BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 332/12 Verkündet am: 17. September 2013 Weber, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 280 Abs. 1 Satz 1 WpHG § 2 Abs. 3 Satz 2, §§ 31 ff. Bei dem Verkauf von Indexzertifikaten im Wege des Eigengeschäfts (§ 2 Abs. 3 Satz 2 WpHG) besteht auch für Sachverhalte ab dem 1. November 2007 keine Au f- klärungspflicht der beratenden Bank über ihre Gewinnspanne. Etwas an deres folgt weder aus §§ 31 ff. WpHG, insbesondere § 31d WpHG, in der seit dem 1. November 2007 geltenden Fassung noch aus Art. 19 der Richtlinie 2004/39/EG des Europä i- schen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 (Finanzmarktrichtlinie) in Ve r- bindung mit Art. 26 der Richtlinie 2006/73/EG der Kommission vom 10. August 2006 (Durchführungsrichtlinie) (Fortführung Senatsurteile vom 27. September 2011 XI ZR 182/10, BGHZ 191, 119 Rn. 35 ff., 48 ff. und XI ZR 178/10, WM 2011, 2261 Rn. 38 ff., 51 ff. sowie v om 26. Juni 2012 XI ZR 316/11, WM 2012, 1520 Rn. 17 ff.). BGH, Urteil vom 17. September 2013 - XI ZR 332/12 - OLG Karlsruhe LG Heidelberg - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver handlung vom 17. September 2013 durch den Vo rsitzenden Richter Wiechers und die Richter Dr. Grüneberg, Maihold und Pamp sowie die Richterin Dr. Menges für Recht erkannt : Die Revision des K lägers gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 17. Juli 2012 wird auf seine Ko sten zurückgewiesen . Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger nimmt die beklagte Bank auf Schadensersatz wegen fehle r- hafter Anlageberatung im Zusammenhang mit dem Erwerb von Zertifikaten der inzwischen insolventen Lehman Brothers Treasury Co. B.V. in A nspruch. Aufgrund eines mit ein em M itarbeiter der Beklagten am 17. Dezember 2007 geführten Beratungsgesprächs erwarb der Kläger gemäß Wertpapiera b- rechnung vom 2. Januar 2008 für insgesamt 102.000 100 Stück " B . Zertifikate II " der Lehman Brothers Treasury Co. B.V. (nac h- folgend: Emittentin) zum Nennwert von jeweils 1.000 a- beaufschlags von 2%. Die Zertifikate erwarb d ie Beklagte von der Emittentin zum Stückpreis von 972,50 ; o b sie den Kläger in dem Beratungsgespräch über diesen von ihr vereinnahmten Einkaufsr abatt von 27,50 aufgeklärt hat, ist zwischen den Parteien streitig. Daneben erhiel t sie den Au s- 1 2 - 3 - gabeaufschlag, worauf in der vom Kläger unterschriebenen Kauforder hing e- wiesen wurde. Im September 2008 wurde die US - amerikanische Muttergesellschaft der Emittentin, die Lehman Brothers Holdings Inc., die für die Rückzahlung der Ze r- tifikate die Garantie übernommen hatte, insolvent. Dies zog die Insolvenz der Emittentin nach sich, so dass die Zertifikate weitgehend wertlos wurden. Mit seiner Klage hat der Kläger Schadensersatz in Höhe von 102.000 nebst Zinsen Zug um Zug gegen Rückü bertragung der 100 Zertifikate, Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.440,69 nebst Z insen und die Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten begehrt . Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht beschränkt auf die Schadensersatzforderung des Klägers wegen unterlassener Aufklärung über den der Beklagten gewährten Einkaufsrabatt zugelassen en Revision ve r- folgt der Kläg er sein Klage begehren mit der Maßgabe weiter , dass die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache in Höhe eines Teilbetrages von 19.384,54 übereinstimmend für erledigt erklärt haben . Die auf weitere Pflichtverletzungen ge stützte weitergehende Revision des Klägers hat der Senat durch Beschluss vom 16. April 2013 gemäß § 552 Abs. 1 ZPO verworfen. Entscheidungsgründe: Die Revi sion ist unbegründet. 