BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILXI ZR 335/02Verkündet am: 16. März 2004Herrwerth,Justizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem RechtsstreitNachschlagewerk: jaBGHZ: jaBGHR: ja_____________________BGB § 765; ZPO § 771a) Stellt der Drittwiderspruchskläger dem Gläubiger zur Aufhebung der Zwangs-vollstreckungsmaßnahmen eine pfandgleiche Sicherheit (Prozeßbürgschaft), soliegt dem regelmäßig ein selbständiges Garantieversprechen des Inhaltszugrunde, im Falle der Klageabweisung für einen sog. "Aufhebungsschaden"aufzukommen.b) Übernimmt die Bank zunächst für die vorläufige Einstellung der Zwangsvoll-streckung eine Prozeßbürgschaft und wird die Bürgschaftssumme später we-gen der Aufhebung der Vollstreckungsmaßnahme erhöht, so liegt darin einestillschweigende und nach § 350 HGB formfreie Änderung des Sicherungs-zwecks.BGH, Urteil vom 16. März 2004 - XI ZR 335/02 - KG Berlin LG Berlin - 2 -Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-handlung vom 18. November 2003 durch den Vorsitzenden RichterNobbe, die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann und dieRichterin Mayenfür Recht erkannt:Die Revision gegen das Urteil des 23. Zivilsenats desKammergerichts in Berlin vom 3. Juni 2002 wird aufKosten der Beklagten zurückgewiesen.Von Rechts wegenTatbestand: Die Parteien streiten über Ansprüche aus einer Prozeßbürgschaft.Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:Die Rechtsvorgängerin der Klägerin (nachfolgend: Klägerin) ließam 27. Mai 1997 wegen einer titulierten Forderung über 500.000 DM einFahrzeug vom Typ Mercedes-Benz S 350 pfänden. Hiergegen erhobdessen angeblicher Eigentümer Drittwiderspruchsklage vor dem Landge-richt B. . Dieses stellte die Zwangsvollstreckung der Klägerin gegenSicherheitsleistung von 45.000 DM vorläufig ein und ließ dem Drittwider-spruchskläger nach, die Sicherheit durch eine Bankbürgschaft zu erbrin-gen. Am 26. Juni 1997 übernahm die beklagte Bank daraufhin im Auftrag - 3 -des Drittwiderspruchsklägers eine formularmäßige selbstschuldnerischeBürgschaft bis zur Höhe des festgesetzten Betrages für gegenwärtigeund künftige Ansprüche der Klägerin gegen den Drittwiderspruchskläger.Nach dem Wortlaut der Vertragsurkunde soll die Bürgschaft der Klägerinals "Sicherheitsleistung für das beim Landgericht B. anhängige Ver-fahren, Aktenzeichen ... , in Verbindung mit der betriebenenZwangsvollstreckung - Pkw Daimler-Benz - Kennzeichen ... " die-nen.Mit Beschluß vom 6. Januar 1998 erhöhte das Landgericht B.unter Abänderung des Einstellungsbeschlusses die zu leistende Sicher-heit auf 55.000 DM und ordnete zugleich an, daß die bereits getroffenenVollstreckungsmaßregeln nach Sicherheitsleistung aufzuheben sind. DieBeklagte übernahm gegenüber der Klägerin deshalb am 13. Januar 1998eine weitere Bürgschaft über 10.000 DM. Das gepfändete Fahrzeug wur-de danach von dem Gerichtsvollzieher freigegeben und anschließenddurch den Drittwiderspruchskläger zum Preis von 43.000 DM veräußert.Bei der ursprünglich auf den 27. Juni 1997 angesetzten Versteigerungwäre unstreitig nur ein Erlös in Höhe von 14.316,17 DM) erzieltworden. Die Drittwiderspruchsklage wurde in der Folgezeit rechtskräftigabgewiesen.Das Landgericht hat der Klage auf Zahlung von 43.000 DM zuzüg-lich Zinsen stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Kam-mergericht sie zur Zahlung von 14.316,17 n DM) nebst Zinsenverurteilt und die Klage im übrigen abgewiesen. Mit der - zugelassenen -Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. - 4 -Entscheidungsgründe: Die Revision der Beklagten ist nicht begründet.I.Das Berufungsgericht hat eine