BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 335/11 Verkündet am: 14. Mai 2013 Herrwerth , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat im schriftlichen Ve rfahren, in dem S chriftsätze bis zum 22. März 2013 eingereicht werden konnten, durch den Vorsitzenden Richter Wiechers, die Richter Dr. Ellenberger, Maihold und Pamp sowie die Richterin Dr. Menges für Recht erkannt: Die Revision des Beklagten zu 1) gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 21. Juni 2011 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand : Die Kläger nehmen den Beklagten zu 1) als Prospektveranlasser und den Beklagten zu 2) als Prosp ekterlasser gesamtschuldnerisch aus Prospek t- haftung nach dem Wertpapier - Verkaufsprospektgesetz auf Rückabwicklung des Erwerbs von Inhaberschuldverschreibungen einer mittlerweile insolventen Akt i- engesellschaft in Anspruch. Die W . AG (nachfolgend: WBL), über deren Vermögen am 1. September 2006 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, legte in den Jahren 1999 bis 2006 insgesamt fünfundzwanzig Inhaberschuldve r- schreibungen ohne Börsenzulassung mit einem rechnerischen Gesa mtvolumen von 565 Mio. 1) war unter der Firma J. e.K. zu 74% Mehrheitsaktionär der WBL und auf Grundlage eines 1 2 - 3 - Gewinnabführungs - und Beherrschungsvertrages herrschender Unternehmer. Die WB L war ihrerseits vertraglich herrschendes Unternehmen bei mehreren Tochtergesellschaften. Für den Konzern wurde vom Beklagten zu 1) auf Grund von Einzelweisungen ein Liquiditätsmanagement geführt, das zur Folge hatte, dass hohe Einzelzahlungen von der WBL an den Beklagten zu 1) erfolgten, die im Rechnungswesen der WBL als werthaltige Forderungen ausgewiesen sind. Ende des Jahres 2004 legte die WBL die mit dem Prospekt " Erlesene Rendite " beworbene Anleihe mit der Kennnummer ISIN DE 000A0B1MS8 in Höhe eines Gesamtvolumens von 20 Mio. h- ren hatte und mit 6,75% p.a. verzinst werden sollte. Der vom Vorstand der WBL, dem Beklagten zu 2), unter dem 8. September 2004 unterzeichnete und von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistu ngsaufsicht (BaFin) nicht untersa g- te Wertpapier - Verkaufsprospekt enthält auf Seite 9 ein Organigramm, in dem die Beteiligung des einzelkaufmännischen Unternehmens des Beklagten zu 1) mit einem durchgezogenen Pfeil und der Zahl 74% dargestellt ist. Ein gege nlä u- figer, gestrichelter Pfeil wird mit " Gewinnabführungsvertrag " erläutert. Auf Seite 41 befindet sich der Hinweis, dass das einzelkaufmännische Unternehmen des Beklagten zu 1) Mehrheitsaktionär mit einem Anteil von 74% am Grundkapital der WBL ist. Auf Se ite 39 wird ohne weitere Erläuterung darauf hingewiesen, dass mit dem Beklagten zu 1) als Einzelkaufmann ein Gewinnabführungs - und Beherrschungsvertrag besteht. Auf Seite 61 wird für das Geschäftsjahr 2003 ein positives Ergebnis von 0,8 Mio. das aufgrund des Beherrschungs - und Gewinnabführungsvertrages an den Organträger abzuführen ist. Die fina n- zielle Lage des Beklagten zu 1) bzw. des Konzerns ist im Prospekt nicht darg e- stellt. Auf Seite 19 enthält der Prospekt einen Abschnitt mit der Übersch rift " R i- sikohinweise " , in dem die Möglichkeit des Totalverlustes wie folgt beschrieben wird: " Im Falle der Insolvenz der Gesellschaft besteht das Risiko, dass der A n- leihegläubiger einen Totalverlust seiner Anlage erleidet. " 3 - 4 - Das erste öffentliche Angebot der Wertpapiere aufgrund des Prospektes fand am 1. Dezember 2004 statt. Danach zeichneten der Kläger zu 1) 14 Inh a- ber - Teilschuldverschreibungen im Gesamtnennwert von 94.500 ä- ger zu 2) fünf Inhaber - Teilschuldverschreibungen im Gesamtnennwert von 13.000 Februar 2005 die Kaufanträge der Kläger an und übersandte ihnen am selben Tag die Wertpapierurkunden. Mit ihren Klagen haben die Kläger die Verurteilung beider Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 94.500 ä- ger zu 2) jeweils nebst Zinsen, Zug um Zug gegen Übertragung ihrer Rechte im Insolvenzverfahren über das Vermögen der WBL aus dem Erwerb der Inhaber - Teilschuldverschreibungen sowie die Feststellung des Annahmeverzugs b e- gehrt. Das Landgericht hat die Klagen abgewiesen. Das Berufungsgericht hat ihnen bis auf einen kleinen Teil der Zinsen stattgegeben. Nachdem der Senat die Revision des Beklagten zu 2) m it Beschluss vom 22. Januar 2013 verworfen hat, ist nur noch über die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Beklagten zu 1) (nachfolgend: Beklagter) zu entscheiden, mit der er die Wi e- derherstellung des landgerichtlichen Urteils erstrebt. Ent scheidungsgründe : Die Revision des Beklagten hat keinen Erfolg. 