BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSXI ZR 336/02 vom8. April 2003in dem Rechtsstreit - 2 -Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den VorsitzendenRichter Nobbe, die Richter Dr. Bungeroth und Dr. Joeres, die RichterinMayen und den Richter Dr. Applam 8. April 2003beschlossen:Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulas-sung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats desOberlandesgerichts Stuttgart vom 14. August 2002wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahrenbeträgt 34.577,89 Gründe: Die Rechtssache hat entgegen der Ansicht der Klägerin wedergrundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Revisionsge-richts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichenRechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).1. a) Grundsätzliche Bedeutung hat die Rechtssache nicht des-halb, weil sich die Frage stellt, ob die Klägerin und ihr Ehemann als In-haber der Rechte aus dem mit der Beklagten geschlossenen Bauspar-vertrag Gesamtgläubiger oder Mitgläubiger sind. Dabei handelt es sich - 3 -um eine Frage der Vertragsauslegung, die im konkreten Fall nicht dieAuslegung vorformulierter und über den Einzelfall hinaus verwendeterBestimmungen verlangt, sondern sich an den Umständen des Einzelfallsorientiert und damit in ihrer Bedeutung nicht über diesen Fall hinausgeht.Auf eine Auslegung der von der Klägerin zitierten Klauseln der Allgemei-nen Bausparbedingungen kommt es nicht an, weil diese keine Regelungüber die Inhaberschaft einer Forderung bei Gläubigermehrheit enthaltenund keine Rückschlüsse auf diese zulassen. Beide Klauseln regeln aus-schließlich die Verfügungsbefugnis mehrerer Bausparer, nicht deren Be-rechtigung hinsichtlich der Ansprüche aus dem Bausparvertrag, was sichschon daraus ergibt, daß der Anwendungsbereich der Klauseln aus-drücklich Fälle einschließt, bei denen keine Gläubigermehrheit vorliegt,nämlich Fälle, in denen mehrere Bausparverträge verschiedener Bauspa-rer zu einer wohnungswirtschaftlichen Maßnahme verwendet werden.b) Die von der Klägerin als grundsätzlich erachtete Rechtsfrage,ob das für eine Aufrechnung erforderliche Tatbestandsmerkmal der Er-füllbarkeit der Hauptforderung nur und erst dann erfüllt ist, wenn derSchuldner der Gegenforderung und nicht etwa sein Mitkontoinhaber einebetreffende Auszahlung an sich selbst fordert, stellt sich nicht, weil mitTelefax vom 21. Dezember 1993 beide Eheleute die Auszahlung verlangthaben und auch das Rechtsanwaltsschreiben vom 13. Januar 1994, mitdem unter Zusicherung der Empfangsvollmacht Auszahlung auf dasKonto der Rechtsanwälte verlangt worden ist, im Namen beider Eheleuteverfaßt worden ist.c) In bezug auf die von der Klägerin als grundsätzlich angeseheneFrage, ob die Aufrechnung gegenüber dem Anspruch auf Auszahlung - 4 -einer Bausparsumme nach dem Zweck der §§ 1-3 BausparkG oder auf-grund der öffentlichen Förderung des Abschlusses von Bausparverträgengemäß §§ 1, 2 Abs. 1 Nr. 1 WoPG, § 10 Abs. 5 Nr. 3 EStG, § 2 Abs. 1Nr. 4 VermBG ausgeschlossen ist, ist schon die Klärungsbedürftigkeitnicht dargelegt. Wie die Klägerin selbst vorträgt, ist das nach vorzeitigerKündigung des Bausparvertrages ausgezahlte Bausparguthaben zweck-frei verwendbar.d) Ob sich ein konkludent vereinbarter Aufrechnungsausschlußdaraus ergibt, daß der Vertragseintritt des Ehemanns der Klägerin aufeine Kreditbesicherungsauflage zurückzuführen ist, ist eine Frage desEinzelfalls ohne grundsätzliche Bedeutung.e) Auch die Ausführungen des Berufungsgerichts, die Klägerinkönne sich nicht auf ein Zurückbehaltungsrecht nach § 255 BGB berufen,werfen eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung nicht auf. Die Annah-me des Berufungsgerichts, es sei der Klägerin nach den Grundsätzenvon Treu und Glauben nach § 242 BGB verwehrt, sich auf ein Zurückbe-haltungsrecht nach § 255 BGB zu berufen, beruht auf den besonderenUmständen des Einzelfalls.f) Die von der Klägerin als grundsätzlich erachtete Frage des Zins-anspruchs bei Widerruf nach dem Haustürwiderrufsgesetz ist nicht ent-scheidungserheblich, weil schon der Widerruf eines Darlehensvertragesnicht festgestellt ist. Inwieweit die Behandlung der von der Klägerin er-hobenen Verjährungseinrede eine über den Einzelfall hinaus bedeutsa-me Rechtsfrage aufwirft, ist nicht dargelegt. - 5 -2. Mangels Entscheidungserheblichkeit bzw. Klärungsbedürftigkeitder aufgeworfenen Fragen vermögen die Ausführungen der Klägerin,soweit sie im Zusammenhang mit den Fragen der Auslegung und desAufrechnungsausschlusses nach dem Zweck der §§ 1-3 BausparkG eineEntscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zurSicherung einer einheitlichen Rechtsprechung begehrt, auch unter die-sen Gesichtspunkten eine Zulassung der Revision nicht zu begründen.Eine Zulassung der Revision zur Rechtsfortbildung ist schließlichnicht deshalb geboten, weil zu klären wäre, ob die Rückwirkung der Auf-rechnung gemäß § 389 BGB auch schadensersatzrechtlich zu berück-sichtigen ist. Die Wirkung der Aufrechnung auf die zur Aufrechnung ge-stellten Forderungen ist durch BGHZ 80, 269, 278 f. und BGH, Urteil vom - 6 -23. Januar 1991 - VIII ZR 42/90, NJW-RR 1991, 568, 569 geklärt. In wel-cher Höhe ein zur Aufrechnung gestellter Schadensersatzanspruch immaßgeblichen Zeitpunkt bestand und ob das Berufungsgericht diesenzutreffend bemessen hat, sind Fragen des Einzelfalls ohne grundsätzli-che Bedeutung.Nobbe Bungeroth Joeres Mayen Appl
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