BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 331/07 Verk374ndet am: 10. Juni 2008 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 767 Abs. 1 a) Erfasst der Sicherungszweck einer B374rgschaft f374r ein Gesellschafterdarle-hen auch den Fall, dass die schuldende GmbH in eine Krise ger344t, so kann sich der haftende B374rge nicht auf eine das Eigenkapital der Gesellschaft sichernde R374ckzahlungssperre berufen (im Anschluss an BGH, Urteil vom 15. Februar 1996 - IX ZR 245/94, WM 1996, 588, 590). b) Fehlende Kenntnis von der Stellung des Darlehensgebers als Gesellschaf-ter der darlehensnehmenden GmbH kann den B374rgen nur von dem spezifi-schen Risiko entlasten, das mit der Einordnung der Hauptschuld als eigen-kapitalersetzendes Gesellschafterdarlehen verbunden ist, steht jedoch nicht der B374rgenhaftung entgegen, wenn die Gesellschaft als Hauptschuld-nerin verm366genslos wird und deswegen allgemein ihre Verbindlichkeiten nicht erf374llt. BGH, Urteil vom 10. Juni 2008 - XI ZR 331/07 - OLG Frankfurt am Main LG Kassel - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Ver-handlung vom 10. Juni 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe und die Richter Dr. M374ller, Dr. Ellenberger, Maihold und Dr. Matthias f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344gerin wird das Urteil des 25. Zivil-senats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 25. Mai 2007 im Kostenpunkt und insoweit aufgeho-ben, als die Klage in H366he eines Betrages von 296.498,83 200 nebst Zinsen abgewiesen worden ist. Die weitergehende Revision der Kl344gerin wird zur374ckge-wiesen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Re-visionsverfahrens, an das Berufungsgericht zur374ckverwie-sen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin, eine GmbH, die sich an einer Vielzahl von Steuerbe-ratungsgesellschaften beteiligt, nimmt den Beklagten auf Zahlung von 1 - 3 - 510.000 200 nebst Prozesszinsen aus einer B374rgschaft f374r Verbindlichkei-ten der F. GmbH (im Folgenden: GmbH) in Anspruch, die auf einem von der Kl344gerin gef374hrten Verrechnungskonto aufgelaufen sind. 2 Der Beklagte, ein Steuerberater, verkaufte seine Steuerberatungs-praxis im Dezember 1998 an eine GmbH, an der er 40% und der Zeuge W. 60% des Stammkapitals von 50.000 DM hielten, f374r 1,6 Millio-nen DM, zahlbar in zwei Raten von 1,12 Millionen DM und 480.000 DM. Alleiniger Gesch344ftsf374hrer der GmbH wurde der Beklagte. Der Kaufpreis wurde von der Kl344gerin, die f374r die GmbH, die 374ber entsprechende Ei-genmittel nicht verf374gte, in Vorlage trat, gezahlt. Daf374r 374bernahm der Beklagte eine selbstschuldnerische B374rgschaft in H366he von 468.000 DM, die den Anspruch der Kl344gerin aus der Finanzierung sowohl seiner Stammeinlage von 20.000 DM als auch eines seiner Gesellschaftsbetei-ligung von 40% entsprechenden Anteils an der ersten Kaufpreisrate si-chern sollte. Am 19. Januar 1999 schloss die Kl344gerin mit der GmbH in einer Urkunde, in der der Beklagte als "Partner" bezeichnet wurde, eine soge-nannte Cash-Clearing-Vereinbarung, die den Tochtergesellschaften der Kl344gerin den Zugang zu besonders g374nstigen Kreditkonditionen der Kl344-gerin im Rahmen einer mit der D. Bank geschlossenen Ver-einbarung er366ffnen sollte. Die Konten der Cash-Clearing-Teilnehmer wur-den dabei von der Bank nach Au337en wie gew366hnliche Girokonten