Bürgschaftsforderung der Klägerinin Höhe des Versteigerungswertes des Gebrauchtwagens bejaht und zurBegründung im wesentlichen ausgeführt:Die Beklagte habe der Klägerin aufgrund der Prozeßbürgschaftvom 26. Juni 1997 für die Zahlung des Betrages von 14.316,17 ru-stehen, der bei der vom Gerichtsvollzieher auf den 27. Juni 1997 ange-setzten Versteigerung des Fahrzeuges erlöst worden wäre, wenn dieZwangsvollstreckung nicht zuvor gegen Sicherheitsleistung eingestelltworden wäre. Der Bürgschaft liege ein entsprechender Zahlungsan-spruch der Klägerin gegen den Drittwiderspruchskläger zugrunde, der dieEinstellung der Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung bewirktund damit die Versteigerung des Pkw's verhindert habe. Dabei könnedahingestellt bleiben, ob die Klägerin von dem DrittwiderspruchsklägerSchadensersatz wegen einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen, letzt-lich unberechtigten Verhinderung der Zwangsvollstreckung verlangenkönne. Der Sicherungszweck der Bürgschaft sei nicht auf einen derarti-gen Schadensersatzanspruch beschränkt, sondern bestehe darin, derKlägerin den Versteigerungswert des gepfändeten Pkw für den Fall zusichern, daß die Drittwiderspruchsklage abgewiesen werde. Die prozes- - 5 -suale Verpflichtung, für Sicherheit zu sorgen, sei Hauptschuld und zu-gleich Gegenstand des Bürgschaftsvertrages gewesen. Hätte der Drittwi-derspruchskläger - statt eine Bürgschaft zu stellen - als Sicherheit45.000 DM hinterlegt, so hätte die Klägerin in Höhe des Wertes des ihrentzogenen Pfandes nach Abweisung der Drittwiderspruchsklage ohneweiteres die Herausgabe des hinterlegten Geldes verlangen können.Dementsprechend müsse sie jetzt auch aus der Bürgschaft vorgehenkönnen, ohne ihrem früheren Prozeßgegner Vorsatz oder grobe Fahrläs-sigkeit nachweisen zu müssen.II.Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung in wesentli-chen Punkten nicht stand.1. Die Revision beanstandet mit Recht, daß dem Berufungsgerichtbei der Auslegung der Prozeßbürgschaft erhebliche Fehler unterlaufensind.a) Zwar ist die Auslegung von Individualvereinbarungen grund-sätzlich Sache des Tatrichters. Dessen Auslegung bindet aber das Revi-sionsgericht dann nicht, wenn sie unter Verletzung gesetzlicher Ausle-gungsgrundsätze (§§ 133, 157 BGB) vorgenommen wurde (st.Rspr., vgl.z.B. BGH, Urteil vom 16. Dezember 1998 - VIII ZR 197/97, WM 1999,922, 924 m.w.Nachw.). Hierzu gehört auch, daß der Tatrichter allgemeinanerkannte Auslegungsregeln hinreichend beachtet und alle für die Aus-legung erheblichen Umstände und Verhältnisse in rechtlich vertretbarer - 6 -Weise umfassend würdigt. Hiergegen hat das Berufungsgericht bei derAuslegung der Prozeßbürgschaft verstoßen.b) Seine Ansicht, die Beklagte habe der Klägerin nach dem Inhaltder Bürgschaft vom 26. Juni 1997 über 45.000 DM für die Zahlung desBetrages von 14.316,17 rr! "#%$&'r)(* "++,re-her auf den 27. Juni 1997 angesetzten Versteigerung des gepfändetenKraftfahrzeuges erlöst worden wäre, wenn die Zwangsvollstreckung nichtvor diesem Termin gegen Sicherheitsleistung eingestellt worden wäre",ist schon im Ansatz verfehlt. Eine Sicherheit, die der Drittwiderspruchs-kläger dem Gläubiger bei Einstellung der bereits eingeleiteten Vollstrek-kungsmaßnahmen leistet, haftet grundsätzlich nur für den sogenannten"Verzögerungsschaden", wie er sich vor allem aus einem Wertverlust derPfandsache ergeben kann (siehe etwa RGZ 86, 36, 39 f.; BGHZ 95, 10,13). Ein derartiger Schaden wird aber von der Klägerin nicht geltend ge-macht; vielmehr will sie von der Beklagten für den Verlust des Pfän-dungspfandrechts entschädigt werden, den sie durch die