BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 33/09 Verk374ndet am: 11. Mai 2011 K374pferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247247 1374, 1375, 1568 b; HausratsVO 247 9 a) Haushaltsgegenst344nde, die im Alleineigentum eines Ehegatten stehen, k366nnen im Haushaltsverfahren nicht (mehr) dem anderen Ehegatten zugewiesen werden und unterliegen dem Zugewinnausgleich (im Anschluss an Senatsurteil vom 17. November 2010 - XII ZR 170/09 - FamRZ 2011, 183). b) Sie unterfallen auch dann dem Zugewinnausgleich, wenn die Hausratsverteilung noch nach der bis zum 31. August 2009 geltenden HausratsVO durchgef374hrt wur-de, sofern nicht ausnahmsweise eine anderweitige Zuweisung im Hausratsverfah-ren vorgenommen wurde (im Anschluss an BGHZ 89, 137 = FamRZ 1984, 144 und Senatsurteile BGHZ 113, 325 = FamRZ 1991, 1166 sowie vom 24. Oktober 1990 - XII ZR 101/89 - FamRZ 1991, 43). BGH, Urteil vom 11. Mai 2011 - XII ZR 33/09 - OLG Karlsruhe in Freiburg AG Offenburg - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 11. Mai 2011 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Weber-Monecke, Dose, Dr. Klinkhammer und Dr. G374nter f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats - Familiensenat in Freiburg - des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 21. Januar 2009 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Ober-landesgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger begehrt Zugewinnausgleich. Die Parteien heirateten im Jahr 1963. Die Ehe ist auf den am 18. Oktober 1997 zugestellten Antrag seit 1999 rechtskr344ftig geschieden worden. 1 Die Parteien streiten noch um die Einbeziehung des bei Eheschlie337ung im Alleineigentum der Beklagten stehenden Hausrats ("Aussteuer") in deren Anfangsverm366gen. Des weiteren hat die Beklagte geltend gemacht, dass von ihrem Vater erbrachte Bauleistungen betreffend ein im Miteigentum der damali- 2 - 3 - gen Eheleute stehendes Hausgrundst374ck als unentgeltliche Zuwendung ihrem Anfangsverm366gen zuzurechnen seien. 3 Das Amtsgericht hat die Beklagte zu einem Zugewinnausgleich von 30.876,30 200 verurteilt. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zur374ckgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klage-abweisung weiter. Entscheidungsgr374nde: Die Revision hat Erfolg. 4 I. Das Berufungsgericht hat in seinem in FamRZ 2009, 1326 ver366ffentlich-ten Urteil die vom Vater der Beklagten erbrachten Werkleistungen nicht als un-entgeltlich angesehen. Die Beklagte habe den Beweis der Unentgeltlichkeit nicht erbracht. Sie habe einger344umt, dass der Kl344ger als Architekt im Gegenzug f374r die Bauleistungen Planungsleistungen f374r ihren Vater erbracht habe. F374r eine erhebliche H366herwertigkeit der Bauleistungen ihres Vaters gegen374ber den Planungsleistungen des Kl344gers sei die Beklagte beweisf344llig geblieben. 