BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIX ZR 332/01 vom5. Februar 2004in dem Rechtsstreit - 2 -Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richternr "!#$&%'"()+*-,.-%0/1&$&$243156!)am 5. Februar 2004beschlossen:Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats desHanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 8. Dezember2000 wird nicht angenommen.Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 303.375,95 (593.351,78 DM) festgesetzt.Gründe: Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Revisionim Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO a.F.).1. Die Beklagte hat aufgrund ihres gesetzlichen Pfandrechts (§§ 754,755 HGB) ein Absonderungsrecht im Gesamtvollstreckungsverfahren erwor-ben; denn § 7 Abs. 3 Satz 1 GesO bezieht sich nicht auf vertraglich oder ge-setzlich eingeräumte dingliche Rechte des Gläubigers. Die Gesamtvollstrek-kungsordnung stellt die Absonderungsberechtigten nicht schlechter als die - 3 -Konkursordnung (vgl. BGHZ 139, 319, 324; Beschl. v. 21. Juli 2001 - IX ZR284/98).2. Auch in bezug auf die Höhe läßt das Berufungsurteil Rechtsfehlernicht erkennen.KreftRaebel'"()+*-,.VillCierniak
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