ECLI:DE:BGH:2016:27 0116UXIIZR33.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 33/15 Verkündet am: 27. Januar 2016 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB §§ 138 Aa, 314, 598, 605 Nr. 1, 2039 Satz 1, 2113 Abs. 2, 2135, 2138 Abs. 2 a) Verstirbt der Kläger während des Rechtsstreits und wird er vom Beklagten und einem Dritten als Miterben beerbt, so wird der Prozess auf Klägerseite allein vom Dritten fortgeführt und behält der Beklagt e seine prozessuale Stellung bei (im Anschluss an BGH Beschluss vom 27. Februar 2014 III ZB 99/13 NJW 2014, 1886). b) Die unentgeltliche Gebrauchsüberlassung von Wohn - oder Geschäftsräumen ist regelmäßig auch bei langer Vertragslaufzeit Leihe und selbs t dann nicht formbedürftig, wenn das Recht des Verleihers zur Eigenbedarfskündigung ve r- traglich ausgeschlossen ist (Fortführung von BGHZ 82, 354 = NJW 1982, 820; BGH Urteile vom 20. Juni 1984 IVa ZR 34/83 NJW 1985, 1553 und vom 10. Oktober 1984 VIII ZR 152/83 NJW 1985, 313 sowie Beschluss vom 11. Juli 2007 IV ZR 218/06 FamRZ 2007, 1649). c) Die langfristige Verleihung von Wohn - und Geschäftsräumen durch den Vore r- ben ist schon deshalb nicht wegen Umgehung des gemäß § 2113 BGB best e- henden Verfügun gsverbots sittenwidrig, weil der Nacherbe in dieser Stellung hierdurch nicht gebunden ist. Bereits aus diesem Grund führt der Abschluss eines langfristigen Leihvertrags über Räume durch den Vorerben auch nicht dazu, dass die Erbschaft im Sinne des § 2138 A bs. 2 BGB vermindert wird. BGH, Urteil vom 27. Januar 2016 - XII ZR 33/15 - OLG Hamm LG Essen - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27 . Janua r 2016 durch d en Vorsitzende n Richter Dose und die Richter Dr. Kli nkhammer, Schilling , Dr. Botur und Guhling für Recht erkannt: D ie Revision gegen das Urteil des 5 . Zivil senats des Oberl an d e s- gerichts Hamm vom 5 . März 2015 wird auf Kosten des Klägers z u- rückgewiesen . Von Rechts wegen Tatbestand : Der Kläger begehrt von den beiden Beklagten, seinem Bruder und de s- sen Ehefrau, die Herausgabe von Wohn - und Geschäftsräumen . Der Vater des Klägers und des Beklagten zu 1 verstarb im Juni 2008. Er wurde von seiner Ehefrau, der en Mutter (im Folgenden: Erblasserin ) , als befre i- te r Vorerbin beerbt. Als Nacherben zu gleichen Teilen nach dem Tod der Er b- lasserin waren die beiden Söhne eingesetzt. In den Nachlass fiel auch die streitgegenständliche Immobilie, in der sich mehrere Wohnungen sowie G e- schäftsräume befinden. Bereits im Jah re 2007 hatte die Erblasserin dem Kläger Barvermögen von rund 250.000 Anfang 2011 unte r- zeichnete sie (damals 74jährig) zwei jeweils mit " Gebrauchsüberlassungsve r- einbarung " überschriebene Schriftstücke , in denen sie sich jeweils befristet bis zum 31. Dezember 2041 verpflichtete, unentgeltlich dem Beklagten zu 1 drei Wohnungen und die Geschäftsräume sowie der Beklagten zu 2 drei weitere 1 2 3 - 3 - Wohnungen und ein Zimmer in der Immobile zur Verfügung zu stelle n . Nach den insoweit gleich lautenden Schriftstücken sollte n die Beklagten berechtigt sein, Änderungen an den ihnen jeweils überlassenen Objekt en vorzunehmen, frei über sie zu verfügen und Dritten Rechte hieran einzuräumen , während d ie Erblasserin verpflichtet war , die Objekt e angemessen zu versichern und in g e- brauchsfähigem Zustand zu erhalten . Eine Pflicht der Beklagten, Betriebskosten zu zahlen, sollte nicht bestehen, eine Eigenbedarfskündigung der Erblasserin war ausgeschlossen . Die beiden Beklagten übernahmen die Räumlichk eiten, nutzten einen Teil der Wohnräume selbst und vereinnahmten im Übrigen Miete. Anfang 2012 wurde für die Erblasserin eine Betreuerin für den Aufg a- benkreis Rechts - , Vermögens - und Wohnungsangelegenheiten bestellt. Mit Anwaltsschreiben vom 13. März 201 2 ließ die Erblasserin gegenüber den B e- klagten die Anfechtung der Gebrauchsüberlassungsvereinbarungen wegen Ir r- tums und Täuschung erklären, widerrief ihre Erklärungen, berief sich auf Nic h- tigkeit wegen Sittenwidrigkeit und erklärte vorsorglich die fristgem äße Künd i- gung unter Berufung auf ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 573 A bs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 3 BGB . Mit ihrer Mitte 