BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 336/99 Verkündet am: 5. September 2001 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGB § 1578 Zur Frage der Bemessung des nachehelichen Unterhalts nach der Differenzmeth o - de, wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte einen neuen Partner versorgt (Fortfü h - rung von Senatsurteil vom 13. Juni 2001 - XII ZR 343/99 - FamRZ 2001, 986 ff.). BGH, Urteil vom 5. September 2001 - XII ZR 336/99 - OLG München/Augsburg AG Kempten - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mndliche Verhandlung vom 5. September 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Hahne, Prof. Dr. Wagenitz, Fuchs und Dr. Ahlt fr Recht erkannt: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats - zugleich Familiensenat - des Oberlandesgerichts Mnchen, Z i - vilsenate in Augsburg, vom 9. November 1999 wird auf Kosten des Beklagten zurckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die am 19. Dezember 1950 geborene Klägerin nimmt den Beklagten auf nachehelichen Unterhalt wegen Krankheit in Anspruch. Ihre am 19. September 1970 geschlossene Ehe wurde am 19. Septe m - ber 1996 rechtskräftig geschieden. Die Parteien leben seit 5. Dezember 1994 getrennt. Die Klägerin, die ber keine abgeschlossene Berufsausbildung verfgt, versorgte während der Ehe den Haushalt und ging bis zur Trennung stunde n - weise verschiedenen Beschäftigungen im Umfange einer geringfgigen nicht versicherungspflichtigen Tätigkeit nach. - 3 - Der Beklagte verfgte 1997 ber ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von 3.616,45 DM und 1998 ber ein solches von 3.444 DM. Darin war jeweils ein monatlicher Fahrtkostenersatz von 722,45 DM fr 1997 und von rund 632 DM fr 1998 enthalten, weil der Beklagte von seinem Arbei t - geber nicht am Firmensitz, sondern an einer 80 km entfernt gelegenen Arbeit s - sttte eingesetzt wurde. Das Amtsgericht hat den Beklagten zu monatlichen Unterhaltszahlungen (Elementar -, Krankenversicherungs - und Pflegeversicherungsunterhalt) an die Klgerin von 1.809 DM fr die Zeit vom 1. November 1996 bis 31. Dezember 1996 und von 1.814 DM fr die Zeit ab 1. Januar 1997 sowie zu 2.532,60 DM Unterhaltsrckstand verurteilt. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht den zu za h - lenden monatlichen Unterhaltsbetrag fr die Zeit vom 19. September 1996 (anteilig) bis 31. Dezember 1997 auf 906 DM, fr die Zeit vom 1. Januar 1998 bis 31. Dezember 1998 auf 862 DM und ab 1. Januar 1999 auf 400 DM hera b - gesetzt. Im brigen hat es das Rechtsmittel zurckgewiesen. Mit der zugela s - senen Revision verfolgt der Beklagte sein Ziel der völligen Klagabweisung weiter. Entscheidungsgrnde: Die Revision des Beklagten hat keinen Erfolg. - 4 - 1. Das Oberlandesgericht hat der Klgerin nachehelichen Unterhalt g e - mß § 1572 BGB zugebilligt, da diese krankheitsbedingt nur eine stundenwe i - se Ttigkeit ausben könne. Die Revision rgt, das Oberlandesgericht habe nicht verfahrensfehlerfrei festgestellt, daß die Klgerin teilweise erwerbsunfhig sei. Es habe von einer teilweisen Erwerbsunfhigkeit nicht ausgehen drfen, nachdem das eingeholte Sachverstndigengutachten des Dr. K. zu dem Ergebnis gekommen sei, daß die Klgerin leichte körperliche Arbeit vollschichtig verrichten könne. Da dieses Gutachten dem im Trennungsunterhaltsverfahren eingeholten Gutachten der Landgerichtsrztin, Ärztin fr Psychiatrie Dr. Z., widerspreche, das Gegenstand des Berufungsverfahrens gewesen sei, habe das Oberlandesgericht nicht ohne Einholung eines weiteren Sachverstndigengutachtens zu dem Ergebnis ko m - men drfen, die Klgerin könne nur einer geringfgigen Ttigkeit nachgehen. Diese Einwnde fhren im Ergebnis nicht zum Erfolg. Entgegen der R e - vision widersprechen sich die Gutachten nicht. Der Sachverstndige Dr. K. hat in seinem Gutachten festgestellt, daß "aus orthopdischer Sicht" die Klgerin fr leichte körperliche Arbeiten (ohne schweres Heben, ohne schweres Tragen, sowie bei Vermeidung von Zwangshaltungen der Hals - und Lendenwirbelsule) noch vollschichtig einsatzfhig sei. Demgegenber hat die Ärztin fr Psychi a - trie Dr. Z. in ihrem Gutachten vom 27. Oktober 1997 eine ber die orthopd i - schen Befunde hinausgehende generelle Beurteilung der Krankheitsgeschichte der Beklagten vorgenommen, insbesondere auch die Schmerzproblematik und den Analgetikaabusus bewertet. Dies hat das Oberlandesgericht in seiner B e - weiswrdigung verfahrensfehlerfrei unterschieden. Insoweit bestand kein W i - derspruch zwischen den Gutachten; vielmehr hatte das Gutachten der Landg e - richtsrztin einen weitergehenden Begutachtungsgegenstand. Die Schlußfolg e - rung des Oberlandesgerichts, daß der Klgerin aufgrund der Gesamtsympt o - - 5 - matik nur eine Erwerbsttigkeit im Rahmen einer geringfgigen Beschftigung zuzumuten sei, ist daher revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. 2. Bei der Bestimmung des Unterhaltsbedarfs nach den ehelichen L e - bensverhltnissen hat es - abweichend vom Amtsgericht - fr 1997 ein bere i - nigtes Nettoeinkommen des Beklagten von 2.894 DM monatlich und fr 1998 ein solches von 2.812 DM monatlich zugrunde gelegt. Den vom Arbeitgeber zustzlich gewhrten Fahrtkostenersatz von monatlich 722,45 DM fr 1997 und rund 632 DM fr 1998 hat es unbercksichtigt gelassen, weil davon auszug e - hen sei, daû dem Beklagten tatschlich entsprechende Aufwendungen en t - stnden. Einen weiteren Werbungskostenabzug von 5 % hat es daneben nicht vorgenommen, da zustzliche Werbungskosten durch den Fahrtkostenersatz mit abgedeckt seien. Das ist aus Rechtsgrnden nicht zu beanstanden. Auch die Revision erhebt insoweit keine Einwendungen. 3. a) Das Oberlandesgericht hat ferner ausgefhrt, die ehelichen L e - bensverhltnisse seien weiter geprgt gewesen durch Hinzuverdienste der Klgerin aufgrund von Ttigkeiten unterhalb der Pflichtversicherungsgrenze (fr 1997 610 DM, fr 1998 620 DM) sowie durch die Hausfrauenttigkeit in der Ehe. Deren Wert hat das Oberlandesgericht in Hhe der (nicht prgenden) Z u - satzeinknfte angesetzt, die der Klgerin nunmehr durch die Versorgung ihres neuen Partners, des Zeugen W., zuzurechnen seien und die es nach den ko n - kreten Verhltnissen auf monatlich 400 DM geschtzt hat (§ 287 ZPO). Den Unterhaltsbedarf errechnet das Oberlandesgericht danach unter Bercksicht i - gung eines Erwerbsttigenbonus von 10 % fr 1996/1997 nach der sogenan n - ten Additionsmethode wie folgt: - 6 - Einkommen des Beklagten 2.894 DM x 90 % 2.605 DM Einkommen der Klgerin (bereinigt um 5 % pauschalen Berufsaufwand) 580 DM x 90 % 522 DM Hausfrauenttigkeit d. Klg. 400 DM Summe: 3.527 DM Hiervon die Hlfte als Bedarf der Klgerin rund 1.764 DM abzglich Eigeneinkommen von 522 DM und 400 DM verbleiben 842 DM Fr 1998 errechnet das Oberlandesgericht nach den gleichen Grunds t - zen einen Bedarf von monatlich 800 DM. Bei dem - vorlufig errechneten, jeweils monatlichen - Unterhaltsbetrag von 842 DM fr die Jahre 1996 und 1997 ergebe sich ein Kranken - und Pfleg e - versicherungsvorsorgebedarf der Klgerin von 842 DM x (13,7 % + 1,7 % =) 15,4 % = 129,66 DM, gerundet 130 DM. Fr 1998 ergebe sich bei einem vo r - lufigen Unterhaltsbetrag von 800 DM ein entsprechender Vorsorgebedarf von 123 DM. Daraus hat das Oberlandesgericht einen endgltigen Elementarunte r - halt fr 1996/1997 in Hhe von monatlich 776 DM errechnet (2.605 DM - 130 DM = 2.475 DM + 522 DM + 400 DM = 3.397 DM : 2 = 1.698 DM - 522 DM - 400 DM). Fr 1998 betrage der