BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 334/12 vom 25. April 2013 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden R ichter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Fischer und D r. Pape a m 25. April 2013 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 31. Mai 2012 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 5. Juli 2012 wird auf Kosten de s Klägers zurückgewiesen. Der Kläger trägt auch die Kosten des Streithelfers der Beklagten. Gründe: Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Re chts noch die Sicherung einer einheitlichen R echtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen sind nicht entscheidungserheblich. War die Vertrag sübernahme im Verhältnis zum Pfändung sgläubiger relativ unwirksam (§§ 136, 135 BGB) , steht dem Kl ä- ger der geltend gemachte Anspruch nicht zu . Der Schuldner hat durch seine 1 2 - 3 - gegen § 829 Abs. 1 Satz 2 ZPO verstoßende Verfügung über das gepfändete Guthaben , se ine Zustimmung zur Vertragsübernahme durch die Beklagte, kein Recht ge gen diese auf Auszah lung d es Guthabens erlangt. Tatsachen, welche den Schluss auf eine Zustimmung des Pfändungsgläubigers zur Vertragsübe r- nahme zuließen, hat das Berufungsgericht nicht f estgestellt. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Hal b- satz 2 ZPO abgesehen. Kayser Vill Lohmann Fischer Pape Vorinstanzen: LG Oldenburg, Entscheidung vom 09.12.2011 - 2 O 1626/11 - OLG Oldenburg, Entscheidung vom 31.05.2012 - 8 U 43/12 - 3
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