ECLI:DE:BGH:2015:161215BXIIZR33.14.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZR 33/14 vom 16. Dezember 2015 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Dezember 2015 durch d en Vorsitzende n Richter Dose und die Richter Dr. Klinkhammer, Dr. Günter, Dr. Botur und Gu hling beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassun g der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vo m 27. Februar 2014 wird auf Kosten der Klägerin verworfen. W ert: 3.738 Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig, da die mit der Revision geltend zu machende Beschwer den nach § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO erforder lichen Wert von mehr als 20.000 D as Berufungsgericht hat den mit S chri ftsatz der Klägerin vom 26. No - vember 2012 modifizierten Klageantrag als eine Beschränkung ihres Festste l- lungsbegehrens auf den Monat August 2012 gewertet. Das ist nicht zu bea n- standen. Die Klägerin hat ihren Antrag ausdrücklich unter Hinweis auf die " sich seit Klageerhebung ergebenden weiteren Entwicklungen im Sachverhalt " ang e- kündigt . Die Parteien sind sich wenn auch aus unterschiedlichen Gründen über die Beendigung des Mietverhältnisses mit dem 31. August 2012 einig g e- wesen . Zumal das Objekt an diese m Tag auch unstreitig geräumt und herau s- gegeben worden ist, hat das Berufungsgericht den geänderten Antrag der Kl ä- gerin in zulässiger Weise dahin ausgelegt, dass die Feststellung des Nichtb e- stehens eines nach Auffassung beider Parteien ab 1. September 2012 nicht 1 2 - 3 - mehr bestehenden Anspruchs auf Nutzungsentgelt nicht begehrt werde. Auf den mit der Widerklage geltend gemachten Schadensersatz anspruch bezieht sich der (negative) Feststellungsantrag nicht mehr . Es kann dahingestellt bleiben, ob die Klägerin ihre Klage teilweise z u- rückgenommen oder den Rechtsstreit insoweit für erledigt erklärt hat und ob der Beklagte sich einer teilweisen Erledigungserklärung angeschlossen hat . Denn in keinem Fall übersteigt die Beschwer 20.000 Dose Klinkhammer Günter Botur Guhling Vorinstanzen: LG Stendal, Entscheidung vom 12.07.2013 - 23 O 303/12 - OLG Naumburg, Entscheidung vom 27.02.2014 - 9 U 87/13 - 3
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