKrG: vgl. BGHZ 156, 46, 50 ff.; 159, 294, 309 f.; 167, 252, 256, Tz. 12). (b) Die R374ckabwicklungsanspr374che, die dem Kl344ger infolge der Erstreckung der Widerrufsfolgen auf das finanzierte Gesch344ft zustehen, kann er - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgef374hrt hat - gem344337 247 358 Abs. 4 Satz 3 BGB der finanzierenden Bank, hier also der Beklag-ten, entgegenhalten. Sofern - wie hier - das auszuzahlende Darlehen be-reits ganz oder teilweise dem Unternehmer zugeflossen ist, sieht 247 358 Abs. 4 Satz 3 BGB eine bilaterale R374ckabwicklung allein im Verh344ltnis zwischen Darlehensgeber und Verbraucher vor. Der Darlehensgeber tritt in diesem Fall anstelle des Unternehmers in dessen Rechte und Pflichten aus dem verbundenen Vertrag ein und wird an dessen Stelle Gl344ubiger 26 - 15 - und Schuldner des Verbrauchers im Abwicklungsverh344ltnis (M374nchKomm BGB/Habersack, aaO, Rn. 82; Palandt/Gr374neberg, aaO, 247 358 Rn. 21; Staudinger/Kessal-Wulf, aaO, 247 358 Rn. 67; ebenso zu 247 9 VerbrKrG BGHZ 131, 66, 72 f.). Ziel des 247 358 BGB ist es, den Verbraucher vor Risiken zu sch374tzen, die ihm durch die Aufspaltung eines wirtschaftlich einheitlichen Vertrags in ein Bargesch344ft und einen damit verbundenen Darlehensvertrag drohen (Palandt/Gr374neberg, aaO, 247 358 Rn. 1; Staudinger/Kessal-Wulf, aaO). Der Gesetzgeber hat hiermit die in der Vergangenheit zum Widerruf im Rahmen des Verbraucherkreditgesetzes und des Haust374rwiderrufsgesetzes entwickelte Rechtsprechung (vgl. BGHZ 131, aaO; 133, 254, 259 ff.; 152, 331, 337; 167, 252, 256 f., Tz. 12) aufgegriffen, nach welcher der Verbraucher innerhalb einer an-gemessenen 334berlegungsfrist frei und ohne Furcht vor finanziellen Nachteilen die Entscheidung soll treffen k366nnen, ob er an seinen eine wirtschaftliche Einheit bildenden Verpflichtungserkl344rungen festhalten will oder nicht (st. Rspr., Senat, BGHZ 167, 252, 256, Tz. 12 m.w.N.). Dieses Ziel stellt 247 358 BGB im Falle des Widerrufs der Darlehensver-tragserkl344rung dadurch sicher, dass der Verbraucher auch an seine auf den Abschluss des mit dem Verbraucherdarlehensvertrag verbundenen Vertrags gerichtete Willenserkl344rung insgesamt nicht mehr gebunden ist und sich im Rahmen der R374ckabwicklung beider Vertr344ge hinsichtlich s344mtlicher Anspr374che ausschlie337lich dem Darlehensgeber als Gl344ubiger und Schuldner gegen374ber sieht, der an Stelle des Unternehmers in das Abwicklungsverh344ltnis eingetreten ist. Der Verbraucher hat daher - wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat - gegen die finanzierende Bank einen Anspruch auf R374ckerstattung aller aus seinem Verm366gen an Darlehensgeber und 27 - 16 - Unternehmer erbrachten Leistungen. Hierzu geh366ren sowohl die an den Darlehensgeber erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen als auch eine Anzahlung, die der Verbraucher aus eigenen Mitteln an den Unternehmer geleistet hat (Bamberger/Roth/C. M366ller, BGB, 2. Aufl., 247 358 Rn. 28, 34; B374low/Artz, Verbraucherkreditrecht, 6. Aufl., 247 495 Rn. 290; Erman/ Saenger, BGB, 12. Aufl., 247 358 Rn. 28; M374nchKommBGB/Habersack, aaO, Rn. 84 f.; Staudinger/Kessal-Wulf, aaO; ebenso schon zum AbzG: BGHZ 131, 66, 72 f.). Ist also die Beteiligung an der Fondsgesellschaft - wie hier - nicht vollst344ndig fremdfinanziert, hat der Darlehensgeber dem Verbraucher auch dessen aus eigenen Mitteln an die Gesellschaft ge-zahlten Eigenanteil zu erstatten (Erman/Saenger, aaO; M374nchKomm-BGB/Habersack, aaO, Rn. 85). Dies hat das Berufungsgericht zutreffend gesehen und hat daher zu Recht die Aufrechnung des Kl344gers mit seinem Anspruch auf R374ck-gew344hr der von ihm aus eigenen Mitteln geleisteten Bareinlage gegen-374ber der Forderung der Beklagten auf Anrechung der Fondsaussch374ttun-gen f374r durchgreifend erachtet. 28 b) Zutreffend - und von der Revision unbeanstandet - hat es dem Kl344ger des weiteren einen Anspruch auf Zinsen in H366he von f374nf Pro-zentpunkten 374ber dem Basiszinssatz zuerkannt. Der Anspruch folgt aus 247 357, 247 346 Abs. 1 BGB. Zwar sind nach 247 346 Abs. 1 BGB nur tats344ch-lich gezogene Nutzungen herauszugeben. Bei Zahlungen an eine Bank besteht aber eine tats344chliche Vermutung daf374r, dass die Bank Nutzun-gen im Wert des 374blichen Verzugszinses in H366he von f374nf Prozentpunk-ten 374ber dem Basiszinssatz gezogen hat, die sie als Nutzungsersatz 29 - 17 - herausgeben muss (vgl. zu 247 818 Abs. 1 BGB Senat, BGHZ 172, 147, 157, Tz. 35 m.w.N.). 30 c) Von der Revision zu Recht hingenommen, hat das Berufungsge-richt die Beklagte auch nicht lediglich Zug um Zug gegen Abtretung der Fondsanteile des Kl344gers verurteilt. Die Beklagte hat sich auf ein Zu-r374ckbehaltungsrecht nicht berufen und es war auch nicht von Amts we-gen zu ber374cksichtigen (Senat, BGHZ 174, 334, 344, Tz. 35). Wiechers Joeres Mayen Ellenberger Matthias Vorinstanzen: LG Karlsruhe, Entscheidung vom 13.10.2006 - 5 O 277/06 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 28.12.2007 - 17 U 397/06 -
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