BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 337/08 Verk374ndet am: 27. Oktober 2009 Weber, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 676 - Beratungsvertrag a) Auch eine optimistische Erwartung der Entwicklung einer Kapitalanlage darf einer Anlageempfehlung zugrunde gelegt werden, wenn die diese Erwartung st374tzenden Tatsachen sorgf344ltig ermittelt sind und die darauf gest374tzte Prognose der k374nftigen Entwicklung aus damaliger Sicht vertretbar ist. Dar374ber hinausgehende Risikoab-schl344ge, die der einer Prognose innewohnenden Unsicherheit Rechnung tragen sollen, sind f374r eine angemessene Darstellung des Risikos der Anlage nicht erfor-derlich. b) Inhalt und Umfang der Hinweispflicht zum Risiko eines Totalausfalls h344ngen bei Empfehlung der Kapitalanlage in einen Immobilienfonds nicht schematisch von ei-ner bestimmten Fremdkapitalquote des Fonds, sondern vielmehr von dessen kon-kreten Risiken und dem individuellen Beratungsbedarf des Anlegers ab, der sich nach dessen Wissensstand, seiner Risikobereitschaft und dem von ihm verfolgten Anlageziel bestimmt. BGH, Urteil vom 27. Oktober 2009 - XI ZR 337/08 - OLG Frankfurt/Main LG Frankfurt/Main - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 15. September 2009 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers und die Richter Dr. M374ller, Dr. Ellenberger, Maihold und Dr. Matthias f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 15. Oktober 2008 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten entschieden worden ist. Die Berufung des Kl344gers gegen das Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 4. November 2005 wird auch im 334brigen zur374ckgewiesen. Der Kl344ger hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger nimmt die beklagte Bank auf Schadensersatz wegen fehler-hafter Anlageberatung in Anspruch. 1 Der Kl344ger erwarb auf Empfehlung der Rechtsvorg344ngerin der Beklag-ten, des Bankhauses H. (nachfolgend: Beklagte), am 15. Dezember 1994 eine Kommanditbeteiligung in H366he von 600.000 DM 2 - 3 - (entsprechend 306.775,13 200) an dem geschlossenen Immobilienfonds "N. " (nachfolgend: Fondsgesell-schaft), dessen Gesellschaftszweck in der Errichtung und Vermietung zweier Gesch344ftsh344user in Berlin bestand. Die Beklagte 374bersandte dem Kl344ger vor dem Beratungsgespr344ch den Emissionsprospekt der Fondsgesellschaft. Zur Teilfinanzierung seiner Beteiligung bot die Beklagte ein Darlehen an, das der Kl344ger in Anspruch nahm. Die Fondsgesellschaft geriet in finanzielle Schwierigkeiten, da die Miet-einnahmen aufgrund erheblicher Leerst344nde hinter den Erwartungen zur374ck-blieben und sich die von den Verk344ufern der Immobilie f374r die ersten f374nf Jahre 374bernommene Mietgarantie zun344chst nicht realisieren lie337. Die Beklagte stellte nach Verhandlungen mit der Fondsgesellschaft und deren Gesellschaftern die Liquidit344t der Fondsgesellschaft bis zum 31. Dezember 2007 sicher. 3 Der Kl344ger ist der Auffassung, die Beklagte habe nicht ausreichend 374ber die Risiken der Anlage aufgekl344rt. Mit der Klage hat er die Beklagte auf R374ck-zahlung des Anlagebetrages (306.775,13 200) und der von ihm auf das Darlehen erbrachten Zinszahlungen (50.200,61 200) Zug um Zug gegen Abtretung des Fondsanteils sowie auf Feststellung in Anspruch genommen, dass die Beklagte ihn von Anspr374chen im Zusammenhang mit der Fondsbeteiligung freizustellen hat. Die Beklagte ist dem entgegengetreten und hat sich auf eine Verzichtser-kl344rung der Gesellschafter sowie auf Verj344hrung und Verwirkung berufen. 