BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 33/10 Verk374ndet am: 22. M344rz 2011 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB 247 280 WpHG 247 31 Abs. 1 Nr. 2 a) Eine Bank muss bei der Anlageberatung vor der Abgabe einer Empfehlung die Risikobereitschaft des Anlegers erfragen, es sei denn, diese ist ihr aus einer lang-j344hrigen Gesch344ftsbeziehung oder dem bisherigen Anlageverhalten des Anlegers bereits bekannt. Die berufliche Qualifikation einer Mitarbeiterin des Anlegers als Diplom-Volkswirtin l344sst f374r sich allein weder den Schluss auf deren Kenntnis von den spezifischen Risiken des CMS Spread Ladder Swap-Vertrages zu, noch kann allein aus etwaigen vorhandenen Vorkenntnissen auf die konkrete Risikobereit-schaft des Anlegers geschlossen werden. b) Bei einem so hochkomplexen Anlageprodukt wie dem CMS Spread Ladder Swap-Vertrag muss die Aufkl344rung gew344hrleisten, dass der Anleger im Hinblick auf das Risiko des Gesch344fts im Wesentlichen den gleichen Kenntnis- und Wissensstand hat wie die ihn beratende Bank, weil ihm nur so eine eigenverantwortliche Ent-scheidung dar374ber m366glich ist, ob er die ihm angebotene Zinswette annehmen will. - 2 - c) Bei einem CMS Spread Ladder Swap-Vertrag muss die beratende Bank 374ber den negativen Marktwert aufkl344ren, den sie in die Formel zur Berechnung der variab-len Zinszahlungspflicht des Anlegers einstrukturiert hat, weil dieser Ausdruck ihres schwerwiegenden Interessenkonflikts ist und die konkrete Gefahr begr374ndet, dass sie ihre Anlageempfehlung nicht allein im Kundeninteresse abgibt. d) Eine Bank, die eigene Anlageprodukte empfiehlt, muss grunds344tzlich nicht dar374ber aufkl344ren, dass sie mit diesen Produkten Gewinne erzielt. Der insofern bestehen-de Interessenkonflikt ist derart offenkundig, dass auf ihn nicht gesondert hingewie-sen werden muss, es sei denn, es treten besondere Umst344nde hinzu. Solche be-sonderen Umst344nde liegen beim CMS Spread Ladder Swap-Vertrag vor, weil des-sen Risikostruktur von der Bank bewusst zu Lasten des Anlegers gestaltet worden ist, um unmittelbar im Zusammenhang mit dem Abschluss des Anlagegesch344fts das Risiko verkaufen zu k366nnen, das der Kunde aufgrund ihrer Beratungsleistung 374bernommen hat. BGH, Urteil vom 22. M344rz 2011 - XI ZR 33/10 - OLG Frankfurt am Main LG Hanau - 3 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 8. Februar 2011 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Ellenberger und Dr. Matthias f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344gerin wird das Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 30. Dezember 2009 aufgehoben. Auf die Berufung der Kl344gerin wird das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Hanau vom 4. August 2008 wie folgt abge344n-dert: Die Beklagte wird verurteilt, an die Kl344gerin 541.074 200 nebst Zin-sen in H366he von f374nf Prozentpunkten 374ber dem Basiszinssatz seit dem 5. Februar 2008 zu zahlen. Im 334brigen wird die Klage abgewiesen und werden die weiterge-henden Rechtsmittel zur374ckgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. Von Rechts wegen - 4 - Tatbestand: 1 Die Kl344gerin nimmt die beklagte Bank auf den Ausgleich erlittener Ver-luste wegen einer fehlerhaften Anlageberatung im Zusammenhang mit dem Abschluss eines - von der Beklagten konstruierten - CMS Spread Ladder Swap-Vertrages im Jahr 2005 in Anspruch. 2 Bereits im Februar und Juli 2002 schloss die Kl344gerin, die ein mittelst344n-disches Unternehmen auf dem Gebiet der Waschraumhygiene betreibt, mit ei-ner anderen Bank zwei Zinssatz-Swap-Vertr344ge ab, durch die sich die Bank verpflichtete, bezogen auf einen Nominalbetrag von jeweils 1.000.000 200 einen variablen Zinssatz (Sechs-Monats-EURIBOR bzw. Drei-Monats-EURIBOR) an die Kl344gerin zu zahlen, wohingegen sich die Kl344gerin im Austausch verpflichte-te, aus diesem Bezugsbetrag an die Bank einen festen Zinssatz in H366he von 5,25% bzw. 5,29% zu zahlen. Beide Vertr344ge wurden f374r eine Laufzeit von zehn Jahren abgeschlossen. In zwei Gespr344chen am 7. Januar und 15. Februar 2005, an denen f374r die Kl344gerin ihr Gesch344ftsf374hrer und ihre Prokuristin - eine Diplom-Volkswirtin - teilnahmen, beriet die Beklagte die Kl344gerin mittels einer schriftlichen Pr344senta-tion 374ber die M366glichkeit, die Zinsbelastungen aus den beiden laufenden Zins-satz-Swap-Vertr344gen zu reduzieren. Da das Zinsniveau zwischenzeitlich deut-lich gesunken war, wiesen die beiden Vertr344ge zum Beratungszeitpunkt negati-ve Marktwerte in H366he von 124.700 200 bzw. 130.825 200 auf, was die Beklagte in den Beratungsgespr344chen darlegte. Die Beklagte empfahl auf Grundlage ihrer Prognose, dass sich die damals bei 1,02 Prozentpunkten liegende Differenz (Spread) zwischen dem Zwei-Jahres-Zinssatz und dem Zehn-Jahres-Zinssatz k374nftig voraussichtlich deutlich ausweiten wird, einen CMS Spread Ladder Swap-Vertrag, den die Parteien am 16. Februar 2005 abschlossen. Danach 3 - 5 - verpflichtete sich die Beklagte, an die Kl344gerin aus dem Bezugsbetrag von 2.000.000 200 f374r die Laufzeit von f374nf Jahren halbj344hrlich Zahlungen in H366he ei-nes festen Zinssatzes von 3% p.a. zu erbringen, wohingegen sich die Kl344gerin verpflichtete, zu denselben Zeitpunkten aus dem Bezugsbetrag im ersten Jahr Zinsen in H366he von 1,5% p.a. an die Beklagte zu zahlen und danach einen va-riablen Zinssatz, der mindestens bei 0,0% liegt und sich abh344ngig von der Ent-wicklung des "Spreads" (Basis-Satz A1 - Basis-Satz A2) ausweislich der Ver-tragsurkunde wie folgt berechnet: "F374r den Berechnungszeitraum vom 20. Februar 2006 bis zum 18. August 2006: 1,50% p.a. plus 3 x [1,00% p.a. minus (Basis Satz A1 minus Basis-Satz