BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 337/00 Verkündet am: 18. September 2001 Weber, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja _____________________ KAGG § 1 Abs. 1, §§ 12, 12 c a) Bei Wertpapier-Sondervermögen beschränkt die Kontrollaufgabe der Depotbank gegenüber der Kapitalanlagegesellschaft sich nicht auf die nachträgliche Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gemäß § 12 c Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 KAGG, sondern umfaßt auch die Pflicht zum vorbeugenden Eingreifen. Dabei geht es jedoch nicht um eine Zweckm ä - ßigkeits-, sondern nur um eine Rechtmäßigkeitskontrolle, die die Übe r - einstimmung der Maßnahmen der Kapitalanlagegesellschaft mit dem G e - setz sowie den Vertragsbedingungen des Fonds zum Gegenstand hat. b) Der in § 1 Abs. 1 KAGG verankerte Grundsatz der Risikomischung zwingt nicht zur Verteilung der Anlagen eines Wertpapier- Sondervermögens auf mehrere Länder. BGH, Urteil vom 18. September 2001 - XI ZR 337/00 - OLG Frankfurt am Main LG Frankfurt am Main - 2 - - 3 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes h at auf die mndliche Ve r - handlung vom 18. September 2001 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Dr. Mller und Dr. Wassermann fr Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 26. Oktober 2000 wird auf Kosten der Klger zurc k - gewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klger verlangen von der beklagten Bank Schadensersatz fr Verluste aus dem Kauf von Anteilen an einem Optionsscheinfonds. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die Beklagte ist Depotbank fr einen Optionsscheinfonds, der von der U.-Investment-Gesellschaft mbH (im folgenden: Investmentgesel l - schaft) herausgegeben und in erster Linie von der P. GmbH sowie der Beklagten vertrieben wird. Die Klger erwarben am 23. August und 21. September 1989 auf Vermittlung der Investmentgesellschaft von der - 4 - Beklagten bei Kursen von 100 DM und 105,46 DM 250 und 80 Anteile an dem Fonds zum Preise von 25.000 DM und 8.436,80 DM. Der Kurs des Fonds entwickelte sich in der Folgezeit ungnstig und lag im Oktober 1997 bei 3,15 DM pro Anteil. Die Klger verlangen von der Beklagten als Depotbank wegen a n - geblicher Pflichtverletzungen Schadensersatz in Hhe von 33.436,80 DM nebst Zinsen. Zur Begrndung dieses Anspruchs haben sie in den Vori n - stanzen eine Vielzahl von Behauptungen aufgestellt und von rechtlichen Gesichtspunkten geltend gemacht. In der Revisionsinstanz berufen sie sich nur noch darauf, daû die Beklagte im Zusammenhang mit unstreit i - gen Investitionen der Mittel des Fonds ausschlieûlich in japanische O p - tionsscheine in den Jahren 1993 und 1994 ihre Pflicht verletzt habe, die Einhaltung des Grundsatzes der geographischen Risikostreuung durch die Investmentgesellschaft zu berwachen. Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der - zugelassenen - Revision verfolgen die Klger ihren Klageantrag weiter. Entscheidungsgrnde: Die Revision ist nicht begrnde t. I. - 5 - Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung - soweit in der Rev i - sionsinstanz noch von Interesse - im wesentlichen wie folgt begrndet: Den Klgern stehe im Zusammenhang mit der Anlage des gesa m - ten Fondsvermgens in japanischen Optionsscheinen kein Schadense r - satzanspruch wegen Verletzung von Pflichten zu, die der Beklagten als Depotbank gemû den §§ 12-12 c KAGG oblgen. Die in diesen Vorschriften geregelten Pflichten einer Depotbank bezgen sich im wesentlichen auf die Verwahrung und Erhaltung des Sondervermgens sowie die Geltendmachung von Ansprchen der A n - teilinhaber gegen die Kapitalanlagegesellschaft. Aus der Vorschrift des § 12 c Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 KAGG ber die Geltendmachung von Anspr - chen der Anteilinhaber gegen die Kapitalanlagegesellschaft werde zwar hergeleitet, daû die Depotbank auch die laufende Geschftsttigkeit der Kapitalanlagegesellschaft in bezug auf die Einhaltung