3 4 5 - 4 - I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner in WM 2012, 2333 ve r- öffentlichten Entscheidung , soweit im Revisionsverfahren noch von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt: Dem Kläger stehe gegen die Beklagte kein Schadensersa tzanspruch zu, weil sie ihn nach seiner Behauptung im Rahmen des Beratungsgesprächs nicht über die von ihr aus dem Geschäftsabschluss erlangte Zuwendung der Emittentin von 2,75% des Nennwerts aufgeklärt habe . Zwischen den Parteien sei über die Zertifik ate ein Kaufvertrag (Festpreisgeschäft) abgeschlossen wo r- den. Hierfür sprächen, wenn auch nicht eindeutig, die Angaben in der Effekte n- abrechnung. Anderes habe der Kläger, der entgegen seiner Auffassung ins o- weit die Beweislast trage, nicht bewiesen. Eine au fklärungspflichtige Rückve r- gütung im Sinne der sogenannten K ick - back - Rechtsprechung des Bundesg e- richtshofs sei daher nicht gegeben. Der Kläger habe den angelegten Betrag in vollem Umfang als Erwerbspreis für die Zertifikate an die Beklagte gezahlt. Über ih re Gewinnmarge und den Erhalt eines Rabatts auf den Emissionspreis oder einer Innenprovision vom Emittenten habe die Beklagte den Kläger nicht aufklären müssen. Eine zivilrechtliche Haftung der Beklagten gegenüber dem Kläger ergebe sich auch nicht aus ei nem Verstoß gegen § 31d WpHG. Ein bestimmter und feststehender Nachlass auf den Nominalwert, wie er hier vorliege, stelle keine Zuwendung im Sinne von § 31d Abs. 2 WpHG dar. Im Übrigen handele es sich bei § 31d WpHG um eine Vorschrift des Aufsichtsrechts, die zumindest nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die zivilrechtliche Au f- klärungspflicht der Kreditinstitute nicht erweitern könne. Die Vorschrift habe zwar eine gewisse Ausstrahlungswirkung darauf, wie die sich aus § 280 Abs. 1, 6 7 8 - 5 - § 31 1 Abs. 2, § 241 Abs. 2 BGB ergebenden Aufklärungspflichten der berate n- den Bank zu konkretisieren seien. Sie gehe aber nicht so weit, dass sie eine eigenständige Aufklärungspflicht der Bank über ihre Gewinnmarge aus dem konkreten Geschäft begründen könne. B ei einem wie hier Festpreisgeschäft (Kaufvertrag) zwischen Bank und Kunde verbleibe es deshalb dabei, dass eine Aufklärungspflicht der Bank über die Gewinnmarge nicht bestehe. Schließlich könne in § 31d WpHG auch kein zur Nichtigkeit des Geschäfts führ endes g e- setzliches Verbot im Sinne von § 134 BGB gesehen werden. II. Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Überprüfung stand , so dass die Revision zurückzuweisen ist . 1. Das Berufungsgericht hat auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bund esgerichtshofs zu Recht eine Pflicht der Beklagten zur Aufklärung über die Gewinnmarge in Form eines Einkaufsrabatts der von ihr an den Kläger verkau f- ten Zertifikate verneint. a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Bank, die eigene A nlageprodukte empfiehlt, grundsätzlich nicht verpflichtet, ihren Kunden darüber aufzuklären, dass sie mit diesen Produkten Gewinne erzielt. In einem solchen Fall ist es nämlich für den Kunden bei der gebotenen normativ - objektiven Betrachtungsweise offensic htlich, dass die Bank eigene (G e- winn )Interessen verfolgt, so dass darauf nicht gesondert hingewiesen we rden muss (BGH, Urteile vom 22. März 2011 XI ZR 33/10, BGHZ 189, 13 Rn. 38 und vom 27. September 2011 XI ZR 182/10, BGHZ 191, 119 Rn. 37). Nichts an deres gilt nach der Senatsrechtsprechung, wenn wie hier fremde Anlag e- 9 10 11 - 6 - produkte im Wege des Eigengeschäfts (§ 2 Abs. 3 Satz 2 WpHG) oder des E i- genhandels (§ 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 WpHG) zu einem über dem Einkaufspreis liegenden Preis veräuße rt werden (Sen atsurteile vom 27. S eptember 2011 XI ZR 182/10, BGHZ 191, 119 Rn. 37 und XI ZR 178/10, WM 2011, 2261 Rn. 40, vom 26. Juni 2012 XI ZR 316/11, WM 2012, 1520 Rn. 19 und vom 16. Oktober 2012 XI ZR 367/11, NJW - RR 2013, 244 Rn. 27 ff., jeweils mwN). Ein Um stand, der wie die Gewinnerzielungsabsicht des Verkäufers für den Kunden im Rahmen des Kaufvertrags offensichtlich ist, lässt innerhalb des B e- ratungsvertrags seine Schutzwürdigkeit entfallen (Senatsurteile vom 27. September 2011 XI ZR 182/10, BGHZ 19 1, 119 Rn. 44 und XI ZR 178/10, WM 2011, 2261 Rn. 47). Dem steht die Rechtsprechung des Bundesgericht s- hofs zur Offenlegung versteckter Innenprovisionen und zur Aufklärungsbedür f- tigkeit von Rückvergütungen