vom Landge-richt B. im Januar 1998 angeordnete Aufhebung der Vollstreckungs-maßnahmen erlitten hat. Zwar weist das Berufungsgericht an andererStelle darauf hin, daß eine Sicherheit geleistet werden mußte, die dender Klägerin "aus der Freigabe des Pfandstücks drohenden Schaden injedem Fall abdeckt". Es legt aber nicht einmal dar, daß der Bürgschaftzumindest in ihrer endgültigen Fassung eine derartige Sicherungsabredezugrunde liegt. Überhaupt wird der sich geradezu aufdrängenden Frage,ob die Bürgschaft vom 26. Juni 1997 nur für die Einstellung der Zwangs-vollstreckung bestellt worden ist und ob sich ihr Inhalt mit der zum Zweckder Aufhebung der Vollstreckungsmaßnahmen bestellten Zusatzbürg-schaft vom 13. Januar 1998 über 10.000 DM trotz fehlender schriftlicher - 7 -Vereinbarung der Parteien geändert hat, keine Beachtung geschenkt. Beieiner solchen widersprüchlichen Vertragsauslegung besteht in der Revi-sionsinstanz keine Bindungswirkung.2. Ferner vermißt die Revision im Hinblick auf die Akzessorietätder Bürgschaft zu Recht, daß das Berufungsgericht keinen Schadenser-satzanspruch der Klägerin gegen den vormaligen Drittwiderspruchsklägerbejaht, sondern die Frage einer allgemeinen Verschuldenshaftung aus-drücklich offengelassen hat.Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist ein durch dieProzeßbürgschaft gesicherter Anspruch der Klägerin nicht aus einer pro-zessualen Verpflichtung des vormaligen Drittwiderspruchsklägers, für diegeforderte Sicherheit zu sorgen, herzuleiten. Ob der Drittwiderspruchs-kläger von der ihm eingeräumten Möglichkeit, eine Sicherheit zu stellen,Gebrauch macht oder nicht, steht in seinem Belieben. Von einer Ver-pflichtung im Rechtssinne kann insoweit keine Rede sein. Das Beru-fungsgericht beachtet ferner nicht ausreichend, daß ein Anspruch aufStellung einer Sicherheit mit dem gesicherten Anspruch nicht identischist. Außerdem läßt das Berufungsurteil nicht erkennen, woraus der gesi-cherte Anspruch der Klägerin gegen den vormaligen Drittwiderspruchs-kläger folgt. Aus der vom Berufungsgericht in diesem Zusammenhangzitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 19. Januar 1983(VIII ZR 315/81, WM 1983, 210, 211) ergibt sich dafür nichts. Sie betrifftnicht eine Prozeßbürgschaft, sondern eine Bürgschaft für ein Darlehen.Soweit in diesem Urteil unter Bezugnahme auf die EntscheidungBGHZ 69, 270 ausgeführt worden ist, die in jenem Fall gestellte Prozeß-bürgschaft habe dem Gläubiger eine Sicherheit dafür verschaffen sollen, - 8 -daß der Hauptschuldner nach Eintritt der Rechtskraft des Vorbehaltsur-teils und vor Abschluß des Nachverfahrens die Urteilssumme bezahlenwürde, wenn ein weiterer Vollstreckungsaufschub (§ 707 ZPO) nicht be-willigt würde, gibt dies für die Entscheidung des vorliegenden Fallesnichts her. Mit dem Hinweis, "diese prozessuale Verpflichtung" sei alsHauptschuld Gegenstand des Vertrages zwischen dem Hauptschuldner,dem Gläubiger und dem Bürgen gewesen, wird ersichtlich keine Aussageüber eine verschuldensunabhängige Haftung des Drittwiderspruchsklä-gers und einer von ihm gestellten Sicherheit getroffen.III.Das angefochtene Urteil stellt sich aber aus anderen Gründen alszutreffend dar (§ 561 ZPO). Die Beklagte hat jedenfalls mit der Bürg-schaft in der Fassung vom 13. Januar 1998 zusammen mit dem früherenDrittwiderspruchskläger die Haftung dafür übernommen, daß der Klägerindurch die Aufhebung der Vollstreckungsmaßnahmen kein Vermögens-schaden entsteht.1. Entgegen der Ansicht der Revision setzt die Bürgenhaftung kei-ne verschuldensabhängige Schadensersatzpflicht des Drittwiderspruchs-klägers voraus. Der von ihm gestellten