Elementarunterhalt nach den gleichen Grun d - stzen gerechnet 739 DM. Dementsprechend ergebe sich fr 1996/1997 ein Unterhaltsanspruch in Hhe von insgesamt 906 DM und fr 1998 ein Unte r - haltsanspruch von 862 DM, jeweils monatlich. Diese - richtig berechneten - A n - sprche hat das Oberlandesgericht ab dem Zusammenleben mit ihrem neuen Partner auf monatlich 400 DM gekrzt, da seit diesem Zeitpunkt der zwischen der Klgerin und dem Zeugen W. bestehenden Gemeinschaft der Charakter einer eheersetzenden Gemeinschaft zukomme, die es fr den Beklagten obje k - tiv unzumutbar erscheinen lasse, fr die Klgerin mehr als monatlich 400 DM Unterhalt zu zahlen, § 1579 Nr. 7 BGB. - 7 - b) Die Revision wendet sich gegen den Ansatz des Berufungsgerichts, die Haushaltsfhrung als die ehelichen Lebensverhltnisse mitbestimmend a n - zusehen und ein an deren Stelle tretendes (fiktives) Ersatzeinkommen in die Unterhaltsbedarfsermittlung nach § 1578 BGB einzubeziehen. Im brigen sei es ermessensfehlerhaft, ohne Feststellung der konkreten Verhltnisse und o h - ne Darlegung der Schtzungsgrundlage einen bestimmten Geldbetrag anz u - setzen. Auch diese Einwnde fhren im Ergebnis nicht zum Erfolg. Der Senat hat in seinem Urteil vom 13. Juni 2001 ( - XII ZR 343/99 - FamRZ 2001, 986 ff.) entschieden, daû die - auf den Scheidungszeitpunkt b e - zogenen - konkreten Barmittel immer nur ein Kriterium, nicht aber der alleinige Maûstab fr die ehelichen Lebensverhltnisse gemû § 1578 BGB sein k n - nen. Vielmehr seien die ehelichen Lebensverhltnisse durch alles geprgt, was whrend der Ehe fr den Lebenszuschnitt der Ehegatten nicht nur vorberg e - hend tatschlich von Bedeutung ist, mithin auch durch die husliche Mitarbeit des nicht erwerbsttigen Ehegatten, die miturschlich fr den erreichten s o - zialen Standard sei. In den Fllen, in denen der unterhaltsberechtigte Ehegatte - wie hier - nach der Scheidung ein Einkommen erzielt oder erzielen kann, we l - ches gleichsam als Surrogat des wirtschaftlichen Wertes seiner bisherigen T - tigkeit angesehen werden kann, ist dieses Einkommen in die Berechnung des Unterhaltsbedarfs nach der Differenzmethode (bzw. wie hier nach der zum se l - ben Ergebnis fhrenden Additionsmethode) einzubeziehen. Diesem Ansatz entspricht die vom Oberlandesgericht vorgenommene Bedarfsermittlung, s o - weit es das fiktive Erwerbseinkommen der Klgerin aus einer ihr zuzumutenden geringfgigen Beschftigung einbezogen hat. Entsprechendes gilt, jedenfalls fr den hier gegebenen Fall, fr den Wert der Versorgungsleistungen, die die Klgerin in der huslichen Gemei n - schaft mit ihrem neuen Partner tatschlich erbringt. Grundstzlich sind auch - 8 - solche geldwerten Versorgungsleistungen als Surrogat fr die frhere Hau s - haltsttigkeit in der Familie anzusehen. Denn sie sind insoweit nicht anders zu beurteilen als wenn die Klgerin eine bezahlte Ttigkeit als Haushlterin bei Dritten annhme. Ist die Erwerbsfhigkeit des Unterhaltsberechtigten - wie hier krankheitshalber - eingeschrnkt, versorgt er aber daneben noch einen neuen Partner, ist im Zweifel davon auszugehen, daû er diese huslichen Ttigkeiten noch zustzlich bernehmen kann (vgl. Senatsurteil vom 20. Mai 1987 - IVb ZR 50/86 - FamRZ 1987, 1011, 1013 a.E.). Davon ist ersichtlich auch das Obe r - landesgericht ausgegangen, das den Wert dieser Ttigkeit der Klgerin zug e - rechnet hat. Dann aber ist auch insoweit der Wert dieser Versorgungsleistu n - gen als Surrogat des wirtschaftlichen Wertes ihrer frheren Haushaltsttigkeit in der Ehe anzusehen, ohne daû es hier noch auf die Frage ankme, ob es sich dabei um Einknfte aus einer Erwerbsttigkeit im eigentlichen Sinn ha n - delt (vgl. Senatsurteil vom 20. Mai 1987 aaO; zweifelnd Scholz FamRZ 2001, 1061, 