A2)]. F374r den Berechnungszeitraum vom 18. August 2006 bis zum 19. Februar 2007: den vorangegangenen variablen Satz plus 3 x [1,00% p.a. minus (Basis-Satz A1 minus Basis-Satz A2)]. F374r den Berechnungszeitraum vom 19. Februar 2007 bis zum 18. August 2007: den vorangegangenen variablen Satz plus 3 x [0,85% p.a. minus (Basis-Satz A1 minus Basis-Satz A2)]. F374r den Berechnungszeitraum vom 18. August 2007 bis zum 18. Februar 2008: den vorangegangenen variablen Satz plus 3 x [0,85% p.a. minus (Basis-Satz A1 minus Basis-Satz A2)]. F374r den Berechnungszeitraum vom 18. Februar 2008 bis zum 18. August 2008: den vorangegangenen variablen Satz plus 3 x [0,70% p.a. minus (Basis-Satz A1 minus Basis-Satz A2)]. F374r den Berechnungszeitraum vom 18. August 2008 bis zum 18. Februar 2009: - 6 - den vorangegangenen variablen Satz plus 3 x [0,70% p.a. minus (Basis-Satz A1 minus Basis-Satz A2)]. F374r den Berechnungszeitraum vom 18. Februar 2009 bis zum 18. August 2009: den vorangegangenen variablen Satz plus 3 x [0,55% p.a. minus (Basis-Satz A1 minus Basis-Satz A2)]. F374r den Berechnungszeitraum vom 18. August 2009 bis zum Enddatum: den vorangegangenen variablen Satz plus 3 x [0,55% p.a. minus (Basis-Satz A1 minus Basis-Satz A2)]. Bestimmung des Basis-Satzes A1: 10-Jahres-Swap-Mittelsatz (205) auf "EURIBOR-Basis" (205) Bestimmung des Basis-Satzes A2: 2-Jahres-Swap-Mittelsatz (205) auf "EURIBOR-Basis" (205)" Nach dem am selben Tag zwischen den Parteien geschlossenen Rah-menvertrag f374r Finanztermingesch344fte wurde die Saldierung der wechselseiti-gen Zinszahlungen vereinbart, so dass nur die Partei, die zu den jeweiligen F344l-ligkeitsterminen den h366heren Betrag schuldete, die Differenz zwischen den ge-schuldeten Betr344gen zu zahlen hatte. Eine einseitige Vertragsbeendigung war ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes f374r beide Parteien erstmals nach drei-j344hriger Laufzeit und nur gegen Ausgleichszahlung in H366he des aktuellen Marktwertes des Vertrages m366glich. In den beim Beratungsgespr344ch verwende-ten Pr344sentationsunterlagen hatte die Beklagte die Kl344gerin hinsichtlich der "Ri-siken" unter anderem darauf hingewiesen, dass - wenn die Zinsdifferenz stark absinkt - sie, die Kl344gerin, h366here Zinszahlungen zu leisten hat als sie emp-f344ngt. Die Beklagte bezeichnete das Verlustrisiko der Kl344gerin als "theoretisch unbegrenzt". Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses hatte der CMS Spread Ladder Swap-Vertrag einen von der Beklagten bewusst eingerechneten negati- 4 - 7 - ven Marktwert in H366he von ca. 4% der Bezugssumme (ca. 80.000 200), worauf die Beklagte die Kl344gerin nicht hinwies. 5 Ab Herbst 2005 nahm die f374r die Berechnung der Zinszahlungspflicht der Kl344gerin relevante Zinsdifferenz - entgegen der Prognose der Beklagten - fort-laufend ab, so dass sich nach Ablauf des ersten Jahres eine 374berwiegende Zinszahlungspflicht der Kl344gerin ergab. Am 26. Oktober 2006 erkl344rte die Kl344-gerin die Anfechtung des CMS Spread Ladder Swap-Vertrages wegen arglisti-ger T344uschung, die die Beklagte zur374ckwies. Am 26. Januar 2007 wurde das Swapgesch344ft gegen Zahlung eines Ausgleichsbetrages durch die Kl344gerin in H366he des aktuellen negativen Marktwertes von 566.850 200 aufgel366st. Die Kl344gerin ist der Auffassung, der mit der Beklagten abgeschlossene Swap-Vertrag sei unwirksam, da er gegen die guten Sitten versto337e (247 138 BGB) und das Transparenzgebot (247 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) nicht einhalte. Zu-dem sei sie von der Beklagten arglistig get344uscht (247 123 BGB) und fehlerhaft beraten worden, weil diese sie nicht ausreichend 374ber die Risiken des Swaps aufgekl344rt habe und die Empfehlung eines solchen Gesch344fts nicht ihrer Risi-kobereitschaft und ihren Anlagezielen entsprochen habe. 6 Mit am 5. Februar 2008 zugestellter Klage nimmt die Kl344gerin die Beklag-te unter Anrechnung der im ersten Jahr der Vertragslaufzeit erhaltenen Zinsleis-tungen auf R374ckzahlung von 541.074 200 nebst Zinsen in Anspruch. Hilfsweise f374r den Fall des vollst344ndigen oder teilweisen Obsiegens hat sie urspr374nglich begehrt, die Beklagte zu verurteilen, auch alle weiteren Sch344den zu ersetzen, die dadurch entstehen, dass Verluste aus dem Swapgesch344ft von der Finanz-verwaltung m366glicherweise nicht als abzugsf344hige Betriebsausgaben anerkannt werden. In der Berufungsinstanz hat sie stattdessen hilfsweise beantragt fest-zustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, s344mtliche weiteren, zuk374nftigen 7 - 8 - Sch344den zu ersetzen, die aus dem am 16. Februar 2005 geschlossenen CMS Spread Ladder Swap noch entstehen. Die Klage ist in beiden Vorinstanzen er-folglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Kl344gerin ihr Klagebegehren weiter. Entscheidungsgr374nde: So weit sich die Revision gegen die Abweisung des Hauptantrages wen-det, ist sie begr374ndet. Sie f374hrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und - da weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind (247 563 Abs. 3 ZPO) - unter Ab344nderung der landgerichtlichen Entscheidung insoweit zur Verurteilung der Beklagten. Soweit die Revision den auf Feststellung gerichteten Hilfsantrag wei-terverfolgt, hat sie keinen Erfolg. 