4 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Kl344-gers hat das Berufungsgericht dem Zahlungsantrag unter Abzug von Aussch374t-tungen, Steuervorteilen und verj344hrten Zinsr374ckforderungen in H366he von 153.412,97 200 nebst Zinsen teilweise entsprochen und der Feststellungsklage 5 - 4 - stattgegeben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Entscheidungsgr374nde: 6 Die Revision ist begr374ndet. I. Das Berufungsgericht hat zur Begr374ndung seiner Entscheidung, die in OLGR Frankfurt 2009, 488 ff. ver366ffentlicht ist, im Wesentlichen ausgef374hrt: 7 Die Beklagte hafte dem Kl344ger aus Prospekthaftung im weiteren Sinne, da sich ihre Rechtsvorg344ngerin eines inhaltlich zu beanstandenden Prospekts bedient habe. Zwischen dem Kl344ger und der Rechtsvorg344ngerin der Beklagten sei ein Beratungsvertrag zustande gekommen. Ein Anlageberater m374sse den Prospekt auf seine innere Plausibilit344t und insbesondere seine wirtschaftliche Tragf344higkeit pr374fen. Der Rechtsvorg344ngerin der Beklagten h344tten bei der von ihr vorgenommenen Schl374ssigkeitspr374fung Prospektm344ngel auffallen m374ssen, auf die sie den Kl344ger h344tte hinweisen m374ssen. 8 Der Prospekt sei mangelhaft, da die Prognoserechnung und die Er-folgsprognose auch aus damaliger Sicht kaufm344nnisch nicht vertretbar gewe-sen seien. Die Beweisaufnahme durch Einholung eines Sachverst344ndigengut-achtens habe ergeben, dass die Prognosen zu einem Zeitpunkt (September 1994) erstellt worden seien, als der Markt f374r Gewerbeimmobilien in Berlin von einer besonderen Dynamik gepr344gt gewesen sei. Auf Grundlage der vom Sach-verst344ndigen ausgewerteten Literatur h344tte in Anbetracht der Unsicherheit der allgemeinen Lage, des langen Prognosezeitraums von 20 Jahren und des Um- 9 - 5 - stands, dass solvente Mieter noch nicht gefunden worden seien, nicht ein Miet-ausfall in H366he von 2%, sondern mindestens in H366he von 4% einkalkuliert wer-den m374ssen. Soweit der Sachverst344ndige aus der damaligen Sicht angesichts der Euphorie der Nachwendezeit und der zuzugestehenden Sch344tzbreite die Ansetzung von 2% Mietausfall als "nicht abwegig" bezeichnet habe, sei dem nicht beizutreten. Ein Investor, der eigenes Kapital einsetze, k366nne optimistisch kalkulieren, wer hingegen ein Zahlenwerk verfasse, das f374r einen Verkaufs-prospekt bestimmt sei und den Anlegern nicht nur die Chancen, sondern auch die Risiken verdeutlichen solle, d374rfe nicht euphorisch denken, sondern m374sse realistische, kaufm344nnischen Erfahrungen entsprechende Kalkulationen vor-nehmen. Auf das mit h366heren Mietausf344llen verbundene Risiko werde auch in der verbalen Risikodarstellung des Prospekts nur in verharmlosender Weise hingewiesen. Ein anderer Prospektfehler bestehe darin, dass der Anleger nicht auf das Risiko eines Totalverlustes hingewiesen worden sei. Auch wenn es keine gene-relle Pflicht zur Aufkl344rung 374ber einen m366glichen Totalverlust gebe, so m374sse zumindest bei einem Fonds, dessen Fremdkapitalquote - wie hier - bei gut 50% liege, ein entsprechender Hinweis erfolgen. 10 Von der Kausalit344t der Prospektfehler f374r die Anlageentscheidung sei auszugehen. Diese werde vermutet, ohne dass es darauf ankomme, ob der Kl344ger den Prospekt gelesen habe. Auch das Verschulden der Rechtsvorg344n-gerin der Beklagten sei zu vermuten. Der Schadensersatzanspruch des Kl344gers sei weder verj344hrt noch verwirkt. Ein Verzicht liege ebenfalls nicht vor. 11 - 6 - II. 12 Diese Ausf374hrungen halten rechtlicher 334berpr374fung in einem entschei-denden Punkt nicht Stand. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Beklagte ihre Aufkl344rungspflicht verletzt hat. 13 1. Zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass zur streitgegenst344ndlichen Kapitalanlage stillschweigend ein Bera-tungsvertrag zwischen den Parteien zustande gekommen ist, da die Beklagte mit einer entsprechenden Empfehlung an den Kl344ger herangetreten ist und tat-s344chlich eine Beratung stattgefunden hat (vgl. Senat, BGHZ 123, 126, 128 und Urteil vom 21. M344rz 2006 - XI ZR 63/05, WM 2006, 851, Tz. 10, jeweils m.w.N.). Dies nimmt auch die Revision hin. 2. In mehrfacher Hinsicht rechtsfehlerhaft ist jedoch die Ansicht des Be-rufungsgerichts, dass die Beklagte den Kl344ger falsch beraten habe, weil sie bei der Pr374fung des zur Beratung herangezogenen Prospekts aufkl344rungspflichtige Fehler h344tte erkennen m374ssen. 14 a) Das Berufungsgericht ist - f374r die Beklagte allerdings rechtlich vorteil-haft - schon im Ansatz von einem unzutreffenden Pr374fungsma337stab ausgegan-gen. Es hat verkannt, dass sich die aus einem Beratungsvertrag ergebene Pflicht zur objektgerechten Beratung nicht darauf beschr344nkt, einen 374ber die Kapitalanlage herausgegebenen Prospekt lediglich auf seine innere Schl374s-sigkeit hin zu 374berpr374fen. Die Pr374fung auf Schl374ssigkeit und innere Plausibilit344t kann im Rahmen eines Anlagevermittlungsvertrages ausreichend sein, wenn ein Anlageprodukt ohne Beratung vertrieben wird (Senat, BGHZ 178, 149, Tz. 11; BGH, Urteil vom 5. M344rz 2009 - III ZR 17/08, WM 2009, 739, Tz. 11, jeweils m.w.N.). Der Berater schuldet dagegen nicht nur eine zutreffende, voll-st344ndige und verst344ndliche Mitteilung von Tatsachen, sondern dar374ber hinaus 15 - 7 - auch eine fachm344nnische Bewertung, um eine dem Anleger und der Anlage gerecht werdende Empfehlung abgeben zu k366nnen. Die Bank hat daher eine Anlage, die sie empfehlen will, zuvor mit bank374blichem kritischen Sachverstand zu pr374fen (Senat, BGHZ 123, 126, 129; 178, 149, Tz. 12; ebenso BGH, Urteil vom 5. M344rz 2009 - III ZR 302/07, WM 2009, 688, Tz. 13, zur Beratung durch einen unabh344ngigen Anlageberater). b) Unabh344ngig von dem anzulegenden Pr374fungsma337stab h344lt die Auf-fassung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe auf Fehler des Prospekts hinweisen m374ssen, revisionsrechtlicher Pr374fung schon deshalb nicht Stand, weil die vom Berufungsgericht angenommenen Prospektfehler nicht bestehen. 16 aa) Wie auch das Berufungsgericht nicht verkannt hat, haftet eine Bank, die die gebotene Pr374fung eines von ihr verwendeten Fondsprospekts unterl344sst, jedoch gleichwohl den Eindruck erweckt, die Anlage mit positivem Ergebnis ge-pr374ft zu haben, nach dem Schutzzweck der verletzten Pr374fungs- und Offenba-rungspflicht nur dann, wenn der Emissionsprospekt der geschuldeten Pr374fung in einem f374r die Anlageentscheidung wesentlichen Punkt nicht standgehalten h344tte (vgl. BGH, Urteil vom 5. M344rz 2009 - III ZR 17/08, WM 2009, 739, Tz. 13). Das w344re anzunehmen, wenn ein Risiko erkennbar geworden w344re, 374ber das der Anleger h344tte aufgekl344rt werden m374ssen, oder wenn erkennbar geworden w344re, dass eine Empfehlung der Kapitalanlage nicht anleger- und/oder objekt-gerecht ist (BGHZ 178, 149, Tz. 14). 17 bb) Mit Erfolg wendet sich die Revision gegen die Ansicht des Beru-fungsgerichts, ein solcher Prospektfehler bestehe darin, dass unter Missach-tung der Grunds344tze vorsichtiger Kalkulation das Mietausfallrisiko im Prospekt unrealistisch niedrig mit nur 2% und nicht, wie es angemessen gewesen w344re, mit 4% der zu erwartenden Mietertr344ge in Ansatz gebracht worden sei. Damit 18 - 8 - hat das Berufungsgericht in rechtlicher Hinsicht die Anforderungen 374berspannt, die an Prognosen in einem zur Anlageberatung herangezogenen Prospekt zu stellen sind. 19 (1) Zu den Umst344nden, 374ber die der Prospekt ein zutreffendes und voll-st344ndiges Bild zu vermitteln hat, geh366ren allerdings auch die f374r die Anlageent-scheidung wesentlichen Prognosen 374ber die voraussichtliche