2012 erhobenen Klage hat die Erbla s- serin von den beiden Beklagten Räumung und Herausgabe der überlassenen Räume verlangt . Das La ndgericht hat der Klage mit Urteil vom 27. Februar 2014 in vollem Umfang stattgegeben . Nachdem die Erblasserin i n der Nacht vom 21. auf den 22. März 2014 verstorben war und von Kläger und Beklagtem zu 1 zu gleichen Teilen beerbt wurde, haben die Beklagte n ihre Berufung gegen den Kläger gerichtet , der mit der Berufungserwiderung seinerseits die K ündigung der Gebrauchsüberla s- sungsvereinbarungen erklärt hat . Der Kläger hat Zurückweisung der Berufung beantragt, hilfsweise mit der Maßgabe, dass die Herausgabe an die aus ihm und dem Beklagten zu 1 bestehende Erbe ngemeinschaft zu erfolgen habe. Das 4 5 - 4 - Oberlandesgericht hat die Entscheidung der Vorinstanz abgeändert und die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelass e- ne Revision des Klä gers. Entscheidungsgründe: Die Revision hat keinen Erfolg . I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Das Verfahren sei nicht durch den Tod der Erblasserin unterbrochen, weil der Kläger als derjenige Miterbe, der bislang nic ht am Verfahren beteiligt gewesen sei, in die Parteistellung seiner Mutter eingetreten sei. Dem Kläger stehe ein Herausgabeanspruch nicht zu. Denn die Beklagten seien zum Besitz berechtigt, weil die Gebrauchsüberlassungsverträge wirksam geschlossen und n icht erfolgreich angefochten worden seien und weder die Kündigung der Erblasserin noch die des Klägers die Vertragsverhältnisse b e- endet hätten. Die V ereinbarungen seien als Leihe anzusehen , weil es sich um unentgeltliche Gebrauchsüberlassung handele und es an einer das Vermögen des Überlassenden in seiner Substanz mindernden Zuwendung fehle. Die Verträge seien nicht sittenwidrig. Tatsachen, die für eine Sittenwi d- rigkeit nach § 138 Abs. 2 BGB sprächen, seien weder vorgetragen noch ersich t- lich. Die Erblass erin habe für sich in Anspruch genommen, nicht pflegebedürftig zu sein. Vor diesem Hintergrund bewege sich die behauptete Drohung des B e- klagten zu 1, sie in B. bzw. E. allein zurückzulassen, im Rahmen normaler zw i- schenmenschlicher Beziehungen. Eine Sittenw idrigkeit ergebe sich auch nicht 6 7 8 9 10 - 5 - aus § 138 Abs. 1 BGB. Sie sei zwar für die Zeit ab Eintritt des Nacherbfalls nicht fernliegend, weil die Verträge offenkundig der Umgehung der Regelung des § 2113 Abs. 2 BGB dienten, die allerdings nur Verfügungen im techni schen Sinne umfasse. Denn der wirtschaftliche Wert des den Nacherben zustehenden Nachlassgegenstand s werde nahezu vollständig ausgehöhlt , nach dem bei Ve r- tragsschluss nahe gelegen habe , dass die Erblasserin das " biblische " Alter von 105 Jahren nicht erreich en werde und damit im Wesentlichen die Nacherben, insbesondere der Kläger, mit den Vertragspflichten belastet und an der Fruch t- ziehung gehindert sein würden. Gegen eine Sittenwidrigkeit spreche aber das Interesse der Erblasserin , mit Blick auf die dem Kläg er bereits überlassenen Vermögenswerte eine Gleichbehandlung ihrer Kinder herzustellen, wobei es durch die Überlassungsverträge allerdings zu einem erheblichen Missverhältnis zu Ungunsten des Klägers komme. Dies reiche gleichwohl nicht für die Anna h- me eine r Sittenwidrigkeit aus, denn die Befugnis der Erblasserin als befreite r Vorerbin umfasse den Abschluss der Gebrauchsüberlassungsverträge, was auch die gesetzgeberische Wertung in § 2287 BGB zeige. Für die Zeit vor Ei n- tritt des Nacherbfalls liege es nicht a nders . Selbst wenn ein Zuwendender durch eine unentgeltliche Zuwendung mittellos werde , führe dies nicht allein , sondern erst bei Hinzutreten hier nicht substanziiert vorgetragener Umstände zur sittl i- chen Missbilligung und Nichtigkeit der Zuwendung. Hinzu komme, dass die Er b- lasserin zu ihrer angeblichen Mittellosigkeit nicht hinreichend substanziiert vo r- getragen habe. Das gelte ebenso für Anfechtungsgründe. Die von der Erblasserin ausgesprochene Kündigung habe die Verträge nicht beendet. Die Eigenbedarfs kündigung nach § 605 Nr. 1 BGB sei wirksam ausgeschlossen, so dass nur eine Kündigung aus wichtigem Grund gemäß § 314 BGB in Betracht komme. Ein solcher wichtiger Grund sei aber selbst dann nicht gegeben, wenn