ge-f374hrt, im Innenverh344ltnis wurden sie jedoch buchungst344glich ausgegli-chen und der Saldo zugunsten bzw. zulasten des Gesamtkredits der Kl344-gerin umgebucht. Gleichzeitig f374hrte die Kl344gerin f374r die GmbH als Teil- 3 - 4 - nehmerin an dem Cash-Clearing-Verfahren ein Verrechnungskonto, das s344mtliche in dieses Verfahren einbezogene, die GmbH betreffende Kon-tobewegungen erfasste. Dieses durfte die GmbH bis maximal 50.000 DM belasten. In 247 5 der Vereinbarung wurde festgelegt, dass der "Partner" gegen374ber der Kl344gerin eine "selbstschuldnerische B374rgschaft in H366he des vereinbarten Gesamtlimits nebst Zinsen" 374bernimmt. Am selben Tag schloss der Beklagte mit der Kl344gerin einen von ihr auch in vergleichbaren Fallgestaltungen verwendeten formularm344337igen B374rgschaftsvertrag, in dem er eine betragsm344337ig unbegrenzte selbst-schuldnerische B374rgschaft f374r Ausgleichsanspr374che der Kl344gerin gegen die GmbH aus der Cash-Clearing-Vereinbarung 374bernahm. 4 Im Juli 1999 gew344hrte die D. Bank der GmbH ein Darlehen in H366he von 1,6 Millionen DM zur Finanzierung des bisher von der Kl344ge-rin getragenen Aufwands f374r den Erwerb der Steuerberaterpraxis des Beklagten, das nach Stellung entsprechender Sicherheiten durch zum Unternehmensverbund der Kl344gerin geh366rende Gesellschaften an die Kl344gerin ausgezahlt wurde. F374r dieses Darlehen 374bernahm der Beklagte gegen374ber der D. Bank entsprechend seiner damaligen Stamm-einlage an der GmbH von 35% eine H366chstbetragsb374rgschaft 374ber 560.000 DM. Der Aufwand f374r dieses Darlehen wurde in der Folge 374ber das bei der Kl344gerin im Rahmen der Cash-Clearing-Vereinbarung gef374hr-te Verrechnungskonto der GmbH gebucht. Die Kl344gerin, die Ende De-zember 2000 den Anteil des Zeugen W. an der GmbH 374bernahm, erweiterte den der GmbH in dem Cash-Clearing-Verfahren einger344umten Kreditrahmen laufend, zuletzt mit von dem Beklagten f374r die GmbH ge-gengezeichnetem Schreiben vom 28. Januar 2002 auf 510.000 200. Nach 5 - 5 - Feststellung der bilanziellen 334berschuldung der GmbH erkl344rte die Kl344-gerin mit ihren Anspr374chen in H366he von 600.000 200 einen Rangr374cktritt, solange die GmbH 374berschuldet sei. 6 Nach Auseinandersetzungen der Parteien 374ber die Gesch344ftsf374h-rung der GmbH fasste am 15. Oktober 2003 die Gesellschafterversamm-lung der GmbH, an der inzwischen die Kl344gerin zu 60%, der Beklagte zu 35% und der Steuerberater B. zu 5% beteiligt waren, mehrheitlich den Beschluss, den Beklagten aus wichtigem Grund als Gesch344ftsf374hrer der GmbH abzuberufen und seinen Gesch344ftsanteil einzuziehen. Am sel-ben Tag stellte die Kl344gerin das Darlehen aus der Cash-Clearing-Verein-barung gegen374ber der GmbH f344llig. Diese leistete keine Zahlungen auf das Darlehen. Die Kl344gerin nimmt deshalb den Beklagten aus der B374rg-schaft vom 19. Januar 1999 in Anspruch. Die Kl344gerin behauptet, das Verrechnungskonto der GmbH habe zum 31. Dezember 2002 ein Debet von 957.704,87 200 aufgewiesen, das in der Folgezeit auf mehr als 1,2 Millionen 200 angewachsen sei. Der Be-klagte habe daf374r in H366he des zuletzt vereinbarten Kreditrahmens von 510.000 200 einzustehen, jedenfalls aber f374r Verbindlichkeiten der GmbH in H366he von 296.498,83 200, da diese im laufenden, operativen Gesch344ft der GmbH entstanden seien und nicht auf dem zur Refinanzierung des Erwerbsaufwandes aufgenommenen Darlehen beruhten. 