8 I. Das Berufungsgericht, dessen Urteil in ZIP 2010, 921 ff. ver366ffentlicht ist, hat Bereicherungs- und Schadensersatzanspr374che der Kl344gerin verneint und zur Begr374ndung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgef374hrt: 9 Der von den Parteien abgeschlossene CMS Spread Ladder Swap-Ver-trag sei nicht wegen Versto337es gegen die guten Sitten gem344337 247 138 BGB un-wirksam. Die Privatautonomie lasse es zu, risikoreiche Gesch344fte abzuschlie-337en. Aus Sicht der Kl344gerin stelle sich das Gesch344ft als eine Art spekulative Wette dar, die den Vorteil habe, kein Eigenkapital einsetzen zu m374ssen, und bei realistischer Betrachtung Ertrag bringen k366nne. Ein risikoreiches Gesch344ft ver-sto337e nicht gegen die guten Sitten, auch wenn ein Gewinn nur unter g374nstigen Umst344nden zu erzielen gewesen sei. 10 - 9 - Selbst wenn man davon ausgehe, dass es sich bei den vertraglichen Regelungen um Allgemeine Gesch344ftsbedingungen handele, wogegen spreche, dass die exakte Formulierung der Berechnungsformel individuell ausgehandelt und die K374ndigungsregelung modifiziert worden sei, versto337e die Regelung 374ber die Berechnung der von der Kl344gerin an die Beklagte zu leistenden Zah-lungen nicht gegen das Transparenzgebot des 247 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Es sei nicht ersichtlich, dass im vorliegenden Fall eine wesentlich einfachere Darstel-lung des komplizierten Modells m366glich gewesen w344re, zumal ein gesch344ftser-fahrenes Unternehmen insoweit nicht in gleichem Ma337e schutzbed374rftig sei wie ein Verbraucher. 11 Eine arglistige T344uschung der Beklagten, die der Kl344gerin das Recht ge-be, den Vertrag gem344337 247 123 BGB anzufechten, komme nur durch ein bedingt vors344tzliches Verschweigen aufkl344rungsbed374rftiger Tatsachen in Betracht. Da zwischen den Parteien jedoch ein Beratungsvertrag bestanden habe, sei die Frage des Umfangs von Aufkl344rungspflichten prim344r unter vertraglichen Ge-sichtspunkten zu pr374fen. 12 Die Pflichten aus dem Beratungsvertrag habe die Beklagte indes nicht verletzt. Die Beratung sei anlegergerecht erfolgt. Zwar m374sse die - zwischen den Parteien streitige - Risikogeneigtheit des Kunden als wesentlicher Bestand-teil des Anlageziels grunds344tzlich von der beratenden Bank erfragt werden. Ei-ne Erkundigungspflicht sei aber nicht gegeben, wenn der Kunde nicht schutz-bed374rftig sei, da er entsprechende Erfahrungen und Kenntnisse habe. Zwar m366ge der Umstand, dass die Kl344gerin vor dem streitgegenst344ndlichen Vertrag bereits zwei andere Zins-Swap-Gesch344fte geschlossen habe, die nach ihrem Vorbringen allein dazu gedient h344tten, die Risiken eines Grundgesch344fts abzu-sichern, in diesem Zusammenhang kein entscheidendes Argument sein. Es sei jedoch durchaus von Bedeutung, dass an den Gespr344chen neben dem Ge- 13 - 10 - sch344ftsf374hrer auch eine Diplom-Volkswirtin teilgenommen habe, von der zu er-warten sei, dass sie die Struktur von Swap-Vertr344gen und die verwendeten ma-thematischen Formeln verstehe, so dass die Beklagte nicht verpflichtet gewe-sen sei, die allgemeine Bereitschaft der Kl344gerin zur 334bernahme hoher Risiken zu thematisieren. 14 Die Beratung sei auch objektgerecht gewesen. Soweit die Kl344gerin be-haupte, die Mehrheit von Fachleuten habe im Februar 2005 mit einer Reduzie-rung des "Spreads" gerechnet, k366nne dies offen bleiben, da es sich insoweit um nicht verifizierbare Erwartungen gehandelt habe. Aus der Unsicherheit der k374nf-tigen Entwicklungen folge zwangsl344ufig, dass man hierzu unterschiedliche Auf-fassungen vertreten k366nne, was die Beklagte nicht besonders habe erw344hnen m374ssen. Da es unm366glich sei, die Zinsentwicklung 374ber Jahre im Voraus auch nur halbwegs sicher zu prognostizieren, seien dahingehende Prognosen von untergeordneter Bedeutung und nicht aufkl344rungsbed374rftig. Dass die Beklagte den Vertrag ausdr374cklich zur "Zinsoptimierung" angeboten habe, sei sprachlich missgl374ckt, weil sich ein CMS Spread Ladder Swap-Vertrag strukturell nicht zur Absicherung bestimmter Kreditverbindlichkeiten eigne. Dieser in der Pr344sentati-on verwendete Begriff sei jedoch nicht mit finanzwissenschaftlichen Ma337st344ben zu messen. Im weitesten Sinne eigne sich jede Finanzanlage, die im Falle einer g374nstigen Entwicklung zu Ertr344gen f374hre, dazu, bestehende Zinslasten zu redu-zieren. Die Beklagte habe auch nicht darauf hinweisen m374ssen, dass der von den Parteien geschlossene Kontrakt zum Zeitpunkt des Abschlusses einen ne-gativen Marktwert aufgewiesen habe. Dieser Wert gebe an, was der Kunde im Falle einer vorzeitigen Vertragsbeendigung als Ausgleich an die Bank zu zahlen habe und stelle damit einen vorl344ufig rein theoretischen Betrag dar, der 374ber-dies der permanenten Ver344nderung unterliege und auch als "Momentaufnah-me" bezeichnet werden k366nne. Aufgrund der zuvor mit einer anderen Bank ab-geschlossenen Swap-Gesch344fte k366nne davon ausgegangen werden, dass der - 11 - Kl344gerin bekannt gewesen sei, dass Swap-Vertr344ge unterschiedliche Start-chancen in der Form beinhalteten, dass zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses kein ausgeglichener Marktwert vorliege. Es sei 374blich, dass derjenige, der einen Vertrag vorzeitig beenden m366chte, daf374r eine finanzielle Gegenleistung zu erbringen habe, so dass der einer Vorf344lligkeitsentsch344digung vergleichbare negative Marktwert nicht gesondert aufkl344rungsbed374rftig gewesen sei. Es komme hinzu, dass der Gesch344ftsf374hrer der Kl344gerin in seiner Anh366-rung angegeben habe, er habe dem Vertrag zugestimmt, obwohl er das ihm zugrunde liegende Modell nicht verstanden habe. Wenn sich die Kl344gerin auf ein Gesch344ft mit bedeutender wirtschaftlicher Tragweite einlasse, ohne dass sich die verhandlungs- und vertretungsberechtigte Person von den potentiellen Konsequenzen 374berzeugt habe, gehe sie bewusst ein Risiko ein, das sie nicht sp344ter ihrer Vertragspartnerin anlasten d374rfe. 15 II. Diese Ausf374hrungen halten rechtlicher 334berpr374fung in entscheidenden Punkten nicht stand. 16 1. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Vertrag der Parteien gegen die guten Sitten verst366337t (247 138 BGB), das Transparenzgebot (247 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) verletzt ist oder die Anfechtung der Kl344gerin wegen arglistiger T344uschung (247 123 BGB) durch die Beklagte wirksam ist und deswegen ein Bereicherungs-anspruch der Kl344gerin gegen die Beklagte besteht. 17 2. Jedenfalls ist das auf Zahlung von 541.074 200 nebst Zinsen gerichtete Klagebegehren deshalb gerechtfertigt, weil ein Schadensersatzanspruch der Kl344gerin wegen einer Beratungspflichtverletzung der Beklagten besteht. 18 - 12 - a) Nach den unangegriffenen und rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts ist zwischen den Parteien ein Beratungsvertrag geschlossen worden. 19 20 b) Danach ist die Beklagte als beratende Bank zur anleger- und objekt-gerechten Beratung der Kl344gerin verpflichtet (vgl. Senatsurteil vom 6. Juli 1993 - XI ZR 12/93, BGHZ 123, 126, 128 f.). Inhalt und Umfang der Beratungspflich-ten h344ngen dabei von den Umst344nden des Einzelfalls ab. Ma337geblich sind ei-nerseits der Wissensstand, die Risikobereitschaft und das Anlageziel des Kun-den und andererseits die allgemeinen Risiken, wie etwa die Konjunkturlage und die Entwicklung des Kapitalmarktes, sowie die speziellen Risiken, die sich aus den Besonderheiten des Anlageobjekts ergeben (Senatsurteile vom 6. Juli 1993 - XI ZR 12/93, BGHZ 123, 126, 128 f., vom 7. Oktober 2008 - XI ZR 89/07, BGHZ 178, 149 Rn. 12, vom 9. Mai 2000 - XI ZR 159/99, WM 2000, 1441, 1442 und vom 14. Juli 2009 - XI ZR 152/08, WM 2009, 1647 Rn. 49). W344hrend die Aufkl344rung des Kunden 374ber die f374r die Anlageentscheidung wesentlichen Um-st344nde richtig und vollst344ndig zu sein hat, muss die Bewertung und Empfehlung eines Anlageobjekts unter Ber374cksichtigung der genannten Gegebenheiten ex ante betrachtet lediglich vertretbar sein. Das Risiko, dass sich eine aufgrund anleger- und objektgerechter Beratung getroffene Anlageentscheidung im Nachhinein als falsch erweist, tr344gt der Anleger (Senatsurteile vom 21. M344rz 2006 - XI ZR 63/05, WM 2006, 851 Rn. 12, vom 14. Juli 2009 - XI ZR 152/08, WM 2009, 1647 Rn. 49 und vom 27. Oktober 2009 - XI ZR 337/08, WM 2009, 2303 Rn. 19). c) Nach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte ihrer Pflicht zu einer anlegerge-rechten Beratung der Kl344gerin nachgekommen ist. Bei dem empfohlenen CMS Spread Ladder Swap-Vertrag handelt es sich nach den Feststellungen des Be- 21 - 13 - rufungsgerichts um ein risikoreiches Gesch344ft, eine "Art spekulative Wette". Ob die Kl344gerin bereit war, entsprechend hohe Risiken zu 374bernehmen, ist zwi-schen den Parteien umstritten. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht ange-nommen, darauf komme es nicht an, weil an den Verhandlungen auf Seiten der Kl344gerin ihre Prokuristin - eine Diplom-Volkswirtin - teilgenommen habe, von der zu erwarten sei, dass sie die Struktur von Swap-Vertr344gen und deren ma-thematische Formeln angesichts der in den Pr344sentationsunterlagen verwende-ten Beispielsrechnungen verstehe, so dass die Beklagte nicht verpflichtet ge-wesen sei, die allgemeine Bereitschaft der Kl344gerin zur 334bernahme hoher Risi-ken zu thematisieren. Dies h344lt revisionsrechtlicher Pr374fung nicht stand. aa) Im Ansatz zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass die beratende Bank nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verpflichtet ist, vor Abgabe ihrer Anlageempfehlung den Wissensstand, die Erfahrungen und die Anlageziele, zu denen der Anlagezweck und die Risikobereitschaft ge-h366ren, zu erfragen (Senatsurteil vom 6. Juli 1993 - XI ZR 12/93, BGHZ 123, 126, 129). Diese Pflicht ist f374r Wertpapierdienstleistungsunternehmen - wie die Beklagte - aufsichtsrechtlich auch normiert (247 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WpHG aF bzw. 247 31 Abs. 4 WpHG nF). Die Erkundigungspflicht entf344llt nur dann, wenn der beratenden Bank diese Umst344nde, beispielsweise aus einer langj344hrigen Gesch344ftsbeziehung mit dem Kunden oder dessen bisherigem Anlageverhalten, bereits bekannt sind (Senat aaO, S. 129; Hann366ver in Schimansky/Bunte/ Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 3. Aufl., 247 110 Rn. 32; Lang/Balzer in Fest-schrift Nobbe, 2009, S. 639, 644; zu 247 31 WpHG: Braun/Lang/Loy in Ellenberger/Sch344fer/Clouth/Lang, Praktikerhandbuch Wertpapier- und Derivate-gesch344ft, 3. Aufl. Rn. 256; Koller in Assmann/Schneider, WpHG, 5. Aufl., 247 31 Rn. 49; Lang, Informationspflichten bei Wertpapierdienstleistungen, 247 9 Rn. 16). 22 - 14 - bb) Die Kl344gerin macht geltend, die Beklagte habe ihre Risikobereitschaft nicht ermittelt. Die Beklagte meint, dies sei angesichts der konkreten Bera-tungssituation und des bisherigen Anlageverhaltens der Kl344gerin auch nicht erforderlich gewesen. Dies trifft nicht zu. 23 24 (1) Auch wenn die beratende Bank - wie hier - Risiken des Produkts an-hand von Berechnungsbeispielen schildert und auf ein "theoretisch unbegrenz-tes" Verlustrisiko hinweist, kann sie bei einem so hoch komplex strukturierten Finanzprodukt wie dem hier in Rede stehenden CMS Spread Ladder Swap-Vertrag nicht ohne Weiteres davon ausgehen, dass ein Kunde, der das Ge-sch344ft abschlie337t, auch bereit ist, hohe Risiken zu tragen. Es ist gerade die Auf-gabe des Anlageberaters, ausschlie337lich Produkte zu empfehlen, die mit den Anlagezielen des Kunden - Anlagezweck und Risikobereitschaft - tats344chlich 374bereinstimmen. Erkundigt er sich nicht bereits - wie von der Rechtsprechung und aufsichtsrechtlich gefordert - vor seiner Anlageempfehlung nach der Risi-kobereitschaft des Kunden, so kann er seiner Pflicht