BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 332/10 Verkündet am: 25. Oktober 2011 Herrwerth , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündlich e Verhandlung vom 25. Oktober 2011 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Grüneberg, Maihold und Pamp für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naum burg vom 9. September 2010 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 8. Oktober 2010 au f- gehoben. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg vom 6. Februar 2009 in der Fassung des B erichtigungsbeschlusses vom 16. März 2009 wird zurückg e- wiesen. Der Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand : Die klagende Bank nimmt den Beklagten aus einer Mithaftungserklärung für Verbindlichkeiten einer GmbH & Co. KG in Ansp ruch, deren Kommanditist der Beklagte war. Die Rechtsvorgängerin der Klägerin (im Folgenden: Klägerin) gewährte der L . GmbH & Co. KG (im Fo l- 1 2 - 3 - genden: L. KG) über deren Hausbank, die B . GmbH (im Folgenden: B. GmbH), ein Darlehen über einen Nennbetrag von 1.478.000 DM. In Nr. 5 e) der gem. Nr. 9.1 auf Seite 7 zum Bestandteil des Da r- lehensvertrages gemachten Richtlinie für das Eigenkap italhilfe - Programm des Bundesministeriums für Wirtschaft zur Förderung selbständiger Existenzen in den neuen Bundesländern und Berlin (Ost) - Programmrichtlinie - heißt es: "Sicherheiten: ... Keine dinglichen Sicherheiten. Die Anteilseigner des Unternehme ns stellen grundsätzlich ihr Engagement für die Rückzahlung der Eigenkapitalhilfe durch quotale selbstschuldner i- sche Haftung oder auf andere geeignete Weise dar." Die Klägerin unterzeichnete unter dem 22. November 1994 jeweils auf Seite 8 drei Ausfertig ungen des Vertrages und übersandte diese zusammen mit einem Anschreiben, der Mithaftungserklärung und der Programmrichtlinie an die B. GmbH zur Einholung der nötigen Unterschriften. Ob die Seiten zu diesem Zeitpunkt bereits zusammengeöst waren, ist zwische n den Parteien streitig. Der Beklagte unterzeichnete am 30. November 1994 die auf Seite 10 befindliche Erklärung, als Gesellschafter der Darlehensnehmerin für alle Verpflichtungen der L. KG aus dem Vertrag die Mithaftung in Höhe einer Quote von 11,83% zu ü bernehmen. Am 1. Dezember 1994 unterzeichneten Vertreter der L. KG den Darlehensvertrag auf Seite 8. Die Klägerin erhielt in der Folge die für sie be - stimmten Vertragsexemplare zurück. Nachdem über das Vermögen der L. KG das Insolvenzverfahren eröffnet wor den war, kündigte die B. GmbH im August 2001 namens und in Vollmacht der Klägerin das Darlehen, das zu dieser Zeit mit 1.448.440 DM (740.575,61 Folge unter Hinweis auf seine Mithaftungserklärung zur Zahlung eines an - teiligen Betrages auf. 3 - 4 - Das Landgericht hat der auf Zahlung eines der Quote von 11,83% (87.610,09 ns gerichteten Klage zuzüglich Zinsen ab Zustellung des Mahnbescheids und 3 t- gegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht das landg e- richtliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufun g s- gericht zugelassenen Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Entscheidungsgründe : Die Revision hat Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im W e- sentlichen ausgeführt: Der K lägerin stehe kein Anspruch gegen den Beklagten aus der Mitha f- tungserklärung zu, da der Schuldbeitritt nicht