7 Der Beklagte ist der Ansicht, er hafte allenfalls auf den Betrag von 50.000 DM, der in der Verrechnungsvereinbarung als Kreditrahmen vor-gesehen sei. Auch in dieser H366he sei er jedoch mangels F344lligkeit der B374rgschaft nicht zur Zahlung verpflichtet, da das Darlehen der Kl344gerin 8 - 6 - als Eigenkapital der GmbH anzusehen sei und deswegen jedenfalls zur Zeit nicht geltend gemacht werden k366nne. 9 Das Landgericht hat den Beklagten antragsgem344337 verurteilt, an die Kl344gerin 510.000 200 nebst Zinsen zu zahlen. Auf die Berufung des Be-klagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Kl344gerin ihren Kla-geantrag weiter. Entscheidungsgr374nde: Die Revision der Kl344gerin ist teilweise begr374ndet. Sie f374hrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zur374ckverweisung der Sa-che an das Berufungsgericht, soweit die Klage in H366he von 296.498,83 200 nebst Zinsen abgewiesen worden ist. 10 I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begr374ndet: 11 Die Auslegung der B374rgschaft des Beklagten ergebe, dass sie sich nicht auf Verbindlichkeiten der GmbH erstreckte, die im Zusammenhang mit der Refinanzierung des Kaufpreises f374r den Erwerb der Steuerbera-tungspraxis entstanden seien. Dagegen spreche zwar die weite formu-larm344337ige B374rgschaftserkl344rung. Jedoch belegten der Zusammenhang 12 - 7 - der B374rgschaft mit der zugleich geschlossenen Cash-Clearing-Vereinba-rung, die Angaben des Zeugen W. , des fr374heren Mehrheitsgesell-schafters der GmbH und die 334bernahme weiterer, der Beteiligung des Beklagten an der GmbH anteilsm344337ig entsprechender B374rgschaften f374r den Finanzierungsaufwand, dass mit der auf das Cash-Clearing-Verfah-ren bezogenen B374rgschaft nach dem 374bereinstimmenden Willen der Par-teien keine Anspr374che der Kl344gerin gegen die GmbH aus dem Kauf der Steuerberatungspraxis h344tten gesichert werden sollen. Deswegen bed374r-fe keiner Entscheidung, ob angesichts der nicht abschlie337end gekl344rten Stellung des Beklagten in der GmbH die weite formularm344337ig bestellte B374rgschaft wirksam sei. Ebenso wenig sei die weitere Behauptung der Kl344gerin zu kl344ren, Verbindlichkeiten auf dem durch die B374rgschaft gesi-cherten Verrechnungskonto in H366he von 296.498,83 200 st374nden nicht im Zusammenhang mit der Kaufpreisfinanzierung. Das von der Kl344gerin 374ber das Verrechnungskonto gew344hrte Darlehen sei n344mlich nach den 247247 30, 31 GmbHG als Eigenkapital der nach Belastung mit der Kaufpreis-forderung f374r den Erwerb der Steuerberatungspraxis 374berschuldeten GmbH anzusehen und deswegen - jedenfalls derzeit - der Darlehens-r374ckzahlungsanspruch der Kl344gerin nicht durchsetzbar. Darauf k366nne sich der Beklagte berufen, da ihm bei 334bernahme der B374rgschaft die k374nftige Stellung der Kl344gerin als Gesellschafterin der GmbH nicht be-kannt gewesen sei. - 8 - II. 13 Die Ausf374hrungen, mit denen das Berufungsgericht die Klage in vollem Umfang abgewiesen hat, halten rechtlicher 334berpr374fung nur teil-weise stand. 1. Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die durch rechts-fehlerfreie Auslegung der Vertragserkl344rungen der Parteien gewonnene Auffassung des Berufungsgerichts, die von dem Beklagten am 19. Ja-nuar 1999 374bernommene B374rgschaft sichere auf dem Verrechnungskonto im Rahmen der Cash-Clearing-Vereinbarung verbuchte Verbindlichkeiten der GmbH nicht, soweit diese durch Leistungen auf das an die Kl344gerin zum Ausgleich f374r die Kosten des Erwerbs der Steuerberaterpraxis aus-gezahlte Darlehen der D. Bank entstanden seien. Die vom Beru-fungsgericht vorgenommene Auslegung der B374rgschaft kann entgegen der Ansicht der Revision im Revisionsverfahren nur eingeschr344nkt 374ber-pr374ft werden. 14 a) Der B374rgschaft, die der Beklagte zur Sicherung von Anspr374chen der Kl344gerin gegen die GmbH aus dem Cash-Clearing-Verfahren bestellt hat, liegen zwar Gesch344ftsbedingungen zugrunde, die von der Kl344gerin f374r entsprechende Vertr344ge mit weiteren Teilnehmern an diesem Ver-rechnungsverfahren verwendet wurden. Solche Allgemeine Gesch344ftsbe-dingungen sind nach objektiven Ma337st344ben auszulegen, wie die an sol-chen Gesch344ften typischerweise beteiligten Verkehrskreise sie verstehen k366nnen und m374ssen (st.Rspr., vgl. BGHZ 51, 55, 58; BGHZ 102, 384, 389 f.). Dies schlie337t es aus, ein davon abweichendes Verst344ndnis nur einer der Vertragsparteien zum Ma337stab der Auslegung zu machen (Se- 15 - 9 - nat, Urteil vom 23. M344rz 2004 - XI ZR 14/03, WM 2004, 1080, 1082). Soweit die Parteien den Inhalt ihrer Vereinbarungen aber 374bereinstim-mend abweichend vom objektiven Sinngehalt einer Klausel, die in einbe-zogenen Gesch344ftsbedingungen enthalten ist, verstanden haben, ist an-erkannterma337en von der gemeinsamen Auffassung der Parteien auszu-gehen. Nicht nur bei der Auslegung von Individualvereinbarungen, son-dern auch von Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen geht, was die Revi-sion verkennt, der 374bereinstimmende Wille der Parteien dem Wortlaut des Vertrages und jeder anderweitigen Deutung vor (BGHZ 113, 251, 259; BGH, Urteil vom 9. M344rz 1995 - III ZR 55/94, WM 1995, 874, 876 f., insoweit in BGHZ 129, 90 ff. nicht abgedruckt; BGH, Urteil vom 22. M344rz 2002 - V ZR 405/00, WM 2002, 1017, 1018; Erman/Roloff, BGB 12. Aufl. 247 305c Rdn. 20; M374nchKomm/Basedow, BGB 5. Aufl. 247 305c Rdn. 26; Staudinger/Schlosser, BGB Bearb. 2006, 247 305c Rdn. 127; Ulmer, in: Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht 10. Aufl. 247 305b BGB Rdn. 9). Auch individuelle Umst344nde des konkreten Vertragsschlusses, die Anhalts-punkte f374r die den Klauseln 374bereinstimmend beigemessene Bedeutung liefern, sind zu beachten (vgl. BGH, Urteil vom 22. Januar 1990 - II ZR 15/89, WM 1990, 679, 681; Staudinger/Schlosser, BGB Bearb. 2006, 247 305c Rdn. 130; Lindacher, in: Wolf/Horn/Lindacher, AGB-Gesetz 4. Aufl. 247 5 Rdn. 11; Palandt/Heinrichs, BGB 67. Aufl. 247 305c Rdn. 15; Ulmer, in: Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht 10. Aufl. 247 305c BGB Rdn. 84). b) In Anwendung dieser Grunds344tze ist das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei zu der Feststellung gelangt, dass die B374rgschaftserkl344-rung in der Urkunde vom 19. Januar 1999 nach dem von den Parteien 16 - 10 - 374bereinstimmend festgelegten Sicherungszweck Verbindlichkeiten der GmbH aus der Finanzierung des Praxiserwerbs nicht umfasst. 