man unterstelle, dass die Erblasserin nicht me hr über hinreichende Einkünfte zur Instandhaltung der Immobilie und Finanzierung 11 - 6 - ihres Lebensunterhalts verfüge. Zwar seien bei der Kündigung eines Gefälli g- keitsverhältnisses keine hohen Anforderungen an das Vorliegen eines wichtigen Grundes zu stellen. Vi elmehr genüge, dass ein vernünftiger Grund für die B e- endigung spreche. Auch einen solchen habe die Erblasserin aber nicht mit Substanz vorgetragen. D i e Kündigung durch den Kläger habe ebenfalls nicht zur Vertragsbee n- digung geführt. Das Kündigungsrecht g egenüber der Beklagten zu 2 habe der Kläger nur gemeinsam mit dem Beklagten zu 1 ausüben können. Die Erbeng e- meinschaft nach dem Vater bestehe unaufgelöst fort. Zwar könne eine Künd i- gung grundsätzlich durch Mehrheitsbeschluss herbei ge führ t werden . An der na ch Erbteilen zu bemessenden Mehrheit fehle es aber bei den vorliegenden hälftigen Erbanteilen. Ein Interessenwiderstreit, der zu einer Stimmenthaltung s- pflicht des Beklagten zu 1 führen könne, liege im Verhältnis zur Beklagten zu 2 nicht vor. Den beiden Nac herben stehe auch gemeinschaftlich kein Sonderkü n- digungsrecht aus §§ 2135, 1056 BGB zu, weil ein solches jedenfalls nach § 242 BGB ausgeschlossen sei. Denn die Nacherben seien mit identischen Erbante i- len sowohl Gesamtrechtsnachfolger ihrer Mutter als auch des Vaters geworden und daher als Grundstückseigentümer tatsächlich in der Lage, die sie treffende Vertragspflicht zur Gebrauchsüberlassung zu erfüllen. Schließlich habe auch der Kläger keinen wichtigen Grund im Sinne des § 314 BGB vorgetragen. II. Die se Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand. 1. Das Berufungs gericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Rechtsstreit auf der Klägerseite nach dem Tod der ursprünglichen Klägerin a l- 12 13 14 - 7 - lein vom Kläger fortgeführt wird und der Beklagte obwohl ebenfalls Miterbe zur Hälfte nach der Mutter seine prozessuale Stellung beibehalten hat (vgl. BGH Beschluss vom 27. Februar 2014 III ZB 99/13 NJW 2014, 1886 Rn. 9; Stein/Jonas/Roth ZPO 22. Aufl. § 2 3 9 Rn. 13; Stöber MDR 2007, 757, 759). A us § 2039 Satz 1 BGB folgt die Berechtigung des einzelnen Miterben, eine zum Nachlass gehörende Forderung als gesetzlicher Prozessstandschafter für die Erb engemeinschaft (BGHZ 167, 150 = NJW 2006, 1969 Rn. 7) auch gegen einen Miterben geltend zu machen ( BGH Urt eile vom 1. Oktober 1975 IV ZR 161/73 WM 1975, 1179, 1181 und vom 19 . Juni 1952 III ZR 217/50 LM Nr. 3 zu § 249 [Fa] BGB; MünchKommBGB/Gergen 6. Aufl. § 2039 Rn. 32; Stauding er/Löhnig BGB [2016] § 2039 Rn. 20, 25; Stöber MDR 2007, 757, 759). 2. Die Erblasserin und die beiden Beklagten haben wirksame befristete Leihverträge über die in dem Hausanwesen befindlichen Räume geschlossen , die den Beklagten gegenüber dem Herausgabeverlangen des Klägers aus § 985 BGB ein Recht zum Besitz im Sinne des § 98 6 BGB vermitteln . a) Das Berufungsgericht hat was die Parteien in der Revisionsinstanz auch nicht in Zweifel ziehen die zwischen der Erblasserin und den Beklagten geschlossenen Gebrauchsüberlassungsverträge zu Recht als Leihverträge im Sinne des § 5 98 BGB und nicht als gemäß § 518 BGB formbedürftige Sche n- kung angesehen. aa) Wie der Bundesgerichtshof wiederholt in Fällen der Vereinbarung e i- nes unentgeltlichen schuldrechtlichen Wohnrechts entschieden hat, liegt i n der bloßen vorübergehenden Geb rauchsüberlassung einer Sache in der Regel ke i- ne das Vermögen mindernde Zuwendung, wie sie für eine Schen kung gemäß § 516 Ab s. 1 BGB erforderlich wäre . D enn die Sache verbleibt im Eigentum und mithin im Vermögen des Leistenden. Auch der unmittelbare Besitz wird dann 15 16 17 - 8 - nicht endgültig, sondern nur vorübergehend aus der Hand gegeben. Allein das Merkmal der Unentgeltlichkeit macht die Zuwendung noch nicht zu einer Schenkung. Wer sich vertraglich verpflichtet, einem anderen den Gebrauch der Sache unentgeltlich zu gestatten, begründet vielmehr einen formlos zuläs sigen Leihvertrag gemäß § 598 BGB. Da eine Leihe gerade die Gestattung des u n- entgeltlichen Gebrauchs zum Gegenstand hat, kann auch in der damit verbu n- denen Zuwendung des Wertes einer sonst möglich gewesenen