nicht entgegen (Senatsurteil vom 27. September 2011 X I ZR 182/10, BGHZ 191, 119 Rn. 38 ff. mwN). b) Dementsprechend bestand keine Pflicht der Beklagten zur Aufklärung über den aus dem streitgegenständlichen Wertpapiergeschäft erzielten Gewinn. aa) Nach den von der Revision nicht angegriffenen, rec htsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Kläger die Wertpapiere von der Beklagten aufgrund von Kaufverträgen in Form sog enannter Festpreisgeschäfte erworbe n . Dabei ist das Berufungsgericht auch zu Recht davon aus gegangen , dass der Kläge r für das Zustandekommen eines Kommissionsvertrags, aus dem er Rechte herleiten möchte, die Darlegungs - und Beweislast trägt (vgl. S e- natsurteil vom 16. Oktober 2012 XI ZR 368/11, juris Rn. 28). bb) Entgegen der Auffassung der Revision ergibt sich aus dem Umstand, dass die Beklagte vom Kläger über den Einkaufsrabatt hinaus einen gesonde r- ten Ausgabeaufschlag verlangt und erhalten hat, nichts anderes. Nach der 12 13 14 - 7 - Rechtsprechung des Senats ist es unerheblich, in welcher Weise die Bank bei einem Veräußerungsge schäft ihr Gewinninteresse verfolgt (Senatsurteile vom 26. Juni 2012 XI ZR 316/11, WM 2012, 1520 Rn. 19 aE und vom 16. Oktober 2012 XI ZR 367/11, NJW - RR 2013, 244 Rn. 28). Lediglich für den Fall eines hier nicht vorliegenden Kommissionsgeschäfts ha t der Senat offen gelassen, ob eine beratungsvertragliche Aufklärungspflicht der Bank über eine unmittelbar vom Emittenten des Wertpapiers erhaltene Provision dann besteht, wenn der Kunde seinerseits eine Kommissionsgebühr oder einen ähnlichen Aufschlag an die Bank zahlt (Senatsurteil vom 26. Juni 2012 XI ZR 316/11, WM 2012, 1520 Rn. 45). 2. Anders als die Revision meint, hat das Berufungsgericht auch eine z i- vilrechtliche Haftung der Beklagten wegen eines vermeintlichen Verstoßes g e- gen § 31d WpHG zu R echt verneint. Diese Vorschrift be gründet weder (vor - )vertrag liche Pflichten der Beklagten gegenüber dem Kläger noch delikt i- sche Schadensersatzansprüche. Ob Gewinnmargen im Festpreisgeschäft, die das Wertpapierdienstleistungsunternehmen aus dem Kaufpreis des Kunden erzielt, oder ein vom Emittenten gewährter Rabatt auf den Emissionspreis eine Zuwendung im Sinne des § 31d WpHG darstell en (zum Meinungsstand vgl. nur Herresthal, ZBB 2012, 89, 99 und Koller in Assmann/Schneider, WpHG, 6. Aufl., § 31d Rn. 8, jew eils mwN), kann deshalb dahinstehen. a) Die Verhaltens - , Organisations - und Transparenzpflichten der §§ 31 ff. WpHG, die im Wesentlichen Vorgaben von Titel II Kapit e l II der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2 004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Pa r- laments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (ABl. EU Nr. L 145 S. 1; im F olgenden: Finanzmarktrichtlinie) und de r entspr e- 15 16 - 8 - chenden Bestimmungen der Richtlinie 2006/73/EG der Kommission vom 10. August 2006 zur Durchführung der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die organisatorischen Anford erungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit s o- wie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genan n- ten Richtlinie (ABl. EU Nr. L 241 S. 26; im Folgenden: Durchführungsrichtlinie) umsetzen, sind a usschließlich öffentlich - rechtlicher Natur und wirken deshalb auf das zivilrechtliche Schuldverhältnis zwischen Wertpapierdienstleistungsu n- ternehmen und Kunde nicht ein. aa ) Der deutsche Gesetzgeber hat in Gestalt des Finanzmarktrichtlinie - Umsetzungsges etzes (FRUG) vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330) und der hierdurch zum 1. November 2007 in Kraft getretenen Änderungen des Wertp a- pierhandelsgesetzes die Umsetzung der europarechtlichen Vorgaben nicht auf zivil - , sondern auf aufsichtsrechtlicher Ebene vorge nommen (Senatsurteile vom 27. September 2011 XI ZR 182/10, BGHZ 191, 119 Rn. 47 und XI ZR 178/10, WM 2011, 2261 Rn. 50). Daher handelt es sich bei den §§ 31 ff. WpHG, auch soweit sie Verhaltenspflichten der Wertpapierfirmen gegenüber dem Kunden normieren , nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats um aufsicht s- rechtliche Bestimmungen, die lediglich öffentlich - rechtliche Pflichten der Wer t- pa pierdienstleistungsunter nehmen und deren Aufsicht durch staatliche Behö r- den, nicht jedoch unmittelbare Rechte und Pflichten zwischen Wertpapierdiens t- leistungsunternehmen und deren Kunde n zum Gegenstand haben (Senatsurte i- le vom 27. September 2011 X I ZR 182/10, BGHZ 191, 119 Rn. 47 und XI ZR 178/10, WM 2011, 2261 Rn. 50; Senatsbeschluss vom 20. Januar 2009 XI ZR 510 /07 , WM 2009, 405 Rn. 12). Dies entspricht auch der überwiegenden Au f- fassung im Schrifttum (vgl. nur MünchKomm HGB /Ekkenga, Bd. 5, 2. Aufl., E f- fektengeschäft Rn. 72; Ellenberger in Ellenberger/Schäfer/Clouth/ Lang, Praktikerhandbuch Wertpapier - und Derivate geschäft, 4. Aufl., Rn. 1100; 17 - 9 - Koller in Assm ann/Schneider, WpHG, 6. Aufl., V or bemerkung § 31 Rn. 1 f.; Mülbert, WM 2007, 1149, 1155; Rothenhöfer in Baum/Fleckner/Hellgardt/Roth, Perspektiven des Wirtschaftsrechts, 2008, S. 55, 63, 66 ff.; Schwark in Schwar k/Zimmer, Kapitalmarktrechts - Kommentar, 4. Aufl., V or § § 31 ff. WpHG Rn. 14 f. ; dagegen eine Doppelnatur im Sinne ambivalenter Rechtsnormen e r- wägend: Benicke, Wertpapiervermögensverwaltung, 2006, S. 473 ff.; Lang, ZBB 2004, 289, 294; Leisch, Informationspf lichten nach § 31 WpHG, 2004, S. 68 ff.; KK - WpHG/Möllers § 31 Rn. 6 ff.; Veil, ZBB 2008, 34, 40; ders. WM 2007, 1821, 1825 f.; Weichert/Wenninger, WM 2007, 627, 635 ). bb) Gegen einen (auch) zivilrechtlichen Charakter der §§ 31 ff. WpHG sprechen insbeson dere die Gesetzesmaterialien. Nach der Begründung des Finanzmarktrichtlinie - Umsetzungsgesetzes waren aufsichtsrechtliche Regelu n- gen beabsichtigt (BT - Drucks. 16/4028, S. 53), und zwar ausschließlich (BT - Drucks. 16/4899, S. 12; gegen einen zivilrechtlichen G ehalt von § 31 Abs. 8 ausdrücklich auch BT - Drucks. 16/4028, S. 65). cc ) Der öffentlich - rechtliche Charakter der §§ 31 ff. WpHG wird ferner durch die Zuständigkeit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, mittels hoheitlichen Zwangs Aufsicht auszuüben (vgl. §§ 4, 35 WpHG), belegt (Lang, ZBB 2004, 289, 290 f.; Leisch, Informationspflichten nach § 31 WpHG, 2004, S. 69 f.; Reich, WM 1997, 1601, 1603; Veil, ZBB 2008, 34, 36). Zudem bestimmt § 4 Abs. 4 FinDAG, dass die Bundesanstalt ihre Aufgaben au s- schlie ß lich im öffentlichen Interesse wahrnimmt (vgl. hierzu auch EuGH, Slg. 2004, I - 9425 Rn. 33 ff. sowie BVerwG, BKR 2011, 208 Rn. 17 ff.). b) § 31d WpHG kann auch nicht im Wege ein er Ausstrahlungswirkung eine eigenständige schuldrechtliche Aufklär ungspflicht der Beklagten über die von ihr aus einem Wertpapiergeschäft erzielte Gewinnmarge begründen. Die 18 19 20 - 10 - öffentlich - rechtlichen Wohlverhaltenspflichten der §§ 31 ff. WpHG können zwar, soweit ihnen eine anlegerschützende Funktion zukommt, für Inhalt und Reic h- weite (vor )vertraglicher Aufklärungs - und Beratungspflichten von Bedeutung sein (vgl. nur Koller in Assm ann/Schneider, WpHG, 6. Aufl., V or bemerkung § 31 Rn. 3 mwN). Ihr zivilrechtlicher Schutzbereich geht aber nicht über diese (vor )vertraglichen Pfl ichten hinaus. Daraus folgt, dass ihnen keine eigenständ i- ge, über die zivilrechtlichen Aufklärungs - und Beratungspflichten hinausgehe n- de schadensersatzrechtliche Bedeutung zukommt (Senatsurteil vom 19. De - zember 2006 XI ZR 56/05, BGHZ 170, 226 Rn. 18). D ie aufsichtsrechtlichen Wohlverhaltenspflichten bewirken daher als solche weder eine Begrenzung noch eine Erweiterung der zivilrechtlich zu beurteilenden Haftung des Anlag e- beraters (Senatsurteil vom 27. September 2011 - XI ZR 182/10, BGHZ 191, 119 Rn. 47). c ) Des Weiteren ist § 31d WpHG kein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, dessen Verletzung durch die Beklagte deliktische Schadense r- satzansprüche des Klägers gegen die Beklagte nach sich ziehen könnte. Nach der Rechtsprechung des Senats sin d die §§ 31 ff. WpHG in der bis zum 31. Oktober 2007 geltenden Fassung aufsichtsrechtlicher