4 5 6 - 5 - I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner in ZIP 2011, 1909 ve r- öffentlichten Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: Die Klagen seien zulässig, insbesondere sei § 309 Abs. 4 S atz 5 AktG im Verhältnis zum Beklagten nicht anzuwenden, da ein möglicher Ersatzanspruch der WBL gegen den Beklagten aus der Verletzung von Weisungsbefugnissen im Konzern zu dem geltend gemachten Anspruch aus einem Verkauf von Schuldverschreibungen im Stre itgegenstand verschieden sei. Den Klägern stehe aus § 13 Abs. 1 Nr. 1 VerkProspG aF i.V.m. § 44 Abs. 1 Satz 1 BörsG aF der geltend gemachte Anspruch zu. Nach der Überleitungsvorschrift des § 18 Abs. 2 Satz 4 VerkProspG gö l- ten für Wertpapiere von Nicht kreditinstituten § 13 VerkProspG und die Vo r- schriften der §§ 45 bis 49 BörsG jeweils in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 1996 zeitlich unbegrenzt, wenn der Prospekt wie hier am 1. Dezember 2004 vor dem 1. Juli 2005 veröffentlicht worden sei. Die Kläger hätten die in der Klageschrift vorgetragenen Inhaberschul d- verschreibungen im Februar 2005 erworben. Hiervon sei der Senat infolge der vorgelegten Ablichtungen der Kaufanträge und der Eingangsbestätigungen des Insolvenzverwalters überzeugt. Der Prospekt sei in Bezug auf den mit dem Beklagten bestehenden G e- winnabführungs - und Beherrschungsvertrag unvollständig im Sinne des § 13 Abs. 1 VerkProspG aF, weil er nicht darauf hingewiesen habe, dass der Bekla g- te in Abweichung von der Gesetzeslage d em Vorstand der WBL nachteilige Weisungen habe erteilen können, die nur dem Beklagten oder anderen Ko n- zerngesellschaften nützlich gewesen wären, wie dies in § 308 Abs. 1 Satz 2 7 8 9 10 11 1 2 - 6 - AktG umschrieben sei, und weil er die Abhängigkeit der Rückzahlung von der unbe kannten Vermögenslage des Beklagten verschwiegen habe. Die Hinwei s- pflicht ergebe sich zum einen aus § 5 Nr. 6 VerkProspV aF, wonach der Pro s- pekt eine kurze Beschreibung des Konzerns und der Stellung des Emittenten in diesem zu geben habe, wenn dieser wie hier ein Konzernunternehmen sei; zum anderen folge sie aus § 2 VerkProspV aF, der Auskunft über die tatsächl i- chen und rechtlichen Verhältnisse verlange, die für die Beurteilung der angeb o- tenen Anlage notwendig seien. Die Einbeziehung der Folgen des Unte rne h- mensvertrages mit dem Beklagten sei zur Beurteilung der Anlage notwendig, da sich daraus ergebe, dass die Rückzahlung des Anlagebetrages nicht nur vom geschäftlichen Erfolg der WBL, sondern auch von dem des Beklagten abhängig sei. Der Anleger bleibe au ch über die Vermögensverhältnisse und Verwe n- dungsabsichten des beherrschenden Unternehmers im Unklaren, obwohl die Deckung der Rückzahlung auch von dessen Leistungswillen beeinflusst sei. Weder aus dem unstreitig unvollständigen Schaubild auf Seite 9 noch aus dem auf Seite 39 des Prospekts enthaltenen Hinweis auf den Gewinnabführungs - und Beherrschungsvertrag ließen sich die Risikofaktoren, die sich aus dem U n- ternehmensvertrag ergäben, bzw. der Grad des Risikos beurteilen, weil insb e- sondere die wirtschaftli che Lage des Konzerns nicht deutlich werde. Diese sei aber für die Rückzahlungserwartung von Bedeutung. Soweit auf Seite 19 al l- gemein auf das Risiko eines Totalverlustes hingewiesen worden sei, werde d a- raus das besondere Risiko aus dem Unternehmensvertrag nicht deutlich. Der Verständnishorizont des Anlegers sei auf Grundlage der europ a- rechtlichen Vorgaben zu bestimmen, wobei Definitionen aus der Zeit vor der EU - Prospektrichtlinie keine Leitfunktion mehr übernehmen könnten. Die Richtl i- nie 2003/71/EG vom 4 . November 2003 verlange in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 eine Darlegung in leicht zu analysierender und verständlicher Form, aus den Erw ä- gungsgründen 21 und 16 sowie den berufsständischen Anforderungen ergebe 13 - 7 - sich, dass die Risiken der Anlage in allgemein verständ licher Sprache ausfüh r- lich darzustellen und zu gewichten seien. Vor diesem Hintergrund habe der u n- kommentierte Hinweis auf den Gewinnabführungs - und Beherrschungsvertrag mit dem Beklagten weder dem Verständnis eines Kleinanlegers an den sich der Prospekt "Erlesene Rendite" unstreitig auch gewandt habe noch dem e i- nes durchschnittlichen und interessierten Anlegers genügt, da die Wirkungen eines Gewinnabführungs - und Beherrschungsvertrages nicht zum Allgemei n- wissen gehörten, sondern juristisches oder wirts chaftswissenschaftliches Fachwissen erforderten. Die fehlende Erläuterung sei auch wesentlich, da der Wert einer Anlage dadurch bestimmt werde, ob ihre Rückzahlung sicher oder unsicher sei. Der Beklagte habe jedoch wegen § 308 AktG der WBL Liquidität und V ermögen entziehen können und sei nur im jeweiligen Zeitpunkt der Ja h- resabschlussfeststellung zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages verpflichtet gewesen. Der Beklagte sei Prospektverantwortlicher, weil er ihn im Sinne von § 44 Abs. 1 Ziff. 2 BörsG aF ve ranlasst habe. Hierfür genüge es, dass der Prospekt mit seiner Kenntnis in Verkehr gebracht worden sei. Die Überzeugung hiervon stütze der Senat darauf, dass der Beklagte sowohl Mehrheitsgesellschafter als auch durch den Beherrschungsvertrag begünstigt gew esen sei und unstreitig durch Weisungen zu