17 aa) Es hat dabei - entgegen der Ansicht der Revision - nicht ver-kannt, dass der mit der B374rgschaft verfolgte Sicherungszweck zun344chst anhand des Wortlauts der B374rgschaftsurkunde zu kl344ren ist. Dieser spricht bei objektiver Auslegung daf374r, dass die formularm344337ige B374rg-schaft alle Ausgleichsanspr374che der Kl344gerin aus der Cash-Clearing-Ver-einbarung umfasst und damit gegen eine Beschr344nkung der Haftung des Beklagten. bb) Dabei ist das Berufungsgericht aber zu Recht nicht stehen geblieben, sondern hat anschlie337end unter Ber374cksichtigung der indivi-duellen Umst344nde des Vertragsschlusses und der Interessenlage unter-sucht, ob die Parteien den Sicherungszweck der B374rgschaft 374berein-stimmend beschr344nkt haben. Aus dem Zusammenspiel der verschiede-nen zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen, insbesondere der gleichzeitig mit der B374rgschaft abgeschlossenen Cash-Clearing-Ver-einbarung, nach deren Wortlaut der Beklagte der Kl344gerin lediglich eine B374rgschaft in H366he des vereinbarten Gesamtlimits von damals 50.000 DM nebst Zinsen schuldete, sowie unter Ber374cksichtigung der dem umfangreichen Vertragswerk der Parteien zugrunde liegenden wirt-schaftlichen Interessen der Beteiligten hat das Berufungsgericht die 334berzeugung gewonnen, dass die B374rgschaft nach dem 374bereinstim-menden Willen der Parteien nicht den Aufwand f374r die Finanzierung des Praxiserwerbs von mehr als 1 Million DM umfasst. Dabei hat das Beru-fungsgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass der Beklagte B374rgschaf-ten f374r die Darlehen der Kl344gerin bei der D. Bank 374ber 1,6 Millio- 18 - 11 - nen DM zur Finanzierung des Kaufpreises der Steuerberaterpraxis nur entsprechend seinem Anteil am Stammkapital der GmbH 374bernommen hat. Wenn das Berufungsgericht angesichts dessen zu der Feststellung gelangt ist, die Kl344gerin habe nicht berechtigterweise erwarten d374rfen, der Beklagte habe bei der Verb374rgung der Ausgleichsanspr374che der Kl344-gerin aus der Cash-Clearing-Vereinbarung das volle wirtschaftliche Risi-ko der GmbH aus dem Praxiskauf allein 374bernehmen wollen, so ist das aus Rechtsgr374nden nicht zu beanstanden und die gegenteilige Ansicht der Revision nicht 374berzeugend. 2. Rechtsfehlerhaft ist das Berufungsurteil dagegen insoweit, als es auch einen Anspruch der Kl344gerin aus der B374rgschaft verneint, soweit diese Verbindlichkeiten der GmbH aus deren laufendem Gesch344ftsbe-trieb sichert. Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen steht einer Inanspruchnahme des Beklagten aus der B374rgschaft nicht entgegen, dass das gesicherte Kontokorrentdarlehen fehlendes Eigen-kapital der GmbH ersetzt. 19 a) Dem B374rgen, der f374r ein Gesellschafterdarlehen haftet, kommt das Verbot der R374ckzahlung Eigenkapital ersetzender Darlehen nicht ohne Weiteres zugute. 20 Zwar bestimmt sich die Haftung des B374rgen grunds344tzlich nach Inhalt und Beschaffenheit der Hauptschuld (247 767 BGB). Dies spricht grunds344tzlich daf374r, dass auch der f374r ein Gesellschafterdarlehen ein-stehende B374rge nach 247 768 BGB gegen374ber dem Gl344ubiger die Durch-setzungssperre des 247 30 GmbHG in Anspruch nehmen kann. Die Akzes-soriet344t findet ihre Grenze jedoch in der Sicherungsabrede der Parteien. 