pfandgleichen Sicherheit liegt re-gelmäßig ein auf Ersatz des sogenannten "Aufhebungsschadens" ge-richtetes selbständiges Garantieversprechen zugrunde.a) In der reichsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. RGZ 25, 373,376; 37, 430, 431; 86, 36, 39; 141, 194, 196, 198) und in der neueren - 9 -Literatur (vgl. Münzberg, in: Stein/Jonas, ZPO 22. Aufl. § 771 Rdn. 44;Salzmann, in: Wieczorek/Schütze, ZPO 3. Aufl. § 771 Rdn. 78; Gaul, in:Rosenberg, Zwangsvollstreckungsrecht 11. Aufl. § 41 XI 1; Zöller/Herget,ZPO 24. Aufl. § 769 Rdn. 7) ist allgemein anerkannt, daß dann, wenneine gemäß § 771 Abs. 3 Satz 1 ZPO i.V. mit § 769 Abs. 1 Satz 1 ZPOerlassene Anordnung die Aufhebung einer Pfändung erlaubt, die Sicher-heit anstelle des Pfandgegenstandes insoweit haftet, als der Gläubigerbei Fortbestand der Pfändung aus ihm befriedigt worden wäre. Ihm mußdaher grundsätzlich voller Ersatz für die aus der Anordnung entstehen-den Nachteile gewährt werden (vgl. Zöller/Herget aaO). Zwar bleibt hier-bei offen, ob dies auch für den Fall gilt, daß der Drittwiderspruchskläger,der eine Aufhebung der Vollstreckungsmaßnahmen gegen eine Sicher-heitsleistung erreicht, dem Gläubiger mangels Verschuldens nicht aufSchadensersatz haftet. Die pfandgleiche Sicherheit kann aber ihrenZweck grundsätzlich nur dann erfüllen, wenn sie den Prozeßgegner unterallen Umständen so stellt, wie er bei einer Verwertung der Pfandsachegestanden hätte. Es liegt daher in der Rechtsnatur einer derartigen um-fassenden Sicherheit, daß der Drittwiderspruchskläger als Sicherungs-geber stillschweigend eine entsprechende Garantie für den ungewissenFall der Klageabweisung übernimmt. Würde er gegenüber dem Gläubigerkein selbständiges Garantieversprechen abgeben und nicht neben derSicherheit auch persönlich haften, sondern hinge die Haftung der Si-cherheit von einem Verschuldenserfordernis ab, so hätte sie keinenpfandähnlichen Charakter und wäre infolgedessen kein ausreichendesÄquivalent für die mit der Ungewißheit des Prozeßausgangs behafteteAufhebung der Vollstreckungsmaßnahmen. - 10 -b) Zwar hat es der IX. Zivilsenat in der zitierten Entscheidung vom23. Mai 1985 (BGHZ 95, 10, 13 ff.) ausdrücklich abgelehnt, dem Gläubi-ger in entsprechender Anwendung des § 717 Abs. 2, § 945 ZPO einenSchadensersatzanspruch zuzusprechen, wenn sich die einstweilige Ein-stellung der Zwangsvollstreckung als unzutreffend erweist. Vielmehr mußder Drittwiderspruchskläger für einen in diesem Zeitraum eintretendenVerzögerungsschaden ausschließlich nach Deliktsrecht einstehen, sofernihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit und nicht nur eine fahrlässigeVerkennung der Rechtslage zur Last fällt (so auch OLG MünchenNJW-RR 1989, 1471, 1472; Zöller/Herget, aaO § 771 Rdn. 19; Münz-berg, aaO; Gaul, aaO; Salzmann, aaO; Schuschke, in: Schusch-ke/Walker, Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz, 3. Aufl. § 771Rdn. 45; a.A. LG Frankfurt MDR 1980, 409; MünchKomm/KarstenSchmidt, ZPO 2. Aufl. § 771 Rdn. 69; Thomas/Putzo, ZPO 25. Aufl. § 771Rdn. 24; Häsemeyer NJW 1986, 1028 f.). Daraus vermag die Revisionaber für sich nichts herzuleiten. Die Entscheidung betrifft nur die Frage,ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen dem Gläubiger,dessen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durch einen sich später alsungerechtfertigt erweisenden Antrag nach § 771 Abs. 3 ZPO eingestelltwurden, ein gesetzlicher Anspruch auf Ersatz des Verzögerungsscha-dens gegen den Drittwiderspruchskläger zusteht. Die Frage, welcheRechte der Gläubiger aus einer ihm geleisteten Sicherheit herleitenkann, wird nicht angesprochen, geschweige