Zahlungsflüssen unmittelbar in das Geschäft eingegriffen habe. Ein Haftungsausschluss nach § 45 BörsG aF komme nicht in Betracht. Weder habe der Beklagte geltend gemacht, die Kläger hätten die Wertpapiere aussc hließlich auf Grund anderer Umstände erworben (§ 45 Abs. 2 Ziff. 1 BörsG aF), noch habe er sich vom Vorwurf der grob fahrlässigen Unkenntnis entlastet (§ 45 Abs. 1 BörsG aF). Sowohl der Vertriebsweg der Papiere ohne Einschaltung institutioneller Berater al s auch die Darstellung der Mittelverwe n- 14 15 - 8 - dung im Prospekt sprächen dafür, dass der Beklagte die nachteilige Bedeutung des Unternehmensvertrages für die Anlageentscheidung in einer laienhaften Parallelwertung erkannt hätte. Zu einem etwaigen Rechtsirrtum sei schon kein Vortrag gehalten, jedenfalls habe sich der Beklagte nicht ausreichend so entla s- tet, dass von nur einfacher Fahrlässigkeit ausgegangen werden könne. Es sei zu seinem Nachteil offen geblieben, welche Umstände ihn im Einzelnen dazu bewogen hätten, sich über die Erkenntnis der Bedeutung für die Anlageen t- scheidung hinwegzusetzen, auch sei ein grobes Auswahlverschulden zur Pe r- son des Beraters nicht ausgeschlossen. Dass die Bundesanstalt für Finan z- dienstleistungsaufsicht den Prospekt nicht untersagt hab e, lasse ein Verschu l- den schon deshalb nicht entfallen, da eine inhaltliche Prüfung im Verfahren nach § 8a Abs. 2 VerkProspG aF nicht stattfinde. Verjährung gem. § 46 BörsG aF sei nicht eingetreten. Ein Schriftsat z- nachlass gem. § 139 Abs. 5 ZPO habe nic ht gewährt werden müssen, da der Senat keinen förmlichen Hinweis erteilt habe und dem Beklagten habe klar sein müssen, dass der prospektrechtliche Schwerpunkt des Rechtsstreits in der sich aus der Beherrschung ergebenden Lage zu finden sein könnte. Die nac hg e- reichten Schriftsätze des Beklagten geböten keine Wiedereröffnung der mündl i- chen Verhandlung gem. § 156 ZPO, da das nachgereichte Vorbringen unerhe b- lich sei. Ihm sei nicht zu entnehmen, wie die Darstellung und Auseinanderse t- zung des an der Prospekterste llung mitwirkenden Beraters mit Rechtsprechung, Fachliteratur und vorhandenen Üblichkeiten erfolgt sei und sich aufdrängende Bedenken habe zerstreuen können. 16 - 9 - II. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung im Ergebnis stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist. 1. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht die Klagen als zulässig b e- handelt. Entgegen der Ansicht der Revision steht die Insolvenz der WBL weder in direkter noch analoger Anwendung von § 309 Abs. 4 Satz 5 AktG den von den Klägern verfolgten Ansprüchen aus Wertpapier - Prospekthaftung gegen den Beklagten entgegen. Die Vorschrift des § 309 Abs. 4 Satz 5 AktG, nach der Ersatzansprüche einer abhängigen Konzerngesellschaft gegen den Inhaber eines herrschenden Konzern - Unternehmens für die Dauer eines Insolvenzverfahrens nicht von den Aktionären und Gläubigern, sondern nur vom Insolvenzverwalter geltend g e- macht werden können, ist vorliegend nicht einschlägig. Entgegen der Ansicht der Revision geht es vorliegend weder um die im Insolvenzv erfahren geltende Gleichstellung aller Gläubiger der insolventen Gesellschaft (hier der WBL), noch um die Liquidation von " Reflexschäden " , sondern um die auf einem anderen Rechtsgrund, nämlich der spezialgesetzlichen Prospekthaftung, fußende Ve r- antwortlich keit des Beklagten als Prospektveranlasser (vgl. Senatsurteil vom 18. September 2012 XI ZR 344/11, WM 2012, 2147 Rn. 16 f., zur Veröffentl i- chung in BGHZ vorgesehen). 2. Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht auch einen Anspruch der Kläger gege n den Beklagten auf Übernahme der Wertpapiere gegen Ersta t- tung des Erwerbspreises gem . § 13 Abs. 1 Satz 1 VerkProspG i.V.m. § 44 Abs. 1 Satz 1 BörsG in der jeweils maßgeblichen Fassung bejaht. Nach diesen Vorschriften kann der Erwerber von Wertpapieren dan n, wenn zu deren Beurte i- lung wesentliche Angaben in einem Verkaufsprospekt unrichtig oder unvol l- 17 18 19 20 - 10 - ständig sind, unter anderem von denjenigen, von denen der Erlass des Pro s- pekts ausgeht, die Übernahme der Wertpapiere gegen Erstattung des Erwerb s- preises verlan gen, sofern das Erwerbsgeschäft nach Veröffentlichung des Prospekts und innerhalb von sechs Monaten seit dem Zeitpunkt des ersten ö f- fentlichen Angebots abgeschlossen wurde. a) Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht die für den streit entscheidenden Zeitraum maßgeblichen Haftungsnormen angewandt. Nach § 18 Abs. 2 Satz 4 VerkProspG in der Fassung vom 22. Juni 2005 (BGBl. I, S. 1698; nachfolgend: aF) finden auf Verkaufsprospekte von Nichtkr e- ditinstituten, die vor dem 1. Juli 2005 im In land veröffentlicht wurden, § 13 VerkProspG in der vor dem 1. Juli 2005 geltenden Fassung (der Bekanntm a- chung vom 21. Juni 2002, BGBl. I, S. 2010; nachfolgend: aF) und die Vorschri f- ten der §§ 45 bis 47 des Börsengesetzes vom 21. Juni 2002 (richtig: §§ 44 