5 Nach der Auffassung des Berufungsgerichts darf die "Aussteuer" entge-gen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht aktiviert werden. Haus-ratsgegenst344nde seien vielmehr ohne R374cksicht darauf, ob sie im Alleineigen-tum eines Ehegatten st374nden, ausschlie337lich nach der Ma337gabe der Hausrats-verordnung zwischen den Parteien zu verteilen. Hausratsverteilung und Zuge-winnausgleich betr344fen sich gegenseitig ausschlie337ende Regelungsgegenst344n-de. W344hrend der Zugewinnausgleich mit seiner rechnerischen Ermittlung des 6 - 4 - Zugewinnausgleichsanspruchs aufgrund der Einbeziehung von unselbst344ndigen Rechnungsposten im Anfangs- und Endverm366gen einer Partei einen reinen zahlenm344337igen Geldausgleich schaffe, stelle die Hausratsverordnung eine Ver-teilungsordnung nach billigem Ermessen des Familienrichters dar, der die Hausratsgegenst344nde gerecht und zweckm344337ig zu verteilen habe. Die dabei bestehende Gestaltungsmacht des Familiengerichts, den gesamten Hausrat ohne R374cksicht auf die Eigentumsverh344ltnisse nach billigem Ermessen gerecht und zweckm344337ig zu verteilen, schlie337e eine Anwendung der Zugewinnaus-gleichsvorschriften f374r Hausratsgegenst344nde generell aus. Eine gewisse R374ck-sichtnahme auf das Eigentum an Hausratsgegenst344nden bilde nur einen von mehreren Gesichtspunkten f374r die Hausratsverteilung. Die Gegenauffassung habe zur Folge, dass bei der Regelung der Scheidungsfolgen derselbe Gegen- stand doppelt in zwei ganz unterschiedlich ausgestalteten Ausgleichsverfahren ber374cksichtigt werde. 334ber den Zugewinn k366nne erst entschieden werden, wenn die Hausratsverteilung stattgefunden habe. Diese lasse zudem nicht im-mer erkennen, ob eine Zuweisung gem344337 247 9 Abs. 1 HausratsVO erfolgt sei. Im Ergebnis unterfielen Hausratsgegenst344nde ohne jede Ausnahme dem Haus-ratsverteilungsverfahren. Dabei sei der Begriff des Hausrats allerdings eng zu fassen. Gegenst344nde, die ausschlie337lich als Kapitalanlage oder f374r den Beruf eines Ehegatten dienten oder nach der Trennung angeschafft worden seien, blieben au337er Betracht. Dementsprechend seien Hausratsgegenst344nde sowohl im Anfangs- wie im Endverm366gen au337er Ansatz zu lassen. W374rde man hingegen die Aussteuer aktivieren, so w344re auch im Endverm366gen der im Alleineigentum stehende Hausrat zu aktivieren. Dazu h344tten die Parteien nichts vorgetragen. Zwar w344re aufgrund der durch Beschluss des Familiengerichts im Jahr 2001 durchgef374hr-ten Hausratsverteilung zu ermitteln, welche Hausratsgegenst344nde im Alleinei-gentum der Beklagten gestanden h344tten. Ein solches Vorgehen w374rde aber der 7 - 5 - rechtskr344ftigen Hausratsverteilung zuwiderlaufen, die nicht weniger als 371 Po-sitionen an Hausratsgegenst344nden erfasst habe, ohne dass hier etwa Gegen- st344nde des Alleineigentums einer Partei ausgenommen worden seien. II. 8 Diese Beurteilung h344lt der rechtlichen Nachpr374fung nicht stand. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts sind die bei Eheschlie-337ung im Alleineigentum der Beklagten stehenden Hausratsgegenst344nde ("Aus-steuer") in ihrem Anfangsverm366gen zu ber374cksichtigen. 9 1. F374r den Zugewinnausgleich und seine Abgrenzung von den materiel-len Vorschriften 374ber die Hausratsverteilung ist das bei Entscheidung in der Re-visionsinstanz geltende Recht anzuwenden. 