Natur, ohne dass ihnen eine eigenständige schadensersatzrechtliche Bedeutung zukommt (S e- natsurteil vom 19. Dezember 2006 XI ZR 56/05, BGHZ 170, 226 Rn. 18). An di eser Auffassung hat der Senat auch für die ab dem 1. November 2007 ge l- tenden §§ 31 ff. WpHG festgehalten (Se natsurteile vom 27. September 2011 XI ZR 182/ 10, BGHZ 191, 119 Rn. 47 und XI ZR 178/10, WM 2011, 2261 Rn. 50). Das entspricht der überwiegenden Au ffassung in der Rechtsliteratur ( vgl. Ellenberger in Ellenberger/Schäfer/Clouth/Lang, Praktikerhandbuch Wer t- papier - und Derivategeschäft, 4. Aufl., Rn. 1100; Podewils/Reisich, NJW 2009, 116, 120; Schäfer, WM 2007, 1872, 1875 ff.; Witte/Hillebrand, DStR 200 9, 21 22 - 11 - 1759, 1765; a.A. Fuchs, WpHG, § 31d Rn. 60; Schwintowski, Bankrecht, 3. Aufl., § 17 Rn. 23; Veil, WM 2007, 1821, 1826). Die §§ 31 ff. WpHG, insbesondere die sog enannten Wohlverhalten s- pflichten, dienen zwar dem Anlegerschutz. Weitere Voraussetzung für die A n- nahme eines Schutzgesetzes ist nach der Rechtsprechung des Bundesg e- richtshofs jedoch, dass die Schaffung eines individuellen Schadensersatza n- spruchs sinnvoll und im Lichte des haftungsrechtlichen Gesamtsystems tragbar erscheint. Dabei muss in umfass ender Würdigung des gesamten Regelungsz u- sammenhangs, in den die Norm gestellt ist, geprüft werden, ob es in der Te n- denz des Gesetzgebers liegen konnte, an die Verletzung des geschützten Int e- resses die deliktische Einstandspflicht des dagegen Verstoßenden m it allen damit zugunsten des Geschädigten gegebenen Beweiserleichterungen zu knü p fen (Senatsur teil vom 19. Februar 2008 XI ZR 170/07, WM 2008, 825 Rn. 18 mwN). Eine derartige Tendenz des Gesetzgebers für eine deliktische Ei n- standspflicht des Wertpapie rdienstleistungsunternehmens oder des handelnden Mitarbeiters ist nicht ersichtlich. Wie oben dargestellt, waren vielmehr au s- schließlich aufsichtsrechtliche Regelungen beabsichtigt, ohne zivilrechtliche Auswirkungen in den Blick zu nehmen. Wenn auch § 31d WpHG dem Schutz des Kunden dienen soll (Ellenberger in Ellenberger/Schäfer/Clouth/Lang, Pra k- tikerhandbuch Wertpapier - und Derivategeschäft, 4. Aufl., Rn. 1083, 1086; Koch in Schwark/Zimmer, Kapitalmarktrechts - Kommentar, 4. Aufl., § 31d Rn. 2), ist das Verh ältnis zwischen Wertpapierdienstleistungsunternehmen und Kunde nicht Regelungsgegenstand von § 31d WpHG. § 31d WpHG ist vielmehr als objektiver Verbotstatbestand ausgestaltet (vgl. Assmann, ZBB 2008, 21, 23; Ellenberger aaO , Rn. 1084 f.; Rozok, BKR 200 7, 217, 218; Schäfer, WM 2007, 1872, 1877), dessen Adressat nur das Wertpapierdienstleistungsunternehmen 23 24 - 12 - (Fuchs, WpHG, § 31d Rn. 58; Koch in Schwark/Zimmer, Kapitalmarktrechts - Kommentar, 4. Aufl., § 31d Rn. 114) und daneben allenfalls noch der zuwe n- dende D ritte, nicht jedoch der Kunde ist. Dieser ist lediglich reflexartig betroffen (vgl. auch BVerwG, BKR 2011, 208 Rn. 18). 3. Eine Erweiterung der schuldrechtlichen Aufklärungspflichten ist auch nicht aufgrund der Vorgaben der Finanzmarkt - und Durchführung srichtlinie a n- gezeigt , deren Umsetzungsfristen im Zeitpunkt der streitgegenständlichen Ber a- tung anders als in dem dem Senatsurteil vom 26. Juni 2012 (XI ZR 316/11, WM 2012, 1520) zugrundliegenden Sachverhalt (vgl. hierzu BVerfG, WM 2013, 1640) bereits abgelaufen waren (zum Ablauf der Umsetzungsfrist am 31. Oktober 2007 siehe Senatsurteil vom 26. Juni 2012 - XI ZR 316/11, aaO Rn. 26). a) Art. 19 der Finanzmarktrichtlinie in Verbindung mit Art. 26 der Durc h- führungsrichtlinie, die durch § 31d WpHG in in nerstaatliches Recht umgesetzt worden sind , verlangen nach - bislang allerdings nicht entscheidungserhebl i- cher - Ansicht des Senats keine Umsetzung in innerstaatliches Recht derg e- stalt, dass unmittelbare Rechtswirkungen zwischen der Wertpapierfirma und dem Kunden begründet werden (Senats urteile vom 27. September 2011 XI ZR 182/10, B GHZ 191, 119 Rn. 47 und vom 26. Juni 2012 XI ZR 316/11, WM 2012, 1520 Rn. 24). Die Richtlinien erfordern vielmehr ausschließlich eine i