dem Schriftformerfordernis des § 4 Abs. 1 Satz 2 VerbrKrG genüge und daher gem. § 6 Abs. 1 VerbrKrG nic h- tig sei. Die durchgeführte Beweisaufnahme h abe zwar ergeben, dass die Mi t- haftungserklärungen im Zeitpunkt ihrer Unterzeichnung mit dem Darlehensve r- trag zusammengeöst gewesen seien, so dass das Schriftformerfordernis des § 4 Abs. 1 VerbrKrG auf Seiten des Beklagten erfüllt sei. Das durch Ösung mit - e inander verbundene Vertragswerk gestatte aber nicht die Feststellung, dass das Schriftformerfordernis auch auf Seiten der Bank gewahrt sei. Auch wenn gem. § 4 Abs. 1 Satz 2 VerbrKrG Angebot und Annahme in unterschiedlichen 4 5 6 7 - 5 - Urkunden erklärt werden könnten, so sei es in Fällen der vorliegenden Art zur Wahrung der Schriftform erforderlich, dass der von der Bank unterzeichnete Darlehensvertrag eindeutig auf die bereits abgegebenen oder zu erwartenden Schuldbeitrittserklärungen der Gesellschafter Bezug nehme. Da ran fehle es. Es finde sich weder in dem oberhalb der Unterschriften der Bankvertreter befindl i- chen Text des Darlehensvertrages noch in dem Anschreiben oder der Pr o- grammrichtlinie eine (konkrete) Bezugnahme auf die Notwendigkeit der Unter - zeichnung auch de r Schuldbeitrittserklärungen. Zudem befänden sich die U n- terschriften der Vertretungsberechtigten der Klägerin oberhalb der Mithaftungs - erklärungen, sodass der für die Annahme einer Unterschrift nötige räumliche Abschluss fehle. Das Erfordernis einer eindeu tigen, auf den jeweiligen Schul d- beitritt bezogenen Vertragserklärung der Bank sei schon deshalb unentbehrlich, weil den rechtsunkundigen Gesellschaftern nicht selten das Bewusstsein dafür fehle, mit der Abgabe ihrer Haftungserklärung nicht nur eine Verpfli chtung g e- genüber der Gesellschaft, sondern gegenüber einem Dritten - der Bank - zu übernehmen. II. Diese Ausführungen halten revisionsr echtlicher Prüfung in einem en t- scheidenden Punkt nicht stand. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat die Klägerin aus § 607 Abs. 1, §§ 421 ff. BGB aF gegen den Beklagten infolge der gem. § 4 Abs. 1 VerbrKrG formwirksamen Mithaftungsübernahme Anspruch auf Zahlu ng eines seiner Quote von 11,83 % entsprechenden Teils des offenen Darlehens - betrages in Höhe von 87. 610,09 s- ten. 8 9 - 6 - 1. Zutreffend hat das Berufungsgericht auf den Schuldbeitritt das Ve r- braucherkreditgesetz angewendet. Ein Schuldbeitritt ist seinem Wesen nach zwar selbst kein Kreditvertrag im Sinne des § 1 Abs. 2 VerbrKrG. Er ist aber nach der ständigen Rechtsprechung des Bund esgerichtshofes einem Kreditve r- trag bei wertender Betrachtung gleichzustellen, wenn es sich wie hier bei dem Vertrag, zu dem der Beitritt erklärt wird, um einen Kreditvertra g handelt (Sena tsurteil vom 24. Juli 2007 - XI ZR 208/06, WM 2007, 1833 Rn. 12 mwN). Dies gilt, wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, obwohl die L. KG das Darlehen zu gewerblichen Zwecken aufgenommen hat. Entscheidend ist allein die Verbrauchereigenschaft des Bei tretenden zum Zeitpunkt der Mi t- haftungserklärung (Senatsurteil vom 24. Juli 2007 - XI ZR 208/06, WM 2007, 1833 Rn. 13 mwN). Danach war der Beklagte - wie das Berufungsgericht zu - treffend festgestellt hat - Verbraucher, da bei einer Beteiligung an einer Ge sel l- schaft die Kapitalanlage im Vordergrund steht und daher selbst Allein - oder Mehrheitsgesellschafter einer werbenden G mbH & Co. KG keine unternehmer i- sche Tätigkeit ausüben (Senatsurteil vom 24. Juli 2007 - XI ZR 208/06, WM 2007, 1833 Rn. 18). 