10 Durch das Gesetz zur 304nderung des Zugewinnausgleichs- und Vor-mundschaftsrechts vom 6. Juli 2009 (BGBl. I S. 1696) ist zum 1. September 2009 die Hausratsverordnung aufgehoben und 247 1568 b BGB eingef374hrt wor-den. Das neue - materielle - Recht kommt mangels einer entsprechenden 334bergangsregelung im vorliegenden Fall zur Anwendung (vgl. Senatsurteil vom 17. November 2010 - XII ZR 170/09 - FamRZ 2011, 183 Rn. 62; vgl. BT-Drucks. 16/10798 S. 25; OLG Schleswig Beschluss vom 24. M344rz 2010 - 15 UF 166/09 - juris Rn. 27 zur Anwendung von 247 1568 a BGB). 11 Nach der Neuregelung in 247 1568 b BGB besteht ein Anspruch auf 334ber-lassung und 334bereignung von Haushaltsgegenst344nden, der sich allein auf die im gemeinsamen Eigentum der Eheleute stehenden Haushaltsgegenst344nde richten kann. Die Haushaltsgegenst344nde im Alleineigentum eines Ehegatten 12 - 6 - bleiben hingegen nach den Vorstellungen des Gesetzgebers dem g374terrechtli-chen Ausgleich vorbehalten (BT-Drucks. 16/10798 S. 23). Diese Auffassung beruht auf der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, insbesondere des Se-nats, nach welcher im Alleineigentum eines Ehegatten stehende Hausratsge-genst344nde grunds344tzlich dem Zugewinnausgleich unterliegen (BGHZ 89, 137, 144 ff. = FamRZ 1984, 144, 146 f.; Senatsurteile BGHZ 113, 325, 333 = FamRZ 1991, 1166, 1168 f. und vom 24. Oktober 1990 - XII ZR 101/89 - FamRZ 1991, 43, 49). Die Gegenst344nde sind demnach nicht nur im Endverm366gen, sondern notwendigerweise auch im Anfangsverm366gen zu ber374cksichtigen. Soweit die vorgenannte Rechtsprechung - 374bereinstimmend mit dem Be-rufungsgericht - dahin kritisiert worden ist, dass auch im Alleineigentum eines Ehegatten stehende Gegenst344nde nicht in den Zugewinnausgleich fielen, son-dern von der Hausratsverteilung abschlie337end erfasst w374rden (so etwa Schwab Handbuch des Scheidungsrechts 5. Aufl. Rn. 28 mwN), ist insoweit die Abgren-zung zwischen Hausratsverteilung und Zugewinnausgleich jedenfalls nach der neuen Rechtslage nicht mehr zweifelhaft. Denn danach ist eine 334bertragung von im Alleineigentum eines Ehegatten stehenden Gegenst344nden nicht mehr m366glich (Senatsurteil vom 17. November 2010 - XII ZR 170/09 - FamRZ 2011, 183 Rn. 62; Johannsen/Henrich/Jaeger Familienrecht 5. Aufl. 247 1374 Rn. 14; Staudinger/Weinreich BGB [2010] 247 1568 b Rn. 53; M374nchKomm/Koch BGB 5. Aufl. 247 1375 Rn. 7; vgl. auch Schwab Handbuch des Scheidungsrechts 6. Aufl. Rn. 30). Zwar ist auch gem344337 247 1568 b BGB entsprechend der fr374heren Rechtslage auf Billigkeitskriterien abzustellen, insbesondere darauf, welcher Ehegatte unter Ber374cksichtigung des Wohls der im Haushalt lebenden Kinder und der Lebensverh344ltnisse der Ehegatten in st344rkerem Ma337e auf die Nutzung angewiesen ist (vgl. M374nchKomm/Wellenhofer BGB 5. Aufl. 247 1568 b Rn. 11). Wenn demnach im Einzelfall in die Billigkeitsbetrachtung einflie337en kann, dass etwa bei einem Ehegatten bereits Gegenst344nde vorhanden sind, die in dessen 13 - 7 - Alleineigentum stehen, hat dieser Umstand indessen untergeordnete Bedeu-tung und kann nicht dazu f374hren, dass die Gegenst344nde im Zugewinnausgleich au337er Ansatz gelassen werden d374rften. 