BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 33/13 Verkündet am: 5. November 2013 Herrwerth , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. November 2013 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers, die Richter Dr. Joeres, Dr. Grüneberg und Maihold sowie die Richterin Dr. Menges für Recht erkannt: Die Revision der Kläger gegen das Anerkenntnis - und Schlussu r- teil des 9. Zivilse nats des Kammergerichts in Berlin vom 14. Dezember 2012 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand : Die Kläger nehmen die beklagte Entschädigungseinrichtung der Wertp a- pierhandelsunternehmen auf Entschädigung nach dem Einlagensiche rungs - und Anlegerentschädigungsgesetz (im Folgenden: EAEG) in Anspruch. Zw i- schen den Parteien steht nur noch im Streit, ob die Beklagte von ihr berechnete Handelsverluste in Abzug bringen durfte. Die Kläger beteiligten sich gemeinschaftlich im April 199 6 mit einem A n- lagebetrag von insgesamt 10.660,44 Managed Account (im Folgenden: PMA), einer von der Phoenix Kapitaldienst GmbH (im Folgenden: P. GmbH) im eigenen Namen und für gemeinsame Rechnung der Anleger verwalteten Kollektivanlage, deren Gegenstand nach Nummer 1.4 der in den Geschäftsbesorgungsvertrag einbezogenen Allgeme i- nen Geschäftsbedingungen die Anlage der Kundengelder in " Termingeschäften 1 2 - 3 - (Futures und Optionen) für gemeinsame Rechnung zu Spekulationszwecken mi t Vorrang von Stillhaltergeschäften " war. Die P. GmbH war bis Ende 1997 auf dem sogenannten Grauen Kapita l- markt tätig. Ab dem 1. Januar 1998 wurde sie als Wertpapierhandelsbank ei n- gestuft und der Aufsicht des Bundesaufsichtsamtes für den Wertpapierhande l unterstellt. Bereits ab Mitte 1993 hatte die P. GmbH begonnen, die für den PMA eingegangenen Verpflichtungen aus den Termingeschäften nicht mehr mit dem aktuellen Marktwert, sondern mit " Null " zu bewerten, um eingetretene Verluste zu verschleiern. Ab 199 7 legte die P. GmbH nur noch einen geringen Teil der von ihren Kunden vereinnahmten Gelder vertragsgemäß in Termingeschäften an. Ein Großteil der Gelder wurde im Wege eines " Schneeballsystems " für Za h- lungen an Altanleger und für die laufenden Geschäfts - un d Betriebskosten ve r- wendet. Den Anlegern wurden monatliche Kontoauszüge übermittelt, die den tatsächlichen Handelsverlauf nicht widerspiegelten. Im März 2005 untersagte die Bundesanstalt für Finanzdienstleistung s- aufsicht der P. GmbH den weiteren Geschäf tsbetrieb und stellte am 15. März 2005 den Entschädigungsfall fest. Am 1. Juli 2005 wurde über das Vermögen der P. GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Beklagte ermittelte auf der Grundlage der von ihr überprüften B e- rechnungen des Insolvenzverwalter s ausgehend vom rekonstruierten, tatsächl i- chen Handelsverlauf des PMA für jeden Anleger den Verlauf und Endstand se i- ner Anlage. Für das Konto der Kläger ergab sich so unter Abzug der Handel s- verluste zum 31. März 2005 ein Endbetrag von insgesamt 7.247,81 Mit der Klage verlangen die Kläger von der Beklagten die Zahlung von 90% ihrer Anlagesumme ohne Agio nebst Rechtshängigkeitszinsen abzüglich der von der Beklagten bereits erbrachten Teilentschädigungen, d.h. nach meh r- 3 4 5 6 - 4 - facher Antragsänderung zuletzt noch 6.709,52 n- delsverluste nicht hätten abgezogen werden dürfen. Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 1.152,19 stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Auf die Berufung der Kläger, mit der sie nach übereinsti mmender Teilerledigungserklärung in Höhe von 2.877,10 das Berufungsgericht der Klage auf ein entsprechendes Anerkenntnis der B e- klagten in Höhe von weiteren 3,16 die weiterg e- hende Berufung hat es zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugela s- senen Revision verfolgen die Kläger ihren Zahlungsanspruch in Höhe von 2.677,07 Entscheidungsgründe : Die Revision ist unbegründet. I. Das Be rufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt: Den Klägern stehe gegen die Beklagte ein weiterer Entschädigungsa n- spruch aus § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 EAEG nur in der zuerk annten Höhe zu. Di e- ser bemesse sich im Ausgangspunkt zwar nach der Höhe des gegen die P. GmbH bestehenden Anspruchs aus § 675 Abs. 1, § 667 BGB auf Rückza h- 7 8 9 10 - 5 - lung aller für den PMA eingezahlten Gelder ohne Agio sowie aller tatsächlich erzielten Gewinne; Verlu ste aus der Anlage seien aber abzuziehen, soweit di e- se nicht durch Unterschlagung oder Veruntreuung entstanden seien. Der He r- ausgabeanspruch umfasse nicht die Mittel, die in Ausführung des Auftrags hier: zur Investition in Termingeschäfte - verbraucht wo rden und nicht mehr vorhanden seien. Diese Sichtweise stimme mit dem Schutzzweck des Einl a- gensicherungs - und Anlegerentschädigungsgesetzes überein. Danach würden nur solche Ansprüche geschützt, die sich unmittelbar auf die Verschaffung von Rechten, Besitz oder Eigentum an Geldern oder Wertpapieren richteten, wozu auch Ansprüche wegen der Verletzung vertraglicher Pflichten gehörten, durch die wie etwa im Fall der Unterschlagung oder Untreue die Ansprüche des Kunden auf die Verschaffung von Rechten, Besit z oder Eigentum an Geldern oder Wertpapieren vereitelt würden. Seien die Kundengelder dagegen ve r- tragsgemäß verwendet worden, könnten derartige Ansprüche nicht beeinträc h- tigt worden sein, auch wenn die Anlage zu Verlusten geführt habe. Danach ergebe si ch auf der Grundlage der Berechnung der Beklagten für die Kläger ein noch offener Entschädigungsanspruch in Höhe von 3,16 Soweit die Klägerseite die Berechnung der Beklagten in Frage stelle, sei dies unbeachtlich. Die Klägerseite trage die Darlegungs - u nd Beweislast für Höhe und Umfang des geltend gemachten Entschädigungsanspruchs. Hierzu genüge nicht die bloße Darlegung der einzelnen Ein - und Auszahlungen. Vielmehr müsste sie im Falle des Bestreitens durch die Beklagte die Entwicklung der A n- lage mit all en Gewinnen und Verlusten darlegen und beweisen. Bei der B e- stimmung der Handelsverluste gehe es um die Bestimmung der Höhe der dem Anleger gegenüber dem Institut zustehenden Forderung und nicht etwa um eine Aufrechnungsforderung des Instituts im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 EAEG, hinsichtlich derer die Beklagte darlegungs - und beweispflichtig wäre. Etwas a n- deres ergebe sich auch nicht aus § 667 BGB, wonach der Auftragnehmer die 11 - 6 - Darlegungs - und Beweislast für die Verwendung der erhaltenen Einlagen tragen würd e. Diese Beweislastgrundsätze seien auf den Entschädigungsanspruch nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 EAEG nicht anwendbar, weil es sich dabei um e i- nen selbständigen gesetzlichen Anspruch handele, dessen Voraussetzungen und Umfang eigenständig geregelt seien. Des Weiteren komme auch eine B e- weislastumkehr nicht in Betracht, weil die Beklagte dem Beweis der tatsächl i- chen Handelsverläufe nicht näher stehe als die Klägerseite. Die Beklagte treffe allenfalls eine sekundäre Darlegungslast, der sie vorliegend mit ihren k onkreten Berechnungen nachgekommen sei. Diesem Vorbringen sei die Klägerseite nicht genügend entgegengetreten. Dies gelte insbesondere, soweit die Klägerseite in Abrede stelle, dass Handelsverluste durch eine vereinbarungsgemäße Han - de ls tätigkeit der P. Gm bH mit den Mitteln des PMA überhaupt entstanden se i- en. Substantiierten Vortrag dazu sei die Klägerseite schuldig geblieben. Im Ü b- rigen beschränke sie sich auf die Rechtsmeinung, Handelsverluste seien nicht zu berücksichtigen. Soweit die Klägerseite vorbrin ge, der Beklagten hätten nicht alle Kontoauszüge und Daten vorgelegen, sei dies mangels Benennung konkr e- ter Unterlagen unsubstantiiert. II. Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Prüfung stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist. Das Berufung sgericht hat bei der Bemessung des Entschädigungsanspruchs der Klägerseite aus § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 EAEG zu Recht die von der Beklagten berechneten Handelsverluste anspruchsmindernd berücksichtigt. 1. Die P. GmbH, ein unter anderem mit Finanzkommissio nsgeschäften befasstes Kreditinstitut (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KWG), war nach den Festste l- 12 13 - 7 - lungen des Berufungsgerichts ein der beklagten Entschädigungseinrichtung zugeordnetes Institut (§ 1 Abs. 1 Nr. 2, § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 EAEG). Den Ei n- tritt des Ents chädigungsfalles hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistung s- aufsicht gemäß § 1 Abs. 5, § 5 Abs. 1 EAEG festgestellt. 2. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei eine Verbindlichkeit der P. GmbH gegenüber der Klägerseite aus Wertpapiergeschäften bej aht. a) Zwischen der Klägerseite und der P. GmbH ist ein Geschäftsbeso r- gungsvertrag über die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrume n- ten (hier: Derivate, § 1 Abs. 11 Sätze 1 und 4 KWG) im eigenen Namen für fremde Rechnung geschlossen worden. Dabei handelt es sich wie der Senat mit Urteil vom 20. September 2011 (XI ZR 434/10, BGHZ 191, 95 Rn. 15 ff.) im Einzelnen begründet hat um Finanzkommissionsgeschäfte im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KWG und somit um Wertpapiergeschäfte nach § 1 Ab s. 3 EAEG. b) Es bestand auch eine Verbindlichkeit der P. GmbH gegenüber der Klägerseite aus dem Geschäftsbesorgungsvertrag. Gemäß § 1 Abs. 4 Satz 1 EAEG in der hier maßgeblichen Fassung des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2010; vgl. hierzu Se natsurteil vom 23. November 2010 - XI ZR 26/10, BGHZ 187, 327 Rn. 15) sind Verbindlichke i- ten aus Wertpapiergeschäften Verpflichtungen eines Instituts zur Rückzahlung von Geldern, die Anlegern aus Wertpapiergeschäften geschuldet werden oder gehören und die für deren Rechnung im Zusammenhang mit Wertpapierg e- schäften gehalten werden. Wie der Senat mit Urteil vom 23. November 2010 (XI ZR 26/10, BGHZ 187, 327 Rn. 14 ff.) entschieden und im Einzelnen begrü n- det hat, wird von dieser Vorschrift auch der von der Kläg erseite gegen die P. GmbH geltend gemachte Anspruch auf Rückzahlung der von ihr eingezah l- 14 15 16 17 - 8 - ten Gelder, der seine Grundlage in § 675 Abs. 1, § 667 Fall 1 BGB hat, erfasst. Denn bei den vertragswidrig verwendeten Anlagegeldern handelt es sich um Gelder, die de m Anleger gehören und für dessen Rechnung im Zusammenhang mit Wertpapiergeschäften gehalten werden. Das Einlagensicherungs - und A n- legerentschädigungsgesetz bezweckt gerade auch den Schutz des Anlegers vor solchen Vertragsverletzungen eines Instituts, die d en Anspruch des Kunden auf Rückzahlung der eingezahlten, aber vertragswidrig verwendeten Gelder vereiteln (Senatsurteil vom 23. November 2010, aaO, Rn. 28). 3. Entgegen der Auffassung der Revision umfasst der Entschädigung s- anspruch wie das Berufungsge richt zutreffend angenommen hat nicht die von der Beklagten berechneten, tatsächlichen Handelsverluste. Gemäß § 1 Abs. 4 Satz 1 EAEG sind Verbindlichkeiten aus Wertpapie r- geschäften, wie bereits erwähnt, Verpflichtungen eines Instituts auf Rückza h- lung von Geldern, die Anlegern aus Wertpapiergeschäften geschuldet werden oder gehören und die für deren Rechnung im Zusammenhang mit Wertpapie r- geschäften gehalten werden. Handelsverluste, die aufgrund einer vertragsg e- mäßen Anlage der Gelder entstanden sind, w erden davon nicht erfasst. a) Dies ergibt sich allerdings, anders als das Berufungsgericht