BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 33/15 vom 29. Oktober 2015 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bu ndesgerichtshofs hat durch die Richter Vill , Prof. Dr. Gehrlein, Grupp, die Richterin Möhring und den Richter Dr. Schoppmeyer am 2 9 . Ok tober 2015 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 27 . Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 23 . De - zember 2014 wird auf Kosten de s Beklagten zurückgewiesen. Der Streitwert wird auf 61.059,17 Gründe: Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf. 1. Die Rechtsfrage, welchen Sorgfaltsanforderungen der Insolvenzve r- walter gegenüber dem Schuldner und den weiteren Verfahrensbeteiligten bei der Führung eines Rechtsstreits zu genügen hat, ist geklärt. Die Insolvenzordnung begründet keine Verpflichtung des Insolvenzve r- walters, vor der Erhebung einer Klage oder während des Prozesses die Int e- ressen des Prozessgegners an einer eventuellen Erstattung seiner Kosten zu berücks ichtigen (BGH, Urteil vom 26. Juni 2001 IX ZR 209/98, BGHZ 148, 175, 177 ff; vom 2. Dezember 2004 IX ZR 142/03, BGHZ 161, 236, 240). 1 2 3 - 3 - Demgegenüber hat der Insolvenzverwalter im Blick auf seine Innenhaftung zu dem Schuldner und zu den Insolvenzgläubigern eine r strenge ren Prüfung der Prozessaussichten zu genügen (BGH, Urteil vom 26. Juni 2001, aaO S. 180). Ist der Insolvenzverwalter selbst Rechtsanwalt, schuldet er den Beteiligten bei der gerichtlichen Durchsetzung der Rechte grundsätzlich dieselbe Sorgfal t wie ein Rechtsanwalt seinem Mandanten (BGH, Urteil vom 28. Oktober 1993 IX ZR 21/93, WM 1994, 33, 35, insoweit bei BGHZ 124, 27 nicht abgedruckt). 2. Die weiteren Rügen hat der Senat geprüft. Sie sind nicht begründet. Vill Gehrlein Grupp Möhring Schoppmeyer Vorinstanzen: LG Bochum, Entscheidung vom 11.12.2013 - I - 4 O 244/11 - OLG Hamm, Entscheidung vom 23.12.2014 - I - 27 U 4/14 - 4
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