ECLI:DE:BGH:2016:251016BXIZR33.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 33/15 vom 25. Oktober 2016 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Oktober 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Joeres und Dr. Matthias sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Dauber beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 23. Dezember 2014 wird auf ihre Kosten als unz u- lässig verworfen. Streitwert: 12.933,55 Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die mit der Revision geltend zu machende Beschwer von über 20.000 erreicht ist (§ 26 Nr. 8 EGZPO ) . Das Landgericht hat die B eklagte n verurteilt, an den Kläge r Tilgungs - und Zinsleistungen in Höhe von insgesamt 12.933,55 Rückzahlung der Darlehensvaluten zurückzuzahlen, nachdem der Kläger zwei Darlehensverträge zwischen den Parteien widerrufen hat. Ferner hat das Lan d- gericht festgestellt, dass die Darlehensverträge aufgrund des Widerrufs des Klägers nicht bestehen und dass die Beklagte n sich mit der Annahme der Da r- lehensvaluten in Verzug befinde n . Die Berufung der Beklagten ist erfolglos g e- blieben. 1 2 - 3 - Der Wert der Verurteilung zur Zahlung beträg t 12.933,55 auf Nutzungsersatz gemäß § 346 Abs. 1 Halbs. 2 BGB bleiben als Nebenford e- rungen nach § 4 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO außer Betracht. Die Feststellung, dass die Darlehensverträge aufgrund des Widerrufs des Klägers nicht bestehen, hat densel ben Wert (vgl. Senat, Beschluss vom 12. Januar 2016 XI ZR 366/15, WM 2016, 454 Rn. 6 ff.). Dieser ist mit dem Wert des Zahlungsantrages wir t- schaftlich identisch und erhöht den Streitwert des Rechtsstreits deshalb nicht. Die Feststellung des Annahmeverzug es hat keinen eigenständigen Wert (vgl. Senat, Beschluss vom 6. Juli 2010 XI ZB 40/09, WM 2010, 1673 Rn. 16). Ellenberger Joeres Matthias Menges Dauber Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 27.03.2014 - 25 O 2/14 - OLG Stuttgart, Entscheidun g vom 23.12.2014 - 6 U 67/14 - 3
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