ECLI:DE:BGH:2018:240418BXIZR335.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 335/17 vom 24. April 2018 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. April 2018 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Joeres und Dr. Matthias sowie die Richteri nnen Dr. Menges und Dr. Dauber beschlossen: N ach Beratung wird gemäß §§ 552a, 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO darauf hingewi e- sen, dass der Senat der Revision keine Aussicht auf Erfolg beimisst, die V o- raussetzungen für die Zulassung der Revision nicht als gegeben a nsieht und beabsichtigt, die Revision durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen. 1. Die Revision hat keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht hat sowohl die Wirksamkeit der im Streit stehenden Agio - Klausel rechtsfehlerfrei bejaht als auch den Hilf santrag der Kläger zu Recht abgewiesen. a) Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht die Agio - Klausel als Prei s- hauptabrede qualifiziert, die gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der Inhaltskontro l- le entzogen ist. § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB beschränkt die Inhaltskon trolle auf solche Besti m- mungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschri f- ten abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Hie r- unter fallen zwar weder Bestimmungen über den Preis der vertraglichen Haup t- leistung noc h Klauseln über das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte z u- sät z lich angebotene Sonderleistung. Preisnebenabreden, die keine echte (G e- gen - )Leistung zum Gegenstand haben, sondern mit denen der Klauselverwe n- der allgemeine Betriebskosten, Aufwand für die Erfüllung gesetzlich oder n e- benvertraglich begründeter eigener Pflichten oder für sonstige Tätigkeiten auf den Kunden abwälzt, die der Verwender im eigenen Interesse erbringt, sind - 3 - hingegen der Inhaltskontrolle unterworfen (st. Rspr., Senatsurteil vom 13. Mai 2014 XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 24 mwN). Ob eine Klausel nach diesen Grundsätzen eine kontrollfähige Preisnebenabr e- de oder eine kontrollfreie Preisabrede enthält, ist durch Auslegung zu ermitteln. Diese hat sich, ausgehend von den Verständnismö glichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden, nach dem objektiven Inhalt und typ i- schen Sinn der in Rede stehenden Klausel einheitlich danach zu richten, wie ihr Wortlaut von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden wird. Zweifel bei der Auslegung gehen nach § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders. Außer Betracht bleiben dabei nur solche Auslegungsmöglichkeiten, die zwar theoretisch denkbar, prakti sch aber fernliegend und daher nicht ernstlich in B e- tracht zu ziehen sind (Senatsurteil vom 13. Mai 2014 XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 25 mwN). Nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts handelt es sich vorliegend um Allgemeine Gesc h äftsbedingungen im Sinne des § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB, welche der Senat selbst auslegen kann (Senatsurteile vom 13. Mai 2014 XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 26 und vom 8. November 2016 XI ZR 552/15, BGHZ 212, 363 Rn. 20). Ein (Dis)Agio ist heute weitg e- h end zu einem integralen Bestandteil der laufzeitabhängigen Zinskalkulation geworden (Senatsurteil vom 29. Mai 1990 XI ZR 231/89, BGHZ 111, 287, 289). Es ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Zweifel als laufzeitabhängiger Ausgle ich für einen niedrigeren Nominalzins anzusehen und bei vorzeitiger Vertragsbeendigung vom Darlehensgeber anteilig zurückz u- zahlen (Senatsurteile vom 29. Mai 1990 XI ZR 231/89, BGHZ 111, 287, 289 f., vom 12. Mai 1992 XI ZR 258/9 1, WM 1992, 1058, 1059, v om 12. Oktober 1993 XI ZR 11/93, WM 1993, 2003 f., vom 11. Juli 1995 XI ZR 28/95, WM - 4 - 1995, 1617, vom 8. Oktober 1996 XI ZR 283/95, BGHZ 133, 355, 358 f. und vom 14. September 2004 XI ZR 11/04, WM 2004, 2306, 2308). Entgegenst e- hendes was zur Kontr ollfähigkeit führen würde findet sich in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten nicht. Hiervon ausgehend hat das Berufungsgericht die Klausel zutreffend als Prei s- hauptabrede qualifiziert. Nach dem Wortlaut der Klausel ist das Agio bei der Au szahlung des Darlehens fällig, wird dem Bauspardarlehen zugeschlagen und führt damit zu einer Erhöhung der Darlehensschuld. Darüber hinaus stellt die Klausel ausdrücklich klar, dass das Agio auf die gesamte Laufzeit des Darl e- hens verrechnet wird. Mangels a nderweitiger Anhaltspunkte ist daher davon auszugehen, dass das Agio nach der internen Zinsberechnung der Beklagten einen niedrigeren Nominalzins ausgleichen soll. Entgegen den Rügen der Revision hat das Berufungsgericht auch keine gegen diese Auslegung sp rechenden Gesichtspunkte übergangen. Zwar trifft es zu, dass die Beklagte in der Vorinstanz vorgetragen hat, das Agio diene der D e- ckung von Vertriebskosten. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesg e- richtshofs ist der Klauselverwender aber in der konkreten Ausgestaltung seines Preisgefüges grundsätzlich frei und er kann seine Leistung entweder zu einem Pauschalpreis anbieten oder den Preis in mehrere Preisbestandteile oder Tei l- entgelte aufteilen. Diese Grundsätze gelten auch für das in § 488 BGB gerege l- te D arlehen. Es ist daher wie bereits dargestellt anerkannt, dass der Darl e- hensgeber neben dem Zins ein ( Dis )A gio als zinsähnliches (Teil - )Entgelt für die zeitweilige Kapitalnutzung in Gestalt eines Einmalentgelts erheben kann, das in der Regel integraler Bestandteil der laufzeitabhängigen Zinskalkulation ist (vgl. Senatsurteil vom 13. Mai 2014 XI ZR 405/12, BGHZ 201, 168 Rn. 42). In di e- sen Zins kann die kreditgebende Bank auch zum Beispiel ihren mit der Darl e- - 5 - hensgewährung verbundenen Bearbeitungsaufwand einkalkulieren (vgl. S e- natsurteil vom 13. Mai 2014 XI ZR 405/12, aaO Rn. 86). Die Ausführungen des Amtsgerichts zur Funktion des Agios stellen lediglich eine unzutreffende rechtliche Qualifikation des Agios dar. Genauso wie eine im Rahmen eines Bauspard arlehens erhobene Darlehensgebühr im Unterschied zu einer bei Abschluss eines Bausparvertrages vom Bausparkunden zu zahle n- den Abschlussgebühr keine Kosten für Tätigkeiten abdeckt, die von der Ba u- sparkasse im kollektiven Gesamtinteresse der Bauspargemeinsch aft wahrg e- nommen werden (vgl. Senatsurteile vom 7. Dezember 2010 XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rn. 46 und 49 sowie vom 8. November 2016 XI ZR 552/15, BGHZ 212, 363 Rn. 49), gibt es auch bei dem im Streit stehenden Agio keine Anze i- chen dafür, dass dieses de m kollektiven Gesamtinteresse der Bauspargemei n- schaft dienen würde. Zugleich ist es aufgrund der Laufzeitabhängigkeit des Agios jedoch unschädlich, wenn die Beklagte damit auch ihre Vertriebskosten deckt. b) Mit Recht hat das Berufungsgericht weiterhin ang enommen, dass die im Streit stehende Agio - Klausel nicht wegen Verstoßes gegen das Transparen z- gebot unwirksam ist (§ 307 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 2 BGB). Das Transparenzgebot verpflichtet den Verwender Allgemeiner Geschäftsb e- dingungen nach Treu und Glaube n, den Regelungsgehalt einer Klausel mö g- lichst klar und überschaubar darzustellen. Zudem verlangt das aus dem Tran s- parenzgebot abgeleitete Bestimmtheitsgebot, dass die Klausel die wirtschaftl i- chen Nachteile und Belastungen soweit erkennen lässt, wie dies n ach den U m- ständen gefordert werden kann (Senatsurteil vom 14. Januar 2014 XI ZR 355/12, BGHZ 199, 355 Rn. 23 mwN). Der Verwender muss die tatbestandl i- chen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so genau beschreiben, dass für seine - 6 - Kunden kein ungerechtfertigte r Beurteilungsspielraum entsteht. Die Beschre i- bung muss für den anderen Vertragsteil nachprüfbar und darf nicht irreführend sein. Dabei ist auf die Erwartungen und Erkenntnismöglichkeiten eines durc h- schnittlichen Vertragspartners des Verwenders im Zeitpunk t des Vertrag s- schlusses abzustellen (Senatsurteil vom 14. Januar 2014 XI ZR 355/12, aaO mwN). Allerdings darf das Transparenzgebot den AGB - Verwender auch nicht überfordern und will ihn nicht