BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 332/08 Verk374ndet am: 24. November 2009 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 138 Abs. 1 Aa, 247 765 Bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Leistungsf344higkeit des B374rgen ist eine zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses auf seinem Grundbesitz ruhende valutierende, ding-liche Belastung grunds344tzlich wertmindernd zu ber374cksichtigen (im Anschluss an BGHZ 151, 34 ff.). Forderungen, die sowohl durch die dingliche Belastung als auch durch die B374rgschaft gesichert werden, sind nur zu ber374cksichtigen, soweit sie auf-grund der dinglichen Belastung nicht getilgt werden k366nnen. BGH, Urteil vom 24. November 2009 - XI ZR 332/08 - OLG Frankfurt/Main LG Frankfurt/Main - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 24. November 2009 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers und die Richter Dr. Joeres, Dr. Ellenberger, Dr. Gr374neberg und Maihold f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten zu 2) wird das Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 15. Oktober 2008 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten zu 2) erkannt worden ist. Die Berufung der Kl344gerin gegen das Schlussurteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 1. Dezember 2006 wird zur374ckgewiesen, soweit sie die Abweisung der Klage gegen die Beklagte zu 2) betrifft. Die Kl344gerin tr344gt die Kosten der Rechtsmittelverfahren. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin, eine Bank, nimmt die Beklagte zu 2) (im Folgenden: Be-klagte) aus einer B374rgschaft in Anspruch. 1 Die Kl344gerin gew344hrte der P. S.A. (im Folgenden: Haupt-schuldnerin) durch Vertrag vom 7. September 1994 einen Kontokorrentkredit in H366he von 200.000 DM zu einem Zinssatz von 10% und ein Darlehen in H366he 2 - 3 - von 370.000 DM zu einem Zinssatz von 8,25%. Der Vertrag sah als Sicherheit des Darlehens unter anderem eine Hypothekenvormerkung auf einem Grund-st374ck der Beklagten in Griechenland vor, die bereits im Juni 1994 in H366he von 58 Mio. Drachmen eingetragen worden war. Das Grundst374ck hatte nach einer sachverst344ndigen Sch344tzung vom 20. September 1994 einen "Materialwert" von 70 Mio. Drachmen und einen "Handelswert" von 60 Mio. Drachmen. Der Konto-korrentkredit und das Darlehen wurden 1994 in Anspruch genommen bzw. aus-gezahlt. Die Beklagte ist eine Tochter des Anteilsinhabers und Vorstandsvorsit-zenden der Hauptschuldnerin. In einer formularm344337igen Erkl344rung vom 11. August 1995 verb374rgte sie sich zur Sicherung aller gegenw344rtigen und k374nf-tigen Anspr374che der Kl344gerin aus der Gesch344ftsverbindung mit der Haupt-schuldnerin selbstschuldnerisch bis zum H366chstbetrag von 370.000 DM. Als Beamtin des griechischen Au337enministeriums erzielte sie damals ein Mo-natseinkommen von 2.200 DM. 3 Nachdem am 25. September 1996 das Konkursverfahren 374ber das Ver-m366gen der Hauptschuldnerin er366ffnet worden war, nahm die Kl344gerin die Hauptschuldnerin am 22. Oktober 1996 auf R374ckzahlung der Kredite in An-spruch. Ihre offenen Kreditforderungen 374bersteigen die B374rgschaftssumme. Mit der Klage nimmt die Kl344gerin die Beklagte auf Zahlung von 189.177,99 200 nebst Zinsen in Anspruch. 4 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben. Mit der - vom Senat zugelassenen - Revision verfolgt die Beklag-te ihren Klageabweisungsantrag weiter. 