b is 47 BörsG in der Fassung vom 21. Juni 2002, BGBl. I, S. 2010; nachfolgend: aF) weiterhin Anwendung. Soweit die Revision einwendet, der vom Berufungsg e- richt zitierte § 13 VerkProspG in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 1996 existiere nicht, ist das zwar zutreffend; das beruht aber ersichtlich auf der Verwechslung mit § 18 Abs. 2 Satz 1 VerkProspG aF, der für vor dem 1. April 1998 veröffentlichte Verkaufsprospekte auf die Fassung der Bekann t- machung vom 17. Juli 1996 verweist. Das Berufungsgericht, das ausdrücklich von einem am 1. Dezember 2004 veröffentlichten Prospekt ausgegangen ist, hat seiner Prüfung gleichwohl die §§ 13 VerkProspG, 44 ff. BörsG aF in der in § 18 Abs. 2 Satz 4 VerkProspG aF erwähnten richtigen Fassung zugrunde g e- legt. Das ergib t sich schon aus dem zutreffenden Hinweis auf das Redaktion s- versehen des Gesetzgebers, der in § 18 Abs. 2 Satz 4 VerkProspG aF nicht auch § 44 BörsG aF aufgeführt hat, obwohl diese Vorschrift nach § 13 Abs. 1 21 22 - 11 - VerkProspG aF ebenfalls entsprechend anwendbar ist (Könnecke in Arndt/Voß, VerkProspG, § 18 Rn. 46; Unzicker, VerkProspG, § 18 Rn. 8 Fn. 7). b) Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht weiter zu Recht angenommen, dass der Prospekt " Erlesene Rendite " unvollständig ist, weil aus ihm nicht ersichtlich ist, dass der Beklagte als Begünstigter des G e- winnabführungs - und Beherrschungsvertrages dem Vorstand der WBL nachte i- lige Weisungen erteilen konnte, die nur dem Beklagten oder anderen Konzer n- gesellschaften dienten (§ 308 Abs. 1 Satz 2 Akt G), und weil er die Abhängigkeit der Rückzahlung des Anlagebetrages von der nicht offen gelegten Vermögen s- lage und dem Geschäftsmodell des Beklagten verschweigt. aa) Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 VerkProspG aF ist ein Prospekt fehlerhaft, wenn für die Beurtei lung der Wertpapiere wesentliche Angaben in einem Ve r- kaufsprospekt unrichtig oder unvollständig sind. Ein Verkaufsprospekt muss nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur bürgerlich - rechtlichen Prospekthaftung im engeren Si n- ne über al le Umstände, die von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, sachlich richtig un d vollständig unterrichten (st. Rspr., BGH, Urteil vom 28. Februar 2008 III ZR 149/07, juris Rn. 8 und Beschluss vom 13. Dezember 2011 II ZB 6/09, WM 2012, 115 Rn. 1 6 jeweils mwN; Senatsurteil vom 21. September 2010 XI ZR 232/09, WM 2010, 2069 Rn. 29). Dazu gehört auch eine Aufklärung über Umstände, die den Vertragszweck vereiteln können (st. Rspr., BGH, Urteil vom 21. Oktober 1991 II ZR 204/90, BGHZ 116, 7, 12 mw N; BGH, Urteil vom 28. Februar 2008 III ZR 149/07, juris Rn. 8 und B e- schluss vom 13. Dezember 2011 - II ZB 6/09, WM 2012, 115 Rn. 16 jeweils mwN). Die Aufklärungspflicht erstreckt sich auch auf solche Umstände, von d e- nen zwar noch nicht feststeht, die es aber wahrscheinlich machen, dass sie den 23 24 25 - 12 - vom Anleger verfolgten Zweck gefährden (BGH, Urteil vom 26. September 1991 VII ZR 376/89, WM 1991, 2092, 2094, insofern nicht in BGHZ 115, 213 ff. a b- gedruckt). Für die Frage, ob ein Emissionsprospekt unrichtig od er unvollständig ist, kommt es nicht allein auf die darin wiedergegebenen Einzeltatsachen, so n- dern wesentlich auch darauf an, welches Gesamtbild er von den Verhältnissen des Unternehmens vermittelt (BGH, Urteil vom 14. Juni 2007 III ZR 125/06, WM 2007, 1 503 Rn. 9; vgl. auch BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2011 II ZB 6/09, WM 2012, 115 Rn. 37; zum Gesamtbild auch BGH, Urteil vom 17. November 2011 III ZR 103/10, WM 2012, 19 Rn. 31). Auf diese im Rahmen der bürgerlich - rechtlichen Prospekthaftung entw i- ckelten Grundsätze kann auch im Rahmen von § 13 VerkProspG aF zurückg e- griffen werden (Senatsurteil vom 18. September 2012 XI ZR 344/11, WM 2012, 2147 Rn. 24 mwN). Der Verkaufsprospekt muss alle für die Beurteilung der Wertpapiere wichtigen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse möglichst zeitnah darstellen (BGH, Urteil vom 12. Juli 1982 II ZR 175/81, WM 1982, 862, 864 zu § 45 BörsG aF) und durch seine Aussagen von den Verhältnissen und der Vermögens - , Ertrags - und Liquiditätslage des Unternehmens, dessen P a- piere zum Kauf angeboten werden, dem interessierten Publikum ein zutreffe n- des Gesamtbild vermitteln (BGH, Urteil vom 12. Juli 1982 II ZR 175/81, WM 1982, 862 zu § 45 BörsG aF). Hierbei sind solche Angaben als wesentlich im Sinne von § 13 Abs. 1 VerkProspG aF anzusehen, die ein Anleger " eher als nicht " bei seiner Anlageentscheidung berücksichtigen würde (Assmann in Assmann/Schlitt/von Kopp - Colomb, WpPG VerkProspG, § 13 VerkProspG Rn. 38 mwN). Zur Beantwortung der Frage, ob ein Prospekt unrich tig oder unvollstä n- dig ist, ist auf den Empfängerhorizont abzustellen. Dabei ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf die Kenntnisse und Erfahrungen 26 27 - 13 - eines durchschnittlichen Anlegers