2. R echtsfehlerfrei kommt das Berufungsgericht ferner zu dem Ergebnis, die von dem Beklagten am 30. November 1994 auf Seite 10 des Darlehensve r- trages abgegebene Mithaftungserklärung erfülle die Schriftform des § 4 Abs. 1 VerbrKrG in der damals geltenden Fassun g des Art. 2 Nr. 2 des Gesetzes zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (B auhandwerkersicherung) und and e- rer Gesetze vom 27. April 1993 (BGBl. I S. 509 ff.). Das in § 4 Abs. 1 VerbrKrG niedergelegte Schriftformerfordernis hat für den Verbraucher Infor mations - und Warnfunktion, der ausreichend Rechnung getragen ist, wenn die vom Schuldbeitretend en unterzeichnete Mithaftungse r- klärung alle nach § 4 Abs. 1 Satz 4 VerbrKrG erforderlichen Angaben enthält 10 11 12 - 7 - (Senatsurteile vom 27. Juni 2000 - XI ZR 322/98, WM 20 00, 1799, 1800 und vom 27. April 2004 - XI ZR 49/03, WM 2004, 1 381, 1383). Das ist nach den r e- visionsrechtlich nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts hier der Fall. Das Berufungsgericht ist in tatrichterlicher Würdigung nach Durchf ührung einer Beweisaufnahme zu dem Ergebnis gelangt, dass die von dem Beklagten unterschriebene Mithaftungserklärung im Zeitpunkt ihrer Unterzeichnung bereits mit dem - die Pflichtangaben des § 4 Abs. 1 Satz 4 VerbrKrG enthaltenden - Darlehensvertrag zusam mengeöst gewesen sei. Hiergegen ist aus Rechtsgrün - den nichts zu erinnern. Die Beweiswürdigung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters und nur eingeschränkt daraufhin zu überprüfen, ob sich der Tatric h- ter mit dem Prozessstoff und den Beweis ergebnissen umfa ssend und wide r- spruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denk - und Erfahrungsgesetze verstößt (vgl. Senatsurteil vom 29. Juni 2010 - XI ZR 104/08, BGHZ 186, 96 Rn. 38 mwN). Derartige Rechtsfehler weist das angegriffene Urteil nicht auf. Die von der Revisionserwiderung mit der Gegenrüg e erhobenen Einwände hat der S e- nat geprüft, jedoch nich t für durchgreifend erachtet (§ 564 ZPO). 3. Rechtlich nicht haltbar ist hingegen die Auffassun g des Berufungsg e- richts, die Vertragserklärung der Klägerin wahre das Schriftformerfordernis des § 4 Abs. 1 VerbrKrG nicht. Dabei kann die vo n der Revision aufgeworfene Fr a- ge offenbleiben, ob die im Rahmen eines Schuldbeitritts abgegebene Vertrags - erklärun g der Bank - anders als bei einem Darlehensvertr ag (hierzu Senatsur teil vom 6. Dezember 2005 - XI ZR 139/05, BGHZ 165, 213, 216) - überhaupt der Schriftform bedarf. Die Vertragserklärung der Klägerin wahrt nämlich jedenfalls entgegen der Auffassung des Ber ufungsgerichts die Schriftform des § 4 Abs. 1 VerbrKrG. 13 14 - 8 - a) Falsch ist bereits der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, die Mi t- haftungserklärung des Beklagten sei ein Angebot auf Abschluss eines Schuld - beitritts, das die Klägerin mit der Unterschrift ih rer Vertretungsberechtigten auf Seite 8 des einheitlich zusammengeösten Vertrages angenommen habe. Da die Vertragserklärung der Klägerin zeitlich vor der Mithaftungserklärung des B e- klagten liegt, handelt es sich bei ihr - wie das Landgericht zutreffend ges ehen hat - vielmehr um das Angebot