n- nerstaatliche Umsetzung in Form eines Aufsichtssystems durch staatliche B e- hörden. Das entspricht auch der herrschenden Ansicht in der Rechtsliteratur (Ellenberger in Ellenberger/Schäfer/Clouth/Lang, Praktikerhandbuch Wertp a- pier - und Derivategeschäft, 4. Aufl., Rn. 1102; Fuchs, WpHG, V or §§ 31 bis 37a Rn. 55; Grigoleit, ZHR 177 [2013], 264, 273 ff.; Koller in Assm ann/Schneider, WpHG, 5. Aufl., V or bemerkung § 31 Rn. 1 f., 5; Möllers, WM 2008, 9 3, 96; Rothenhöfer in Baum/Fleckner/Hellgardt/Roth, Perspektiven des Wirtschaft s- 25 26 - 13 - rechts, 2008, S. 55, 68 ; Schwark in Schwark/Zimmer, Kapitalmarktrechts - Kommentar, 4. Aufl., V or § § 31 ff. Rn. 14; a.A. Herresthal, ZIP 2013, 1420, 1421; Weichert/Wenninger, WM 2007, 627, 635; einschränkend auch Mülbert, WM 2007, 1149, 1157 und Roth, ZBB 2012, 429, 435 ff.) und w ohl auch der überwiegenden Umsetzungspraxis in den Mitgliedstaaten (vgl. Wendehorst, ÖBA 2010, 562, 564; Veil/Walla, Schwedisches Kapitalmarktrecht, 2010, S. 112; Veil/Wundenberg, Englisches Kapitalmarktrecht, 2010, S. 149; vgl. aber auch Tison in Festschr ift Hopt 2010, Bd. 2, S. 2621, 2630 ff.). b ) Diese Sichtweise ist vom Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) durch Urteil vom 30. Mai 2013 (C - 604/11 , ZIP 2013, 1417 ) bestätigt worden . Der EuGH hat darauf hingewiesen , dass Art. 51 der Finanzmarktrich tlinie ledi g- lich vorsieht, dass bei Verstößen gegen die gemäß dieser Richtlinie erlassenen Vorschriften gegen die verantwortlichen Personen Verwaltungsmaßnahmen ergriffen oder Verwaltungs sanktionen verhängt werden können, die Richtlinie jedoch weder bestim mt, dass die Mitgliedstaaten vertragliche Folgen für den Abschluss von Verträgen vorsehen müssen, in denen die Verpflichtungen mis s- achtet werden, die sich aus den Bestimmungen des nationalen Rechts zur U m- setzung des in dem Vorabentscheidungsersuchen maßg eblichen Art. 19 Abs. 4 und 5 der Finanzmarktrichtlinie ergeben, noch, welche Folgen in B e- tracht kommen (Urteil vom 30. Mai 2013, aaO Rn. 57). Dies steht mit Erw ä- gungsgrund 41 der Durchführungsrichtlinie im Einklang, der wie folgt lautet: " In Bezug auf d ie Form, den Inhalt und die Erfüllung von Verträgen über die Erbri n- gung von Wertpapier - oder Nebendienstleistungen legt die Richtlinie jedoch keine weiteren Pflichten fest " . Diese Auffassung vertritt im Übrigen auch die Kommission. Im Zusammenhang mit der geplanten Neufassung der Finan z- marktrichtlinie (vgl. KOM[2011]656) hat sie geäußert, dass eine zivilrechtliche Haftung der Wertpapierfirma gegenüber den Kunden nicht Gegenstand der derzeit noch geltenden Finanzmarktrichtlinie ist (Europäische Kommissio n 27 - 14 - vom 8. Dezember 2010, Public Consultation, Review of the Markets in Financial Instruments Directive, S. 63). Für die Umsetzung des vorliegend maßgeblich en Art. 19 Abs. 1 der Finanzmarktrichtlinie kann nichts anderes gelten. c) I n Ermangelung einer Reg elung der Union kommt es vielmehr der i n- nerstaatlichen Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedstaaten zu, die vertragl i- chen Folgen eines Verstoßes gegen diese Verpflichtungen festzulegen, wobei die Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität beachte t werde n müsse n ( EuGH, ZIP 2013, 1417 Rn . 57 ). Danach bedarf es einer schuldrechtlichen Ha f- tung der Wertpapierfirma wegen der Nichtaufklärung über ihr vom Emittenten gewährter Einkaufsrabatte nicht, wobei es offen bleiben kann und daher eine s Vorabentscheidungser suchens an den EuGH nicht bedarf, ob solche Einkauf s- rabatte überhaupt unter den Begriff der Zuwendung im Sinne von Art. 26 Buchst . b der Durchführungsrichtlinie fallen. Weder die Finanzmarktrichtlinie noch die Durchführungsrichtlinie verlangen unter dem Ge sichtspunkt der Effe k- tivität und der Äquivalenz bei Verstößen gegen ihre aufsichtsrechtlichen Bestimmungen eine schuldrechtliche Sanktion in Form von Schadensersatza n- sprüchen des Kunden gegen die Wertpapierfirma. aa ) Der Grundsatz der Effektivität u mfasst die Verpflichtung zur