Eigennutzung der Sache keine Schenkung gesehen werden (BGHZ 82, 354 = NJW 1982, 820 ; BGH U rteil e vom 20. Juni 1984 IVa ZR 34/83 NJW 1985, 1553 und vom 10. Oktober 1984 VIII ZR 152/83 NJW 1985, 313 sowie Beschluss vom 11. Juli 2007 IV ZR 218/06 FamRZ 2007, 1649, 1650 ) . Dass die Gebrauchsüberlassung auch über den Tod des Überlassenden hinaus andauern sollte, etwa weil eine Überlassung auf Lebenszeit des Woh n- berechtigten vereinbart und ein Vorversterben des Überlassenden zu erwarten ist, macht insoweit keinen Unterschied. Auf das jeweilige Alter der Vertrag s- schließenden und die Wahrscheinlich keit, dass der eine den anderen überlebt, kann für die rechtliche Behandlung derartiger Abreden nicht abgehoben werden ( BGH U rteil vom 20. Juni 1984 IVa Z R 34/83 NJW 1985, 1553) . bb) Für die streitgegenständliche n Gebrauchsüberlassungsverträge gilt nichts anderes . Allerdings wird durch sie den Beklagten nicht lediglich eine Nu t- zung der Räume zu eigenen Wohnzwecken ermöglicht, sondern darüber hinaus auc h eine Gebrauchsüberlassung an Dritte. Dies ändert jedoch nichts daran, dass das Eigentum bei der Erblasserin verblieb und es sich um eine wenn auch lang andauernde Gebrauchsübe rlassung nur auf Zeit handelte. Ob dann, wenn die Gebrauchsüberlassung d er wirtschaftlich en Weggabe der Sache nahe kommt , von einer Schenkung im Sinne des § 516 BGB ausz u- 18 19 20 - 9 - gehen ist (offen gelassen von BGH Urteil vom 20. Juni 1984 IVa ZR 34/83 NJW 1985, 1553), bedarf keiner Entscheidung. Denn ein solcher Fall ist hier nicht gegeben. Dass der Wert der streitgegenständlichen Immobilie nach Ablau f der Vertragslaufzeiten von 31 Jahren erschöpft wäre, ist nicht ersichtlich . Es wird auch weder von der Revision geltend gemacht noch ist es vom Berufung s- gericht festgestellt. Soweit im Berufungsurteil aus ge führt ist , der wirtschaftliche Wert des auch dem Kläger zustehenden Nachlassgegenstands werde in Ans e- hung der Vertragslaufzeit nahezu vollständig ausgehöhlt, bezieht sich dies auf die (zeitliche) Nutzungsmöglichkeit durch die Nacherbe n, nicht aber auf den Wert der überlassenen Sache insgesamt. Schließlich führt das Berufungsgericht zu treffend aus, dass die von den Vertragsparteien vereinbarten Abweichungen von der in §§ 598 ff. BGB ge - setzlich vorgesehenen Ausgestaltung der Leihe ni cht die Annahme rechtfert i- gen, es liege kein Leihvertrag vor. Dies gilt sowohl für die Erlaubnis zur G e- brauchsüberlas sung an Dritte, deren Erteilung das Gesetz in § 603 Satz 2 BGB vorsieht, als auch dafür, dass sich die Erblasserin abweichend von § 601 Abs . 1 BGB zur Übernahme der gewöhnlichen Erhaltungskosten verpflichtet hat. Diese Gesetzesbestimmung ist ebenso abdingbar (jurisPK - BGB/Colling [Stand: 1. Oktober 2014] § 601 Rn. 12; Palandt/Weidenkaff BGB 75. Aufl. § 601 Rn. 3; Soergel/Heintzmann BGB 13. Auf l. § 601 Rn. 5) wie d as in § 605 Nr. 1 BGB vorgesehene Recht des Entleihers zur Eigenbedarfskündigung (allgM, vgl. etwa BeckOK BGB/Wagner [Stand: 1. Februar 2015] § 605 Rn. 1; jurisPK - BGB/ Colling [Stand: 1. Oktober 2014] § 605 Rn. 11; MünchKommBGB/Häublein 6. Aufl. § 605 Rn. 6; Staudinger/Reuter BGB [2013] § 605 Rn. 1). D ie von den Vertragsparteien gegenüber dem gesetzlichen Modell vorgenommenen Modif i- kationen ändern nichts daran, dass ein e unentgeltliche Gebrauchsüberlassung und mithin eine Leihe vorliegt. 21 - 10 - b) Die Gebrauchsüberlassungsverträge waren auch nicht entsprechend § 518 BGB formbedürftig. aa) Verträge über die Gestattung des unentgeltlichen Gebrauchs einer Sache sind ungeacht et eines etwa hierdurch dem Eigentümer entstehenden wirtschaftlichen Nachteils generell als Leihe zu qualifizieren (§ 598 BGB). In diese Richtung weist auch das Schenkungs recht selbst. D enn nach § 517 BGB liegt keine Schenkung vor, wenn jemand zum Vorteil eines anderen lediglich einen Vermögenserwerb un terläss t. Auf den Leihvertrag sind deshalb sche n- kungs rechtliche Vorschriften grundsätzlich auch dann nicht anzuwenden , wenn dem Eigentümer infolge der Gebrauchsüberlassung Vermögensvorteile entg e- hen, die er b ei eigenem Gebrauch hätte erzielen können (BGHZ 82, 354 = NJW 1982, 820, 821) . Weil die Regelung über den Leihvertrag nicht auf nur kurzfristige