BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL IX ZR 332/12 Verkündet am: 16. Mai 2013 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 240 Satz 2; InsO § 22 Abs. 2 Satz 1 Wird dem Schuldner im Eröffnungsverfahren hinsichtlich der von ihm g e führten Aktiv - und Passivprozesse ein Verfü gungsverbot auferlegt und der vorläufige Verwalter ermächtigt, Aktiv - und Passivprozesse des Schul d ners zu führen, so werden die rechtshängigen Verfahren unterbrochen. BGH, Versäumnisurteil vom 16. Mai 2013 - IX ZR 332/12 - LG Deggendorf AG Deggendorf - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16 . Mai 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kays er, d i e Richter Raebel , Dr. Fischer, Grupp und die Richterin Möhring für Recht erkannt: Auf di e Rechtsmittel des Beklagten we rd en das Urteil der 1. Zivi l- kammer des Land gerichts Deggendorf vom 4 . September 2012 und das Urteil des Amtsgerichts Deggendorf vom 30. Januar 2012 - dieses mitsamt dem zugrundeliegenden Verfahren ab 12. D e- zember 2011 - aufg ehoben . Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Re chtsmittel , an das Amts gericht zurückve r- wiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: D e r Beklagte ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der Rei nhold Meister GmbH (künftig : Schuldnerin). Die Schuldnerin hat einen ihr gehörenden PKW in der Werkstatt der Kl ä- gerin reparie re n lassen. Hierfür begehrt die Klägerin Werklohn in Höhe von 239,20 Der von ihr erwirkte Mahnbescheid wurde der Schuldnerin am 9. November 2 011 zugestellt. Mit Beschluss vom 29. November 2011 wurde der Beklagte zum vorläufigen Insolvenzverwalter über das Vermögen der Schuldn e- rin bestellt. Auf den Widerspruch der Schuldnerin wurde das Verfahren am 1 2 - 3 - 5. Dezember 2011 an das Prozessgericht abgegebe n. Mit Beschluss vom 12. Dezember 2011 erlegte das Insolvenzgericht der Schuldnerin hinsichtlich der von ihr geführten Aktiv - und Passivprozesse ein Verfügungsverbot auf und ermächtigte den Beklagten als vorläufigen Insolvenzverwalter , Aktiv - und Pa s- sivpro zesse der Schuldnerin zu führen. Nachdem am 22. Dezember 2011 die Anspruchs begründung beim Amtsgericht eingegangen war, ordnete dieses die Durchführung des vereinfachten Verfahrens an. Die hierauf bezogene Verf ü- gung wurde zunächst den bisherigen Prozessbev ollmächtigten der Schuldnerin zugestellt. Nachdem diese unter Bezugnahme auf den Beschluss des Inso l- venzgerichts vom 12. Dezember 2011 dem Amt sgericht mitgeteilt hatten, sie hätten die Vertretung der Schuldnerin niedergelegt , wurde die Verfügung dem Beklag ten zugestellt, der den Erhalt bestätigte, sich zur Sache aber nicht äuße r- te. Am 30. Januar 2012 gab das Amtsgericht der Kl age statt und ließ die Ber u- fung zu . Am 1. Februar 2012 wu rde über das Vermögen der Schuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet. D ie Berufung des Beklagten hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt der Beklagte die A ufhebung der ergangenen Urteile . Entscheidungsgründe: A. Die Revision ist zulässig. 