Einfü h- rung wirksamer Sanktionen, soweit sie zur effektiven Durchführung der Richtl i- nien erforderlich sind . Die Mitgliedstaaten sind, sofern Richtlinien keine beso n- deren Sanktionen für den Fall eines Verstoßes gegen ihre Vorschr iften entha l- ten oder insoweit auf das nationale Recht verweisen, nach der Rechtsprechung des EuGH verpflichtet, alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um die Geltung und Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts zu gewährleisten und die Ausübung der durch die Gem einschaftsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch u n- möglich zu machen oder übermäßig zu erschweren . Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein ( vgl. nur EuGH, Slg. 1994, 28 29 - 15 - I 2435 Rn. 55; Slg. 1994, I - 2479 Rn. 40 ; Slg. 2001, I - 062 97 Rn. 29 ; Urteil vom 19. Juli 2012 C - 591/10, juris Rn. 27 f. ). Dabei verlangt der EuGH Sanktionen in Form einer zivilrechtlichen Haftung allerdings selbst dann nicht zwingend, wenn anders als hier wegen der Nichtgewährung subjektiver Rechte des A n- lege rs durch die Finanzmarkt - und Durchführungsrichtlinie das Rechtsverhäl t- nis zweier privater Personen betroffen ist (vgl. EuGH, Slg. 1990, I - 3941 Rn. 25; Slg. 1997, I - 2195 Rn. 27). Nach diesen Maßgaben erfordern weder die Finanzmarktrichtlinie noch die Durchführungsrichtlinie die Statuierung zivilrechtlicher Sanktionen bei einem Verstoß gegen eine unterstellte Pflicht zur Aufklärung über Einkaufsrabatte. Wie sich aus Art. 51 Abs. 1 der Finanzmarktrichtlinie ergibt, hält der Richtlinie n- geber Verwaltun gsmaßnahmen für ausreichend " wirksam, verhältnismäßig und abschreckend " (vgl. EuGH, ZIP 2013, 1417 Rn. 57 ). Soweit der EuGH in and e- ren Fällen vereinzelt eine innerstaatliche Umsetzung in Form zivilrechtlicher Sanktionsvorschriften verlangt hat (z.B. EuGH, Slg. 2001, I - 6297 Rn. 26 ff.; vgl. auch EuGH, Slg. 2002, I - 7289 Rn. 30 f.), fehlte es an einer vergleichbaren u m- fassenden Regelung der Sanktionen bereits durch das Unionsrecht (Grigoleit, ZHR 177 [2013], 264, 276). Der Verneinung eines zivilrechtlichen Individualschutzes in Form eines Schadensersatzanspruchs steht nicht entgegen, dass die Finanzmarktrichtlinie neben dem Hauptziel, ein reibungsloses Funktionieren der Wertpapiermärkte zu gewährleisten (Erwägungsgrund 44), auch den Anlegerschutz bezweckt (E rw ä- gungsgründe 2, 31, 41 und 44 sowie Überschrift Titel II, Kapitel II, Abschnitt 2; vgl. EuGH, ZIP 2013, 1417 Rn. 39). Das Ziel des Anlegerschutzes kann auch und zwar ausschließlich durch öffentlich - rechtliche Normen verfolgt werden (vgl. BVerwG, BKR 2011, 208 Rn. 17 ff.; Wolf in Grabitz/Hilf, Das Recht der E u- ropäischen Union, 40. Aufl., A 1 . Rn. 12). Diese sind vorliegend zur effektiven 30 31 - 16 - Durchführung der Richtlinien ausreichend. Die Bundesanstalt für Finanzdiens t- leistungsaufsicht hat nach §§ 35, 36 WpH G umfassende Rechte zur Überw a- chung und Prüfung der Einhaltung der Verhal tensregeln der §§ 31 ff. WpHG, zu deren Durchsetzung sie hoheitlichen Zwang ausü ben kann (§ 4 WpHG). D a r- über hinaus wird d em Anlegerschutz durch das zur Umsetzung von Art. 52 Abs. 2 der Finanzmarktrichtlinie eingeführte Verbandsklagerecht nach § 2 Abs. 2 Nr. 7 UKlaG , das im Interesse der Verbraucher für die Einhaltung der auf der Richtlinie beruhenden nationalen Vorschriften sorgen soll, Genüge getan. Diese Bestimmung dient, wie si ch aus Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 98/27/EG des Europäischen P arlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über Unterla s- sungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. EG Nr. L 166 S. 51) ergibt, dem Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher. b b) Der Grundsatz der Äquivalenz besagt, dass die Mitgliedstaaten, d e- nen allerdings die Wahl der Sanktion verbleibt, darauf zu achten haben , dass die Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht nach sachlichen und verfahren s- rechtlichen Regeln geahndet werden, die denjenigen entsprechen, die für ve