21 - 12 - Wird der vereinbarte oder bei Abschluss der B374rgschaft vorausgesetzte Sicherungsfall durch einen Umstand ausgel366st, der zugleich zur einge-schr344nkten Durchsetzbarkeit der gesicherten Forderung oder gar zu de-ren Wegfall f374hrt, so kann sich der B374rge darauf nicht berufen. Dies ist in der Rechtsprechung nicht nur f374r die Durchsetzungssperre bei kapitaler-setzenden Gesellschafterdarlehen (BGH, Urteil vom 15. Februar 1996 - IX ZR 245/94, WM 1996, 588, 590) und beim Untergang der Haupt-schuldnerin als Rechtsperson wegen Verm366genslosigkeit (vgl. BGHZ 82, 323, 327; Senat BGHZ 153, 337, 340; BGH, Urteil vom 1. Oktober 2002 - IX ZR 443/00, WM 2002, 2278, 2279) anerkannt, sondern auch f374r die Mithaftungserkl344rung eines Gesellschafters f374r ein der GmbH gew344hrtes Eigenkapitalerg344nzungsdarlehen (Senat, Urteil vom 27. April 2004 - XI ZR 49/03, WM 2004, 1381, 1384). Erfasst der ausdr374cklich oder schl374ssig vereinbarte Sicherungszweck den Fall, dass die schuldende Gesellschaft in eine Krise ger344t, so kann sich der f374r ein Gesellschafter-darlehen haftende B374rge nicht auf eine das Eigenkapital der Gesellschaft sichernde R374ckzahlungssperre berufen, da sich dabei gerade das mit der B374rgschaft abgesicherte Risiko verwirklicht (vgl. BGHZ 143, 381, 385; BGH, Urteil vom 15. Februar 1996 - IX ZR 245/94, WM 1996, 588, 590 f.; Senat, Urteil vom 27. April 2004 - XI ZR 49/03, WM 2004, 1381, 1383 f.; Erman/Hermann, BGB 12. Aufl. 247 768 Rdn. 7; M374nchKomm/Habersack, BGB 4. Aufl. 247 768 Rdn. 7 und 247 765 Rdn. 109; Schmitz/Wassermann/ Nobbe, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 3. Aufl. 247 91 Rdn. 127; a.A. f374r alle akzessorischen Sicherungsmittel: K374mpel, Bank- und Kapitalmarktrecht 3. Aufl. Rdn. 6.78). b) Die Ansicht des Berufungsgerichts, der Beklagte hafte dennoch nicht f374r das Kapitalersatzrisiko, da die Kl344gerin bei Abschluss der B374rg- 22 - 13 - schaft noch nicht Gesellschafterin der GmbH gewesen sei und der Be-klagte deshalb den kapitalersetzenden Charakter des im Rahmen der Cash-Clearing-Vereinbarung einger344umten Kredits nicht habe erkennen k366nnen, ist rechtsfehlerhaft. 23 aa) Dabei geht das Berufungsurteil noch zutreffend davon aus, der Erstreckung der B374rgschaft auf das Kapitalersatzrisiko k366nne im Einzel-fall die fehlende Kenntnis des B374rgen von der Stellung des Darlehensge-bers als Gesellschafter der schuldenden GmbH entgegenstehen (vgl. BGH, Urteil vom 15. Februar 1996 - IX ZR 245/94, WM 1996, 588, 590 f.). Dies folgt aus der Ma337geblichkeit der Sicherungsabrede f374r die Reichweite der B374rgenhaftung. Besitzt der B374rge aus der objektiven Sicht des Empf344ngers der B374rgschaftserkl344rung keine Kenntnis von der Gesellschafterstellung des Gl344ubigers und ergeben sich auch keine an-deren Anhaltspunkte f374r eine entsprechende Risiko374bernahme, so kann dies nach den konkreten Umst344nden einer Auslegung seiner Siche-rungserkl344rung entgegenstehen, er wolle auch f374r das Risiko einer die Hauptverbindlichkeit wegen ihrer kapitalersetzenden Funktion treffenden Durchsetzungssperre einstehen. bb) Das Berufungsurteil ber374cksichtigt jedoch die sachliche Gren-ze dieser Einschr344nkung der B374rgenhaftung nicht. Fehlende Kenntnis von der Gesellschafterstellung der Gl344ubigerin kann den B374rgen nur von dem spezifischen Risiko entlasten, das gerade mit der Einordnung der Hauptschuld als Eigenkapital ersetzendes Gesellschafterdarlehen ver-bunden ist. Die Entlastung des B374rgen von dem Kapitalersatzrisiko recht-fertigt keine dar374ber hinausgehende Privilegierung. Wird die Gesellschaft als Hauptschuldnerin verm366genslos und erf374llt deswegen allgemein ihre 24 - 14 - Verbindlichkeit nicht, so ist dieser Sicherungsfall von der