abzustellen, der als Adressat des Prospektes in Betra cht kommt (BGH, Urteile vom 12. Juli 1982 II ZR 175/81, WM 1982, 862, 863 und vom 14. Juni 2007 III ZR 125/06, WM 2007, 1503 Rn. 10; S e- natsurteil vom 22. Februar 2005 XI ZR 359/03, WM 2005, 782, 784; BGH, B e- schluss vom 13. Dezember 2011 II ZB 6/09, WM 2012, 115 Rn. 25). Bei einem Börsenzulassungsprospekt ist nach dieser Rechtsprechung davon auszugehen, dass ein solcher Anleger es zwar versteht, eine Bilanz zu lesen, aber nicht u n- bedingt mit der in eingeweihten Kreisen gebräuchlichen Schlüsselsprache ve r- traut zu sein braucht (BGH, Urteil vom 12. Juli 1982 II ZR 175/81, WM 1982, 862, 863). Bei einem Wertpapierprospekt für Wertpapiere, die nicht an der Bö r- se gehandelt werden sollen, kommt es auf das Verständnis der mit dem Pro s- pekt angesprochen en Inte ressenten an (BGH, Urteil vom 5. Juli 1993 II ZR 194/92, BGHZ 123, 106, 110). Wendet sich der Emittent ausdrücklich auch an das unkundige und börsenunerfahrene Publikum, so kann von dem durc h- schnittlich angesprochenen (Klein - )Anleger nicht erwartet werde n, dass er eine Bilanz lesen kann. Der Empfängerhorizont bestimmt sich daher in diesen Fällen nach den Fähigkeiten und Erkenntnismöglichkeiten eine s durchschnittlichen (Klein - )An legers, der sich allein anhand der Prospektangaben über die Kapita l- anlage info rmiert und über keinerlei Spezialkenntnisse verfügt. bb) Nach diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht angenommen, dass der Prospekt aus der Sicht der von ihm angespr o- chenen Anleger unvollständig ist. (1) Zu Unrecht hat das B erufungsgericht allerdings zur Bestimmung des Anlegerhorizonts die Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentl i- chen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Han del zu ve r- öffentlichen ist, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (ABl. EG 2003 28 29 - 14 - Nr. L 345 S. 64; nachfolgend: Prospektrichtlinie) herangezogen. Diese war erst zum 1. Juli 2005 umzusetzen. Vor Ablauf der Umsetzungsfrist kommt eine rich t- linienkonforme A uslegung bereits bestehender Rechtsvorschriften grundsätzlich nicht in Betracht (Senatsurteil vom 18. September 2012 XI ZR 344/11, WM 2012, 2147 Rn. 27 mwN). Indes hat das Berufungsgericht trotz der fehlerhaften Bezugnahme auf die Prospektrichtlinie im Ergebnis zutreffend ausdrücklich auf den durchschnit t- lichen und verständigen Anleger abgestellt, der von dem Prospekt angespr o- chen werden sollte. Nach seinen tatbestandlichen Feststellungen (§ 314 ZPO) wandte sich der Prospekt jedenfalls auch an Kleinan leger, so dass es wovon das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen ist - auf dessen Fähigkeiten und Erkenntnismöglichkeiten ankommt. (2) Entgegen der Ansicht der Revision ist es nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht in einer Gesamtbetrachtu ng und unter Heranziehung der § 2 und § 5 Nr. 6 VerkProspV (in der bis zum 30. Juni 2005 geltenden Fassung, nachfolgend: VerkProspV aF) zu dem Ergebnis gelangt, der Prospekt " Erlesene Rendite " sei in Bezug auf den zwischen der WBL und dem Beklagten best e- he nden Beherrschungsvertag unvollständig im Sinne von § 13 Abs. 1 VerkProspG aF. Zu den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen, die für die Beurteilung der angebotenen Wertpapiere notwendig und daher richtig und vol l- ständig darzustellen sind (§ 2 Abs. 1 VerkProspV aF), gehört auch die Möglic h- keit der Erteilung nachteiliger Weisungen durch den Beklagten an die WBL und die damit verbundene erhöhte Gefahr für die Rückzahlung der Anlagegelder. Denn die Stellung der Emittentin innerhalb der Konzernstruktu r wird nicht nur durch die im Prospekt erläuterte (Seiten 39 f., 43 ff.; Lagebericht unter E. Se i- te 61) Verbindung zu von der WBL beherrschten Unternehmen, sondern ma ß- geblich auch und gerade durch die mit der bloßen Erwähnung des Gewinna b- 30 31 - 15 - führungs - un d Beherrschungsvertrages nur höchst unvollständig wiedergeg e- bene Einflussnahmemöglichkeit des herrschenden Beklagten auf die WBL und insbesondere durch deren vollständig verschwiegenen Umfang geprägt. Der durchschnittliche (Klein - )Anleger kann auc h bei sorgfältiger und ei n- gehender Lektüre des Prospekts nicht erkennen, dass der Beklagte aufgrund seines Weisungsrechts der WBL unabhängig von deren Ertragslage zu seinem Vorteil und zu ihrem Nachteil Kapital entziehen und so die Einlagen der Anleger zwe ckentfremden konnte (vgl. Senatsurteil vom 18. September 2012 XI ZR 344/11, WM 2012, 2147 Rn. 30). (a) Der Prospekt, der vom Senat selbst ausgelegt werden kann (Senat s- urteil vom 8. Mai 2012 XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159 Rn. 22 mwN), enthält auf Seite 9 ein nach den recht s fehlerfreien und unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ohnehin in Bezug auf die konzernmäßige Verflechtung unvollständiges Organigramm, in dem durch einen gestrichelten Pfeil das - auf Seite 