Gesta t- tungsverträge beschränk t ist (vgl. § 604 BGB), kann die Dauer des Vertrag s- verhältnisses für die Frage der entsprechenden Anwendung von Bestimmungen aus dem Schenkungsrecht wie etwa dem Formerfordernis des § 518 BGB keine entscheidende Bedeutung erlangen . Soweit das Gesetz nicht für bestimmte Verträge Formerfordernisse vorschreibt, wie die schriftliche Form bei für längere Zeit als ein Jahr geschlossenen M ietverträgen (§ 550 BGB mit der Folge vorze i- tiger Kündbarkeit ), ist ein Rechtsgeschäft nach dem Grundsatz der Vertrag s- freiheit mit dem formlos vereinbarten Inhalt wirksam. Für den Abschluss eines Leihvertra g s ist keine bestimmte Form vorgesehen. Dieser Vertrag ist mithin auch dann formlos zulässig, wenn er nach den besonderen Umständen des Einzelfall s ein Risiko in sich birgt oder einen Nachteil mit sich bringen kann, wie dies mit der langfristigen Überlassu ng von Räumen zum unentgeltlichen Besitz und Gebrauch einhergeht . Es spielt keine Rolle, ob sich diese Gefahr nur aus der Länge der verabredeten Bindungsdauer oder erst aus der mit der G e- 22 23 24 - 11 - brauchsgewährung verknüpften Aufgabe eines Vermögensvorteils der sons t möglich en Eigennutzung ergibt (BGHZ 82, 354 = NJW 1982, 820, 821) . bb) Eine Ausnahme von d er Formfreiheit besteht im vorliegenden Fall auch nicht wegen des in den Gebrauchsüberlassungsverträgen enthaltenen unterstellt wirksamen Ausschlusses einer Eigenbedarfskündigung nach § 605 Nr. 1 BGB . Zwar ist die Kündigungsbefugnis nach § 605 Nr. 1 BGB eine Rechtfert i- gung dafür, dass das Gesetz die Belange des Ver leihers auch ohne For m- zwang als ausreichend gewahrt ansieht (BGHZ 82, 354 = NJW 1982, 820, 821 ). Deshalb wird teilweise vertreten, dass im Falle des Ausschlusses der Eigenb e- darfskündigung die analoge Anwendung des § 518 BGB in Betracht zu ziehen sei (MünchKommBGB/Häublein 6. Aufl. § 598 Rn. 14; Nehlsen - vo n Stryck AcP 187, 552, 590; Grundmann AcP 19 8, 457, 479 f.). Dem ist jedoch nicht zu folgen . Auch bei Ausschluss der Eigenbedarf s- kündigung stellt die Leihe ein Minus zur Schenkung dar, weil das Eigentum beim Ver leiher verbleibt und der Entleiher die geliehene Sache nur als Frem d- besitzer nutzt ( St audinger/Reuter BGB [2013] § 598 Rn. 9). Darüber hinaus steht dem Verleiher bei Dauerschuldverhältnissen wie der Leihe auf Zeit jede n- falls die Kündigung aus wicht igem Grund gemäß § 314 BGB offen , um sich bei Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Vertragsverhä ltnisses von diesem zu l ö- sen (vgl. auch BGHZ 82, 354 = NJW 1982, 820, 821). Zwar ist dieses Sonde r- kündigungsrecht durch die vertraglichen Regelungen dahin modifiziert, dass der Eigenbedarf des Verleihers eine Unzumutbarkeit im Sinne des § 314 Abs. 1 BGB eigentlich nicht begründen kann. Es ist jedoch in den Blick zu nehmen, dass die Leihe aufgrund ihrer Unentgeltlichkeit zu den Gefälligkeitsverträg en gehört (Staudinger/Reuter BGB [2013] Vorbem zu §§ 598 ff. Rn. 8). Dem En t- 25 26 27 - 12 - leiher kann es daher, zumal bei Hinzutreten eines verwandtschaftlichen Näh e- verhältnisses zwischen den Vertragsparteien, im Einzelfall gemäß § 242 BGB verwehrt sein, sich auf den vertraglich vereinbarten Kündigungsausschluss zu berufen (vgl. zur sog. Ausübungskontrolle grundl egend Senatsu rteil BGHZ 158, 81 = FamRZ 2004, 601, 606 ). Im Ergebnis führt daher auch der Ausschluss der Eigenbedarfskündigung des § 605 Nr. 1 BGB nicht zu einer mit der Schenkung vergleichbaren Interessenlage, so dass die entsprechende Anwendung der schenkungsrechtlic hen Formvorschriften ausscheidet ( so etwa Staudinger/ Reuter BGB [2013] § 598 Rn. 9; vgl. auch Gitter Gebrauchsüberlassungsvertr ä- ge S. 151 f.; Palandt/W eidenkaff BGB 75. Aufl. Einf v § 598 Rn. 4 ; Soergel/ Heintzmann BGB 13. Aufl. Vor § 598 Rn. 6 ). c) Zutreffend hat das Berufungsgericht eine Sittenwidrigke it der G e- brauchsüberlassungsverträge verneint. aa) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, die Leihverträge führten zu einer sittenwidrige n Umgehung der erbrechtlichen Regelung des § 2113 Abs. 2 BGB, nach der das Recht des Nacherben vereitelnde oder bee inträchtigende unentgeltliche Ve r fügungen des Vorerben unwirksam sind. Dabei bedarf es keines