auf Abschluss (auch) eines Schuldbeitritts und nicht um dessen Annahme. b) Dieses Angebot wahrt entgegen der Auffassung des Berufungsge - richts die Schriftform des § 4 Abs. 1 VerbrKrG. Anders als das Berufungsgericht ge meint hat, bezieht sich die Unterschrift der Klägerin auch auf die den Gesel l- schaftern angetragene Mithaftungsübernahme. aa) Das Berufungsgericht hat verkannt, dass sich der hier zur Entsche i- dung stehende Fall von der dem Senatsurteil vom 27. April 2004 (XI ZR 49/03, WM 2004, 1381) zugrundeliegenden Sachverhaltskonstellation allein durch die zeitliche Reihenfolge der Erklärungen untersc heidet. Während dort die Mitha f- tungserklärung von der klagenden Bank angenommen worden war, gab hier die Bank ein Angebo t zum Abschluss eines Schuldbeitritts an den Beklagten ab, das dieser sodann - formwirksam (dazu oben 2.) - annahm. Dies ändert aber nichts an der hier wie dort zu bejahenden Frage nach der Formwirksamkeit auch der Erklärung der Bank. Nach den rechtsfehler freien Feststellungen des Berufungsgerichts war der fortlaufend bis zu den mit dem jeweiligen Namen und der individuellen Haftungsquote versehene n Seiten für die Abgabe der Mi t- haftungserklärungen durchpaginierte Darlehe nsvertrag nicht nur mit den Ha f- tungse rklärungen selbst, sondern auch mit der in Nr. 9.1 (Seite 7) in Bezug g e- nommenen Programmrichtlinie veröst. Damit bezog sich die Unterschrift der Klägerin auf Seite 8 erkennbar auf die in Nr. 5 e) der Programmrichtlinie als 15 16 17 - 9 - mögliche Art der Sicherhe it ange sprochene und auf Seiten 10 und 11 von der Klägerin dann auch tatsächlich angetragene und zur Bedingung der Darlehens - gewährung an die L. KG gemachte Übernahm e der quotalen selbstschuldner i- schen Haftung durch die Anteilseigner (vgl. auch Senatsurteil vom 2 7. April 2004 - XI ZR 49/03, WM 2004, 1381, 1383). In soweit ist der Sachverhalt ide n- tisch mit demjenigen, der dem Senatsurteil vom 27. April 2004 (XI ZR 49/03, WM 2004, 1381, 1382) zugrunde lag; auch dort war - worauf die Klägerin im Berufungsrechtszug im Einzelnen zutreffend hingewiesen hat - im Hinblick auf die Mithaftung der Anteilseigner allein in Nr. 9.1 des Darlehensvertrags auf die einschlägige Programmrichtlinie verwiesen, die in Nr. 5 e) eine dem Streitfall entsprechende Sicherheitenregelung enthie lt. bb) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ergibt sich nichts Abweichendes aus dem Senatsurteil vom 20. November 1990 (XI ZR 107/89, BGHZ 113, 48, 53 f.), das als Voraussetzung für eine Na mensunterschrift im Sinne des § 126 Abs. 1 BGB forder t, dass diese die Urkunde räumlich ab - schließt, also unterhalb des Textes steht. Auch unter diesem Gesichtspunkt wahrt die auf Seite 8 des Darlehensvertrags en thaltene Unterschrift der Kläg e- rin die Schriftform hinsichtlich der auf Seit e 10 und 11 vorgesehe nen Mitha f- tungserklärungen der Gesellschafter. Das Berufungsgericht berücksichtigt nicht, dass die Formvorschrift des § 126 BGB durch die in Art. 2 Nr. 2 des Gesetzes zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (Bauhandwerkersicherung) und anderer Gesetze vo m 27. April 1993 (BGBl. I S. 509 ff.) enth altene und zum 1. Mai 1993 in Kraft getretene Änderung des § 4 Abs. 1 VerbrKrG in dessen Anwendungsbereich gelockert wurde. Um den weithin üblichen Vertragsschluss im Korrespondenzweg zu erleichtern und den durch d as oft mehrfache Hin - und Hersenden der einheitlichen Vertragsurkun de verursachten Aufwand zu red u- zieren (BT - Drucks. 