5 - 4 - Entscheidungsgr374nde: 6 Die Revision ist begr374ndet. I. 7 Das Berufungsgericht hat zur Begr374ndung seiner Entscheidung im We-sentlichen ausgef374hrt: Die Klage sei gem344337 247 765 Abs. 1, 247 767 BGB begr374ndet. Die B374rg-schaft der Beklagten vom 11. August 1995 sei nicht gem344337 247 138 Abs. 1 BGB nichtig. Die Beklagte sei zwar nicht in der Lage, die vertragliche Zinslast aus dem pf344ndbaren Teil ihres Einkommens zu tragen. Eine krasse finanzielle 334ber-forderung liege aber gleichwohl nicht vor, weil der Wert des mit einer Hypothe-kenvormerkung zugunsten der Kl344gerin belasteten Grundbesitzes der Beklag-ten h366her als ihre B374rgschaftsschuld sei. Ihr Grundst374ck in Griechenland habe nach der sachverst344ndigen Sch344tzung vom 20. September 1994, die die Be-klagte nicht in erheblicher Weise bestritten habe, einen Wert von umgerechnet 385.000 DM. Dass die Kl344gerin das Grundst374ck bislang nicht verwertet habe, sei unerheblich. Es gehe nicht um die Begrenzung des Haftungsrisikos der B374r-gin durch Verwertung anderer Sicherheiten, sondern um die Bestimmung ihrer wirtschaftlichen Leistungsf344higkeit. 8 Die Beklagte habe keine besonderen Umst344nde dargelegt, die ihre B374rg-schaft schon wegen des Umfangs der Verpflichtung sittenwidrig erscheinen lie-337en. Sie habe auch nicht nachgewiesen, dass sie die B374rgschaft nur zum Zweck der Krediterweiterung 374bernommen habe. 9 - 5 - II. 10 Diese Ausf374hrungen halten rechtlicher 334berpr374fung nicht stand. Die Kl344-gerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch gem344337 247 765 Abs. 1 BGB. Die B374rgschaft der Beklagten vom 11. August 1995 ist gem344337 247 138 Abs. 1 BGB nichtig. Sie 374berforderte die Beklagte von Anfang an finanziell in krasser Weise, ohne dass sich f374r die Kl344gerin als Kreditgeberin entlastende Momente erge-ben. 1. Nach gefestigter Rechtsprechung des erkennenden Senats liegt eine krasse finanzielle 334berforderung eines B374rgen bei nicht ganz geringen Bank-schulden grunds344tzlich vor, wenn der B374rge voraussichtlich nicht einmal die von den Darlehensvertragsparteien festgelegte Zinslast aus dem pf344ndbaren Teil seines laufenden Einkommens und Verm366gens bei Eintritt des Sicherungsfalles dauerhaft allein tragen kann. In diesem Fall ist nach der allgemeinen Lebenser-fahrung ohne Hinzutreten weiterer Umst344nde widerleglich zu vermuten, dass der dem Hauptschuldner pers366nlich besonders nahe stehende B374rge die ihn vielleicht bis an das Lebensende 374berm344337ig finanziell belastende Personalsi-cherheit allein aus emotionaler Verbundenheit mit dem Hauptschuldner gestellt und der Kreditgeber dies in sittlich anst366337iger Weise ausgenutzt hat (Senat, BGHZ 156, 302, 306; Urteile vom 28. Mai 2002 - XI ZR 205/01, WM 2002, 1649, 1651 und vom 16. Juni 2009 - XI ZR 539/07, WM 2009, 1460, Tz. 18, jeweils m.w.N.). 11 2. So liegt es hier. 12 a) Nach den rechtsfehlerfreien und unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts war die Beklagte gem344337 der von ihm in Bezug genommenen Berechnung des Landgerichts im Zeitpunkt der B374rgschaftserkl344rung am 11. August 1995 voraussichtlich bereits nicht in der Lage, die im Kreditvertrag 13 - 6 - vom 7. September 1994 vereinbarte monatliche Zinslast aus dem Darlehen 374ber 370.000 DM in H366he von (370.000 DM x 8,25) : (12 x 100) = 2.543 DM aus ihrem Monatseinkommen von 2.200 DM zu tragen. Das gilt erst recht unter Be-r374cksichtigung der Zinslast aus dem Kontokorrentkredit. 14 b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts f374hrt die Ber374cksich-tigung des Verm366gens der Beklagten, d.h. ihres Grundst374cks in Griechenland, zu keinem anderen Ergebnis. aa) Zwar scheidet eine krasse finanzielle 334berforderung aus, wenn die B374rgenschuld durch den Wert eines dem B374rgen geh366renden Grundst374cks ab-gedeckt ist (BGH, Urteil vom 26. April 2001 - IX ZR 337/98, WM 2001, 1330, 1331 f.). Bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Leistungsf344higkeit ist aber nur der im Einzelfall effektiv verf374gbare Sicherungswert dinglichen Verm366gens in Ansatz zu