vertieften Eingehens auf die Frage, ob und unter welchen Vorausse t- zungen der mit einem Rechtsgeschäft verfolgte Zweck der Gesetzesumgehung zur Nichtigkeit gemäß § 138 BGB führen kann (vgl. die Darstellung en bei MünchKommBGB/Armbrüster 7. Aufl. § 138 Rn. 53 f. und bei Staudinger/Sack/ Fischinger BGB [2011] § 138 Rn. 672 ). Denn jedenfalls erfordert die Annahme einer den Verstoß gegen die guten Sitten begründenden Ver werflichkeit, dass mit dem Rechtsgeschäft ein Rechtszustand geschaffen werden soll, den die umgangene gesetzliche Bestimmung zu verhindern sucht. Dies ist hier jedoch nicht der Fall. 28 29 - 13 - (1) Die Vorschrift des § 2113 BGB schützt den Nacherben nur gegen b e- st immte Verfügungen des Vorerben über Gegenstände der Vorerbschaft, indem sie die Unwirksamkeit der Verfügung anordnet. Sie bezieht sich nach der zutre f- fenden allgemeinen Meinung allein auf Verfügungen im Rechtss inne, so dass ihr Verpflichtungsgeschäfte nich t unterfallen ( BGHZ 52, 269 = NJW 1969, 2043, 2045 ; BGH Urteil vom 30. Mai 1990 IV ZR 83/89 FamRZ 1990, 1344 , 1345 f. ; BeckOK BGB/Litzen burger [Stand: 1. November 2015] § 2113 Rn. 10, 15; MünchKommBGB/ Grunsky 6. Aufl. § 2113 Rn. 8, 24). Vom Gesetzgeber wu r- den nur die mit Verfügungen verbundenen unmittelbaren Rechtsbeeinträcht i- gungen als so schwerwiegend eingestuft, dass es einer gesetzlichen Anor d- nung der Unwirksamkeit bedurfte. (2) Dem sind schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäfte nicht vergleic h- bar , wie auch die vorliegende Fall gestaltung der Raumleihe durch den Vorerben verdeutlicht. Durch einen Leihvertrag über Räume wird dem Nachlass für den Nacherben weder das Grundstück noch sonstiges Vermögen entzogen. Bis zum Eintritt des Nacherbfalls unterbl eibt lediglich die Fruchtziehung durch den Vorerben , die aber ohnedies von den Fällen der ordnungswidrigen oder übe r- mäßigen Fruchtziehung des § 2133 BGB abgesehen allein diesem zusteht. Mit einem vom Vorerben abgeschlossenen Leihvertr ag wird schuldrech tlich auch nicht der Nacher be verpflichtet, weil er nicht der Rechtsnachfolger des Vorerben ist. Ein Vertragsübergang findet nur bei zur Erbschaft gehörenden Miet - oder Pachtverträgen über Grundstücke und eingetragene Schiffe aufgrund der besonderen gesetz lichen Anordnung in §§ 2135, 1056, 566 BGB s tatt, nicht aber bei der Leihe. Mithin kann der Nacherbe mit Eintritt des Nacherbfalls vom Entleiher die Herausgabe aus § 985 BGB verlangen. Allein der Vorerbe oder seine Erben haften gegebenenfalls wegen Nic hterfüllung der Überlassung s- verpflichtung gegenüber dem Entleiher. 30 31 - 14 - (3) Dieser Herausgabeanspruch scheitert im zu entscheidenden Fall a l- lein daran, dass die Nacherben zusätzlich personenident isch mit den Erben der Vorerbin und damit deren Rechtsnachfolge r sind , weshalb die beiden Entleiher ihnen gegenüber ein Recht zum Besitz gemäß § 986 BGB haben. Als Erbengemeinschaft nach der Erblasserin sind Kläger und Beklagter zu 1 in die Stellung als Verleiher eingerückt, und zwar sowohl gegenüber der Beklagten zu 2 als auch gegenüber dem Beklagten zu 1. Dass Letztgenannter in einem der beiden Vertragsverhältnis se der Entleiher ist, führt dort nicht zur (teilweisen) Konfusion. Denn der Nachlass bildet infolge seiner gesamthänder i- schen Bindung ein Sondervermögen, so dass die Vereinigungswirkung von Recht und Verbindlichkeit erst eintritt, wenn aus dem Nachlass einzelne Rechte auf Miterben übertragen werden (BGH Urteil vom 8. April 2015 IV ZR 161/14 FamRZ 2015, 1025 Rn. 15; MünchKommBGB/Leipold 6. Aufl. § 1 9 22 R n. 127, 129; Palandt/Weidlich BGB 75. Aufl. § 1922 Rn. 6). Dass eine Bindung der be i- den Mitglieder der Nacherbengemeinschaft über den Tod der Vorerbin hinaus an die Leihverträge besteht, berührt mithin nicht den Schutzzweck des § 2113 BGB, sondern ist auss chließlich der Erbfolge nach der Erblasserin und dem Umstand geschuldet , dass der Kläger die Erbschaft nach der Erblasserin nicht ausgeschlagen hat . bb) Sonstige Gründe für eine Sittenwidrigkeit werden weder von der R e- vision geltend gemacht noch sind si e anderweitig ersichtlich. Insbesondere ist für eine Nichtigkeit gemäß § 138 Abs. 1 BGB nicht ausreichend, d ass es sich bei den Leihverträgen