BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 335/12 vom 8. April 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat d es Bundesgerichtshofs hat am 8. April 2014 durch den Richter Dr. Joeres als Vorsitzenden, die Richter Dr. Ellenberger und Maihold sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt beschlossen: Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den B e- schluss des 17. Zivilsenats des Ob erlandesgerichts München vom 9. August 2012 wird als unzulässig verworfen. Die Klage ist in B e- zug auf den Hauptantrag des Kl ägers auf Zahlung von 6.483,74 nebst Zinsen als unbegründet abgewiesen worden, die dagegen gerichtete Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht zurüc k- gewiesen. Insofern ist der Kläger durch das angefochtene Urteil beschwert, also in Höhe von 6.483,74 Anträge, die der Kläger für die Beschwer zur Addition stellt, hat er für den Fall des Obsiegens mit dem Hauptantrag gestellt. Diese Bedingung ist unzweifelhaft nicht eingetreten. Über die Hilfsantr ä- ge haben weder das Landgeric ht noch das Berufungsgericht en t- schieden. Sie sind daher bei der Berechnung der Beschwer nicht zu berücksichtigen (vgl. § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerich tshofs (BGH, Beschlüsse vom 14. Oktober 1993 VII ZR 1 22/93, WM 1994, 181 und vom 20. Januar 2004 X ZR 167/02, NJW - RR 2004, 714) ist ein Hilf s- antrag bei der Berechnung der Beschwer nur zu berücksichtigen, wenn das Berufungsgericht über ihn auch entschieden hat. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). - 3 - Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 6.483,74 Joeres Ellenberger Maihold Menges Derstadt Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 15.03.2012 - 27 O 23478 /10 - OLG München, Entscheidung vom 09.08.2012 - 17 U 1392/12 -
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