BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIX ZR 337/01 vom23. Januar 2003in dem Prozeßkostenhilfeverfahren - 2 -Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden RichterDr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayseram 23. Januar 2003beschlossen:Dem Kläger wird für die Revision gegen das Urteil des 9. Zivilse-nats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 21. März 2001 insoweitProzeßkostenhilfe bewilligt und ihm Rechtsanwalt Dr. v. Metten-heim beigeordnet, als das Berufungsgericht die Klage wegen ei-ner Forderung in Höhe von 154.165,61 DM aufgrund Aufrechnungder Beklagten abgewiesen hat (BU S. 14 unter II 4). Im übrigenwird das Gesuch um Prozeßkostenhilfe zurückgewiesen.Gründe: Soweit das Gesuch zurückgewiesen worden ist, bietet die beabsichtigteRevision keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO). Die vom Klägerfür die Zeit vom 8. Juli bis 8. November 1993 geltend gemachte wirtschaftlicheKrise und Überschuldung der Gemeinschuldnerin bedeutete noch keine Zah-lungseinstellung im Sinne von § 30 KO. Für einen - von der Beklagten erkann-ten - Benachteiligungsvorsatz der Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin hatder Kläger nicht hinreichend vorgetragen, weil die Beklagte die Zahlungen inkongruenter Weise erlangt hat. Es fehlt auch an hinreichendem Vortrag für ei-ne Inkongruenz der Sicherungsvereinbarung vom 8. Juli 1993, weil nach dem - 3 -eigenen Vortrag des Klägers vor der Gewährung der Sicherheiten noch keinvertraglich abgesicherter Anspruch der Gemeinschuldnerin auf Gewährungeines Kontokorrentkredits bestand.Kreft Kirchhof Fi-scher Ganter Kayser
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