BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILIX ZR 337/01 Verkündet am:4. Dezember 2003PreußJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem Rechtsstreit - 2 -Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlungvom 4. Dezember 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und dieRichter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Kayser und Villfür Recht erkannt:Auf die Revision des Klägers wird das Schlußurteil des 9. Zivilse-nats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 21. März 2001 in be-zug auf die Beklagte zu 1 teilweise aufgehoben.Auf die Berufung des Klägers wird das Teilurteil der 9. Zivilkam-mer des Landgerichts Mainz vom 28. Februar 1996 in bezug aufdie Beklagte zu 1 weiter wie folgt abgeändert:Die Beklagte zu 1 wird - als Gesamtschuldnerin mit den Beklagtenzu 2 und 3 - verurteilt, an den Kläger insgesamt 85.209,84 (166.655,96 DM) nebst 4 % Zinsen seit 3. April 1995 zu zahlen.Die weitergehende Berufung bleibt zurückgewiesen.Von den Gerichtskosten erster und zweiter Instanz tragen - nebenden Beklagten zu 2 und 3 (70 %) - der Kläger 20 % und die Be-klagte zu 1 10 %.Von den außergerichtlichen Kosten erster und zweiter Instanz hatder Kläger 67 % derjenigen der Beklagten zu 1 und diese vondenjenigen des Klägers 19 % als Gesamtschuldnerin mit den Be- - 3 -klagten zu 2 und 3, darüber hinaus weitere 7 % allein zu tragen;im übrigen tragen der Kläger und die Beklagte zu 1 ihre Kostenselbst, soweit sie nicht von den Beklagten zu 2 und 3 zu tragensind.Die Kosten der Revision gegen die Beklagte zu 1 und die Kostender Anschlußrevision fallen der Beklagten zu 1 zur Last.Von Rechts wegenTatbestand: Der Kläger ist Verwalter im Konkursverfahren über das Vermögen derAutohaus S. GmbH (nachfolgend: GmbH oder Gemeinschuldnerin). DieBeklagte zu 1 (fortan: Beklagte) war die Hausbank der GmbH, die bei ihr einKontokorrentkonto unterhielt. Dieses war am 6. Juli 1993 mit einem Sollsaldovon 817.785,92 DM belastet, der bis zum 12. Dezember 1994 auf314.938,22 DM verringert wurde. Zwischenzeitlich - am 18. November 1993 -hatte die GmbH die Eröffnung des Konkursverfahrens über ihr Vermögen be-antragt; dieses Verfahren ist am 27. April 1994 eröffnet worden.Mit der Klage hat der Kläger die Auszahlung aller Beträge - in Höhe von502.847,70 DM - beantragt, um welche der Sollsaldo zwischen dem 6. Juli1993 und dem 12. Dezember 1994 zurückgeführt worden ist. Das Landgerichthat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat ihr in bezug auf die Be-klagte durch das angefochtene Schlußurteil in Höhe von 72.388,91 DM statt- - 4 -gegeben. Dagegen richtet sich die Revision des Klägers, mit der er von derBeklagten die Zahlung weiterer 94.267,05 DM begehrt.Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg.I.Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die Beklagte schulde der vomKläger verwalteten Konkursmasse aufgrund Anfechtung gemäß § 30 Nr. 2 undNr. 1 Fall 2 KO 287.954,52 DM. Hiervon seien Verkaufserlöse von 61.400 DMin Abzug zu bringen. Außerdem habe die Klägerin wirksam mit einer Gegenfor-derung von 154.165,61 DM aufgerechnet. Diese Summe entspreche demSchuldsaldo nach der letzten periodischen Verrechnung vom 30. September1993.II.1. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts erfaßt die Anfech-tung für den Gesamtzeitraum vom 9. November 1993 bis 21. November 1994insgesamt 287.954,52 DM. Die Revision gesteht demgegenüber zu, daß sichaus den geltend gemachten Einzelbeträgen lediglich ein Gesamtbetrag von228.055,96 DM errechnet. Über den vom Berufungsgericht festgestellten Teil-betrag von 51.868,10 DM für den Zeitraum vom 9. bis 21. November 1993 hin-aus macht sie nämlich für die spätere Zeit insgesamt Anfechtungsbeträge von - 5 -- nur - 176.187,86 DM geltend. Dieser Betrag ergibt sich aus der Addition derBeträge gemäß Bl. 733, 734 der Gerichtsakte, die das Berufungsurteil zugrun-de gelegt hat. Der stornierte Betrag von 3.326,09 DM bleibt hierbei außer Be-tracht. Insoweit ist lediglich ein Rechenfehler unterlaufen. Die Addition der an-zusetzenden Beträge ergibt 228.055,96 DM. Damit ist auch der weitere Re-chenfehler des Berufungsurteils in Höhe von 82.409,67 DM berücksichtigt(153.676,75 DM zuzüglich 51.868,10 DM ergeben entgegen dem Berufungs-urteil nicht 287.954,52 DM, sondern 205.544,85 DM).Von dem sich hiernach aus der zutreffenden Zusammenrechnung erge-benden Betrag von 228.055,96 DM sind 61.400 DM abzuziehen, welche dieKonkursmasse durch Verwertung von Absonderungsgut der Beklagten erhaltenhat. Von dem Restbetrag von 166.655,96 DM - den der Senat zur Klarstellungin den Urteilsausspruch aufgenommen hat - hat das Berufungsgericht bereits72.388,91 DM zugesprochen, so daß sich im Ergebnis eine weitere Verurtei-lung in Höhe von 94.267,05 DM (48.197,98 nr2. Soweit das Berufungsgericht eine Aufrechnung in Höhe von154.165,61 DM durchgreifen läßt, verkennt es, daß die Aufrechnung gemäß§ 55 Nr. 1 KO unzulässig ist. Die Beklagte stellt eine bloße Konkursforderungzur Aufrechnung, die schon vor der Konkurseröffnung entstanden ist. Demge-genüber entsteht der ausgeurteilte Anfechtungsanspruch (§ 37 KO) im Sinnevon § 55 Nr. 1 KO erst nach der Konkurseröffnung (BGHZ 15, 333, 337; 113, 98, 105; 130, 38, 40).3. Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich der außergerichtlichenKosten des Klägers darauf, daß die Beklagte zusammen mit den Beklagten - 6 -zu 2 und 3 an sich gesamtschuldnerisch 26 % zu tragen hätte, die Beklagtenzu 2 und 3 darüber hinaus gesamtschuldnerisch weitere 51 %. Da jedoch dieKostentragungspflicht der Beklagten zu 2 und 3 insoweit rechtskräftig mit nur70 % feststeht, kann eine gesamtschuldnerische Haftung der Beklagten nurbezüglich eines Teilbetrages von 19 % festgelegt werden, damit der Klägerinsgesamt Anspruch auf Kostenerstattung in Höhe von 77 % erhält.Kreft Fischer Ganter Kayser Vill
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