B374rgschaft er-fasst, ohne dass es auf die Gesellschafterstellung der Gl344ubigerin oder eine Kenntnis des B374rgen davon ank344me. Das besondere, diesem B374r-gen urspr374nglich verborgene Risiko der Kapitalersatzhaftung eines Ge-sellschafterdarlehens wird dann von dem sich f374r alle Darlehen glei-cherma337en verwirklichenden allgemeinen Liquidit344tsrisiko der Gesell-schaft 374berlagert. Entsprechend ist in der Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 15. Februar 1996 - IX ZR 245/94, WM 1996, 588, 590) darauf hin-gewiesen worden, dass der Kapitalersatzcharakter eines Gesellschafter-darlehens wirtschaftlich ein Durchgangsstadium auf dem Weg zur Zah-lungseinstellung darstellen kann und es dann nicht mehr gerechtfertigt sei, die Sicherung der Darlehensverbindlichkeit hinter den Grundsatz der Akzessoriet344t zur374cktreten zu lassen. cc) Das Berufungsgericht hat unangegriffen festgestellt, dass die GmbH bereits seit Jahren wegen erheblicher 334berschuldung insolvenz-reif sei. Sie habe seit l344ngerem ihre satzungsgem344337e Gesch344ftst344tigkeit eingestellt. Die GmbH sei nicht in der Lage, ihre Verbindlichkeiten auch nur zu einem Teil zu erf374llen. Damit realisiert sich in der B374rgenhaftung des Beklagten nicht das besondere Risiko der Kapitalersatzhaftung f374r Gesellschafterdarlehen, sondern das allgemeine B374rgenrisiko einer Ver-m366genslosigkeit der Hauptschuldnerin. Dieses hat ein B374rge, der ohne sein Wissen f374r ein als Eigenkapital anzusehendes Gesellschafterdarle-hen b374rgt, ebenso wie alle B374rgen zu tragen, die allgemein f374r Verbind-lichkeiten der Gesellschaft einzustehen haben. 25 - 15 - III. 26 Das Berufungsurteil ist danach aufzuheben (247 562 Abs. 1 ZPO), soweit das Berufungsgericht eine Haftung des Beklagten f374r von ihm be-strittene Verbindlichkeiten der Hauptschuldnerin 374ber 296.498,83 200 aus deren laufendem Gesch344ftsbetrieb verneint hat. F374r weitergehende in-soweit bestehende Schulden der GmbH fehlt bereits substantiiertes Vor-bringen der Kl344gerin. Da die Sache danach nicht zur Entscheidung reif ist, war sie zur weiteren Aufkl344rung an das Berufungsgericht zur374ckzu-verweisen (247 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dieses wird sich gegebenenfalls auch mit der Frage zu befassen haben, ob die Haftung des Beklagten angesichts der Bezugnahme des B374rgschaftsvertrags auf die am selben Tag abgeschlossene Cash-Clea-ring-Vereinbarung und das darin vereinbarte Gesamtlimit auf 50.000 DM beschr344nkt ist (vgl. BGH, Urteil vom 22. September 1987 - IX ZR 220/86, WM 1987, 1430, 1431), oder der Beklagte angesichts der weiten Siche-rungszweckerkl344rung auch f374r die nachtr344gliche Erweiterung des Ge-samtkredits der GmbH im Cash-Clearing-Verfahren haftet, weil er darauf als gesch344ftsf374hrender Gesellschafter der GmbH bestimmenden Einfluss 27 - 16 - hatte (vgl. hierzu BGHZ 142, 213, 216; 151, 374, 377 f.; 153, 293, 297 f.; BGH, Urteil vom 30. September 1999 - IX ZR 287/98, WM 1999, 2251, 2252; BGH, Urteil vom 16. Dezember 1999 - IX ZR 36/98, WM 2000, 514, 517; BGH, Urteil vom 18. September 2001 - IX ZR 183/00, WM 2001, 2156, 2158). Nobbe M374ller Ellenberger Maihold Matthias Vorinstanzen: LG Kassel, Entscheidung vom 08.07.2004 - 11 O 4317/03 - OLG Frankfurt in Kassel, Entscheidung vom 25.05.2007 - 25 U 120/04 -
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