noch dazu in der hier gegebenen Ausgestaltung um nahezu ausschließlich eine Vertragsseite begünstigende Regelu ngen handelt. d) Die in den Gebrauchsüberlassungsvereinbarungen getroffenen Lau f- zeitbestimmungen sind wirksam. Das für einen über eine längere Zeit als ein 32 33 34 35 - 15 - Jahr abgeschlossenen Grundstücks - oder Raum mietvertrag geltende Schrif t- formerfordernis des § 550 BGB ist nicht, auch nicht entsprechend, anwendbar. Hauptzweck dieser Vorschrift ist es, einem Erwerber des Grundstücks die G e- legenheit zu verschaffen, sich zuverlässig über bestehende Mietverhältnisse zu unterrichten, in die er nach § 566 BGB eintreten mus s . Eine § 566 BGB ve r- gleichbare Vorschrift fehlt jedoch bei der Leihe (vgl. BGH Urteil vom 20. Juni 1984 IVa ZR 34/83 NJW 1985, 1553, 1554) . 3. Die Kündigungen der Erblasserin und des Klägers haben die Ve r- tragsverhältnisse nicht beendet . a) D ie K ündigung der Erblasserin ist weder gemäß § 605 Nr. 1 BGB noch nach § 314 BGB wirksam. aa) Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass weder die Erblasserin (als die ursprüngliche Klägerin) noch der Kläger einen Eigenbedarf der Erblasser in im Sinne des § 605 Nr. 1 BGB dargelegt haben, weil es an su b- sanziiertem Vortrag zur Mittellosigk eit der Erblasserin fehlt . Hiergegen erhebt die Revision keine erheblichen Einwände; insbesondere geht der Hinweis der Revision auf die Feststellungen im lan dgerichtlichen Urteil ins Leere, weil das Oberlandesgericht diese nicht übernommen, sondern zur Frage der Bedürfti g- keit der Erblasserin abweichende eigene Feststellungen getroffen hat. Daher kann dahinstehen, ob der vertragliche Ausschluss der Eigenbedarfs kündigung je weils durchgreift. bb) Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist auch, dass das Ber u- fungsgericht einen für die Erblasserin streitenden wichtigen Grund im Sinne des § 314 BGB verneint hat. 36 37 38 39 - 16 - (1) Voraussetzung für eine außerordentliche Kün digung aus wichtigem Grund ist, dass dem Kündigenden die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen nicht zugemutet werden kann. Dies ist im Allg e- meinen nur dann anzunehmen, wenn die Gründe, auf die die Kündigung g e- stützt wird, im Risikobereich des Kündigungsgegners liegen. Wird der Künd i- gungsgrund hingegen aus Vorgängen hergeleitet, die dem Einfluss des Künd i- gungsgegners entzogen sind und aus der eigenen Inte ressensphäre des Kü n- digenden herrühren, rechtfertigt dies nur in Ausnahmefällen die fristlose Künd i- gung. Die Abgrenzung der Risikobereiche ergibt sich dabei aus dem Vertrag, dem Vertragszweck und den anzuwendenden gesetzlichen B estimmungen (BGH Urteil vom 11. November 2010 III ZR 57/10 NJW - RR 2011, 916 Rn. 9 mwN). Bei der Kündigung eines Gefälligkeitsverhältnisses sind an das Vorli e- gen eines wichtigen Grundes keine hohen Anfor derungen zu stellen. Es genügt vielmehr, dass ein vernünftiger Grund für die B eendigung spricht (BGH Urteil vom 7. November 1985 III ZR 142/84 NJW 1986, 978, 980). Ob nach diesen Kriterien bestimmte Umstände als wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung zu werten sind, hat in erster Linie der Tatrichter zu en t- scheiden. Die revisionsgerichtliche Kontrolle erstreckt sich allein darauf, ob das Tatsachengericht den Rechtsbegriff des wichtigen Grunds richtig erfasst, ob es aufgrund vollständiger Sachverhaltsermittlung geurteilt und ob es in seine We r- tung sämtliche Umstände des k onkreten Fall e s einbezogen hat (BGH Urteil e vom 11. November 2010 III ZR 57/10 NJW - RR 2011, 916 Rn. 10 mwN und vom 9. März 2010 VI ZR 52/09 NJW 201 0 , 1874 Rn. 17 mwN ). (2) Einer Überprüfung anhand dieser Maßstäbe hält die Würdigung des Berufungs gerichts stand . Das Oberlandesgericht ist davon ausgegangen, dass den Gebrauchsüberlassungsverträgen ein Gefälligkeitsverhältnis zugrunde 40 41 42 - 17 - liegt. Es hat sich folgerichtig die Frage vorgel e gt , ob vernünftige Gründe für die Vertragsbeendigung sprechen, dies r echtlich beanstandungsfrei jedoch schon deshalb verneint, weil die Erblasserin solche weder substanziiert vorgetragen noch unter Beweis gestellt habe. Die Revision zeigt nicht auf, dass dabei U m- stände unberücksichtigt geblieben sind. b) Die