BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 331/00 Verkündet am: 22. Januar 2002 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bunde sgerichtshofes hat auf die mündliche Ve r - handlung vom 22. Januar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Dr. Müller und Dr. Wassermann für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten zu 2) wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 2. November 2000 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und En t - scheidung an den 1. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen. Gerichtskosten des Revisionsverfahrens werden nicht erhoben. Im übrigen bleibt die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrechtszuges dem Berufungsg e - richt vorbehalten. Von Rechts wegen Tatbestand: Die klagende Sparkasse macht gegen die beklagte Steuerber a - tungsgesellschaft (Beklagte zu 1) und deren Büroleiter (Beklagter zu 2) - 3 - als Gesamtschuldner Schadensersatzansprche geltend. Sie wirft ihnen nach den Feststellungen des landgerichtlichen Urteils insbesondere vor, sie hätten fr die später in Konkurs gefallene B. GmbH & Co. Immobilien KG (im folgenden: Gemeinschuldnerin) einen falschen Jahresabschluß zum 31. Dezember 1995 erstellt. Auf dessen Grundlage habe sie der Gemeinschuldnerin Kredite gewährt und dadurch Verluste erlitten. Das Landgericht hat durch Teilurteil die Klage gegen den Bekla g - ten zu 2) abgewiesen, da Schadensersatzansprche gegen ihn unter keinem rechtlichen Gesichtpunkt begrndet seien. Das Oberlandesg e - richt hat das Teilurteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Ve r - handlung und Entscheidung an das Landgericht zurckverwiesen. Mit der Revision erstrebt der Beklagte zu 2) weiterhin die Abweisung der Klage. Entscheidungsgrnde: Die Revision des Beklagten zu 2) ist begrndet. Sie fhrt aus ve r - fahrensrechtlichen Grnden zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsgericht, dessen Urteil keinen Tatbestand enthält, hat zur Begrndung seiner Entscheidung im wesentlichen ausgefhrt: - 4 - - 5 - Der Rechtsstreit sei nicht nur im Hinblick auf die Beklagte zu 1) sondern auch hinsichtlich des Beklagten zu 2) nicht entscheidungsreif. Deshalb sei der Erlaß eines klageabweisenden Teilurteils nicht zulssig gewesen, so daß die Sache an das Landgericht zurckzuverweisen sei. In Frage kmen quasi-vertragliche Ansprche unter dem Gesichtspunkt der culpa in contrahendo. Die Klgerin trage vor, der Beklagte zu 2) sei als eine Art Geschftsleiter in smtliche Geschftsvorflle der Gemei n - schuldnerin eingebunden gewesen. Er sei ber deren Geschicke bestens informiert gewesen und habe sie umfassend steuerlich und betriebswir t - schaftlich beraten. Insbesondere habe er die Kreditverhandlungen mit der Klgerin fr die Gemeinschuldnerin gefhrt. Dazu habe die Klgerin Schriftwechsel vorgelegt, der dies belege. Sei dieses Vorbringen richtig, so komme eine Eigenhaftung des Beklagten zu 2) als Sachwalter oder Verhandlungsgehilfe in Betracht; denn er habe gegenber der Klgerin als Vertragspartnerin der Gemeinschuldnerin besonderes persönliches Vertrauen in Anspruch genommen und dadurch die Verhandlungen b e - einflußt. Das gehe insbesondere aus den von ihm gefertigten und unte r - schriebenen Schreiben der Beklagten zu 1) an die Klgerin hervor. Darin seien die verschiedenen Projekte der Gemeinschuldnerin, fr die Kr e - ditmittel benötigt worden seien, als erfolgversprechend dargestellt wo r - den. Die Klgerin habe auch deliktische Anspruchsgrundlagen schl s - sig dargelegt. Seien die Jahresabschlsse fehlerhaft gewesen, habe dies der Beklagte zu 2) gewußt. Da ihm klar gewesen sei, daß die Ja h - resabschlsse als Unterlage fr die Kreditgewhrung htten dienen so l - len, und die Klgerin bei der Kreditgewhrung auf die Richtigkeit der - 6 - Jahresabschlsse vertraut habe, hafte der Beklagte zu 2) sowohl nach § 826 BGB als auch nach § 823 Abs. 2 BGB i.V. mit §§ 263, 265 b StGB. Die Sache sei deshalb zwecks Beweiserhebung an das Landg e - richt zurckzuverweisen. II. 1. Die Revision ist zulssig. a) Der Beklagte zu 2) ist durch die zurckverweisende Entsche i - dung des Berufungsgerichts beschwert, da seinem Antrag auf sachliche Entscheidung nicht entsprochen worden ist (BGHZ 59, 82, 83). b) Entgegen der Ansicht der Klgerin hat der Beklagte zu 2) die Revision in einer den Anforderungen des § 554 Abs. 3 Nr. 3 ZPO a.F. gengenden Form begrndet. Sie beanstandet, das Berufungsgericht habe den Rechtsstreit an das Landgericht zurckverwiesen, obwohl di e - ses die gegen den Beklagten gerichtete Klage zu