bringen. Valutierende dingliche Belastungen sind verm366gensmin-dernd zu ber374cksichtigen (Senat, BGHZ 151, 34, 38 f.; Urteil vom 28. Mai 2002 - XI ZR 199/01, WM 2002, 1647, 1648). Danach kann unter Zugrundelegung des vom Berufungsgericht festgestellten Grundst374ckswerts von 385.000 DM und der Belastung mit einer Hypothekenvormerkung in H366he von 370.000 DM bei der Beurteilung der Leistungsf344higkeit der Beklagten nur der Differenzbetrag von 15.000 DM ber374cksichtigt werden, der, auch zusammen mit dem pf344ndba-ren Teil des laufenden Einkommens, zur dauerhaften Tragung der Zinslast nicht ausreicht. 15 Einen h366heren Grundst374ckswert hat die Kl344gerin nicht hinreichend vorge-tragen. Ihre Behauptung, das Grundst374ck d374rfte aufgrund seiner Lage und der touristischen Entwicklung in Griechenland gegen374ber der Sch344tzung vom 20. September 1994 den drei- bis f374nffachen Wert haben, ist mangels kon-kreter, objektiv nachpr374fbarer und dem Beweis zug344nglicher Angaben zu den 16 - 7 - wertbildenden Faktoren der Immobilie (vgl. Senat, Urteil vom 5. Dezember 2006 - XI ZR 341/05, WM 2007, 440, Tz. 31) unsubstantiiert. Die Bemerkung in der sachverst344ndigen Sch344tzung vom 20. September 1994, bei dem Grundst374ck handele es sich um einen bebaubaren, au337erhalb des best344tigten Stra337enein-teilungsplanes liegenden Acker, der aufgrund seiner Lage am Meer im Allge-meinen als vorteilhaft, was die Sicht betreffe, gelte, reicht insoweit nicht aus. Die Sch344tzung hat nur den damaligen Wert, nicht aber eine k374nftige Wertsteige-rung des Grundst374cks zum Gegenstand. Mangels substantiierten Vortrages war ein Bestreiten durch die Beklagte nicht erforderlich. Die Kl344gerin hat im 334brigen auch nicht dargelegt, dass die von ihr behauptete Wertsteigerung bei Abgabe der B374rgschaftserkl344rung am 11. August 1995 bereits vorhersehbar war. bb) Der verm366gensmindernden Ber374cksichtigung der Hypothekenvor-merkung steht nicht entgegen, dass sie, ebenso wie die B374rgschaft, das Darle-hen vom 7. September 1994 in H366he von 370.000 DM sicherte. Die B374rgschaft sichert nicht nur das Darlehen, sondern weitergehend "alle gegenw344rtigen und k374nftigen Anspr374che und Forderungen aus der Gesch344ftsbeziehung" der Kl344ge-rin mit der Hauptschuldnerin. Die formularm344337ige B374rgschaftserkl344rung enth344lt dar374ber hinaus eine Klausel, nach der die Kl344gerin den Erl366s aus anderen Si-cherheiten oder Zahlungen der Hauptschuldnerin oder anderer Verpflichteter zun344chst auf den die B374rgschaftssumme 374berschreitenden Teil der Kredite in Anrechnung bringen darf. Diese Klauseln begr374ndeten unabh344ngig von ihrer Wirksamkeit, auf die es bei der Pr374fung des 247 138 Abs. 1 BGB nicht ankommt (BGHZ 136, 347, 355 f.), die Gefahr, dass die Beklagte nach Verwertung der Hypothekenvormerkung aus der B374rgschaft in Anspruch genommen und nicht in der Lage sein w374rde, die im Kreditvertrag vom 7. September 1994 vereinbar-ten, auf die nach Verwertung der Hypothekenvormerkung noch offenen Rest-kreditforderungen entfallenden monatlichen Zinsen zu bezahlen. 17 - 8 - Das Leistungsverm366gen eines B374rgen ist aufgrund einer Prognose zu beurteilen, die aus der Sicht eines vern374nftig urteilenden Gl344ubigers bei Ver-tragsschluss auf den Zeitpunkt auszurichten ist, zu dem die B374rgschaftsschuld tats344chlich f344llig geworden ist (BGHZ 132, 328, 334 f.; Senat, Urteil vom 25. Januar 2005 - XI ZR 28/04, WM 2005, 421, 422; Schmitz/Wassermann/Nobbe in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 3. Aufl., 247 91, Rn. 61). Ma337geblich ist also, mit welchem Stand der Hauptforderungen bei F344lligkeit der B374rgschaftsforderung vern374nftigerweise zu rechnen war, als die Beklagte am 11. August 1995 die B374rgschaftserkl344rung