zu einer anlegergerechten Empfehlung nur dadurch entsprechen, dass er sich noch vor der Anlageent-scheidung seines Kunden die Gewissheit verschafft, dass dieser die von ihm geschilderten Risiken des Finanzprodukts in jeder Hinsicht verstanden hat. An-dernfalls kann er nicht davon ausgehen, dass seine Empfehlung der Risikobe-reitschaft des Kunden entspricht. Hierf374r h344tte die Beklagte sicherstellen m374s-sen, dass sich die Kl344gerin bewusst ist, dass ihr Verlustrisiko - anders als das Verlustrisiko der Beklagten - der H366he nach nicht begrenzt ist und nicht nur theoretisch besteht, sondern bei entsprechender Entwicklung der Zinsdifferenz eine durchaus realistische M366glichkeit ist. Feststellungen hierzu fehlen. (2) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts spielt es in diesem Zu-sammenhang keine Rolle, dass an der Beratung auf Seiten der Kl344gerin eine Diplom-Volkswirtin teilgenommen hat. Zum einen hat der Bundesgerichtshof 25 - 15 - bereits mehrfach entschieden, dass die berufliche Qualifikation des Kunden allein nicht ausreicht, um Kenntnisse und Erfahrungen im Zusammenhang mit Finanztermingesch344ften zu unterstellen, solange keine konkreten Anhaltspunk-te bestehen, dass er diese im Zusammenhang mit der Aus374bung seiner berufli-chen T344tigkeit tats344chlich erworben hat (Senatsurteile vom 24. September 1996 - XI ZR 244/95, WM 1997, 309, 311, vom 21. Oktober 2003 - XI ZR 453/02, ZIP 2003, 2242, 2244 f. und vom 28. September 2004 - XI ZR 259/03, WM 2004, 2205, 2206 f.), was vom Berufungsgericht nicht festgestellt worden ist. Die T344-tigkeit als Prokuristin eines mittelst344ndischen Unternehmens f374r Waschraumhy-giene legt Kenntnisse 374ber die spezifischen Risiken des hier in Rede stehenden Anlageprodukts auch nicht nahe. Zum anderen hat das Berufungsgericht ver-kannt, dass aus den Fachkenntnissen des Kunden nicht auf dessen Risikobe-reitschaft geschlossen werden kann. Entsprechende Vorkenntnisse lassen die vom Berater 374bernommene Pflicht, die Anlageziele des Kunden zu ermitteln und ein daf374r geeignetes Produkt zu empfehlen, unber374hrt (vgl. Braun/Lang/Loy in Ellenberger/Sch344fer/Clouth/Lang, Praktikerhandbuch Wertpapier- und Deriva-tegesch344ft, 3. Aufl. Rn. 255; Koller in Assmann/Schneider, WpHG, 247 31 Rn. 49, jeweils zu "professionellen Kunden" im Sinne des 247 31a Abs. 2 WpHG nF). (3) Eine dem empfohlenen CMS Spread Ladder Swap-Vertrag entspre-chende, hohe Risikoneigung der Kl344gerin konnte die Beklagte auch nicht aus deren bisherigem Anlageverhalten ableiten. Die beiden bereits im Jahr 2002 mit einer anderen Bank abgeschlossenen Zinssatz-Swap-Vertr344ge weisen eine deutlich einfachere Struktur auf und sind hinsichtlich der Risiken nicht ver-gleichbar. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Kl344gerin - wie sie vortr344gt - diese Vertr344ge als Sicherungsgesch344fte im Hinblick auf einen variabel verzinsli-chen Kredit abgeschlossen hat. Existiert ein solches konnexes Grundgesch344ft mit gegenl344ufigem Risiko, so dient ein Zinssatz-Swap-Vertrag nicht der speku-lativen 334bernahme einer offenen Risikoposition, sondern bezweckt allein den 26 - 16 - "Tausch" einer variabel verzinslichen Mittelaufnahme in eine festverzinsliche Verschuldung unter gleichzeitigem Verzicht auf die Teilhabe an einer g374nstigen Entwicklung des Zinsniveaus (vgl. dazu Clouth in Ellenberger/Sch344fer/ Clouth/Lang, Praktikerhandbuch Wertpapier- und Derivategesch344ft, 3. Aufl. Rn. 1030 ff.; Jahn in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 3. Aufl., 247 114 Rn. 3). Selbst wenn die Kl344gerin die Swap-Vertr344ge im Jahr 2002 aber ohne einen entsprechenden Grundgesch344ftsbezug abgeschlossen haben sollte, ist sie mit diesen Vertr344gen - im Gegensatz zum CMS Spread Ladder Swap-Vertrag - kein unbegrenztes Verlustrisiko eingegangen. Ihre Zahlungen berechnen sich dort nach festen Zinss344tzen, so dass ihr maximales Risiko auf die Differenz zwischen diesen Zinss344tzen - 5,25% bzw. 5,29% - und "Null" be-schr344nkt ist. Dem Umstand, dass die beiden Vertr344ge aus dem Jahr 2002 zum Zeitpunkt der Beratung der Beklagten negative Marktwerte in H366he von 124.700 200 bzw. 130.825 200 hatten, worauf die Beklagte in diesem Zusammen-hang hinweist, kommt daher keine ma337gebliche Bedeutung zu. cc) Zur Kl344rung der noch offenen Risikobereitschaft der Kl344gerin, die nach ihrem Vorbringen "sicherheitsorientiert" anlegen wollte, m374sste der Senat die Sache nach Aufhebung des Berufungsurteils an das Berufungsgericht zu-r374ckverweisen. Dessen bedarf es jedoch nicht, weil bereits aus einem anderen Grunde feststeht, dass die Beklagte ihrer Beratungspflicht nicht entsprochen hat. 27 d) Die Beklagte hat die Kl344gerin nicht objektgerecht beraten. 28 aa) Die Anforderungen, die insoweit an die beratende Bank zu stellen sind, sind bei einem so komplex strukturierten und riskanten Produkt wie dem CMS Spread Ladder Swap-Vertrag hoch. Die Risiken dieser Zinswette sind entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht nur ann344hernd allein dadurch zu 29 - 17 - erfassen, dass die Rechenschritte zur Berechnung der variablen Zinszahlungs-pflicht nachvollzogen werden k366nnen. Vielmehr muss die beratende Bank dem Kunden in verst344ndlicher und nicht verharmlosender Weise insbesondere klar vor Augen f374hren, dass das f374r ihn nach oben nicht begrenzte Verlustrisiko nicht nur ein "theoretisches" ist, sondern abh344ngig von der Entwicklung des "Spreads" real und ruin366s sein kann. Dazu sind nicht nur eingehende Erl344ute-rungen aller Elemente der Formel zur Berechnung des variablen Zinssatzes (Multiplikationsfaktor, "Strike", Ankn374pfung an den Zinssatz der Vorperiode, Mindestzinssatz