BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 334/06 vom 18. September 2007 in dem Rechtsstreit Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. September 2007 durch den Richter Dr. Joeres als Vorsitzenden und die Richter Dr. M374ller, Dr. Ellenberger, Prof. Dr. Schmitt und Dr. Gr374neberg beschlossen: Die Beschwerde der Kl344gerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts K366ln vom 6. September 2006 wird zur374ckgewiesen, weil die Rechtssache keine grunds344tzliche Bedeu-tung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitli-chen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfor-dern (247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Insbesondere musste das Berufungsgericht nicht den von der Kl344gerin angebotenen Gegenbeweisen zum Vorliegen einer Ausfertigung der notariellen Vollmachtsurkunde bei Abschluss der Darlehens-vertr344ge und ihren Beweisantritten zur Kenntnis der Beklagten von der Un-wirksamkeit der Vollmacht, der angeblich sittenwidrigen 334berh366hung des Kaufpreises bzw. zur Erzielbarkeit der monatlichen Miete nachgehen, weil es insoweit an einem substantiierten Sachvortrag fehlt. Von einer weiteren Be-gr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Die Kl344gerin tr344gt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (247 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert f374r das Beschwerdeverfahren betr344gt 98.822 200. Joeres M374ller Ellenberger Schmitt Gr374neberg Vorinstanzen: LG K366ln, Entscheidung vom 29.04.2005 - 21 O 162/01 - OLG K366ln, Entscheidung vom 06.09.2006 - 13 U 99/05 -
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