denn entschieden.2. Die Klägerin hatte durch die formell ordnungsgemäße Pfändungvom 27. Mai 1997 ein Pfändungspfandrecht an dem Gebrauchtwagenihres Schuldners erworben. Aufgrund der rechtskräftigen Abweisung derDrittwiderspruchsklage steht dies auch im Verhältnis der Klägerin zur - 11 -Beklagten als Prozeßbürgin fest (BGH, Urteil vom 19. März 1975- VIII ZR 250/73, NJW 1975, 1119, 1121; vgl. auch Schmitz, in: Schi-mansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. § 91 Rdn. 147).Das Pfändungspfandrecht der Klägerin erlosch endgültig und nicht nurvorläufig (vgl. z.B. Zöller/Stöber, ZPO 24. Aufl. § 776 Rdn. 4), als diePfändung durch den Gerichtsvollzieher aufgrund des Beschlusses desLandgerichts B. vom 6. Januar 1998 gemäß § 771 Abs. 3 Satz 1,§ 769 Abs. 1 Satz 1, § 776 Satz 2 ZPO aufgehoben wurde.3. Die Beklagte hat der Klägerin jedenfalls nach dem Inhalt desendgültigen Bürgschaftsvertrages den "Aufhebungsschaden" in Höhe desentgangenen Versteigerungserlöses zu ersetzen. Diese Auslegung kannder erkennende Senat selbst vornehmen, da weitere Feststellungen nichtzu treffen sind (vgl. BGHZ 124, 39, 45).Der Umfang der Haftung des Prozeßbürgen richtet sich grundsätz-lich nach dem Zweck der Sicherheitsleistung und kann im konkreten Ein-zelfall häufig der gerichtlichen Anordnung entnommen werden (vgl.RGZ 141, 194, 196; BGHZ 69, 270, 272 m.w.Nachw.; vgl. ferner BGH,Urteile vom 20. November 1978 - VIII ZR 243/77, WM 1979, 15, 16 undvom 20. Oktober 1988 - IX ZR 47/87, WM 1988, 1883, 1885). Danachunterliegt es keinem berechtigten Zweifel, daß die Beklagte mit der ge-samten Sicherheit über 55.000 DM für den geltend gemachten "Aufhe-bungsschaden" haftet. Der Einwand der Revision, die Bürgschaft vom26. Juni 1997 in Höhe von 45.000 DM sei ausschließlich zum Zweck derEinstellung der Zwangsvollstreckung gestellt worden, woran auch die dieAufhebung der Vollstreckungsmaßnahmen betreffende ergänzendeBürgschaft vom 13. Januar 1998 über 10.000 DM nichts geändert habe, - 12 -greift nicht. Dabei kann offenbleiben, ob schon die ursprüngliche Bürg-schaft - wie die Revisionserwiderung meint - angesichts des weit gefaß-ten Wortlauts der Vertragsurkunde vom 26. Juni 1997 und der für einenohnehin eher fernliegenden "Verzögerungsschaden" ungewöhnlich hohenHaftungssumme von 45.000 DM im Vorgriff auf die prozessuale Ent-wicklung ersichtlich auch einen etwaigen "Aufhebungsschaden" erfassensollte. Jedenfalls war es ersichtlich die Absicht des Landgerichts B.und der erkennbare Wille aller Beteiligten, mit der Erhöhung der Bürg-schaftssumme auf insgesamt 55.000 DM sicherzustellen, daß jeder er-denkbare "Aufhebungsschaden" abgedeckt ist. Eine stillschweigendeAnpassung des Sicherungszwecks der bereits bestehenden Bürgschaftan die neue prozessuale Situation war aufgrund der Kaufmannseigen-schaft der Beklagten ohne Einhaltung der Schriftform des § 766 BGBmöglich (§ 350 HGB). Als ein für die Klägerin sowohl rechtlich als auchwirtschaftlich ausschließlich vorteilhaftes Geschäft bedurfte es gemäß§ 151 Satz 1 BGB auch keiner Annahmeerklärung gegenüber der Be-klagten, sondern es reichte das bloße Schweigen auf das auf die Ver-tragsänderung gerichtete Angebot der Beklagten aus (st.Rspr., siehe et-wa Senatsurteil vom 12. Oktober 1999 - XI ZR 24/99, WM 1999, 2477,2478 m.w.Nachw.).4. Das Berufungsgericht hat der Klage daher im Ergebnis zu Rechtin Höhe des der Klägerin entgangenen Versteigerungserlöses über14.316,17 -.n0// - 13 -IV.Die Revision der Beklagten konnte deshalb keinen Erfolg habenund war zurückzuweisen.Nobbe Müller Joeres Wassermann Mayen
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