des Kunden von 0%) und ihrer konkreten Auswirkungen (z.B. Hebelwirkungen, "Memory-Effekt") bei allen denkbaren Entwicklungen des "Spreads" erforderlich, sondern insbesondere auch eine eindeutige Aufkl344rung des Kunden dar374ber, dass das Chance-Risiko-Profil zwischen den Teilnehmern der Zinswette unausgewogen ist: W344hrend das Risiko des Kunden unbegrenzt ist, ist das der Bank - unabh344ngig von deren "Hedge-Gesch344ften" - von vorn-herein dadurch eng begrenzt, dass sich durch die Kappung der variablen Zin-sen bei 0% (sog. Floor) keine negative Zinszahlungspflicht des Kunden errech-nen kann, die die auf 3% p.a. festgeschriebene Zinszahlungspflicht der Bank erh366hen k366nnte. Ohne Schilderung all dieser Faktoren kann die beratende Bank nicht davon ausgehen, dass der Kunde die Risiken des Gesch344fts verstanden hat. Die Aufkl344rung, die in ihrer Intensit344t von den Umst344nden des Einzelfalls abh344ngt, muss auch bei einem so hoch komplexen Produkt gew344hrleisten, dass der Kunde im Hinblick auf das Risiko des Gesch344fts im Wesentlichen den glei-chen Kenntnis- und Wissensstand hat wie die ihn beratende Bank, weil ihm nur so eine eigenverantwortliche Entscheidung dar374ber m366glich ist, ob er die ihm angebotene Zinswette annehmen will. Die Beantwortung der Frage, ob die Beklagte diesen hohen Anforderun-gen an eine objektgerechte Beratung gerecht geworden ist, zu der weitere tat- 30 - 18 - richterliche Feststellungen erforderlich sind, kann offen bleiben, weil die Beklag-te eine weitere Beratungspflichtverletzung begangen hat. 31 bb) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hat die Beklagte ihre Beratungspflicht dadurch verletzt, dass sie die Kl344gerin nicht dar374ber aufgekl344rt hat, dass der von ihr empfohlene Vertrag zum Abschlusszeitpunkt einen f374r die Kl344gerin negativen Marktwert in H366he von ca. 4% der Bezugssumme (ca. 80.000 200) aufwies. Mit Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts, eine entsprechende Aufkl344rung habe nicht erfolgen m374ssen, weil der negative Marktwert lediglich den - f374r den Kunden zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses rein theoretischen - Betrag angebe, der im Falle vorzeitiger Vertragsbeendigung als Ausgleichzahlung zu erbringen sei. Das erfasst die Be-deutung des f374r den Kunden negativen Anfangswertes nicht. Diesem kommt vielmehr ma337gebliche Bedeutung f374r die Beurteilung der in Rede stehenden Zinswette durch die Kl344gerin zu, da er Ausdruck eines schwerwiegenden Inte-ressenkonfliktes der Beklagten ist. (1) Mit dem Beratungsvertrag 374bernimmt die Bank die Pflicht, eine allein am Kundeninteresse ausgerichtete Empfehlung abzugeben. Sie muss daher Interessenkollisionen, die das Beratungsziel in Frage stellen und die Kundenin-teressen gef344hrden, vermeiden bzw. diese offen legen (Senatsurteil vom 19. Dezember 2006 - XI ZR 56/05, BGHZ 170, 226 Rn. 23, Beschl374sse vom 20. Januar 2009 - XI ZR 510/07, WM 2009, 405 Rn. 12 f. und vom 29. Juni 2010 - XI ZR 308/09, WM 2010, 1694 Rn. 5). Dieser zivilrechtliche Grundsatz ist aufsichtsrechtlich f374r den Bereich der dem Wertpapierhandelsgesetz unter-fallenden Gesch344fte in 247 31 Abs. 1 Nr. 2 WpHG normiert (Senat, Beschluss vom 20. Januar 2009, aaO Rn. 12). 32 - 19 - (2) Danach musste die Beklagte die Kl344gerin 374ber den von ihr bewusst strukturierten negativen Anfangswert des CMS Spread Ladder Swap-Vertrages aufkl344ren (ebenso Roller/Elster/Knappe, ZBB 2007, 345, 357; im Ergebnis auch OLG Stuttgart, WM 2010, 756, 762 f. und WM 2010, 2169, 2173 ff.; aA OLG Bamberg, WM 2009, 1082, 1095; OLG Frankfurt am Main, WM 2009, 1563, 1564 f.; OLG Celle, WM 2009, 2171, 2174; OLG Frankfurt am Main, WM 2010, 1790, 1795 f.; OLG Hamm, BKR 2011, 68, 73; Clouth in Ellenberger/Sch344fer/ Clouth/Lang, Praktikerhandbuch Wertpapier- und Derivategesch344ft, 3. Aufl. Rn. 1066 Fn. 1258; Hoffmann-Theinert/Tiwisina, EWiR 2011, 9, 10; Jaskulla, WuB I G 1. - 3.10; Koller, WuB I G 1. - 4.08; Langen, DB 2009, 2710 f.; Lehmann, BKR 2008, 488, 496; Wolf, EWiR 2009, 763, 764; gegen eine ent-sprechende Aufkl344rungspflicht wohl auch Weber, ZIP 2008, 2199, 2201). 33 (a) Bei der Empfehlung des CMS Spread Ladder Swap-Vertrages, bei dem der Gewinn der einen Seite der spiegelbildliche Verlust der anderen Seite ist, befindet sich die Beklagte als beratende Bank in einem schwerwiegenden Interessenkonflikt. Als Partnerin der Zinswette 374bernimmt sie eine Rolle, die den Interessen des Kunden entgegengesetzt ist. F374r sie erweist sich der "Tausch" (engl. Swap) der Zinszahlungen nur dann als g374nstig, wenn ihre Prognose zur Entwicklung des Basiswertes - das Ausweiten der Zinsdifferenz - gerade nicht eintritt und die Kl344gerin damit einen Verlust erleidet. Als Beraterin der Kl344gerin hingegen ist sie verpflichtet, die Interessen der Kl344gerin zu wahren. Sie muss daher auf einen m366glichst hohen Gewinn der Kl344gerin bedacht sein, was einen entsprechenden Verlust f374r sie selbst bedeutet. 