der gesetzlichen und vertraglichen Vorschriften zu berwachen sowie gesetz- oder ve r - tragswidrige Geschftsfhrungsakte zu unterbinden habe. Dabei gehe es jedoch nur um eine Rechtmûigkeitskontrolle. Die Zweckmûigkeit des Handelns der Kapitalanlagegesellschaft und damit die Frage, ob deren Anlageentscheidungen wirtschaftlich sinnvoll seien, unterlgen dem Kontrollrecht der Depotbank gerade nicht. Im brigen scheide ein individueller Schadensersatzanspruch der Klger gegen die Beklagte auch deshalb aus, weil Schadensersatza n - sprche wegen Pflichtverletzungen der Depotbank nicht dem einzelnen Anteilinhaber als Individualanspruch zustnden, sondern lediglich der - 6 - Gemeinschaft aller Anteilinhaber. Ein einzelner Anteilinhaber knne deshalb nur im Wege der sogenannten actio pro socio die Schadense r - satzansprche der Gesamtheit der Anteilinhaber gegen die Depotbank geltend machen. Ein solcher Anspruch werde aber von den Klgern nicht geltend gemacht. II. Diese Ausfhrungen halten rechtlicher Überprfung im entsche i - denden Punkt stand. Das Berufungsgericht hat eine Kontrollpflichtverle t - zung der Beklagten im Zusammenhang mit der Anlage des gesamten Fondsvermgens in japanischen Optionsscheinen mit Recht verneint. Ein Schadensersatzanspruch der Klger scheidet bereits aus diesem Grunde aus. Die in der Literatur streitige Einordnung der Rechtsbeziehung zw i - schen einer Depotbank im Sinne des § 12 KAGG und dem einzelnen Fondsanteilinhaber (vgl. dazu Kndgen in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. § 113 Rdn. 134; Baur in Assmann/ Schtze, Handbuch des Kapitalanlagerechts 2. Aufl. § 18 Rdn. 88; K m - pel, Bank- und Kapitalmarktrecht 2. Aufl. Rdn. 12.133 ff.) kann daher ebenso offenbleiben wie die ebenfalls umstrittene Frage der Aktivlegit i - mation des einzelnen Anteilinhabers zur Geltendmachung eines eigenen individuellen Schadensersatzanspruchs (vgl. dazu einerseits Kndgen aaO Rdn. 139 und andererseits Canaris, Bankvertragsrecht 2. Aufl. Rdn. 2482). Offenbleiben kann auch die weitere Frage, in welchem U m - fang die von den Klgern beanstandete Anlagestrategie fr den Kur s - verlust ihrer Fondsanteile urschlich war. - 7 - 1. Zutre ffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daû der Beklagten nur eine eingeschrnkte Überwachungspflicht gegenber der Investmentgesellschaft oblag. a) Bei dem streitgegenstndlichen Optionsscheinfonds handelt es sich um ein Wertpapier-Sondervermgen im Sinne des Dritten Abschnitts (§§ 8 bis 25) des Gesetzes ber Kapitalanlagegesellschaften. In diesem Abschnitt des Gesetzes wird - anders als in den Vorschriften ber and e - re Sondervermgen (vgl. §§ 25 g, 31 KAGG) - eine Pflicht der Depotbank zur Überwachung der Ttigkeit der Kapitalanlagegesellschaft nicht au s - drcklich erwhnt. Gegen eine solche Überwachungspflicht knnte die in § 12 Abs. 2 Satz 2 KAGG geregelte grundstzliche Weisungsgebunde n - heit der Depotbank im Verhltnis zur Kapitalanlagegesellschaft spr e - chen. Aus § 12 Abs. 2 Satz 1 sowie aus § 12 c Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 1 KAGG ergibt sich jedoch, daû das Gesetz nicht von einer umfassenden Unterordnung der Depotbank unter die Kapitalanlageg e - sellschaft ausgeht, sondern beiden Institutionen im Verhltnis zueina n - der eine selbstndige, am Interesse der Anteilinhaber ausgerichtete Stellung einrumt und jede von ihnen zur Überwachung der Ttigkeit der jeweils anderen verpflichtet. Dabei beschrnkt die Überwachungspflicht der Depotbank gegenber der Kapitalanlagegesellschaft sich nicht auf die nachtrgliche Geltendmachung von Schadensersatzansprchen g e - mû § 12 c Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 KAGG, sondern umfaût auch das Recht und die Pflicht, vorbeugend einzuschreiten (Canaris aaO Rdn. 2474, 2475; Baur aaO Rdn. 127; K. Mller DB 1975, 485 ff.). - 8 - b) Die berwachungsaufgabe der Depotbank gegenber der K a - pitalanlagegesellschaft beschrnkt sich jedoch auf eine Rechtmûi g - keitskontrolle und erstreckt