vom Kläger a usgesprochene Kündigung ha t ebenfalls nicht zur Vertragsbeendigung geführt. aa ) Insoweit stellt sich allerdings nicht die vom Berufungsgericht erörterte Frage, ob eine Kündigung im Rahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung im Sinne des § 2038 Abs. 1 Satz 2 BGB des den Nacherben angefallenen Nac h- lass es erfolgen konnte. Denn diese Nache rbengemeinschaft ist nicht in die Ve r- leiherrolle, sondern allein in die Eigentümerstellung eingerückt. Zu einer Künd i- gung der Vertragsverhältnisse war die an diesen nicht beteil igte Nacherbeng e- meinschaft nicht berechtigt. Vielmehr kommen für sie ausschließlich aus dem Eigentum folgende Recht e in Betracht. bb) Ein Grund, der die Kündigung der Leihverträge durch die Erbeng e- meinschaft nach der Mutter als der neuen Verleiherin rec htfertigen könnte, ist weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich. Der Kläger kann sich auch nicht auf ein Sonderkündigungsrecht gemäß oder analog §§ 2135, 1056 Abs. 2 Satz 1 BGB stützen. Eine direkte Anwe n- dung der Vorschriften scheitert bereits dar an, dass der Leihvertrag nicht in § 2135 BGB genannt ist. Für eine entsprechende Anwendung fehlt es an einer planwidrigen Regelungslü cke . D ie Vorschrift des § 2135 BGB stellt aus Grü n- den des Mieter - und Pächterschutzes ( Staudinger/Avenarius BGB [2013] § 21 35 Rn. 1 ff.; vgl. auch Senatsurteil vom 20. Oktober 2010 XII ZR 25/09 NJW 2011, 61 Rn. 12 ) sicher, dass der Nacherbe ausnahmsweise bei bestim m- 43 44 45 46 - 18 - ten Miet - und Pachtverhältnissen in die Rechte und Pflichten einer vom Vore r- ben geschlossenen schuldrechtlich en Vereinbarung eintritt, und gewährt dem Nacherben im Gegenzug ein Sonderkündigungsrecht. Für Leihverträge hat der Gesetzgeber ein entsprechendes Regelungsbedürfnis nicht gesehen, so dass es insoweit damit sein Bewenden hat, dass dem Nacherben aus dem vom Vo r- erben geschlossenen Vertrag keine Verpflichtungen entstehen. Mangels einer vertraglich en Verbindung zwischen Nacherbe und Entleiher bedarf es aber auch keines Sonderkündigungsrechts für den Nacherben. 4. Schließlich beruft sich d er Kläger mit der Re vision ohne Erfolg dar auf , die Beklagten seien verpflichtet, die Räume im Wege des Schadensersatzes gemäß §§ 2138 Abs. 2, 1967, 249 Satz 1 BGB (Beklagter zu 1) bzw. §§ 826, 249 Satz 1 BGB (Beklagte zu 2) herauszugeben. Der Tatbestand des § 2138 Abs. 2 B GB ist durch die von der Erblasserin abgeschlossenen Leihverträge nicht erfüllt, so dass der Beklagte zu 1 als Mite r- be schon mangels Schadensersatzverpflichtung der Erblasserin nicht auf Nat u- ralrestitution im Wege der Herausgabe haftet. Entgegen der von de r Revision vertretenen Auffassung bedeutete der Abschluss der Leihverträge keine Ve r- minderung der Nacherbschaft, weil diese Verträge für die Nacherben als solche keine Bindung entfalten. Zu einer wirtschaftlichen Beeinträchtigung der Rau m- nutzung durch beide Nacherben führt erst der Umstand, dass sie auch die Er b- lasserin beerbt haben . Insoweit wirkt sich insbesondere aus, dass der Kläger die Erbschaft nach der Erblasserin nicht ausgeschlagen hat. Denn bei Au s- schlagung wäre der Beklagte zu 1 alleiniger Verleiher und dem Herausgabea n- spruch der Erbengemeinschaft aus § 985 BGB stünde kein Recht zum Besitz der Beklagten gegenüber. Das mit dem Beklagten zu 1 bestehende Vertrag s- verhältnis wäre nämlich durch Konfusion untergegangen und der zwischen B e- klagtem zu 1 als Verleiher und der Beklagten zu 2 als Entleiherin bestehende 47 48 - 19 - Vertrag würde die mit der Verleiherseite nicht personenidentische Nacherbe n- gemeinschaft nicht verpflichten. Aus den gleichen Gründen hat der Abschluss des Leihvertrags durch die Beklagte zu 2 nicht zu einer Schädigung der Nacherben geführt. Es bedarf d a- her keiner Erörterung, inwieweit der Beklagten zu 2 in der vorliegenden Fallg e- staltung überhaupt eine sittenwidrige vorsätzliche Schädigung im Sinne des § 826 BGB zum Nachteil d er Nacherben zur Last fallen könnte. Dose Klinkhammer Schilling Botur Guhling Vorinstanzen: LG Essen, Entscheidung vom 27.02.2014 - 2 O 19/13 - OLG Hamm, Entscheidung vom 05.03.2015 - I - 5 U 52/14 - 49
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