12/4526, S. 13), wurde im neu eingefügten Satz 2 d er Vor - schrift abweichend von § 126 BGB die Möglichkeit geschaffen, Antrag und A n- 18 - 10 - nahme je weils getrennt schriftlich zu erklären, ohne zugleich den Informations - anspruch des Verbrauchers zu beeinträchtigen (BT - Drucks. 12/4526, S. 13). Wenn es aber seitdem nicht mehr der Aufnahme beider Erklärungen in einer einheitlichen Urkunde bedarf, kann der Umstand, dass sich das Angebot der Klägerin auf Abschluss eines Schuldbeitritts drei Seiten vor dessen Annahme durch den Beklagten befindet, jedenfalls dann nicht formschädlich sein, wenn - wie hier - die Vertragserklärung des Mithaftenden alle nach § 4 A bs. 1 Satz 4 VerbrKrG nötigen Pflichtangaben enthält und sich die Unterschrift der Klägerin wie oben ausgeführt erkennbar auf den ang etragenen Schuldbeitritt des B e- kla g ten bezieht (vgl. Senatsurteil vom 27. April 2004 - XI ZR 49/03, WM 2004, 1381, 1383). D er weitere Verweis der Revisionserwiderung auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 30. Juli 1997 (VIII ZR 244/96, WM 1997, 2000, 2001) ist vor diesem Hintergrund unbehelflich, da dort noch die - engere - Vorgän ger - fassung des § 4 Abs. 1 VerbrKrG vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2840) maßgeblich war. cc) Soweit das Berufungsgericht seine Rechtsauffassung schließlich da - mit zu begründen sucht, dem rechtsunkundigen Gesellschafter fehle in derart i- gen Fällen das Bewusstsein, mit der Abgabe der Mithaftungse rklärung nicht nur eine Verpflichtung gegenüber der darlehensnehmenden Gesellschaft, sondern auch gegenüber der kreditgebenden Bank einzugehen, rechtfertigt auch das kein abweichendes Ergebnis. Die Klägerin hat mit der Übersendung des unter - zeichneten und nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsg e- richts zusammengeösten Vertragswerks sowohl ein Angebot an die L. KG auf Abschluss eines Darlehensvertrages - dessen Konditionen für den Beklagten offengelegt waren - , als auch ein Angebot an den Be klagten auf Abschluss e i- nes Schuldbeitritts zu diesem am 1. Dezemb er 1994 geschlossenen Kreditve r- trag (vgl. zur Möglichkeit der Übernahme einer Mithaftung bezüglich zukünftiger Verbindlichkeiten BGH, Urteil vom 10. Juli 1996 - VIII ZR 213/95, BGHZ 133, 19 - 11 - 220, 222, 226; Senatsurteil vom 27. April 2004 - XI ZR 49/03, WM 2004, 1381, 1382) abgegeben. Für den Beklagten konnte damit unabhängig davon, auf we l- cher Seite sich die Unterschrift der Klägerin befand, nicht ernstlich zweifelhaft sei n, dass er für eine fremde Schuld die Mithaftung gegenüber dem Darlehens - gläubiger übernahm. III. Das Berufungsurteil ist demnach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da der Sachverhalt vom Berufungsgericht ausreichend geklärt worden ist und weitere Feststel lungen nicht zu erwarten sind, kann der Senat gemäß § 563 Abs. 3 ZPO in der Sache selbst entscheiden und die Berufung des Beklagten gegen das landgerichtliche Urteil zurückweisen. Wiechers Mayen Grüneberg Maihold Pamp Vorinstanzen: LG Magdeburg, Ents cheidung vom 06.02.2009 - 5 O 301/07 - OLG Naumburg, Entscheidung vom 09.09.2010 - 2 U 21/09 - 20
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