meint, nicht bereits unmittelbar aus dem dem Entschädigungsanspruch aus § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 EAEG zugrundeliegenden Herausgabeanspruch des ei n- zelnen Anlege rs gegen die P. GmbH aus § 675 Abs. 1, § 667 Fall 1 BGB. D a- nach wird der Beauftragte oder Geschäftsbesorger zwar grundsätzlich von der Verpflichtung, zur Auftragsausführung erhaltene Gelder wieder zurückzuzahlen, frei, wenn er diese auftragsgemäß weitergel eitet oder bestimmungsgemäß ve r- braucht hat (vgl. BGH, Urteile vom 10. Oktober 1996 III ZR 205/95, NJW 1997, 47, 49, vom 4. Oktober 2001 III ZR 290/00, BGHReport 2002, 71 und vom 18 19 20 - 9 - 30. Oktober 2003 III ZR 344/02, WM 2003, 2382, 2383). Dies ist hier aber nach der Rechtsprechung des IX. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs au s- nahmsweise nicht der Fall, weil die Anleger der P. GmbH bzw. dem Insolven z- verwalter über deren Vermögen entgegenhalten können, dass wegen des Vo r- gehens der P. GmbH, in betrügerischer We ise neue Anleger zu werben und ihre vertraglichen Verpflichtungen entsprechend ihrer vorgefassten Absicht grob zu verletzen, ihr Anspruch auf Rückzahlung der Einlage nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht um die Verluste aus den wenigen noch getätigten Anlagegeschäften vermindert werden darf (vgl. BGH, Urteile vom 9. Dezember 2010 IX ZR 60/10, WM 2011, 364 Rn. 15, vom 10. Februar 2011 IX ZR 18/10, WM 2011, 659 Rn. 14 und vom 22. September 2011 IX ZR 209/10, WM 2011, 2237 Rn. 19). Di eser Einwand steht der Klägerseite indes gegenüber der Beklagten entgegen der Auffassung der Revision im Rahmen des Entschädigungsanspruchs aus § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 EAEG nicht zu. b) Nach dem Schutzzweck des Einlagensicherungs - und Anlegeren t- schäd igungsgesetzes sind im Rahmen der bestimmungsgemäßen Verwendung der Anlegergelder tatsächlich angefallene Handelsverluste bei der Bemessung des Entschädigungsanspruchs aus § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 EAEG zu berücksic h- tigen. Nach der Gesetzesbegründung zur b is zum 30. Juni 2002 geltenden Fassung des § 1 Abs. 4 EAEG sollen in den Schutzbereich der Norm nur solche Verpflichtungen aus Wertpapiergeschäften fallen, die zu den vertraglichen Hauptleistungspflichten gehören, nicht dagegen beispielsweise Schadense r- sat zansprüche aus Beratungsfehlern (BT - Drucks. 13/10188, S. 16). Mit der Neufassung des § 1 Abs. 4 EAEG durch das Vierte Finanzmarktförderungsg e- setz vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2010) sollten nach dem Willen des Geset z- 21 22 - 10 - gebers im Wesentlichen redaktionelle Unk larheiten des Normtextes beseitigt werden (vgl. BT - Drucks. 14/8017, S. 69 f.), die den Schutzbereich der Vorschrift unberührt gelassen, insbesondere nicht erweitert haben. Wenngleich die Unte r- scheidung zwischen Hauptleistungspflichten und Schadensersatzans prüchen aus Beratungsfehlern im Hinblick darauf zweifelhaft ist, dass auch die Ber a- tungsleistung eine vertragliche Hauptleistungspflicht darstellen kann, ist das vom Gesetzgeber verfolgte Ziel klar. Geschützt werden nur solche Ansprüche des Anlegers, die s ich unmittelbar auf die Verschaffung von Rechten, Besitz oder Eigentum an Geldern oder Wertpapieren richten. Dazu gehören auch A n- sprüche wegen der Verletzung vertraglicher Pflichten, durch die wie etwa im Falle der Unterschlagung oder Untreue - die Anspr üche des Kunden auf die Verschaffung von Rechten, Besitz oder Eigentum an Geldern oder Wertpapi e- ren vereitelt werden (vgl. BGH, Urteile vom 23. November 2010 XI ZR 26/10, BGHZ 187, 327 Rn. 24 mwN und vom 25. Oktober 2011 XI ZR 67/11, WM 2011, 2219 Rn. 27). Der Ersatz (tatsächlich) entgangenen Gewinns oder der Ausgleich von Verlusten, die aufgrund einer fehlerhaften Anlagestrategie en t- standen