BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIX ZR 335/01 vom15. Mai 2003in dem Rechtsstreit - 2 -Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden RichterDr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und nam 15. Mai 2003beschlossen:Die Revision gegen das Urteil des 31. Zivilsenats des Oberlan-desgerichts München vom 21. Mai 2001 wird nicht angenommen.Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.Der Streitwert für die Revisionsinstanz beträgt 235.922,22 (461.423,76 DM).Gründe: Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicherBedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554b ZPO a.F.).Die öffentliche Anzeige der Masseinsuffizienz vom 16. Februar 1994 istzum Beweis schon deshalb untauglich, weil nach dem eigenen Vorbringen desBeklagten diese Masseinsuffizienz später beseitigt worden ist. Wenn dieserZustand dann wiederum nicht von Dauer war und sich von neuem eine Masse-armut ergeben haben soll, kann sich der Verwalter zu deren Beweis nicht aufdie überholte Anzeige berufen. Die Meinung des Berufungsgerichts, es sei dem - 3 -Beklagten nicht gelungen, die Masseinsuffizienz für die letzte und angeblichbis heute andauernde Unzulänglichkeitsphase darzulegen, läßt selbst dann,wenn die Forderungen der Klägerin und ihres Miterben W. beiden Passiva berücksichtigt werden, keine Rechtsfehler erkennen.Entsprechendes gilt für die tatrichterliche Auslegung des notariellen An-gebots vom 22. Juli 1992.KreftGanterRaebelKayserr
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