abgab. In diesem Zeitpunkt valutierten nach dem eigenen Vortrag der Kl344gerin das Darlehen vom 7. September 1994 in H366he von 363.570,30 DM und der Kontokorrentkredit in H366he von 314.690 DM. Dieser Stand der Hauptforderun-gen und nicht der tats344chliche Stand bei Eintritt der F344lligkeit der B374rgschaft ist bei der anzustellenden Prognose bez374glich der Leistungsf344higkeit der Beklag-ten zugrunde zu legen, weil im Zeitpunkt der B374rgschaftserkl344rung am 11. August 1995 vern374nftigerweise nicht damit zu rechnen war, dass die gesi-cherten Kreditforderungen bis zum Eintritt der F344lligkeit der B374rgschaftsforde-rung verringert w374rden. Vielmehr standen die Kl344gerin und die Hauptschuldne-rin nach dem 374bereinstimmenden Vortrag beider Parteien im Zeitpunkt der B374rgschaftserkl344rung in Verhandlungen 374ber eine Erweiterung des Kreditrah-mens, nachdem die Hauptschuldnerin mit Schreiben vom 25. Mai 1995 weitere Darlehen in H366he von 937.500 DM beantragt hatte. F374r diese h344tte die Beklagte aufgrund der weiten Sicherungszweckerkl344rung der B374rgschaft vom 11. August 1995, auf deren Wirksamkeit es, wie dargelegt, bei der Pr374fung des 247 138 Abs. 1 BGB nicht ankommt, als B374rgin gehaftet. Nach dem eindeutigen Wort-laut der B374rgschaftserkl344rung war die Haftung der Beklagten entgegen der Auf-fassung der Revisionserwiderung nicht auf die durch die Hypothekenvormer-kung gesicherte Kreditverbindlichkeit der Hauptschuldnerin beschr344nkt. 18 - 9 - Unter diesen Umst344nden war die Beklagte am 11. August 1995 voraus-sichtlich nicht in der Lage, die von der Kl344gerin und der Hauptschuldnerin ver-einbarte Zinslast aus dem pf344ndbaren Teil ihres Einkommens und Verm366gens bei Eintritt des Sicherungsfalles dauerhaft zu tragen. Der Wert ihres Grund-st374cks in H366he von 385.000 DM war zun344chst auf die Darlehensforderung in H366he von 363.570,30 DM zu verrechnen. Der Restbetrag von 21.429,70 DM reduzierte die Forderung aus dem Kontokorrentkredit auf 293.260,30 DM. Hier-auf waren bei einem Zinssatz von 10% monatliche Zinsen in H366he von 2.443,83 DM zu zahlen, die die Beklagte aus ihrem Monatseinkommen von 2.200 DM nicht aufbringen konnte. 19 c) Angesichts der krassen finanziellen 334berforderung der Beklagten ist davon auszugehen, dass diese die B374rgschaft ausschlie337lich oder 374berwiegend aus emotionaler Verbundenheit zu ihrem Vater, dem Anteilsinhaber und Vor-standsvorsitzenden der Hauptschuldnerin, und infolgedessen aufgrund eines fremdbestimmten Willensentschlusses 374bernommen hat. Diese tats344chliche Vermutung hat die Kl344gerin nicht widerlegt oder entkr344ftet. Die Revisionserwi-derung macht ohne Erfolg geltend, die Beklagte habe nach Geltendmachung der B374rgschaftsforderung ihre fortbestehende Bereitschaft zur Erf374llung erkl344rt und ihre Zahlungsverpflichtung best344tigt. Dieses nachtr344gliche Verhalten der Beklagten, einer juristischen Laiin, r344umt die Vermutung, dass sie bei Abgabe der B374rgschaftserkl344rung am 11. August 1995 aus emotionaler Verbundenheit gehandelt hat, nicht aus. Ein Schuldanerkenntnis w344re im 334brigen ebenso wie die B374rgschaft selbst gem344337 247 138 Abs. 1 BGB nichtig (vgl. Senat, Urteil vom 16. Juni 2009 - XI ZR 539/07, WM 2009, 1460, Tz. 27). 20 - 10 - III. 21 Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben (247 562 Abs. 1 ZPO). Da weitere Feststellungen nicht zu treffen sind, hat der Senat in der Sache selbst entschieden (247 563 Abs. 3 ZPO) und die Berufung der Kl344gerin zur374ckgewie-sen. Wiechers Joeres Ellenberger Gr374neberg Maihold Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 01.12.2006 - 2/20 O 252/99 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 15.10.2008 - 23 U 11/07 -
Full & Egal Universal Law Academy