BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 335/13 vom 29 . Mai 2015 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsena t des Bundesgerichtshofs hat am 29 . Mai 2015 durch den Vorsitzend en Richter Dr. Ellenberger, die Richter Maihold und Dr. Matthias so wie die Richterinnen Dr. Derstadt und Dr. Dauber beschlossen: Die G egenvorstellung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten gegen die Streitwertfestsetzung im Senatsbeschluss vom 12. Mai 2015 wird zurückgewiesen. Gründe: 1. Die Gegenvorstellung des Prozessbevollmächtig t en der Bek lagten g e- gen die Festsetzung des Streitwerts in dem Beschluss vom 12. Mai 2015, mit dem die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers und der Drittwiderbeklagten zurückgewiesen worden ist, ist in entsprechender Anwendung von § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG statt haft (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 16. April 2014 XI ZR 38/13, ZfSch 2014, 467 Rn. 1 ; BGH, Beschlüsse vom 12. Juli 2010 II ZR 250/07, juris Rn. 6 und vom 12. Juni 2012 X ZR 104/09, GRUR 2012, 959 Rn. 4) und auch innerhalb der analog geltenden sechsm onatigen Frist von § 68 Abs. 1 Satz 3, § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juli 2010 II ZR 250/07, juris Rn. 6 ) eingelegt worden. 2. Die Gegenvorstellung ist unbegründet. Die Wertfestsetzung bis 80.000 In Fällen finanzi erter Kapitalanlagegeschäfte, in denen der Kläger wie hier begehrt, so gestellt zu werden, als hätte er das Finanzierungsgeschäft 1 2 3 - 3 - nicht getätigt, bemisst sich der Gesamtstreitwert n ach der Höhe des Nettoda r- lehensbetrages (Senatsbeschlüsse vom 29. Septe mber 2009 XI ZR 498/07, juris, vom 10. März 2015 XI ZR 121/14, juris und vom 7. April 2015 XI ZR 121/14, juris Rn. 3). Dieser beträgt hier 66.954,59 . Hinzu kommt der aus E i- genmitteln aufgebrachte Betrag in Höhe von 7.439,30 n- de Schadensposition betrifft. Anders als die Gegenvorstellung meint, rechtfertigt der bezifferte Za h- lungsantrag (122.308,35 keine höhere Wertfestsetzu ng. Dabei lässt sie a u- ßer Acht, dass damit in ganz erheblichem Umfang (66.022,08 Zinsleistungen zurückgefordert werden, die als Nebenforderung zu der noch im Streit stehe n- den Darlehensforderung gemäß § 4 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO , § 43 Abs. 1 GKG bei der Wert festsetzung unberücksichtigt bleiben (vgl. Senatsbeschluss vom 4 - 4 - 7. April 2015 XI ZR 121/14, juris Rn. 5). Dem Antrag auf Freigabe der abgetr e- tenen Sicherheiten kommt kein eigenständiger wirtschaftlicher Wert zu (S e- natsbeschluss vom 23. Februar 2010 XI ZR 219/09, juris). Ellenberger Maihold Matthias Derstadt Dauber Vorinstanzen: LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 21.02.2012 - 2 - 21 O 42/11 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 15.08.2013 - 9 U 32/12 -
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