34 Die Beklagte meint, diesen Interessenkonflikt dadurch zu l366sen, dass sie ihre Rolle als "Wettgegnerin" der Kl344gerin nicht f374r die vertraglich vereinbarte Laufzeit beibeh344lt, sondern ihre Risiken und Chancen des Gesch344fts sofort durch "Hedge-Gesch344fte" an andere Marktteilnehmer weiter gibt. Dies trifft nicht 35 - 20 - zu. Nach Abschluss der "Hedge-Gesch344fte" kann der Beklagten die weitere Entwicklung des "Spreads" 374ber die Laufzeit des Swap-Vertrages nur deshalb gleichg374ltig sein, weil sie durch diese Gegengesch344fte bereits ihre Kosten ge-deckt und ihren Gewinn erzielt hat. Dies hat die Beklagte dadurch erm366glicht, dass sie die Konditionen des Swap-Vertrages bewusst so strukturiert hat, dass dieser zu Vertragsbeginn einen f374r die Kl344gerin negativen Marktwert in H366he von 4% der Bezugssumme (ca. 80.000 200) aufwies. Wie die Beklagte darlegt, wird der jeweils g374ltige Marktwert des Vertrages anhand finanzmathematischer Berechnungsmodelle n344mlich in der Weise ermittelt, dass - unter Ber374cksichti-gung gegebenenfalls enthaltener Optionsbestandteile - die voraussichtlichen k374nftigen festen und variablen Zinszahlungen der Parteien gegen374bergestellt und mit den an den entsprechenden Zahlungsterminen g374ltigen Abzinsungsfak-toren auf den Bewertungszeitpunkt abgezinst werden. Da der Verlauf des vari-ablen Zinssatzes naturgem344337 unbekannt ist, werden die k374nftigen Zahlungs-pflichten des Kunden dazu mittels eines Simulationsmodells errechnet, das auf den im Bewertungszeitpunkt rechnerisch ermittelten Terminzinss344tzen basiert. Bewertet der "Markt" - nach den zur Verf374gung stehenden Simulationsmodel-len - zum Abschlusszeitpunkt das Risiko, das die Kl344gerin 374bernimmt, in H366he von ca. 4% des Bezugsbetrages negativ, bedeutet dies f374r die Beklagte, dass ihre Chancen in dieser H366he positiv bewertet werden. Diesen Vorteil konnte sie sich durch die "Hedge-Gesch344fte" abkaufen lassen. (b) Der von der Beklagten einstrukturierte anf344ngliche negative Marktwert ist damit Ausdruck ihres schwerwiegenden Interessenkonflikts und geeignet, die Interessen der Kl344gerin zu gef344hrden. Wenn die beratende Bank daraus Vortei-le zieht, dass der Markt das Risiko, das der Kunde mit dem von ihr empfohle-nen Produkt 374bernimmt, derzeit in H366he eines Betrages von ca. 80.000 200 nega-tiv sieht, so besteht die konkrete Gefahr, dass sie ihre Anlageempfehlung nicht allein im Kundeninteresse abgibt. Auch wenn die Prognose, der "Spread" werde 36 - 21 - sich ausweiten, zum Beratungszeitpunkt vertretbar war, so dass Verluste aus dem Swap-Gesch344ft nicht vorhersehbar waren, so erscheint die Anlageempfeh-lung aus Sicht des Kunden in einem anderen Licht, wenn er wei337, dass die 374beraus komplexe Zinsberechnungsformel f374r seine Zahlungen so strukturiert wurde, dass derzeit der Markt seine Risiken negativer sieht als die gegenl344ufi-gen Risiken seiner - ihn beratenden - Vertragspartnerin. Dabei spielt es entge-gen der Ansicht der Revisionserwiderung keine Rolle, ob die einstrukturierte Gewinnmarge der Beklagten markt374blich ist und die Erfolgschancen des Kun-den nicht wesentlich beeintr344chtigt. Ma337geblich ist allein, dass die Integrit344t der Beratungsleistung der Beklagten dadurch in Zweifel gezogen wird, dass sie sich ein zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nach den Berechnungsmodellen 374berwiegendes Verlustrisiko des Kunden "abkaufen" l344sst, das dieser gerade aufgrund ihrer Anlageempfehlung 374bernommen hat. (c) Anders als die Revisionserwiderung meint, entfiel die Aufkl344rungsbe-d374rftigkeit der Kl344gerin nicht deshalb, weil diese vom negativen Marktwert zum Abschlusszeitpunkt Kenntnis gehabt habe. Eine dahingehende Feststellung hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Soweit es angenommen hat, es k366nne davon ausgegangen werden, der Kl344gerin sei das Anlagekonzept, das anf344ngli-che negative Marktwerte beinhalte, aufgrund der im Jahr 2002 mit einer ande-ren Bank abgeschlossenen Swap-Vertr344ge bekannt gewesen, so dass sie auch gewusst habe, dass Swap-Vertr344ge keine ausgeglichenen Startchancen bein-halteten, handelt es sich um eine rechtliche Schlussfolgerung, die revisions-rechtlicher Pr374fung nicht standh344lt. Selbst wenn, was nicht festgestellt ist, die beiden anderen Swap-Vertr344ge zum Abschlusszeitpunkt ebenfalls f374r die Kl344ge-rin negative Marktwerte aufgewiesen h344tten, so ist nicht dargetan oder sonst ersichtlich, dass die Kl344gerin dar374ber von der anderen Bank aufgekl344rt worden w344re. Ihr war aufgrund der Pr344sentationsunterlagen der Beklagten lediglich be-kannt, dass die Marktwerte dieser Vertr344ge zum Zeitpunkt der Beratung der 37 - 22 - Beklagten Anfang des Jahres 2005 negativ geworden waren, weil das Zinsni-veau zwischenzeitlich gesunken war. 38 (d) Zutreffend hat die Beklagte in der m374ndlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass eine Bank, die - wie hier - eigene Anlageprodukte empfiehlt, grunds344tzlich nicht verpflichtet ist, dar374ber aufzukl344ren, dass sie mit diesen Produkten Gewinne erzielt. Dies ist in einem solchen Fall f374r den Kunden offen-sichtlich (vgl. BGH, Urteil vom 15. April 2010 - III ZR 196/09, BGHZ 185, 185 Rn. 12). Der insofern bestehende Interessenkonflikt ist derart offenkundig, dass auf ihn nicht gesondert hingewiesen werden muss, es sei denn, es treten be-sondere Umst344nde hinzu. Der hier aufkl344rungspflichtige Interessenkonflikt be-steht weder in der generellen Gewinnerzielungsabsicht der Beklagten noch in der konkreten H366he der von ihr einkalkulierten Gewinnmargen. Zu einer Aufkl344-rungspflicht f374hrt allein die Besonderheit des von ihr konkret empfohlenen Pro-dukts, dessen Risikostruktur sie bewusst zu Lasten des Kunden gestaltet hat, um unmittelbar im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss das Risiko "ver-kaufen" zu k366nnen, das der Kunde aufgrund ihrer Beratungsleistung 374bernom-men hat. Dies kann der Kunde - anders als die generelle Gewinnerzielungsab-sicht der Bank - gerade nicht erkennen. Dass - worauf die Beklagte hinweist - die Chancenverschiebung in den Konditionen des Swap-Vertrages "offen lag", 344ndert hieran nichts. Wie sie selbst einr344umt, setzt die Festlegung der einzel-nen Strukturelemente des Swaps eine mehr oder weniger komplizierte finanz-mathematische Berechnung voraus, zu der normalerweise nur die Bank und nicht auch der Kunde in der Lage ist. e) Dass die Beklagte nicht 374ber den von ihr einstrukturierten negativen Anfangswert aufgekl344rt hat, hat sie auch zu vertreten. Nach 247 280 Abs. 1 Satz 2 BGB muss der Aufkl344rungspflichtige darlegen und beweisen, dass er eine Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat (vgl. BGH, Urteile vom 18. Januar 2007 39 - 23 - - III ZR 44/06, WM 2007, 542 Rn. 18 und vom 12. Mai 2009 - XI ZR 586/07, WM 2009, 1274 Rn. 17; Senatsbeschluss vom 29. Juni 2010 - XI ZR 308/09, WM 2010, 1694 Rn. 3). Umst344nde, die diese Vermutung entkr344ften k366nnten, sind von der Beklagten nicht vorgetragen worden. 