39 nochmals erwähnte - Besteh en eines Gewinnabführungs - und Beher r- schungsvertrages zwischen der WBL und dem Beklagten dargestellt ist. Für einen durchschnittlichen Anleger wird daraus zwar deutlich, dass die WBL als beherrschtes Unternehmen an den Beklagten als Inhaber des herrschende n Unternehmens den am Jahresende verbleibenden Gewinn abzuführen hat, z u- mal genau dies auf Seite 61 im Lagebericht dahingehend konkretisiert wird, dass der an den Organträger im Geschäftsjahr 2003 zu überweisende Betrag 0,8 Mio. rläuterung findet sich im Prospekt allerdings in Bezug auf die Möglichkeiten der Beherrschung der WBL durch den Beklagten nicht. Dieser kann gem. § 308 Abs. 1 Satz 1 AktG dem Vorstand der WBL nicht nur allgemeine, sondern unter dem hier gegebenen, im Pro spekt aber nicht offengelegten Vorbehalt, dass der Vertrag nichts anderes bestimmt gem. § 308 Abs. 1 Satz 2 AktG sogar nachteilige Weisungen erteilen, sofern sie dem 32 33 - 16 - herrschenden Unternehmen nur dienlich sind. Dies geht so weit, dass dem b e- herrschten Unt ernehmen vermögensmäßig schädlich in großem Umfang L i- quidität entzogen werden kann, ohne auf dessen Belange Rücksicht nehmen zu müssen. Im hier zu entscheidenden Fall bedeutet das, dass der Beklagte die Möglichkeit hatte, per rechtmäßiger Weisung die d urch die Emission der Inh a- berschuldverschreibungen bei der WBL eingeworbenen Gelder in sein einze l- kaufmännisches Unternehmen abzuziehen und so die Erfüllung des den Wer t- papieren zugrunde liegenden Leistungsversprechens jedenfalls auch von seiner wirtschaft lichen Situation über die der Prospekt keine Angaben enthält a b- hängig zu machen. Eine derart weitgehende Einflussnahmemöglichkeit musste sich einem durchschnittlichen (Klein - )Anleger entgegen der Auffassung der R e- vision ohne weitere Erläuterung im Pros pekt nicht erschließen (vgl. Senatsurteil vom 18. September 2012 XI ZR 344/11, WM 2012, 2147 Rn. 31). (b) Dem kann die Revision nicht mit Erfolg entgegenhalten, die Zulässi g- keit nachteiliger Weisungen ergebe sich schon durch einen Blick in das Gesetz (§ 308 Abs. 1 Satz 2 AktG). Denn allein die Tatsache, dass sich bestimmte, für den Anleger nachteilige Rechtsfolgen aus den einschlägigen Rechtsnormen ableiten lassen, entbindet die Prospektverantwortlichen grundsätzlich nicht von ihrer Pflicht, den Anlege r über alle Umstände sachlich richtig, vollständig und verständlich zu unterrichten, die für seine Entschließung von wesentlicher B e- deutung sind oder sein können (Senatsurteil vom 18. September 2012 XI ZR 344/11, WM 2012, 2147 Rn. 32 mwN). (c) Anders als die Revision meint, ändern weder eine wirtschaftliche B e- trachtungsweise des Vertragskonzerns noch die dem Gläubigerschutz diene n- den konzernrechtlichen Vorschriften der §§ 302, 303, 309, 310 AktG etwas an der Notwendigkeit der Aufklärung hinsichtlich de r rechtmäßigen aber für das beherrschte Unternehmen nachteiligen Weisungsmöglichkeiten des § 308 34 35 - 17 - Abs. 1 Satz 2 AktG (vgl. Senatsurteil vom 18. September 2012 XI ZR 344/11, WM 2012, 2147 Rn. 33). (d) Soweit die Revision Verfahrensfehler rügt, hat der Senat diese g e- prüft und für nicht durchgreifend erachtet (§ 564 ZPO). Insbesondere ist die Frage, ob der Prospekt in Bezug auf die nachteiligen Weisungen des Beklagten gegenüber der WBL die gesetzlichen Vorgaben des VerkProspG aF und der VerkProspV aF erfüllt, eine Rechtsfrage, die dem Sachverständigenbeweis nicht zugänglich ist, so dass dem diesbezüglichen ungeeigneten Beweisa n- gebot nicht nachgegangen zu werden brauchte (vgl. BGH, Urteil vom 12. Februar 2008 X ZR 153/05, GRUR 2008, 779 Rn. 30, 32 ). Darüber hinaus ist es für die Entscheidung unerheblich, ob über die im Prospekt erwähnten Zahlungen hinaus weitere Transaktionen an verbundene Unternehmen geleistet wurden oder ob der auf Seite 71 des Prospekts abgedruckte Bestätigungsve r- merk der mit de r Prüfung des Jahresabschlusses der WBL befassten Wir t- schaftsprüfungsgesellschaft richtig ist (vgl. Senatsurteil vom 18. September 2012 XI ZR 344/11, WM 2012, 2147 Rn. 34). c) Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht den Beklagten als verantwortl ichen Prospektveranlasser nach § 13 Abs. 1 VerkProspG aF, 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BörsG aF angesehen. aa) Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BörsG aF ist derjenige Prospektve r- antwortlicher, von dem der Erlass des Prospekts ausgeht. Darunter werden die Persone n gefasst, die ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Emission der Wertpapiere haben (vgl. auch BT - Drucks. 