BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 335/06 vom 18. September 2007 in dem Rechtsstreit Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. September 2007 durch den Richter Dr. Joeres als Vorsitzenden und die Richter Dr. M374ller, Dr. Ellenberger, Prof. Dr. Schmitt und Dr. Gr374neberg beschlossen: Die Beschwerde der Kl344gerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts K366ln vom 6. Sep-tember 2006 wird zur374ckgewiesen, weil die Rechtssache keine grunds344tzli-che Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung ei-ner einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Insbesondere lassen die Fest-stellungen des Berufungsgerichts zum Vorliegen einer Ausfertigung der no-tariellen Vollmachtsurkunde bei Abschluss der Darlehensvertr344ge einen Rechtsfehler nicht erkennen; den von der Kl344gerin angebotenen Beweisen zur Kenntnis der Beklagten von der Unwirksamkeit der Vollmacht musste das Berufungsgericht nicht nachgehen, weil es insoweit - ebenso wie in Be-zug auf die nachhaltige Erzielbarkeit der monatlichen Miete - an einem sub-stantiierten Sachvortrag fehlt. Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Die Kl344gerin tr344gt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (247 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert f374r das Beschwerdeverfahren betr344gt 150.092,80 200. Joeres M374ller Ellenberger Schmitt Gr374neberg Vorinstanzen: LG K366ln, Entscheidung vom 01.07.2005 - 16 O 76/01 - OLG K366ln, Entscheidung vom 06.09.2006 - 13 U 141/05 -
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