3 4 - 4 - Die Revision ist u ngeachtet der fortdauernden Unterbrechung des Ve r- fahrens (§ 240 Satz 1 ZPO) wirksam eingelegt. Dem steht auch § 249 Abs. 2 ZPO nicht entgegen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ( BGH, Urteil vom 30. September 1968 - VII ZR 93/67, BGHZ 50, 397, 400; B e- schluss vom 1. Dezember 1976 - IVb ZB 43/76, NJW 1977, 717, 718; vom 5. November 1987 - III ZR 86/86, BGHR ZPO § 249 Abs. 2 - Prozess handlung 1; U rteil vom 21. Juni 1995 - VIII ZR 224/94, NJW 1995, 2563; vom 16. Januar 1997 - IX ZR 220/96, WM 1997, 486 ; vom 27. Januar 2009 - XI ZR 519/07, WM 2009, 871, 872 ) beschränkt sich die durch diese Vorschrift angeordnete U n- wirksamkeit auf Prozesshandlungen, die gegenüber dem Gegner vorzunehmen sind. Rechtsmittel sind jedoch gegenüber dem Gericht zu erklä ren . Im Übrigen stellt die Revision keine "in Ansehung der Hauptsache vorgenommene Recht s- handlung" dar, sondern soll lediglich die Unterbrechung zur Geltung bringen (RGZ 88, 206, 208; 141, 306, 308; BGH, Urteil vom 11. Juli 1984 - VIII ZR 253/83, WM 1984, 1170; vom 16. Januar 1997, aaO ). Zur Geltendmachung der Unterbrechung ist nicht nur der Insolvenzschuldner, sondern auch der Inso l- venzverwalter befugt (vgl. BGH, Urteil vom 16. Januar 1997, aaO S. 487). B. Die Revision ist begrün det. Sie führt zur A ufhebung der instanzgerichtl i- chen U r teile und zur Zurückverweisung der Sache an das Amts gericht. Da die Klägerin in der mündlichen Verhandlung trotz rechtzeitiger L a- dung zum Termin nicht vertreten war, ist über die Revision des Beklagten durch 5 6 7 - 5 - Versäumn isurteil zu entscheiden. Das Urteil ist jedoch keine Folge der Säu m- nis, sondern beruht auf einer Sachprüfung (vgl. BGH, Urteil vom 4. April 1962 - V ZR 110/60, BGHZ 37, 79, 81 f). I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Recht s streit sei infolge des Beschlusses des Insolvenzgerichts vom 12. Dezember 2 011 nicht unterbr o- chen . E ine Unterbrechung nach § 240 Satz 2 ZPO setze nach dem Wortlaut dieser Bestimmung voraus, dass ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt und dem Schuldner ein allgemeines Ve rfügungsverbot auferlegt worden sei. Es müsse mithin ein " starker " vorläufig er Verwalter gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Nr. 2; § 22 Abs. 1 InsO eingesetzt worden sein. Bei Anordnung anderer S i- cherungsmaßnahmen durch das Insolvenzgericht sei § 240 Satz 2 I nsO nicht anwendbar. Das nachträglich mit Beschluss vom 12. Dezember 2011 der Schuldnerin auferlegte Verfügungsverbot gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1 InsO hi n- sichtlich der von ihr geführten Aktiv - und Passivprozesse und die gleichzeitige Ermächtigung an den vorlä ufigen Verwalter, diese Prozesse zu führen, sei auch nicht ausreichend, weil hiermit ein Übergang der Verwaltungs - und Verfügung s- befugnis über das Vermögen des Schuldners auf den vorläufigen Verwalter nicht verbunden gewesen sei. Es handele sich hierbei au ch nicht um ein g e- genständlich beschränktes allgemei nes Verfügungsverbot . Der klare Wortlaut des § 240 Satz 2 ZPO setze ein inhaltlich unbeschränktes allgemeines Verf ü- gungsverbot voraus, w as nur im Rahmen des § 22 Abs. 1 InsO auferlegt we r- den könne. 8 - 6 - II. Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung nicht stand. 1. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zum 1. Februar 2012 hat sich auf das amtsgerichtliche Verfahren nicht mehr ausgewirkt. Das amtsgerichtliche Urteil ist am 30. Januar 2012 ergange n ; auf die nachfolgende Zustellung des Urteils kommt es nicht an (vgl. § 249 Abs. 3 ZPO). 