BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 333/12 vom 14. Februar 201 3 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , die Richter Raebel, Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring am 1 4. Februar 201 3 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 10. Fe - bruar 2012 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Der Streitwert für das Nichtzulassungsbes chwerdeverfahren wird auf 232.564,51 Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Es kann dahinste hen, ob die behauptete A b weichung von höchstrichterlicher Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) ausreichend ausgeführt ist; jedenfalls liegt sie nicht vor. Das Berufungsgericht hat entgegen den Ausführungen der Nichtzulassungsbeschwerde nicht festgestellt, dass die Kläger die St euerrüc k- erstattungsansprüche zur Sicherung irgendwelcher Forderungen abgetreten haben . Solches hat die Beklagte auch ni cht behauptet, die in de n Tatsacheni n- stanz en immer vorgetragen hat, die Abtretung sei auch in Bezug auf die Hon o- raransprüche erfüllungsha lber erfolgt . Eine entsprechende Sicherungsabrede 1 - 3 - bezogen auf die Steuererstattungsansprüche ist auch der Vereinbarung vom 7. März 2006 nicht zu entnehmen . Den an eine Sicherungsabrede anknüpfe n- den Rügen fehlt es mithin an der Tatsachengrundlage. Kayser R aebel Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Oldenburg, Entscheidung vom 05.07.2011 - 16 O 217/09 - OLG Oldenburg, Entscheidung vom 10.02.2012 - 6 U 172/11 -
Full & Egal Universal Law Academy