14 2. Der Senat hat allerdings zuletzt offen gelassen, ob diese Grunds344tze auch uneingeschr344nkt gelten, wenn die Hausratsverteilung noch nach altem Recht durchgef374hrt worden ist (Senatsurteil vom 17. November 2010 - XII ZR 170/09 - FamRZ 2011, 183 Rn. 62), wie es im vorliegenden Fall ge-schehen ist. a) Der Senat h344lt aber auch insoweit an seiner bisherigen Rechtspre-chung fest, dass Hausratsgegenst344nde im Alleineigentum eines Ehegatten grunds344tzlich dem Zugewinnausgleich unterfallen. 15 Die vom Berufungsgericht angef374hrten Gr374nde geben zu einer abwei-chenden Beurteilung keinen Anlass. Denn die Hausratsverteilung nach der HausratsVO enthielt ebenfalls den Grundsatz, dass Gegenst344nde im Alleinei-gentum eines Ehegatten dem Eigent374mer verblieben und demnach nicht Ge-genstand des Hausratsverteilungsverfahrens wurden. Da es sich bei Hausrats-gegenst344nden - etwa bei Kunstwerken - durchaus um Gegenst344nde von be-tr344chtlichem Wert handeln kann (vgl. Senatsbeschluss vom 14. M344rz 1984 - IVb ARZ 59/83 - FamRZ 1984, 575), w344re es nicht einzusehen, dass solche Gegenst344nde weder im Hausratsverteilungsverfahren noch im g374terrechtlichen Ausgleich Ber374cksichtigung finden sollten. Dass sich - wie das Berufungsgericht meint - das Interesse der Parteien vorwiegend auf den Gegenstand selbst richte und h344ufig das Affektionsinteresse im Vordergrund stehe, trifft jedenfalls in die-ser Allgemeinheit nicht zu. Das Gleiche gilt f374r das Argument des Berufungsge-richts, dass der Wert des gesamten Hausrats - also auch der im Alleineigentum stehenden Gegenst344nde - bei der Hausratsverteilung ber374cksichtigt w374rde. 16 - 8 - Schlie337lich k366nnen auch von der Revisionserwiderung angef374hrte allgemeine Erw344gungen der Praktikabilit344t hier nicht den Ausschlag geben, was im 334brigen auch der - oben aufgezeigten - neueren gesetzlichen Entwicklung entspricht. 17 b) Der Senat hat allerdings in seiner bisherigen Rechtsprechung auf m366gliche Ausnahmen hingewiesen, die im Einzelfall zur Vermeidung von Wi-derspr374chen zwischen beiden Ausgleichssystemen angezeigt sein k366nnen. Vom Grundsatz der Ber374cksichtigung im Zugewinnausgleich ist etwa abzuwei-chen, wenn die Ehegatten sich 374ber eine Einbeziehung von Gegenst344nden in die Hausratsverteilung geeinigt haben (Senatsurteil BGHZ 113, 325, 333 f. = FamRZ 1991, 1166, 1168 f.). Entsprechendes muss gelten, wenn der Ge-genstand vom Familiengericht im Rahmen der Hausratsverteilung gem344337 247 9 Abs. 1 HausratsVO dem anderen Ehegatten zugewiesen worden ist. Dazu ge-n374gt es indessen nicht, dass nach einer im Rahmen eines Hausratsverfahrens ergangenen Entscheidung des Familiengerichts oder einer Einigung der Partei-en bestimmte Gegenst344nde an den Alleineigent374mer herausgegeben werden m374ssen. Denn derartige Regelungen beruhen - ohne R374cksicht auf ihre verfah-rensrechtliche Behandlung - in der Sache auf dem Eigentumsrecht (247 985 BGB). Sie erfordern keine Zuweisungsentscheidung des Familiengerichts und widersprechen auch nicht der Ber374cksichtigung im Zugewinnausgleich. Etwas anderes kann demnach im vorliegenden Fall nur gelten, wenn nach der HausratsVO einzelne Gegenst344nde im Alleineigentum des einen Ehe-gatten dem anderen zugewiesen worden sind und hierf374r etwa eine Entsch344di-gung festgesetzt worden ist oder ein sonstiger Wertausgleich stattgefunden hat. Dass in der zwischen den Parteien ergangenen