BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 332/12 vom 16. April 2013 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Wiechers und die Richter Dr. Grüneberg, Maihold und Pamp sowie die Richterin Dr. Meng es am 16. April 2013 beschlossen: Die Revision des K lägers gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 17. Juli 2012 wird als unzulä s- sig verworfen, soweit der Kläger seinen Schadensersatzanspruch nicht auf eine unterblieben e Aufklärung über den der Beklagten gewährten " Einkaufsrabatt " stützt. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Rev i- sion in dem vorbezeichneten Urteil wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Gegenstands wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 102.000 Gründe: I. Das Berufungsgericht hat die Zulassung der Revision wirksam auf die Schadensersatzforderung des Klägers wegen unterlassener Aufklärung über den der Beklagten gewährten Einkaufsrabatt (von der R evision als " Vertrieb s- provision " bezeichnet) beschränkt. Soweit die Revision das Berufungsurteil 1 - 3 - auch darüber hinaus angreift, ist das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen (§ 55 2 Abs. 1 ZPO). 1. Der Entscheidungssatz des angefochtenen Urteils enthält zwar keinen Zusatz, der die dort zugelassene Revision entsprechend einschränkt. Die B e- schränkung ergibt sich jedoch durch Auslegung der Urteilsgründe. a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann sich die Beschränkung der Revisionszulass ung auch aus den Entscheidungsgrü n- den des Berufungsurteils ergeben. Hat das Berufungsgericht die Revision w e- gen einer Rechtsfrage zugelassen, die nur für einen eindeutig abgrenzbaren Teil des Streitstoffs von Bedeutu ng ist, kann die gebotene Ausle gung der En t- scheidungsgründe ergeben, dass die Zulassung der Revision auf diesen Teil des Streitstoffs beschränkt ist (BGH, Urteile vom 17. Januar 2008 - IX ZR 172/06, WM 2008, 748 Rn. 8, vom 12. Mai 2010 - VIII ZR 96/09, NJ W 2010, 3015 Rn. 18 und vom 16. Oktober 2 012 - XI ZR 368/11, juris Rn. 14 mwN). So verhält es sich hier. b) Das Berufungsgericht (OLG Karlsruhe, WM 2012, 2333) hat auswei s- lich der Entscheidungsgründe die Revision zugelassen, " um eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu § 31d WpHG in der ab d em 01.11.2007 geltenden Fassung zu ermöglichen zur Auslegung des Begriffs " Zuwendung " i.S. dieser Vorschrift mit Blick auf einen gewährten Einkaufsrabatt (Nachlass auf den Emissionspreis bei Zertifikaten) und ggf., falls danach eine Zuwendung geg e- ben sein sollte, zu der Frage, ob die zivilrechtlichen Aufklärungspflichten mit Blick auf § 31d WpHG ab dem 01.11.2007 entsprechend anzupassen sind im Hinblick auf die Erwartung der Kunden, dass sich Banken an das für sie gelte n- de Aufsichtsrecht halten (§§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2, 242 BGB) " . Diese Rechtsfragen sind allein für einen Schadensersatzanspruch des Klägers 2 3 4 - 4 - wegen der geltend gemachten Aufklärungspflichtverletzung in Bezug auf einen Einkaufsrabatt erheblich. Schadensersatzansprüche wegen der übrig en gerü g- ten Pflichtverletzungen hat das Berufungsgericht zudem nicht aus Rechtsgrü n- den, sondern aufgrund der tatsächlichen Umstände des Streitfalls verneint. Dass das Berufungsgericht insoweit die - nur beschränkt nachprüfbare - tatric h- terliche Würdigung z ur Überprüfung durch das Revisionsgericht stellen wollte, ist nicht ersichtlich. Aus einer Gesamtschau der Urteilsgründe ergibt sich de s- halb der eindeutige Wille des Berufungsgerichts, die Revision nur hinsichtlich des vermeintlichen Schadensersatzanspruch s wegen der Verletzung der Au f- klärungspflicht über den gewährten Einkaufsrabatt zuzulassen. 2. Diese Beschränkung der Revisionszulassung ist wirksam. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Zulassung der Revision vom Berufungsgericht au f einen tatsächlich und rechtlich sel b- ständigen und damit abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffs beschränkt we r- den. Nach dieser Maßgabe ist auch die Zulassungsbeschränkung auf eine von mehreren zur Begründung eines Schadensersatzanspruchs wegen fehlerhaf ter Anlageberatung vorgetragenen Pflichtverletzungen zulässig (BGH, Urteile vom 27. September 2011 XI ZR 182/10, WM 201 1, 2268 Rn. 8 [insoweit in BGHZ 191, 119 nicht abgedruc kt], vom 19. Juli 2012 - III ZR 308/11, WM 2012, 1574 Rn. 8 u nd vom 16. Oktober 2012 - XI ZR 368/11, juris Rn. 19 mwN). Von einer solchen Einschränkung ist hier auszugehen. Der Vorwurf der unterblieb e- nen Aufklärung über den der Beklagten gewährten Einkaufsrabatt kann von den übrigen geltend gemachten Pflichtverstößen abgegrenzt und in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht selbständig beurteilt werden. Dementsprechend hätte der Kläger seine Revision auch selbst auf den Anspruch wegen der Verletzung der Aufklärungspflicht über den Einkaufsrabatt beschränken können. Die G e- 5 6 - 5 - fahr widersprec hender Entscheidungen besteht n icht (vgl. Senatsurteil vom 16. Ok tober 2012 - XI ZR 368/11, juris Rn. 19 mwN). II. Die Revision ist, soweit sie vom Berufungsgericht nicht zugelassen wo r- den ist, auch nicht auf die vom Kläger hilfsweise erhobene Nichtzula ssungsb e- schwerde zuzulassen. Der Kläger hat keinen durchgreifenden Zulassungsgrund dargelegt (§ 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Die Rechtssache hat, soweit das Ber u- fungsgericht die Revision nicht zugelassen hat, weder grundsätzliche Bede u- tung noch erfordern insowe it die Fortbildun g des Rechts oder die Sicherung 7 - 6 - einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Wiechers Grüneberg Maihold Pamp Menges Vorinstanzen: LG Heidelberg, Entscheidung vom 19.07.2011 - 2 O 301/10 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 17.07.2012 - 17 U 148/11 -
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