BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 336/98 vom 5. April 2001 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Gant er am 5. April 2001 beschlossen: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 31. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 15. Juni 1998 wird nicht ang e - nommen. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Kläger aufe r - legt. Der Streitwert für die Revisionsinstanz beträgt 1.317.076,85 DM. Gründe Die Sache wirft keine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grun d - sätzlicher Bedeutung auf; die Revision bietet im Endergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO). Nachdem sich die spätere Gemei nschuldnerin und die Beklagte schon im März/April 1994 auf eine Absicherung des Kredits der Beklagten verständigt hatten, sind die Sicherungsverträge dadurch zustande gekommen, daß die spätere Gemeinschuldnerin mit Schreiben vom 22. Juni 1994 (GA I 59) die von - 3 - ihr am 17. Juni 1994 unterzeichneten Vertragsurkunden nebst Unterlagen zur Erfüllung der Verträge der Beklagten zugesandt hat und diese die Zusatzve r - einbarung, deren ursprüngliche Fassung vom 9. Juni 1994 (GA I 89) auf Wunsch der Beklagten bezüglich des Datums berichtigt worden ist, ebenfalls unter dem Datum des 17. Juni 1994 unterzeichnet (GA I 40) sowie die Ve r - tragsurkunden behalten hat (§ 151 Satz 1 BGB). Für den danach maßgebl i - chen Zeitpunkt des Vertragsschlusses (BGHZ 138, 291, 300) liegen die Vo r - aussetzungen einer Nichtigkeit gemäß § 138 BGB nicht vor. Auch das mit den Hilfsanträgen des Klägers geltend gemachte Anfec h - tungsrecht nach §§ 30, 31 Nr. 1 KO - in Verbindung mit Art. 103 EG InsO - ist hier nicht gegeben. Kreft Kirchhof F i - scher Zugehör Ganter
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