Hausratsentscheidung Gegen- st344nde im Alleineigentum der Beklagten dem Kl344ger oder aber umgekehrt zu-gewiesen worden sein sollen, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Eine Einbeziehung in die Hausratsverteilung in dem Sinne, dass Gegenst344nde dem 18 - 9 - Alleineigent374mer vom Besitzer herauszugeben sind, reicht - wie ausgef374hrt - nicht aus. 19 Dass schlie337lich die "Aussteuer" mit einem betr344chtlichen Wert von inde-xiert 91.316,61 DM in das Anfangsverm366gen eingestellt worden ist, ist eine Fra-ge der tatrichterlichen Feststellung und f344llt ohnehin in die Darlegungs- und Beweislast der Partei, die sich auf vorhandenes Anfangsverm366gen beruft. Un-bedenklich ist schlie337lich auch, dass das Berufungsgericht die Entscheidung zur Hausratsverteilung nicht herangezogen hat, um das Parteivorbringen zum jeweiligen Endverm366gen und etwa darin zu aktivierenden Hausratsgegenst344n-den zu erg344nzen. Dies entspricht dem Beibringungsgrundsatz und ist daher nicht zu beanstanden. III. 1. Das Berufungsurteil ist aufzuheben, weil es zu Unrecht den im Allein-eigentum der Beklagten vorhandenen Hausrat nicht in deren Anfangsverm366gen ber374cksichtigt hat. Der Senat kann in der Sache nicht abschlie337end entschei-den, weil es weiterer Tatsachenfeststellungen bedarf. 20 Der vom Amtsgericht nach der Zeugenvernehmung gesch344tzte Wert der "Aussteuer" ist vom Kl344ger in der Berufungsinstanz angegriffen worden. Das Berufungsgericht hat sich damit - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - nicht befasst, was nachzuholen ist. Au337erdem ist nunmehr zu kl344ren, wie weitere Verm366gensgegenst344nde im Endverm366gen des Kl344gers (Architekturb374ro, Bro-sche, Sandsteintrog und M374hlenstein), die vom Amtsgericht noch nicht ber374ck-sichtigt worden sind und bei denen das Berufungsgericht die von der Beklagten 21 - 10 - behaupteten Werte von seinem Standpunkt aus hat unterstellen k366nnen, zu ber374cksichtigen und zu bewerten sind. 22 2. F374r das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: 23 Die vom Vater der Beklagten an die Parteien erbrachten Werkleistungen hat das Berufungsgericht im Hinblick auf vom Kl344ger dem Vater der Beklagten erbrachte Architektenleistungen nicht als unentgeltlich feststellen k366nnen. Die Revision st374tzt sich insoweit auf die Zeugenaussage des Bruders der Beklag-ten, dass die Werkleistungen der Beklagten geschenkt werden sollten. Dage-gen hat das Berufungsgericht herangezogen, dass auch die Beklagte vorgetra-gen hat, dass der Kl344ger Architektenleistungen an den Vater der Beklagten er-brachte. Auch wenn die Beklagte ohne konkrete Angaben zu einer Absprache vorgetragen hat, (nur) der Anteil des Kl344gers an den Werkleistungen solle durch - 11 - Gegenleistungen des Kl344gers entgolten sein, hat das Berufungsgericht in revi-sionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise allein aufgrund der Zeugenaus-sage eine auch teilweise Unentgeltlichkeit nicht feststellen k366nnen. Hahne Weber-Monecke Dose Klinkhammer G374nter Vorinstanzen: AG Offenburg, Entscheidung vom 28.06.2007 - 1 F 297/99 - OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 21.01.2009 - 5 UF 186/07 -
Full & Egal Universal Law Academy