k374nftige Ent-wicklung des Anlageobjekts (BGH, Urteil vom 12. Juli 1982 - II ZR 175/81, WM 1982, 862, 865). Jedoch 374bernimmt der Prospektherausgeber grunds344tz-lich keine Gew344hr daf374r, dass die von ihm prognostizierte Entwicklung tats344ch-lich eintritt. Das Risiko, dass sich eine aufgrund anleger- und objektgerechter Beratung getroffene Anlageentscheidung im Nachhinein als falsch erweist, tr344gt der Anleger (BGH, Senatsurteil vom 21. M344rz 2006 - XI ZR 63/05, WM 2006, 851, Tz. 12). Dessen Interessen werden dadurch gewahrt, dass Prognosen im Prospekt durch Tatsachen gest374tzt und ex-ante betrachtet vertretbar sein m374s-sen. Sie sind nach den damals gegebenen Verh344ltnissen und unter Ber374cksich-tigung der sich abzeichnenden Risiken zu erstellen (BGH, Urteile vom 12. Juli 1982 - II ZR 175/81, WM 1982, 862, 865 und vom 18. Juli 2008 - V ZR 71/07, WM 2008, 1798, Tz. 11; Assmann in Assmann/Sch374tze, Handbuch des Kapital-anlagerechts, 3. Aufl., 247 6 Rn. 89; Siol in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bank-rechts-Handbuch, 3. Aufl., 247 45 Rn. 55; Vortmann/Hauptmann, Prospekthaftung und Anlageberatung, 247 3 Rn. 65). (2) Gemessen hieran hat das Berufungsgericht zu Unrecht angenom-men, das Mietausfallrisiko sei bei der Prognose der Mietertr344ge nicht in gebote-nem Umfang ber374cksichtigt. 20 Ohne Erfolg r374gt die Revision zwar, das Berufungsgericht habe sich oh-ne eigene Sachkunde 374ber die fachkundige Einsch344tzung des Sachverst344ndi- 21 - 9 - gen hinweggesetzt, ein Ansatz des Mietausfallwagnisses in dieser H366he sei aufgrund der zuzugestehenden Sch344tzbreite und der Euphorie der Nachwende-zeit aus damaliger Sicht letztlich "nicht abwegig" oder "unvertretbar" gewesen. Das Berufungsgericht hat vielmehr die Sachkunde des Sachverst344ndigen nicht angezweifelt und dessen fachkundige Bewertung, die Angaben im Prospekt zum Mietausfallrisiko seien aus damaliger Sicht vertretbar gewesen, seinen rechtlichen Erw344gungen zugrunde gelegt. Es hat sich jedoch rechtsfehlerhaft nicht auf die Pr374fung beschr344nkt, ob die Prognose aus damaliger Sicht vertretbar war, sondern weitergehend ver-langt, der Verkaufsprospekt m374sse eine realistische, kaufm344nnischen Erfahrun-gen entsprechende vorsichtige Kalkulation enthalten. Erst auf Grundlage dieser zus344tzlichen rechtlichen Anforderung ist es zu der 334berzeugung gelangt, dass das Mietausfallrisiko nicht mit 2%, sondern mindestens mit 4% der Mietertr344ge h344tte einkalkuliert werden m374ssen. 334ber die Vertretbarkeitspr374fung hinausge-hende Risikoabschl344ge, die der einer Prognose notwendig innewohnenden Un-sicherheit Rechnung tragen sollen, sind indes f374r eine angemessene Darstel-lung des Risikos der Anlage nicht erforderlich. Auch wenn die hier prognosti-zierten Mietertr344ge, wie der Sachverst344ndige in seinem schriftlichen Gutachten und seiner m374ndlichen Anh366rung angegeben hat, auf der zum Zeitpunkt der Prognoseerstellung allgemein bestehenden Erwartung gr374nden, die Bev366lke-rungszahl Berlins und damit auch der Bedarf an B374roraum werde stark steigen, so darf diese optimistische Erwartung der Prognose einer zuk374nftigen Entwick-lung zugrunde gelegt werden, solange die die Erwartung rechtfertigenden Tat-sachen sorgf344ltig ermittelt sind und die darauf gest374tzte Prognose der k374nftigen Entwicklung aus damaliger Sicht vertretbar ist (vgl. BGH, Senatsurteil vom 21. M344rz 2006 - XI ZR 63/05, WM 2006, 851, Tz. 15, Urteile vom 18. Juli 2008 - V ZR 71/07, WM 2008, 1798, Tz. 11 und V ZR 70/07, WM 2008, 1837, Tz. 12; siehe auch BGH, Urteil vom 24. Februar 1992 - II ZR 89/91, WM 1992, 685, 22 - 10 - 690). Weder den Feststellungen des Berufungsgerichts noch dem Sachvortrag