2 . D as Verfahren wurde durch den Beschluss des Insolvenzgerichts vom 12. Dezember 2011 unterbrochen. a) E in Zivilrechtsstreit wird gemäß § 240 Satz 2 ZPO ni cht dadurch u n- terbro chen , dass in ein em Insolvenzantragsverfahren das Insolvenzge richt dem Schuldner kein allgemeines Verfügungsverbot (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 1; § 22 Abs. 1 Satz 1 InsO), sondern lediglich einen Zustimmungsvorbehalt (§ 21 Abs. 2 Sat z 1 Nr. 2 Fall 2 InsO) aufer legt. Bei dieser Sicherungsmaßnahme geht die Verwaltungs - und Verfügungsbefugnis über das Vermö gen des Schuldners nicht, wie es für § 240 Satz 2 ZPO vorausgesetzt wird , gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 InsO auf den vorläufigen Insolvenz verwalter über (BGH, Urteil vom 21. Juni 1999 - II ZR 70/98, NJW 1999, 2822 ; Beschluss vom 4. Mai 2006 - IX ZA 26/04, NJW - RR 2006, 1208 Rn. 3 ). Wird allerdings die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters mit dem Erlass eines allgemeinen Verfügung s- verbotes verbunden, tritt die Unterbrechungswirkung nach § 240 Satz 2 ZPO mit dieser Anordnung ein (BGH, Beschluss vom 22. Juni 2004 - X ZB 40/02, WM 2005, 345). Diese Auffassung wird von der überwiegende n Ansicht im Schrifttum geteilt ( HK - InsO/Kirchhof, 6 . Aufl., § 22 Rn. 47 ; Pape in Kübler/ Prütting/Bork, InsO, 1998, § 24 Rn. 9 f; HmbKomm - InsO/Schröder, 4. Aufl., 9 10 11 12 - 7 - § 22 Rn. 174 ; Uhlenbruck/Vallender, InsO, 13. Aufl., § 22 Rn. 8; Sander in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, InsO, § 22 Rn. 53 ; MünchKomm - InsO/Haarme yer, 2. Aufl., § 22 Rn. 184 ; Stein/Jonas/H. Roth, ZPO, 22. Aufl., § 240 Rn. 2; Prütting/Gehrlein/Anders, ZPO, 5 . Aufl., § 240 Rn. 3; Münc h- Komm - ZPO/Gehrlein, 4. Aufl., § 240 Rn. 12; Zöller/Greger, ZPO, 29. Aufl., § 240 Rn. 5 ). Hiervon geht auch das Berufung sgericht zutreffend aus. b) Das Berufungsgericht hat allerdings den Sinn und Zweck des § 240 Satz 2 ZPO nicht hinreichend erfass t. Hier hat das Insolvenzgericht der Schul d- nerin hinsichtlich der von ihr geführten Aktiv - und Passivprozesse ein Verf ü- gung sverb ot auferlegt und den Beklagten als vorläufige n Insolvenzverwalter ermächtigt , Aktiv - und Passivprozesse der Schuldnerin zu führen. Dieses Ve r- bot und die zu Gunsten des Insolvenzverwalters ausgesprochene Ermächtigung hat die ur sprünglich der Schuldner i n zustehende Prozessführungsbefugnis u n- eingeschränkt auf den vorläufigen Insol venzverwalter übertragen . D amit ist die nach § 240 Satz 2 ZPO maßgebliche Befugnis auf den Beklagten übergega n- gen. a a ) Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über (§ 80 Abs. 1 InsO). Die Verfahrenseröffnung berührt nicht die Partei - und Prozessfähigkeit des Schul d- ners, jedoch seine Pr ozessführungsbefugnis. Sie geht, s oweit sich der Prozess auf das i nsolvenzbefangene Vermögen bezieht, auf den Insolvenzverwalter über (RGZ 26, 66, 68; 47, 372, 374; HK - InsO/ Kayser, aaO § 80 Rn. 23; Pie ke n- brock in A hrens/Gehrlein/Ringstmeier, aaO § 80 Rn. 1 8) . 