sich nicht auf die Zweckmûigkeit des Ha n - delns der Kapitalanlagegesellschaft. Die Depotbank hat nur zu berpr - fen, ob die Maûnahmen der Kapitalanlagegesellschaft mit den gesetzl i - chen Vorschriften und den Vertragsbedingungen des Fonds in Einklang stehen, nicht aber, ob bestimmte Anlageentscheidungen der zur Ve r - waltung des Sondervermgens berufenen Kapitalanlagegesellschaft wirtschaftlich sinnvoll sind (OLG Frankfurt WM 1997, 364, 367; Canaris aaO Rdn. 2474; Baur aaO Rdn. 127; Kmpel aaO Rdn. 12.133; weite r - gehend K. Mller aaO S. 486, der der Depotbank die Aufgabe zuweist, zu berprfen, ob die Geschftspolitik der Kapitalanlagegesellschaft sachgerecht und wirtschaftlich vertretbar ist). Das ergibt sich aus § 12 Abs. 2 Satz 2 KAGG, der die Depotbank zur Ausfhrung der Weisungen der Kapitalanlagegesellschaft verpflichtet und von dieser Ausfhrung s - pflicht nur die Flle des Gesetzesverstoûes und des Verstoûes gegen die Vertragsbedingungen ausnimmt. 2. Im vorliegenden Fall hat die Beklagte dadurch, daû sie in den Jahren 1993 und 1994 gegen die Investition der Mittel des Fonds au s - schlieûlich in japanische Optionsscheine nicht eingeschritten ist, ihre berwachungspflicht nicht verletzt, weil die genannte Maûnahme der Investmentgesellschaft weder gegen gesetzliche Vorschriften noch g e - gen die Vertragsbedingungen des Fonds verstieû. a) Ein Gesetzesverstoû liegt nicht vor, weil es einen gesetzlichen Grundsatz der geographischen Risikostreuung nicht gibt. Zwar ist der - 9 - Grundsatz der Risikomischung ein wesentliches Merkmal der gesetzlich geregelten Investmentanlage, wie die allgemeine Vorschrift des § 1 Abs. 1 KAGG sowie die Sonderbestimmungen ber Grenzen fr b e - stimmte Anlagen (vgl. §§ 7 c, 8 bis 8 m, 25 b, 27, 28, 35 KAGG) zeigen. Eine geographische Risikostreuung wird vom Gesetz jedoch an keiner Stelle gefordert. Innerhalb der gesetzlichen Anlagegrenzen darf vielmehr bei Wertpapierfonds einseitig in Papiere eines bestimmten Landes inv e - stiert werden (Baur, Investmentgesetze, 2. Aufl. § 1 KAGG Rdn. 19; Kndgen aaO Rdn. 75). b) In der ausschlieûlich auf japanische Optionsscheine ausg e - richteten Anlagestrategie der Jahre 1993 und 1994 liegt auch kein Ve r - stoû gegen die Vertragsbedingungen des Optionsscheinfonds. Nach § 17 Abs. 1 der Vertragsbedingungen sollen fr das Sonde r - vermgen berwiegend Optionsscheine und Optionsanleihen in- und auslndischer Aussteller erworben werden. Die Auswahl der Werte soll nach § 17 Abs. 3 mit der Zielsetzung erfolgen, unter Ausnutzung der Wirtschaftsentwicklung in den einzelnen Lndern und Unternehmen s o - wie der jeweiligen Marktlage gute Wachstumsaussichten in einem au s - gewhlten Portefeuille miteinander zu verbinden. Diesen allgemein gehaltenen Bestimmungen lût sich, anders als die Revision meint, eine Pflicht zur geographischen Risikostreuung, die in ihnen nicht erwhnt wird, nicht entnehmen. Die Bedingungen sehen vielmehr eine Auswahl unter in- und auslndischen Optionspapieren je nach Marktlage und Wachstumsaussichten vor. - 10 - Daû ein Verkaufsprospekt fr den Fonds die Angabe enthielt, es werde "einer breiten Risikostreuung groûe Bedeutung beigemessen", vermag daran entgegen der Ansicht der Revision nichts zu ndern. Die einer Depotbank obliegende Rechtmûigkeitskontrolle beschrnkt sich auf die Einhaltung des Gesetzes sowie der Vertragsbedingungen und kann nicht auf die Frage ausgedehnt werden, ob die Anlagestrategie der Kapitalanlagegesellschaft darber hinaus auch allen in Verkaufspr o - spekten enthaltenen Aussagen in vollem Umfang gerecht wird. Es kann daher offenbleiben, ob zu einer "breiten Risikostreuung" zwingend eine Verteilung der Anlagen auf mehrere Lnder gehrt oder ob im Einzelfall auch eine Verteilung auf eine Vielzahl von Unternehmen und Branchen innerhalb eines Landes gengen kann. III. Die Revision der Klger war daher als unbegrndet zurckzuwe i - sen. Nobbe Siol Bungeroth Mller Wassermann
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