Recht mangels Schl s - sigkeit durch Teilurteil (§ 301 ZPO) abgewiese n habe. Das lût mit hi n - reichender Deutlichkeit erkennen, daû die fehlerhafte Anwendung des § 539 ZPO a.F. gergt wird. Einer ausdrcklichen Erwhnung dieser Vorschrift bedurfte es zur Bezeichnung des mit der Revision gergten Verfahrensmangels nicht (BGHZ 18, 107, 108; BGH, Urteil vom 19. Oktober 1989 - I ZR 22/88, WRP 1990, 274, 275). - 7 - 2. Die Revision beanstandet das Berufungsurteil zu Recht. Das Berufungsurteil muû schon deshalb aufgehoben werden, weil es entgegen § 543 Abs. 2 a.F., § 313 Abs. 1 Nr. 5 ZPO keinen Tatb e - stand enthlt und ein solcher hier auch nicht nach § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO a.F. entbehrlich war. Obwohl das Berufungsgericht den Wert der Beschwer (§ 546 Abs. 2 ZPO a.F.) auf ber 60.000 DM festgesetzt und damit das Berufungsurteil fr revisibel gehalten hat, hat es auf die Da r - stellung des Tatbestandes verzichtet. Es hat auch nicht auf das Urteil des Landgerichts und die Schriftstze der Parteien Bezug genommen. a) Nach stndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Berufungsurteil grundstzlich aufzuheben, wenn es entgegen den g e - setzlichen Bestimmungen keinen Tatbestand enthlt (vgl. BGHZ 73, 248, 249 ff.; BGH, Urteile vom 1. Juli 1997 - VI ZR 313/96, NJW-RR 1997, 1486, vom 5. Mai 1998 - VI ZR 24/97, NJW 1998, 2368, 2369 und vom 1. Februar 1999 - II ZR 176/97, WM 1999, 871, jeweils m.w.Nachw.); denn einem solchen Urteil kann in der Regel nicht entnommen werden, welchen Streitstoff das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, so daû diese einer Überprfung in der Revisionsinstanz nicht zugnglich ist. Von einer Aufhebung kann ausnahmsweise nur dann a b - gesehen werden, wenn das Ziel, die Anwendung des Rechts auf den festgestellten Sachverhalt nachzuprfen, im Einzelfall erreicht werden kann, weil sich der Sach- und Streitstand aus den Entscheidungsgr n - den in einem fr die Beurteilung der aufgeworfenen Rechtsfragen au s - reichenden Umfang ergibt (BGH, Urteil vom 1. Februar 1999 - II ZR 176/97, WM 1999, 871 m.w.Nachw.). Ein solcher Ausnahmefall ist um so weniger anzunehmen, wenn es im Berufungsurteil bereits an einer Wi e - - 8 - dergabe der gestellten Antrge fehlt (vgl. BGH, Urteil vom 5. Mai 1998 - VI ZR 24/97 aaO). Es ist nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, sich a n - hand der Akten selbst ein Bild vom Sach- und Streitstand zu verschaffen (BGHZ 73, 248, 250). b) Ein solcher Ausnahmefall ist hier nicht gegeben. Es fehlt schon an der Wiedergabe der gestellten Antrge im Berufungsurteil. Überdies sind die Entscheidungsgrnde des Berufungsurteils aus sich heraus nicht hinreichend verstndlich. Ihnen ist nicht einmal zu entnehmen, welches Unternehmen die Gemeinschuldnerin betrieben hat und in we l - che konkreten Geschftsvorflle der Gemeinschuldnerin der Beklagte zu 2) eingebunden gewesen sein soll. Insbesondere ist nicht ersichtlich, daû der Beklagte zu 2) ber das gewhnliche Auftreten eines Abschluû- oder Verhandlungsgehilfen hinaus durch Inanspruchnahme persnlichen Vertrauens oder wegen eines eigenen wirtschaftlichen Interesses gleic h - sam in eigener Sache ttig geworden ist, so daû eine Eigenhaftung in Betracht zu ziehen wre (vgl. dazu Senatsurteil vom 17. Oktober 1989 - XI ZR 173/88, NJW 1990, 506; BGH, Urteil vom 29. Januar 1997 - VIII ZR 356/95, WM 1997, 1431, 1432, jeweils m.w.Nachw.). Soweit sich das ohne einen Tatbestand nach Aktenlage beurteilen lût, fehlt ein solches Vorbringen ebenso wie substantiierter Vortrag der Klgerin zu den subjektiven Voraussetzungen einer deliktischen Haftung des Beklagten zu 2) nach § 826 BGB oder § 823 Abs. 2 BGB i.V. mit §§ 263, 265 b StGB jedenfa lls in erster Instanz, so daû die Zurckve r - weisung der Sache jeder Grundlage entbehrt. - 9 - III. Das angefochtene Urteil muûte daher aufgehoben (§ 564 Abs. 1 ZPO a.F.) und, da der Senat nicht selbst entscheiden kann, zur ande r - weiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurc k - verwiesen werden (§ 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO a.F.). Dabei hat der Senat von der Mglichkeit des § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO a.F. Gebrauch gemacht. Von der Erhebung der Gerichtskosten des Revisionsverfahrens hat der Senat gemû § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG abgesehen (vgl. BGH, Urteil vom 1. Oktober 1986 - IVb ZR 76/85, BGHR ZPO § 543 Abs. 2 Tatb e - stand, fehlender 2). Nobbe Siol Bungeroth Mller Wassermann
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