13/8933, S. 78) und darauf hi n- wirken, dass ein unrichtiger oder unvollständiger Prospekt veröffentlicht wird. Veranlasser ist, wer hinter dem Emittenten steht und neben der Geschäftsle i- tung besonderen Einfluss ausübt. Durch die Regelung soll eine Lücke bei den 36 37 38 - 18 - Haftungsverpflichteten geschlossen werden; insbesondere sollen auch Ko n- zernmuttergesellschaften in die Haftung einbezogen werden, wenn ei ne Ko n- zerntochtergesellschaft Wertpapiere emittiert (Senatsurteil vom 18. September 2012 XI ZR 344/11, WM 2012, 2147 Rn. 36 mwN). In Übereinstimmung mit der börsenrechtlichen Veranlasserhaftung hat der Bundesgerichtshof die sogenannte Hintermannhaftun g der bürgerlich - rechtlichen Prospekthaftung im engeren Sinne entwickelt (BGH, Urteil vom 6. Oktober 1980 II ZR 60/80, BGHZ 79, 337, 340 ff.). Nach dieser Rechtspr e- chung, die zur Konkretisierung des § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BörsG aF herang e- zogen werden k ann, ist von einer Prospektverantwortlichkeit eines Hinterma n- nes unter anderem dann auszugehen, wenn dieser auf die Konzeption des ko n- kreten, mit dem Prospekt beworbenen und vertriebenen Modells maßgeblich Einfluss genommen hat und damit letztendlich auch für die Herausgabe des Prospektes verantwortlich ist. Dabei können die gesellschaftsrechtliche Funkt i- on des Hintermannes sowie ein erhebliches wirtschaftliches Eigeninteresse für eine Einflussnahme auf die Konzeption des Modells sprechen. Nicht entsche i- den d ist, ob eine Mitwirkung unmittelbar bei der Gestaltung des Prospektes g e- geben ist; ausschlaggebend dagegen ist, ob der Prospekt mit Kenntnis des Verantwortlichen in den Verkehr gebracht worden ist (Senatsurteil vom 18. September 2012 XI ZR 344/11, WM 2 012, 2147 Rn. 37 mwN). bb) Nach diesen Grundsätzen ist das Berufungsgericht aufgrund der von ihm verfahrensfehlerfrei getroffenen Feststellungen im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass der Beklagte Prospektverantwortlicher im Sinne von § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BörsG aF ist. Der Beklagte als einzelkaufmännischer Unternehmer ist " Konzernmutter " der emittierenden WBL und damit nach der Gesetzesbegründung zum Dritten 39 40 41 - 19 - Finanzmarktförderungsgesetz (BT - Drucks. 13/8933 S. 78) unmittelbarer Adre s- sat der V eranlasserhaftung. Der Beklagte verfügte über 74% des Stammkap i- tals der WBL und war durch einen Beherrschungs - und Gewinnabführungsve r- trag begünstigt. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat er unstre i- tig durch Weisungen zu Zahlungsflüssen unmitt elbar in das Geschäft der WBL eingegriffen. Damit hatte der Beklagte als Begünstigter des mit der Emittentin best e- henden Gewinnabführungs - und Beherrschungsvertrages ein erhebliches wir t- schaftliches Eigeninteresse an der Einwerbung weiterer Anlegergelde r durch die Ausgabe der Inhaberschuldverschreibungen. Dieses Eigeninteresse gepaart mit seiner gesellschaftsrechtlichen Funktion als Mehrheitsgesellschafter der WBL und dem vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellten tatsächl i- chen Eingreifen in de ren Geschäft durch die Erteilung von Weisungen zu Za h- lungsflüssen belegen auch einen beherrschenden Einfluss auf die streitgege n- ständliche Emission (vgl. auch BGH, Urteil vom 26. September 1991 VII ZR 376/89, BGHZ 115, 213, 219 f.). Der vom Berufungsgeri cht festgestellte beher r- schende Einfluss des Beklagten lässt den von ihm gezogenen Schluss zu, dass der Prospekt mit Kenntnis und mit dem erforderlichen Einfluss des Beklagten in den Verkehr gebracht worden ist, mag der Beklagte auch inhaltlich an der Pros pektgestaltung nicht beteiligt gewesen sein (vgl. BGH, Urteil vom 8. Dezember 2005 VII ZR 372/03, WM 2006, 427, 428; auch BGH, Urteil vom 7. September 2000 VII ZR 443/99, BGHZ 145, 121, 127). Diese Würdigung der Umstände des Einzelfalls durch das Beruf ungsgericht ist nicht nur vertre t- bar, sondern naheliegend. Die von der Revision in diesem Zusammenhang e r- hobene Verfahrensrüge hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend e r- ac h tet (§ 564 ZPO). Denn es entspricht dem Vortrag des Beklagten, von seiner Leitungsmacht auch tatsächlich Gebrauch gemacht zu haben. Zudem kann di e- se in den Entscheidungsgründen befindliche, dennoch aber tatbestandliche 42 - 20 - Feststellung gemäß § 314 ZPO (BGH, Urteil vom 29. April 1993 IX ZR 215/92, NJW 1993, 1851, insoweit nicht in BGHZ 122, 297 abgedruckt) nach der stä n- digen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht mit der Verfahrensrüge angegriffen werden, wenn nicht zuvor ein Antrag auf Tatbestandsberichtigung nach § 320 ZPO gestellt worden ist (BGH, Urteile vom 11. Januar 201 1 XI ZR 220/08, WM 2011, 309 Rn. 13; vgl. auch BGH, Urteil vom 16. Dezember 2010 I ZR 161/08, NJW 2011, 1513 Rn. 12, jeweils mwN), woran es hier fehlt. d) Im Ergebnis zu Recht ist das Berufungsgericht von der Ursächlichkeit des unvollständigen Prosp ektes für die Anlageentscheidung der Kläger ausg e- gangen. Gemäß § 45 Abs. 2 Nr. 1 BörsG aF besteht der Anspruch nach § 44 BörsG aF dann nicht, wenn die Wertpapiere nicht auf Grund des Prospekts e r- worben wurden. Damit trifft die Darlegungs - und Beweislas t fehlender Kausalität den Anspruchsgegner (Senatsurteil vom 18. September 2012 XI ZR 344/11, WM 