13 14 - 8 - Der damit verbundene Wechsel der Prozessführungsbefugnis bedarf auch einer verfahrensrechtlichen Absicherung , was insbesondere die Prozes s- sperre durch Unterbrechung des Zivilgerichtsverfahrens gemäß § 240 ZPO g e- währleistet ( MünchKomm - ZPO/Gehrlei n, aaO Rn. 1) . Diese soll dem infolge der Insolvenzeröffnung eintretenden Wechsel der Prozessführungsbefugnis Rec h- nung tragen und sowohl dem Insolvenzverwalter als auch den Parteien Gel e- genheit geben, sich auf die durch die Insolvenz veränderte rechtliche und wir t- schaftliche Lage einzustellen (BGH, Beschluss vom 26. November 1997 - IX ZR 309/96, ZIP 1998, 659, 660 ; vom 15. Mai 2012 - VIII ZB 79 /11, WM 2012, 1200 Rn. 7; U rteil vom 20. Dezember 2011 - VI ZR 14/11, WM 2012, 852 Rn. 46). Auch soll der Insolvenz verwalter genügend Zeit haben, sich mit dem Gege n- stand des Recht s streits vertraut zu machen und zu entscheiden, ob es nötig und zweckmäßig ist, das Verfahren zu betreiben ( vgl. MünchKomm - ZPO/Gehrlein, aaO) . bb ) D i e se r Normzweck kann bereits im Eröffnu ngsverfahren Bedeutung gewinnen. Dem dient die Regelung des § 240 Satz 2 InsO. Der Gesetzgeber hat in diesem Zusammenhang ausdrücklich hervorgehoben, mit der Ergänzung solle sichergestellt werden , dass ein anhängiger Zivilprozess auch bereits im Eröffnungs verfa hren unterbrochen werden kö nn e (BT - Drucks. 12/ 3803 , S. 68 ; abgedruckt auch in Kübler/Prütting, Das neue Insolvenzrecht, 2. Aufl., S. 805) . Er hat hierbei in Anlehnung an § 80 InsO auf de n Wechsel der Verwaltungs - und Verfügungsbefugnis Bezug genommen; dies schließt nicht aus, dass bei einem Wechsel der Prozessführungsbefugnis aufgrund einer wirksamen Ei n- zelermächtigung des vorläufigen Insolvenzverwalters , wie vorliegend gegeben, ebenfalls die Prozesssperre des § 240 ZPO eingreift. Der zivilprozessuale Normzweck des § 240 ZPO knüpft an die Prozessführungsbefug nis an. W ird 15 16 - 9 - diese dem Schuldner bereits im Eröffnungsverfahren genommen und auf den vorläufigen Verwalter übertragen, kann der vom Gesetzgeber angestrebte S i- cherungs zweck n ur er reicht werden, wenn auch das auf die Prozessführung s- befugnis be schränkte Verfügungsverbot die Rechtsfolge des § 240 ZPO au s- löst . III. Das Berufungsurteil sowie das erstinstanzliche Urteil haben keinen B e- stand. Nach Übertragung der Prozessführungsbefugnis auf den vorläu figen I n- solvenzverwalter mit Beschluss des Insolvenzgerichts vom 12. Dezember 2011 war das Verfahren unterbrochen. Eine Endentscheidung durfte vor Aufnahme des Rechtsstreits nicht ergehen. Ein trotz Unterbrechung des Verfahrens ergangenes Urteil ist allerdings nicht nichtig, sondern mit den statthaften Rechtsmitteln angreifbar (BGH, Urteil vom 11. Juli 1984 - VIII ZR 253/83, WM 1984, 1170; vom 21. Juni 1995 - VIII ZR 224/94, WM 1995, 1607; Beschluss vom 31. März 2004 - XII ZR 167/00, ZIP 2004, 1120; vom 15. Mai 2 007 - X ZR 20/05, BGHZ 172, 250 Rn . 7 ). Die angefochtene n Urteil e sind daher einschließlich des zugrundeli e- genden Verfahrens aufzuheben (§ 562 Abs. 1 und 2 ZPO). Die unterbrochene 17 18 - 10 - Sache ist - für den Fall der Beendigung der Unterbrechung zu r neuen Verhan d- lung und Entschei dung - an das Amts gericht zurückzuverw eisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO ) . Kayser Raebel Fischer Grupp Möhring Vorinstanzen: AG Deggendorf, Entscheidung vom 30.01.2012 - 1 C 1359/11 - LG Deggendorf, Entscheidung vom 04.09.2012 - 13 S 27/12 -
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