zwingen, jede Regelung in Allgemeinen G e- schäftsbedingungen glei chsam mit einem umfassenden Kommentar zu vers e- hen (Senatsurteil vom 10. Juli 1990 XI ZR 275/89, BGHZ 112, 115, 119). Der Verwender soll zwar verpflichtet sein, bei der Formulierung von vornherein auf die Verständnismöglichkeiten des Durchschnittskunden R ücksicht zu nehmen und, wenn das ohne unangemessene Ausweitung des Textumfangs möglich ist, zwischen mehreren möglichen Klauselfassungen diejenige zu wählen, bei der die kundenbelastende Wirkung einer Regelung nicht unterdrückt, sondern deu t- lich gemacht wi rd (Senatsurteil vom 10. Juli 1990 XI ZR 275/89, aaO). No t- wendiger w eise generalisierende Allgemeine Geschäftsbedingungen müssen aber keinen solchen Grad an Konkretisierung erreichen, dass alle Eventualit ä- ten erfasst sind (Senatsurteil vom 14. Januar 2014 XI ZR 355/12, aaO Rn. 37 ). Die den Kunden in Gestalt des Agios treffende wirtschaftliche Belastung wird ihm unmissverständlich deutlich gemacht, indem sie sowohl prozentual ins Ve r- hältnis zum Darlehensnennbetrag gesetzt als auch jeweils betragsmäßig ang e- geben wird. Zusätzlich zur Zahlungspflicht und zur Berechnungsweise verdeu t- licht die spätere Erläuterung den Zeitpunkt der Fälligkeit. Ferner wird dem Ku n- den klar vor Augen geführt, dass sich die von ihm zu tilgende Darlehensschuld um den Betrag des Agios erhöht. Damit ist aus Sicht des Kunden die ihn zu Vertragsbeginn treffende Belastung klar umrissen. Durch den Hinweis auf die Erhöhung der Darlehensschuld sowie den weiteren Hinweis, dass das Agio auf die gesamte Laufzeit des Darlehens verrechnet werden s oll, wird dem Kunden - 7 - auch mit ausreichender Klarheit erläutert, dass es sich um ein laufzeitabhäng i- ges Entgelt handelt. Demgegenüber war es entgegen der Rechtsmeinung der Revision nicht erforderlich, dem Kunden die Auswirkungen einer vorzeitigen Darlehensr ückzahlung auf das Agio durch einen ausdrücklichen Hinweis auf die anteilige Rückerstattungspflicht und die konkrete Berechnung des Rückersta t- tungsanspruchs noch weiter zu verdeutlichen. c) Schließlich war auch dem Hilfsantrag der Kläger der Erfolg zu vers agen, weil schon ihre Einwände gegen die von der Beklagten vorgenommene Berechnung der zurückerstatteten Anteile der Agios nicht durchgreifen. Bei beiden Darlehensverträgen handelt es sich um Annuitätendarlehen. Bei so l- chen Darlehen hat der Kreditnehmer fü r die gesamte Laufzeit des Vertrages eine gleichbleibende Jahresleistung zu erbringen, die sich aus einem festen Zins - und Tilgungssatz, bezogen auf das ursprüngliche Darlehenskapital, z u- sammensetzt. Da die Jahresleistung als absoluter Betrag konstant blei bt, ve r- schiebt sich fortlaufend das Verhältnis zwischen Zins und Tilgung in der Weise, dass der Zinsanteil entsprechend sinkt, der Kapitalanteil entsprechend wächst (vgl. Krepold in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts - Handbuch, 5. Aufl., § 78 Rn. 63). Die sem Umstand ist bei der Berechnung des nicht verbrauchten Anteils des ( Dis )A gios Rechnung zu tragen, so dass die von den Klägern fav o- risierte lineare Verteilung des Agios über die Darlehenslaufzeit ausscheidet (vgl. Senatsurteil vom 27. Januar 1998 XI ZR 158/97, WM 1998, 495, 496 f.). Son s- tige Einwände gegen die Berechnungsweise der Beklagten bringt die Revision nicht vor. 2. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht vor. Die Sache hat kein e grundsätzliche Bedeutung, weil die entscheidungserheblichen Rechtsfragen wie dargelegt in - 8 - der Rechtsprechung des Senats bereits geklärt sind. Aus diesem Grunde b e- steht auch kein Anlass zur Fortbildung des Rechts. D ie Zulassung der Revision ist auch n icht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten. Die Kläger und Revisionskläger erhalten bis zum 5. Juni 2018 Gelegenheit zur Stellungnahme. Ellenberger Joeres Matthias Menges Dauber Das Verfahren ist durch Zurückweisungsbeschluss vom 25. Juni 2018 er - ledigt worden. Vorinstanzen: AG Potsdam, Entscheidung vom 18.02.2016 - 37 C 180/15 - LG Potsdam, Entscheidung vom 26.04.2017 - 8 S 10/16 -
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