ECLI:DE:BGH:2016:280616BXZR33.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 33/16 vom 28. Juni 2016 in der Patentnichtigkeitssache - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juni 2016 durch den Vo r- sitzenden Richter Prof. Dr. Meier - Beck, die Richter Dr. Grabinski und Hof f mann, die Rich terin Schuster und den Richter Dr. Deichfuß beschlossen: Die Berufung gegen das Urteil des 1. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts vom 22. September 2015 wird auf Ko s- ten der Klägerin ve r worfen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 156.250 t- gesetzt. Gründe : I. Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des europäischen Patents 1 832 315 (Streitpatent s ). Das Streitpatent umfasst zehn Ansprüche , von denen die Patentansprüche 2 bis 8 als Unteransprüche auf die jeweils vor an gega ng e- nen Patentansprüche rückbezogen sind . Die Klägerin hat in erster Instanz b e- antragt, das Streitpatent im Umfang des Patentanspruchs 1 vollständig sowie im Umfang der Patentansprüche 2 bis 5 jeweils hinsichtlich eines Teils der in diesen Ansprüche n enthal tenen Alternativen für nichtig zu erklären. Das P a- tentg e richt hat der Klage stattgegeben, indem es das Streitpatent "dadurch für teilweise nicht ig erklärt " hat, dass die im Klageantrag genannten Patentanspr ü- che beziehungsweise deren Teile "gestr i chen werde n" . Die Klägerin hat hiergegen Berufung eingelegt mit dem Ziel, das Streitp a- tent im Wege einer Klageerweiterung im Umfang der Patentansprüche 1 bis 6 und 8 für nichtig zu e r klären. 1 2 - 3 - II. Die Berufung ist unzulässig. Die Klägerin ist durch das angegrif fene Urteil weder formell noch mater i- ell beschwert, denn das Patentgericht hat nach dem Klageantrag erkannt. S o- weit es nach der Entscheidungsformel die antragsgemäße teilweise N ichtige r- klär ung des Streitpatents dahin ausgedrückt hat, dass Patentansprüche v ol l- ständig o der im Umfang bestimmter Alternativen "gestrichen" werden, hat dies keine über den im Patentnichtigkeitsverfahren allei n möglichen Ausspruch, dass das Streitpatent insoweit nichtig ist, hinausgehende Bedeutung . Der U m- fang der Nichtigerkläru ng ist mithin auch nicht unklar. Soweit nach dem ang e- fochtenen Urteil unverändert bestehen bleibende Patentansprüche auf P a- tentanspr ü che rückbezogen sind, die von der Teilnichtigerklärung erfasst sind, bleiben jene Patentansprüche unbeschadet d er "Streic hung" unverändert. Entsprechendes gilt , soweit Patentanspruch 5 in bestehen gebliebenen Altern a- tiven einen Rückbezug auf eine " gestr ichene " Alternative aufweisen sollte ; durch die "Streichung" verändert sich die Bede u tung dieses Rückbezugs nicht. 3 4 - 4 - III. Die Kostenfolge beruht auf § 121 Abs. 2 PatG, § 97 Abs. 1 ZPO. Meier - Beck Grabinski Hoffmann Schuster Deichfuß Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 22.09.2015 - 1 Ni 30/14 (EP) - 5
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