2012, 2147 Rn. 42). Dieser ist der Beklagte wie das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht angenommen hat - nicht nachgekommen; insbesondere hat er weder di e seiner Ansicht nach für die Kaufentscheidung maßgeblichen Mot i- ve der Kläger benannt noch Beweis für seine Behauptung fehlender Kausalität angeboten. e) Zu Recht hat das Berufungsgericht auch angenommen, der Beklagte habe sich vom Vorwurf grob fahrläss iger Unkenntnis der Unvollständigkeit der Prospektangaben nicht gem . § 45 Abs. 1 BörsG aF entlastet. aa) Das aus der Prospektdarstellung der Mittelverwendung und dem g e- wählten Vertriebsweg geschöpfte tatrichterliche Ergebnis der Beweiswürdigung, der Be klagte habe die nachteilige Bedeutung des Unternehmensvertrags für die Anlageentscheidung in einer laienhaften Parallelwertung erkannt, ist revision s- 43 44 45 46 - 21 - rechtlich nur eingeschränkt daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter sich mit dem Prozessstoff und den Bewe isergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen die Denk - und Erfahrungsgesetze verstößt (S e- natsurteil vom 27. September 2011 XI ZR 178/10, WM 2011, 2261 Rn. 30 mwN). Derartige Rechtsfehler zeigt die Revision nicht auf. Wenn das Ber u- fungsgericht vor diesem Hintergrund auch einen ohnehin strengen Anford e- rungen unterliegenden (Senatsbeschluss vom 29. Juni 2010 XI ZR 308/09, WM 2010, 1694 Rn. 3 mwN) unve rmeidbaren Rechtsirrtum des Beklagten verneint hat, ist dies nicht zu beanstanden. Insbesondere begegnet es keinen Bedenken, dass das Berufungsgericht Vortrag dazu verlangt hat, wie die Ang a- ben des hinzugezogenen rechtlichen Beraters im Rahmen der immer er forderl i- chen eigenen Bewertung und Plausibilitätskontrolle (BGH, Urteil vom 14. Mai 2007 II ZR 48/06, WM 2007, 1274 Rn. 18) die beim Beklagten vorhandene Kenntnis der nachteiligen Bedeutung des Unternehmensvertrags zurückdrä n- gen und zur gewählten Prospek tdarstellung führen konnten. bb) Soweit die Revision darauf verweist, sowohl das erstinstanzliche G e- richt als auch das Landeskriminalamt und die BaFin hätten die Fehle r- haftigkeit des Prospekts verneint, schließt das eine grob fahrlässige Unkenntnis des Beklagten von der Unvollständigkeit des Prospektes nicht aus. Allein die Ansicht eines in erster Instanz entscheidenden Einzelrichters reicht insoweit nicht aus. Die Prüfung des Landeskriminalamts beschränkte sich auf die stra f- rechtliche Ver antwortlichkeit des Beklagten, die Vorsatz voraussetzt, erstreckte sich jedoch nicht auf die hier in Rede stehende auch grobe Fahrlässigkeit u m- fassende Prospekthaftung nach § 13 VerkProspG aF. Die Billigung des Pro s- pekts durch die BaFin schließlich füh rt schon deshalb zu keinem anderen E r- gebnis, weil die diesbezügliche Prüfung nach § 8a Abs. 1 VerkProspG aF keine 47 - 22 - inhaltliche Richtigkeitsgewähr bot (vgl. Senatsurteil vom 18. September 2012 XI ZR 344/11, WM 2012, 2147 Rn. 45 mwN). cc) Im Ergebnis zu Recht ist auch eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach § 156 Abs. 2 Nr. 1 ZPO unterblieben, da die in den nachg e- reichten Schriftsätzen vom 10. und 14. Juni 2011 enthaltenen Ausführungen zum mangelnden Verschulden des Beklagt en entgegen der Ansicht der Revis i- on unerheblich sind (dazu ausführlich Senatsurteil vom 18. September 2012 XI ZR 344/11, WM 2012, 2147 Rn. 46 f. mwN). 3. Der Anspruch der Kläger ist auch nicht gemäß § 46 BörsG aF verjährt. Das Berufungsgericht hat (v or dem Hintergrund der Anhängigkeit der Klagee r- weiterung gegen den ursprünglichen Beklagten zu 2) am 15. Februar 2007) rechtsfehlerfrei festgestellt, es sei nicht ersichtlich, dass die Kläger bereits am 15. Februar 2006 von der Unvollständigkeit des Prospe kts positive Kenntnis hatten. Die dagegen von der Revision geführten Einwände greifen nicht durch. Soweit geltend gemacht wird, der unterbliebene Hinweis auf die Folgen des Gewinnabführungs - und Beherrschungsvertrages mit dem Beklagten sei bei sorgfältiger Lektüre des Prospekts und damit bereits bei Erwerb der Schuldve r- schreibungen im Februar 2005 offensichtlich gewesen, führt dies schon deshalb nicht zur Kenntnis der Kläger von einem Prospektmangel, weil die bloße E r- wähnung der Existenz eines derartigen Ve rtrages einem durchschnittlichen A n- leger wie dargelegt - gerade nicht auch die Kenntnis des Rechts des her r- schenden Unternehmens zu nachteiligen Weisungen vermittelt. Außerdem wäre 48 49 - 23 - zusätzlich auch die Kenntnis der Vermögenslage und des Geschäftsmodells des Beklagten erforderlich gewesen, die der Prospekt de n Kläger n ebenfalls nicht verschafft (Senatsurteil vom 18. September 2012 XI ZR 344/11, WM 2012, 2147 Rn. 48). Wiechers Ellenberger Maihold Pamp Menges Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entschei dung vom 12.03.2010 - 3 - 10 O 74/07 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 21.06.2011 - 5 U 103/10 -
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