der Parteien ist zu entnehmen, dass dies hier nicht der Fall ist. 23 (3) Die Beklagte musste den Kl344ger auch nicht darauf hinweisen, dass der Berliner B374roimmobilienmarkt zum Zeitpunkt der Prospekterstellung von einer besonderen Dynamik (Neuentwicklung der Stadtbereiche im Zentrum Ber-lins, erwarteter Umzug zahlreicher Bundesbeh366rden und Auslandsvertretungen, erwarteter starker Anstieg der Bev366lkerungszahl und des B374robedarfs) gepr344gt war, die zu einer generellen Unsicherheit 374ber die zuk374nftige Entwicklung ge-f374hrt hat. Dass zum Zeitpunkt ihrer Erstellung vertretbare Prognosen immer mit dem Risiko einer abweichenden negativen Entwicklung behaftet sind und sich die Entwicklung der Rentabilit344t einer Kapitalanlage nicht mit Sicherheit voraus-sagen l344sst, geh366rt zum Allgemeinwissen und bedarf keiner besonderen Aufkl344-rung durch die beratende Bank (BGH, Senatsurteil vom 21. M344rz 2006 - XI ZR 63/05, WM 2006, 851, Tz. 16; vgl. auch BGH, Urteil vom 18. Juli 2008 - V ZR 71/07, WM 2008, 1798, Tz. 14). Die damals bestehende besondere Si-tuation Berlins, die ebenfalls allgemein bekannt und daher nicht aufkl344rungsbe-d374rftig war, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. cc) Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht einen weiteren aufkl344-rungspflichtigen Prospektmangel darin gesehen, dass auf ein Totalausfallrisiko nicht hingewiesen worden sei. Das Berufungsgericht ist insoweit davon ausge-gangen, bei einem Immobilienfonds, dessen Fremdkapitalquote bei ca. 50% liegt, m374sse stets auf das Risiko hingewiesen werden, der Anleger k366nne mit seinem gesamten Einlagekapital ausfallen. Ein solcher Grundsatz besteht nicht. 24 Inhalt und Umfang der Beratungspflicht h344ngen nicht schematisch von einer bestimmten Fremdkapitalquote der jeweiligen Kapitalanlage, sondern vielmehr von deren konkreten Risiken und dem individuellen Beratungsbedarf 25 - 11 - des Anlegers ab, der sich nach dessen Wissensstand, seiner Risikobereitschaft und dem von ihm verfolgten Anlageziel bestimmt (vgl. Senat, BGHZ 123, 126, 128 f.; BGH, Senatsurteil vom 21. M344rz 2006 - XI ZR 63/05, WM 2006, 851, Tz. 12). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ergibt sich aus der Fremdkapitalquote eines Immobilienfonds kein strukturelles Risiko, das dem Anleger gegen374ber gesondert aufkl344rungsbed374rftig ist. Anders als dies bei ei-nem Filmfonds sein k366nnte, bei dem der Misserfolg der Produktion unmittelbar einen entsprechenden Verlust des eingebrachten Kapitals nach sich ziehen d374rfte (vgl. etwa BGH, Urteile vom 14. Juni 2007 - III ZR 125/06, WM 2007, 1503, Tz. 15 und III ZR 300/05, WM 2007, 1507, Tz. 14), steht bei einem Im-mobilienfonds, wie das Berufungsgericht nicht verkannt hat, selbst bei unzurei-chendem Mietertrag den Verbindlichkeiten der Gesellschaft zun344chst der Sach-wert der Immobilie gegen374ber. Zu einem Totalverlust des Anlagebetrages kann es also erst dann kommen, wenn die Verbindlichkeiten der Fondsgesellschaft den Wert der Immobilie vollst344ndig aufzehren. Auch wenn ein (teilweise) fremd-finanzierter Fonds, wie das Berufungsgericht hervorgehoben hat, zus344tzlich Zins- und Tilgungsleistungen zu erbringen hat und im Fall der Verwertung der Fondsimmobilie das Risiko besteht, dass der Erl366s hinter den Kreditverbindlich-keiten zur374ckbleibt, so ergibt sich daraus kein Risiko, auf das die Beklagte den Kl344ger im Rahmen ihrer Beratung h344tte gesondert hinweisen m374ssen. Solange der Anteil der Fremdfinanzierung des Fonds und die damit verbundenen Belas-tungen - wie hier - im Prospekt zutreffend dargestellt sind, sind die sich daraus ergebenden, vom Berufungsgericht aufgezeigten Risiken allgemeiner Natur, Anlegern wie dem Kl344ger regelm344337ig bekannt und damit nicht aufkl344rungsbe-d374rftig. Etwas anderes kann sich dann ergeben, wenn weitere, dem Anleger unbekannte, risikoerh366hende Umst344nde hinzutreten, etwa ein 374berteuerter Er-werb der Immobilie, der Einsatz von Eigenkapital f374r investitionsfremde Zwecke - 12 - oder der Verfall der betreffenden Immobilienpreise. Daf374r ist hier jedoch nichts dargetan oder sonst ersichtlich. III. 26 Die angefochtene Entscheidung stellt sich auch nicht aus anderen Gr374n-den als richtig dar (247 561 ZPO). 