sind, unterfallen daher nicht dem Schutz des Einlagensicherungs - und Anlegerentschädigungsgesetzes (Senatsurteil vom 23. November 2010 XI ZR 26/10, aaO). Eine solche Eingrenzung des Schutzbereichs ist auch europarechtsko n- form. § 1 Abs. 4 Satz 1 EAEG beruht auf Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 97/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. März 1997 über Sy steme für die Entschädigung der Anleger (ABl. EG 1997 Nr. L 84 S. 22). Dieser b e- stimmt, dass dem Anleger Gelder zurückzuzahlen sind, die ihm geschuldet werden oder gehören und für seine Rechnung im Zusammenhang mit Wertp a- piergeschäften gehalten werden. Wei terhin gewährleistet diese Norm, dass dem Anleger die Finanzinstrumente zurückgegeben werden, die diesem geh ö- ren und für seine Rechnung im Zusammenhang mit Wertpapiergeschäften g e- 23 - 11 - halten, verwahrt oder verwaltet werden. Einen Anspruch des Anlegers auf Au s- gl eich von Handelsverlusten, die im Rahmen der bestimmungsgemäßen Ve r- wendung der Anlegergelder entstanden sind, will die Richtlinie was auch ihr Erwägungsgrund 8 unterstreicht nicht gewähren. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts steht dem auc h nicht die Rechtsprechung des IX. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs entgegen, der im Rahmen eines auf § 134 Abs. 1, § 143 Abs. 1 InsO gestützten Rückg e- währanspruchs des Insolvenzverwalters über das Vermögen der P. GmbH g e- gen einen Anleger wegen der an di esen von der P. GmbH geleisteten Ausza h- lungen Handelsverluste nicht berücksichtigt (vgl. Urteile vom 9. Dezember 2010 IX ZR 60/10, WM 2011, 364 Rn. 15, vom 10. Februar 2011 IX ZR 18/10, WM 2011, 659 Rn. 14 und vom 22. September 2011 IX ZR 209/10, WM 2011, 2237 Rn. 19). Insoweit kommt es nämlich darauf an, ob die P. GmbH die Ge l- tendmachung etwaiger Gegenpositionen verwirkt hat, weil der Insolvenzverwa l- ter im Grundsatz voll in die zivilrechtlich geprägte Rechtsposition des Schuldners einrückt. Dies ist dagegen in dem Verhältnis zwischen Entschäd i- gungseinrichtung und Anleger bei der Bestimmung des Umfangs des Entsch ä- digungsanspruchs aus § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 EAEG nicht der Fall. Dieser richtet sich nach dem oben umrissenen Schutzzweck der Anleger entschädigung, der eine Entschädigung für tatsächlich erlittene Handels - oder Kursverluste nicht vorsieht. c) Das Berufungsgericht hat schließlich entgegen der Auffassung der Revision für die Bemessung der Handelsverluste auch zu Recht die Berec h- nu ng der Beklagten zugrundegelegt und das diesbezügliche (einfache) Bestre i- ten der Klägerseite für nicht ausreichend erachtet. 24 25 - 12 - a a) Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 EAEG richtet sich der Entschädigungsa n- spruch des Anlegers nach Höhe und Umfang der ihm gegenüber be stehenden Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften unter Berücksichtigung etwaiger Aufrechnungs - und Zurückbehaltungsrechte des Instituts. Die Bemessung des Entschädigungsanspruchs erfolgt danach in zwei Schritten. Zunächst sind Höhe und Umfang der Verbi ndlichkeiten aus Wertpapiergeschäften festzustellen. Di e- se umfassen nach § 1 Abs. 4 Satz 1 EAEG die Verpflichtungen des Instituts auf Rückzahlung von Geldern, die Anlegern aus Wertpapiergeschäften geschuldet werden oder gehören und die für deren Rechnung i m Zusammenhang mit Wertpapiergeschäften gehalten werden. Sodann sind etwaige Aufrechnungs - und Zurückbehaltungsrechte des Instituts zu klären und gegebenenfalls nach allgemeinen Grundsätzen dem Entschädigungsanspruch gegenüberzustellen. Nach den allgeme inen Grundsätzen zur Darlegungs - und Beweislast hat der Anleger die Höhe des von ihm geltend gemachten Entschädigungsa n- spruchs darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, während die Entschäd