BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 331/01 vom 21. April 2005 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Raebel, Cierniak und die Richterin Lohmann am 21. April 2005 beschlossen: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 10. Mai 2001 wird nicht ange-nommen. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens nach ei-nem Wert von 40.903,35 (80.000 DM). Gründe: Die Revision wirft keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und hat im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO a.F.). Insbe-sondere ist die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts aus revisionsrechtli-cher Sicht nicht zu beanstanden. Die Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet (§ 565a ZPO a.F.). Soweit die Klägerin hilfsweise Schadensersatz wegen nutzloser Aufwendungen in Höhe von 24.962,55 DM verlangt hat, ist ihre Klage bereits unschlüssig, weil die Messe-stände auch zur Werbung für mehrere andere Spirituosen dienten und die vor-gelegte Aufstellung auch keine sonstigen nutzlosen Aufwendungen hinreichend belegt. Fischer Ganter Raebel Cierniak Lohmann
Full & Egal Universal Law Academy