1. Das Berufungsgericht ist - entgegen der Ansicht der Revisionserwide-rung - zu Recht davon ausgegangen, dass in dem der Beratung zugrundelie-genden Prospekt die Lage des Objekts zutreffend dargestellt worden ist und insoweit keine Aufkl344rungspflicht der Beklagten bestand. Nach den Angaben des Sachverst344ndigen, die auch von der Revisionserwiderung nicht angegriffen werden, war damals zu erwarten, dass am ma337geblichen Standort zumindest eine Lage der Kategorie 1 b entstehe, was im allgemeinen Sprachgebrauch als "Top-Standort" gelte. Die von der Revisionserwiderung aufgezeigten Prospekt-angaben, wonach die Immobilie "im Zentrum der Stadt Berlin hervorragend po-sitioniert" sei und eine "sehr gute Gesch344ftslage" biete, stehen dazu nicht in Wi-derspruch. Die hinzutretende allgemeine Bewertung des Standorts als "beste Lage" ist auch aus Sicht eines Anlegers ohne weiteres als subjektives Werturteil und werbende Anpreisung des Anlageobjekts zu verstehen (vgl. Senat, BGHZ 169, 109, Tz. 24 ff.). 27 2. Auch das Risiko, dass die Kommanditistenhaftung der Anleger trotz vollst344ndig erbrachter Einlageleistung wieder auflebt, ist entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung im Prospekt zutreffend und klar wiedergegeben. Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass in diesem Zu-sammenhang der Hinweis auf 247 172 Abs. 4 HGB, dessen Regelungsgehalt im 28 - 13 - Prospekt richtig erl344utert wird, ausreichend ist. Anders als die Revisionserwide-rung meint, wird der Anleger durch den Zusatz, das Wiederaufleben werde auf-grund der Haftsumme von nur 50% der Pflichteinlage "aller Voraussicht nach vermieden", nicht in die Irre gef374hrt. Durch die niedrigere Haftsumme wird das Risiko reduziert, dass die eingezahlte Einlage nach Verlusten in den Folgejah-ren die Haftsumme nicht mehr deckt. Auch die Konzeption des vorliegenden Fonds, durch steuerrechtliche Sonderabschreibungen Verluste herbeizuf374hren, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Zwar mindern solche Verluste die Kapitalkonten der Gesellschafter und k366nnen damit grunds344tzlich zu einem Wiederaufleben der Haftung f374hren (BGHZ 109, 334, 340 ff.; BGH, Urteil vom 20. April 2009 - II ZR 88/08, WM 2009, 1198, Tz. 9). Dies w374rde aber voraus-setzen, dass trotz andauernder Verluste Aussch374ttungen an die Gesellschafter auch dann noch erfolgen, wenn deren Einlagen bis auf den jeweiligen Haftungs-betrag abgeschmolzen sind. Daf374r liefert die Konzeption des vorliegenden Fonds keinen Anhalt. - 14 - IV. 29 Das angefochtene Urteil ist nach alledem aufzuheben (247 562 Abs. 1 ZPO), soweit darin zum Nachteil der Beklagten entschieden worden ist. Da kei-ne weiteren Feststellungen zu treffen sind, kann der Senat in der Sache selbst entscheiden (247 563 Abs. 3 ZPO) und die Berufung auch im 334brigen zur374ckwei-sen. zugleich f374r den urlaubsbedingt an der Unterschrift ge- hinderten RiBGH Dr. M374ller Wiechers Ellenberger Maihold Matthias Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 04.11.2005 - 2/25 O 573/04 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 15.10.2008 - 23 U 348/05 -
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