i- gungseinrichtung zu etwaigen Aufrechnungs - und Zurückbehaltungsre chten des Instituts vortragen muss (vgl. hierzu BGH, Urteile vom 23. November 2010 XI ZR 26/10, BGHZ 187, 327 Rn. 32 und vom 25. Oktober 2011 XI ZR 67/11, WM 2011, 2219 Rn. 22). Dabei kann sich der Anleger zunächst auf die Darste l- lung der von ihm erbra chten Einzahlungen (ohne Agio) und der an ihn geleist e- ten Auszahlungen beschränken. Verlangt er darüber hinaus die Auszahlung tatsächlich erzielter Gewinne, muss er auch diese darlegen. Dagegen muss er zu etwaigen Verlusten soweit deren Entstehung ihm wi e hier verschwiegen worden ist keinen Vortrag halten. Dies ist dann Sache der Entschädigungsei n- richtung, zu deren Aufgaben es nach § 5 Abs. 4 Satz 1 EAEG gehört, die a n- gemeldeten Ansprüche zu prüfen; zu diesem Zweck stehen ihr die in § 5 Abs. 2, § 9 Abs. 2 EAEG genannten Ermittlungsbefugnisse zu (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 20. September 2011 XI ZR 434/10, BGHZ 191, 95 Rn. 55 ff.). Hat die 26 27 - 13 - Entschädigungseinrichtung unter Ausschöpfung der ihr zur Verfügung stehe n- den Ermittlungsmöglichkeiten die dem einze lnen Anleger zustehende Entsch ä- digungssumme detailliert und nachvollziehbar berechnet, ist es dem Anleger zwar unbenommen, diese Berechnung anzugreifen. Ihm kommt insoweit aber gemäß § 138 Abs. 2 ZPO eine gesteigerte Darlegungslast zu, so dass ein bloß ein faches oder nur pauschal auf das gesamte Rechenwerk bezogenes Bestre i- ten unbeachtlich ist. Denn die Entschädigungseinrichtung steht gleichermaßen wie der Anleger außerhalb des darzulegenden Geschehensablaufs und hat zu Beginn des Entschädigungsverfahrens k eine nähere Kenntnis von den maßg e- benden Tatsachen (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juli 1989 XI Z R 59/88, juris Rn. 23 f. mwN, in WM 1990, 343 nicht abgedruckt). Für eine Zurechnung der Kenntnis des Instituts fehlt es an einer Rechtsgrundlage; die Entschädigung s- einrichtung steht aus Sicht der Anleger auch nicht " in dessen Lager " . Bei dieser Sachla ge muss der Anleger den nachprüfungsfähigen Vortrag der En t- schädigungseinrichtung zur Höhe der Handelsverluste substantiiert bestreiten, wenn er ihm entgegentreten will. bb) Nach diesen Maßgaben hat das Berufungsgericht das Bestreiten der Klägerseite zu Recht als unerheblich angesehen und deshalb der Ermittlung der Entschädigungshöhe die Berechnung der Beklagten zugrundegelegt. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte die gesamte Handelstätigkeit der P. GmbH im Zusammenhang mit dem PMA aufgeklärt und im Einzelnen nachvollzogen. Hierzu hat sie die Unte r- lagen des Insolvenzverwalters ausgewertet und sachlich wie rechnerisch übe r- prüft. Auf diese Weise hat die Beklagte Gewinne und Verluste des PMA in den einzelnen Handelsperioden ermittelt und auf dieser Grundlage die Kontenve r- läufe der einzelnen Anleger nachgezeichnet. Diese konkreten Berechnungen hat die Klägerseite nicht substantiiert bestritten. Sie hat insbesondere nicht au f- 28 29 - 14 - gezeigt, welche konkreten Positionen in den Berechnungen fehlerhaft sein so l- len. Im Übrigen hat sich das Berufungsgericht mit den Einwendungen der Kl ä- gerseite auseinandergesetzt, ohne dass die Revision insoweit einen Rechts - oder Verfahrensfehler dartut oder ein solcher aus anderen Gründen er kennbar ist. Die Revision stellt lediglich noch in Frage, dass die vereinnahmten Gelder vertragsgemäß in Termingeschäfte angelegt worden seien; dieser nur pausch a- le Vortrag genügt indes den Anforderungen an die der Klägerseite obliegende gesteigerte Darleg ungslast nicht. Wiechers Joeres Grüneberg Maihold Menges Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 19.09.2011 - 14 O 238/11 - KG Berlin, Entscheidung vom 14.12.2012 - 9 U 109/11 -
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