ECLI:DE:BGH:2018:250618BXIZR335.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 335/17 vom 25. Juni 2018 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den V izepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger , die Richter Dr. Joeres und Dr. Matthias sowie die Richterinnen Dr. M enges und Dr. Dauber am 25. Juni 2018 einstimmig beschlossen: Die Revision der Kläger gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 2 6 . April 2017 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Kläger. Der Gegensta ndswert für das Revisionsverfahren beträgt bis zu 1.000 Gründe: Der Senat weist die Revision der Kläger gegen das Berufungsurteil durch einstimmigen Beschluss zurück, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat und die Rechtssache weder grundsätzliche Be deutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entsche i- dung des Revisionsgerichts erfordern (§ 552a ZPO). Zur Begründung nimmt der Senat auf seinen Hinweisbeschluss vom 24. April 2018 Bezug (§ 552a Sa tz 2, § 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Die Einwände der Revision in ihrer Stellungnahme vom 5. Juni 2018 g e- ben zu einer anderen Beurteilung keinen Anlass. Entgegen ihrer Auffassung 1 2 - 3 - kommt in den Darlehensverträgen klar zum Ausdruck, dass das Agio laufzei t- abhängi g zu verrechnen ist. Die Darlehensverträge enthalten die ausdrückliche Bestimmung, dass das Agio auf die gesamte Laufzeit des Bauspardarlehens verrechnet wird. Die Eindeutigkeit dieser Regelung wird, anders als die Revis i- on meint, nicht dadurch in Zweifel gezogen, dass sie in den Allgemeinen G e- schäftsbedingungen der Beklagten und den Sonderbedingungen für Bauspa r- darlehen nicht wiederholt wird. Ellenberger Joeres Matthias Menges Dauber Vorinstanzen: AG Potsdam, Entscheidung vom 18.02.2016 - 37 C 180/15 - LG Potsdam, Entscheidung vom 26.04.2017 - 8 S 10/16 -
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