1064). c) Auch die Bewertung der Haushaltsttigkeit der Klgerin fr ihren jetz i - gen Partner mit einem Vorteil von 400 DM monatlich durch das Oberlandesg e - richt begegnet keinen Bedenken. Die Schtzung nach § 287 Abs. 2 ZPO o b - liegt in erster Linie dem Tatrichter und ist mit der Revision nur insoweit angrei f - bar, als sie auf falschen oder offenbar unsachlichen Erwgungen beruht oder wesentlichen Tatsachenvortrag auûer acht lût (st.Rspr. des BGH, vgl. nur BGHZ 3, 162/175 f.; Urteil vom 18. Februar 1993 - III ZR 23/92 - NJW -RR 93, 795, 796) oder wenn dem Urteil eine Auseinandersetzung mit den fr die B e - messung wesentlichen Umstnden nicht zu entnehmen ist (BGH, Urteil vom 16. Juni 1992 - VI ZR 264/91 - VersR 1992, 1410). Solche Rechtsfehler zeigt die Revision nicht auf. - 9 - Das Oberlandesgericht hat bei der Bewertung entsprechend der Rech t - sprechung des Senats im Ergebnis auf den objektiven Wert abgestellt, den die Versorgungsleistungen und die Wohnungsgewhrung fr den Partner hat (vgl. Senatsurteile vom 28. Mrz 1984 - IVb ZR 64/82 - FamRZ 1984, 662, 663 und vom 21. Dezember 1988 - IVb ZR 18/88 - FamRZ 1989, 487, 490). Dabei hat es den konkreten Einzelfall bewertet und bercksichtigt, daû die Klgerin ihren Beitrag zur Lebensgemeinschaft in erster Linie in der Wohnungsgewhrung an den Zeugen, aber auch durch sonstige Versorgungsleistungen erbringt. Es hat in diesem Zusammenhang festgestellt, daû der Zeuge regelmûig bei der Kl - gerin bernachtet und auch die Wochenenden und Feiertage sowie seine U r - laubszeiten mit der Klgerin verbringt, whrend er werktags bei seinen Eltern die Mahlzeiten einnimmt, wo auch seine Wsche gewaschen wird. Die auf di e - sen Umstnden beruhende Schtzung der der Klgerin zugute kommenden Vorteile auf 400 DM hlt revisionsrechtlicher Prfung stand. 4. a) Entgegen der Ansicht der Revision ist das Urteil hinsichtlich des Zeitpunkts, zu dem die Unterhaltsverpflichtung nach § 1579 Nr. 7 BGB hera b - zusetzen sei, nicht widersprchlich. Sowohl aus der Berechnung des Unte r - haltsrckstandes auf S. 10 der Entscheidungsgrnde als auch aus dem Ei n - gangssatz auf S. 6 folgt, daû das Oberlandesgericht den 1. Januar 1999 als Anfangszeitpunkt fr die Herabsetzung des Unterhalts angenommen hat. Das abweichende Datum auf S. 9 des Berufungsurteils stellt sich als offensichtl i - ches Schreibversehen dar. b) Die Rge der Revision, das Oberlandesgericht habe nicht in Betracht gezogen, daû sich die Klgerin ihrem jetzigen Partner noch whrend best e - hender Ehe zugewandt habe, so daû gemû § 1579 Nr. 6 BGB nicht nur eine Herabsetzung, sondern eine gnzliche Versagung des Unterhalts htte erw o - gen werden mssen, greift nicht durch. - 10 - Das Vorliegen eines Hrtegrundes nach § 1579 Nr. 6 BGB setzt ein o f - fensichtlich schwerwiegendes, eindeutig allein bei dem unterhaltsberechtigten Ehegatten liegendes einseitiges Fehlverhalten voraus (st.Rspr. des Senats, vgl. nur Senatsurteil vom 21. Dezember 1988 aaO). Dabei sieht § 1579 Satz 1 BGB auch fr diese Flle, je nach Schweregrad, die Mglichkeiten der Vers a - gung, Herabsetzung oder zeitlichen Begrenzung vor. Dafr, daû im vorliege n - den Fall das Fehlverhalten der Klgerin so schwer wog, daû nur die Unte r - haltsversagung als hrteste Sanktion angemessen gewesen wre, hat der B e - klagte nichts Ausreichendes vorgetragen. Daû die Klgerin sich dem Partner noch whrend - 11 - bestehender Ehe zugewandt hat, begrndet allein noch nicht den Vorwurf e i - nes offensichtlich schwerwiegenden, eindeutig bei ihr liegenden Fehlverhaltens gegen den Beklagten. Blumenrhr Hahne Bundesrichter Prof. Dr. Wagenitz ist im Urlaub und verhindert zu unterschreiben. Blumenrhr Fuchs Ahlt
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