40 f) Nach der bei Verletzung von Aufkl344rungs- und Beratungspflichtverlet-zungen im Kapitalanlagerecht geltenden Vermutung aufkl344rungsrichtigen Ver-haltens (vgl. BGH, Urteile vom 5. Juli 1973 - VII ZR 12/73, BGHZ 61, 118, 122 f., vom 16. November 1993 - XI ZR 214/92, BGHZ 124, 151, 159 f., vom 7. Mai 2002 - XI ZR 197/01, BGHZ 151, 5, 12, vom 2. M344rz 2009 - II ZR 266/07, WM 2009, 789 Rn. 6 und vom 12. Mai 2009 - XI ZR 586/07, WM 2009, 1274 Rn. 22), die grunds344tzlich f374r alle Aufkl344rungsfehler eines Anlageberaters gilt, insbesondere auch dann, wenn - wie hier - eine Interessenkollision pflichtwidrig nicht offen gelegt wurde (vgl. Senatsurteil vom 12. Mai 2009 - XI ZR 586/07, WM 2009, 1274 Rn. 22), steht fest, dass die Pflichtverletzung der Beklagten f374r die Anlageentscheidung der Kl344gerin urs344chlich war. Umst344nde, die dieser Vermutung entgegenstehen oder sie widerlegen k366nnten, hat die daf374r darle-gungs- und beweispflichtige Beklagte ebenfalls nicht dargetan. Der Vortrag der Beklagten, es sei nichts daf374r ersichtlich, dass die Kl344gerin den Swap-Vertrag in Kenntnis des anf344nglichen negativen Marktwertes nicht abgeschlossen h344tte, gen374gt nicht den Anforderungen an die Darlegung konkreter Umst344nde zur Wi-derlegung der Vermutung. g) Anders als die Beklagte meint, ist der Schadensersatzanspruch auch nicht deshalb wegen Mitverschuldens der Kl344gerin gem344337 247 254 BGB zu k374r-zen, weil der Gesch344ftsf374hrer der Kl344gerin in seiner m374ndlichen Anh366rung durch das Berufungsgericht angegeben hat, er habe dem Vertrag zugestimmt, obwohl er das ihm zugrunde liegende Modell nicht verstanden habe. Nach der st344ndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Informations- 41 - 24 - pflichtige dem Gesch344digten grunds344tzlich nicht nach 247 254 Abs. 1 BGB entge-genhalten, er habe den Angaben nicht vertrauen d374rfen und sei deshalb f374r den entstandenen Schaden mitverantwortlich. Die gegenteilige Annahme st374nde im Gegensatz zum Grundgedanken der Aufkl344rungs- und Beratungspflicht, nach dem der Anleger regelm344337ig auf die Richtigkeit und Vollst344ndigkeit der ihm er-teilten Beratung vertrauen darf (BGH, Urteile vom 13. Januar 2004 - XI ZR 355/02, WM 2004, 422, 425 und vom 8. Juli 2010 - III ZR 249/09, WM 2010, 1493 Rn. 21 mwN, zur Ver366ffentlichung in BGHZ vorgesehen). Danach kommt eine Anspruchsk374rzung hier nicht in Betracht. Die Entscheidung der Kl344gerin, die Anlage zu t344tigen, ohne das Anlagekonzept verstanden zu haben, ist gera-de Ausdruck dieses besonderen Vertrauensverh344ltnisses, das den Anleger da-zu bringt, sich in erster Linie an der Empfehlung "seines" Beraters zu orientie-ren, und ihn davon abh344lt, weitere Nachfragen zu stellen oder Nachforschungen anzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juli 2010 - III ZR 203/09, WM 2010, 1690 Rn. 15). h) Die von der Kl344gerin auf 541.074 200 bezifferte Schadensh366he ist un-streitig. 42 3. Der Hilfsantrag, mit dem die Kl344gerin f374r den Fall des (teilweisen) Ob-siegens begehrt festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, weitere Sch344-den zu ersetzen, hat indes keinen Erfolg. Wie die Beklagte bereits in der Beru-fungsinstanz zutreffend geltend gemacht hat, fehlt es schon an einem entspre-chenden Feststellungsinteresse (247 256 ZPO), so dass die Klage unter Zur374ck-weisung der Rechtsmittel insoweit abzuweisen ist. Bei reinen Verm366genssch344-den h344ngt die Zul344ssigkeit der Feststellungsklage von der Wahrscheinlichkeit eines auf die Verletzungshandlung zur374ckzuf374hrenden Schadenseintritts ab (Senatsurteil vom 24. Januar 2006 - XI ZR 384/03, BGHZ 166, 84 Rn. 27 mwN). Daran fehlt es hier. Zur Darlegung eines m366glichen weiteren Schadens hat die 43 - 25 - Kl344gerin lediglich ausgef374hrt, dass gem344337 der steuerlichen Regelung des 247 15 Abs. 4 Satz 3 EStG Verluste aus Termingesch344ften grunds344tzlich nicht mit Ge-winnen verrechnet werden d374rfen, so dass ihr ein weiterer Schaden dahinge-hend drohe, dass die Finanzverwaltung die Verluste aus dem CMS Spread Ladder Swap-Vertrag nicht als abzugsf344hige Betriebsausgaben anerkenne. Dies ist kein Nachteil, der urs344chlich auf die Pflichtverletzung der Beklagten zur374ckzuf374hren ist. Zum einen kann die Kl344gerin gem344337 247 249 Abs. 1 BGB nur verlangen, so gestellt zu werden, als habe sie die auf der pflichtwidrigen Bera-tung beruhende Anlageentscheidung nicht getroffen, so dass die M366glichkeit einer Verlustverrechnung ohnehin nicht bestanden h344tte. Zum anderen beruht die Tatsache, dass die Verluste aus dem streitgegenst344ndlichen Gesch344ft - 26 - grunds344tzlich nicht mit Eink374nften aus Gewerbebetrieb oder anderen Einkunfts-arten verrechnet werden d374rfen, allein auf der gesetzlichen Anordnung des 247 15 Abs. 4 Satz 3 EStG. Wiechers Joeres Mayen Ellenberger Matthias Vorinstanzen: LG Hanau, Entscheidung vom 04.08.2008 - 9 O 1501/07 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 30.12.2009 - 23 U 175/08 -
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