r- gleichbare Verstöße gegen nationales Recht gelten (vgl. nur EuGH, Slg. 2001, I - 06297 Rn. 29; Slg. 2006, I - 6057 Rn. 95; Urteil vom 19. Juli 2012 C - 591/10, juris Rn. 27, 31). Dabei darf der Grundsatz der Äquivalenz aller dings nicht so verstanden werden, dass er einen Mitgliedstaat verpflichtet, die günstigste i n- nerstaatliche Regelung auf alle Rechtsbehelfe zu erstrecken, die in einem b e- stimmten Rechtsbereich eingelegt werden. Vielmehr haben die nationalen G e- richte die Gle ichartigkeit der betreffenden Rechtsbehelfe unter dem Gesicht s- punkt ihres Gegenstands, ihres Rechtsgrundes und ihrer wesentlichen Merkm a- le zu prüfen (vgl. EuGH, Slg. 2009, I - 10467 Rn. 45 mwN; Urteil vom 19. Juli 2012 C - 591/10, juris Rn. 31). 32 - 17 - Nach di esen Maßgaben, die auch für die Umsetzung der Finanzmark t- richtlinie und der Durchführungsrichtlinie gelten (EuGH, ZIP 2013, 1417 Rn. 57), erfordert der Äquivalenzgrundsatz nicht die Begründung einer schuldrechtlichen Schadensersatzpflicht der Bank im Falle einer unterbliebenen Aufklärung über die Gewährung eines Einkaufsrabatts seitens des Emittenten eines Zertifikats. Wie oben dargelegt, besteht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und zwar schon vor dem Inkrafttreten des Finanzmarktrichtlinien - Umsetzungs - gesetzes keine entsprechende vertragliche Aufklärungspflicht. Daran ist auch für die Zeit nach de ss en Inkrafttreten festzuhalten. Dem steht unter dem Gesichtspunkt der Äquivalenz auch weder die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu r Offenlegung versteckter Inne n- provisionen noch diejenige zur Aufklärungsbedürftigkeit von Rückvergütungen entgegen. Wie der Senat insoweit bereits in anderem Zusammenhang eing e- hend dargelegt hat, beruht diese Rechtsprechung jeweils auf einem anderen, für die Frage der Aufdeckung von Einkaufsrabatten oder Gewinnmargen qual i- tativ nicht vergleichbaren Rechtsgrund ( vgl. Senatsurteil vom 27. September 2011 XI ZR 182/10, BGHZ 191, 119 Rn. 38 ff.) . Während Innenprovisionen Einfluss auf die Werthaltigkeit der vo m Anleger erworbenen Anlage haben , b e- einträchtigen Einkaufsrabatte der Bank den Wert des erworbenen Zertifikats nicht (Senatsurteil, aaO Rn. 39). Aufklärungspflichtige Rückvergütungen liegen dann vor, wenn beispielsweise Teile der Ausgabeaufschläge oder Ve rwaltung s- gebühren, die der Kunde an einen Dritten zahlt, hinter seinem Rücken an die beratende Bank regelmäßig umsatzabhängig zurückfließen, so dass diese ein für den Kunden nicht erkennbares besonderes Interesse hat, gerade dieses Produkt zu empfehlen . Dagegen fehlt es wie hier b ei der Abwicklung eines Wertpapierkaufs im Wege des Eigengeschäfts an einem vergleichbaren offen zu legenden Interessenkonflikt der beratenden Bank (Senatsurteil, aaO Rn. 40, 43). 33 34 - 18 - 4 . Ein Anspruch des Klägers aus Ber eicherungsrecht kommt ebenfalls nicht in Betracht. Dabei kann dahinstehen, o b was das Berufungsgericht ve r- neint hat § 31d WpHG Verbotsnorm im Sinne des § 134 BGB ist (so Assmann, ZBB 2008, 21, 31 und Mülbert, ZHR 172 (2008), 170, 201; a.A. Koch in Schwark/Zimmer, Kapitalmarktrechts - Kommentar, 4. Aufl., § 31d Rn. 114 f. und Fuchs, WpHG, § 31d Rn. 58). Die Nichtigkeitsfo lge des § 134 BGB träfe jede n- falls, wie das Landgericht zutref fend ausgeführt hat , nur das Rechtsgeschäft des Wertpapierdienstleistungsunternehmens mit dem Dritten, nicht jedoch das Anlagegeschäft zwischen dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen und dem K unde n (Assmann, ZBB 2008, 21, 31; Koch in Schwark/Zimmer, Kapitalmark t- rechts - Kommentar, 4. Aufl., § 31d Rn. 114; Mülbert, ZHR 172 (2008), 170, 201; zweifelnd allerdings Fuchs, WpHG, § 31d Rn. 58 mit Fn. 134). Letzteres ist, wie oben ausgeführt, nicht Regel ungs gegenstand von § 31d WpHG. Wiechers Grüneberg Maihold Pamp Menges Vorinstanzen: LG Heidelberg, Entscheidung vom 19.07.2011 - 2 O 301/1 0 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 17.07.2012 - 17 U 148/11 - 35
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