BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 33/09 vom 26. Januar 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp am 26. Januar 2012 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 21 . Januar 2009 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdev erfa hrens wird auf Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung n och erfordert die For t- bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). 1. Mit Recht ist das Berufungsgericht von einer Rechtshandlung des Schuldners im Sinne von § § 129 , 133 Abs. 1 InsO ausgegangen , weil dieser zur Abwendung der Zwangsvollstreckung Privatentnahmen aus seinem Unterneh - 1 2 - 3 - men tätigte und hiermit die angefochtenen Ratenzahlungen a n den von der B e- klagten beauftragten Gerichtsvollzieher erbrachte . Es entspric ht der gefestigten Senatsr echtsprechung, dass eine Rechtshandlung des Schuldners im Sinne von §§ 129, 133 Abs. 1 InsO auch bei einer drohenden Zwangsvollstreckung s- maßnahme vorliegen kann, wenn der Schuldner noch dazu in der Lage ist, nach eigenem Belieben über das vorhandene Geld zu verfügen und er nicht lediglich die Vollstreckung einer anwesenden Vollziehungsperson erduldet (BGH, Urteil vom 27. Mai 2003 - IX ZR 169/02, BGHZ 155, 75, 79 f; vom 10. Februar 2005 - IX ZR 211/02 , BGHZ 162, 143, 152). Die von d er Nicht - zulassungsbeschwerde für ihren Standpunkt angeführte gegenteilige Rech t- sprechung der Oberlandesgerichte Frankfurt und Karlsruhe , die während einer Einzelzwangsvollstreckung geleisteten Ratenzahlungen eines Vollstreckung s- schuldners allein auf den h oheitlichen Zugriff zurückzuführen , ist überholt (BGH, Urteil vom 10. Dezember 2009 - IX ZR 128/08, WM 2010, 360 Rn. 7 ff ; vom 3. Februar 2011 - IX ZR 213/09, WM 2011, 501 Rn. 11 ff ) . Es besteht daher kein Einheit lichkeitssicherungs bedarf im Sinne von § 54 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO. D as Berufungsgericht hat bei seiner Würdigung nicht unter Verletzung rechtlichen Gehörs die Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast der Beklagten überspannt. Der Kläger hat eine Rechtshandlung des Schuldners schlüssig d argelegt, indem er angab, der Schuldner habe die entsprechenden Beträge jeweils vom Geschäftskonto seines Unternehmens entnommen und in bar an den Gerichtsvollzieher überbracht. Das Berufungsgericht hat mit Recht d arauf hingewiesen, dass ein einfaches Best reiten diese s Vortrags nicht genü g- te und die Beklagte über die Zahlungsvorgänge nähere Informationen bei dem 3 - 4 - von ihr beauftragten Gerichtsvollzieher hätte einholen können, um substantiiert der klägerischen Darstellung entgegenzutre ten. 2. Eine zulas sungsrelevante Gehörsverletzung ist ebenso wenig i n der Würdigung des Berufungsgericht s zu sehen , die angefochtenen Handlungen des Schuldners seien objektiv gläubigerbenachteiligend gewesen . D as Ber u- fungsgericht durfte m angels substantiierten Bestreitens d er vom Kläger darg e- legten Zahlungsvorgänge davon ausgehen, dass die vom Schuldner getätigten Privatentnahmen zunächst pfändbarer Bestandteil seines Vermögens geworden sind und die Weiterleitung des Geldes an die Beklagte seinen anderen Gläub i- gern den Zugri ff hierauf verwehrte. 3. Die von der Nichtzulassungsbeschwerde gerügte Willkür sowie Verle t- zung rechtlichen Gehörs bei der Feststellung der objektiven Gläubigerbenac h- teiligung und des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes des Schuldners liegt nicht vor. D as Berufungsgericht legt auch insoweit die Senatsrechtsprechung zugrunde (vgl. BGH, Urteil vom 4. Dezember 1997 - IX ZR 47/97, WM 1998, 248, 251; Urteil vom 20. Dezember 2007 - IX ZR 93/06, WM 2008, 452 Rn. 29). Die Annahme des Berufungsgerichts, dass der Schuldner die Raten nicht in erster Linie zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten gegenüber der Bekla g- ten, sondern mit dem Vorsatz leistete , die Beklagte zur Abwendung der Zwangsvollstreckung zu bevorzugen , fügt sich in die Senatsrechtsprechung ein (v gl. BGH, Urteil vom 27. Mai 2003, aaO S. 83 f; Urteil vom 17. Juli 2003 - IX ZR 272/02, WM 2003, 1923, 1925; Urteil vom 13. Mai 2004 - IX ZR 190/03, WM 2004, 1587, 1588; Urteil vom 8. Dezember 2005 - IX ZR 182/01, WM 2006, 190, 193). Da s Berufungsgericht hat dabei auch nicht gehörsverletzend über - 4 5 - 5 - gangen, dass der Schuldner bereits e i nen Kaufvertrag für eine Immobilie ab g e- schlossen hatt e , welcher schließlich nicht umge setzt wurde. Vielmehr ist es auf diesen Umstand einge gangen, hat die s aber als nicht a us reichende , unsichere Aussicht auf eine künftige Liquiditätsverbesserung beim Schuldner gewertet. 4. Die Kenntnis der Beklagten vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners war im Streitfall nach § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO zu vermuten , wobei das Berufungsgericht im Einklang mit der Senatsrechtsprechung darauf abgestellt hat, dass der Schuldner beträchtliche Verbindlichkeiten bei der B e- klagten bereits über mehrere Monate hinweg nicht mehr beglichen hatte, also eine Zahlungseinstellung im Sinne von § 17 Abs. 2 Satz 2 InsO vorlag. Da der Beklagten ferner bekannt war, dass der Schuldner unternehmerisch tätig war und über kreditfinanziertes Immobilienvermögen verfügte, wuss te sie auch, dass er noch weitere Gläubiger hatte (vgl. BGH, Urteil vom 27. Mai 2 003, aaO S . 85). Angesichts dieser Umstände hätte die Beklagte zur W iderlegung der Vermutung nach § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO konkret darlegen und beweisen müssen, weshalb sie bei Entgegennahme der Ratenzahlungen davon ausging, der Schuldner habe seine Zahlun gen allgemein wieder aufgenommen (BGH, Urteil vom 20. Dezember 2007, aaO Rn. 36). D ass die Beklagte zu dieser Zeit annahm, der Schuldner habe bereits Erlöse aus einer Verwertung seines Ve r- mögens erzielen können, womit sämtliche Verbindlichkeiten wieder h ä t ten b e- dien t werden können, wurde nicht dargetan. E ntscheidungserhebliches Vor - 6 - 6 - bringen oder Beweisanträge über beweisbedürftige Tatsachen sind auch in di e- sem Zusammenhang vom Berufungsgericht nicht übergangen worden. Kayser Gehrlein Vill Fischer Grupp Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 20.06.2008 - 27 O 429/07 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 21.01.2009 - 9 U 109/08 -
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