BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 338/08 Verk374ndet am: 27. Oktober 2009 Weber, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 15. September 2009 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers und die Richter Dr. M374ller, Dr. Ellenberger, Maihold und Dr. Matthias f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten zu 1) wird das Urteil des 23. Zivil-senats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 15. Oktober 2008 im Kostenpunkt, mit Ausnahme der Entschei-dung zu den au337ergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2), und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten zu 1) ent-schieden worden ist. Die Berufung des Kl344gers gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 23. Dezember 2005 wird auch im 334brigen zur374ckgewiesen. Die Anschlussrevision des Kl344gers wird zur374ckgewiesen. Der Kl344ger hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: 1 Der Kl344ger nimmt die beklagte Bank auf Schadensersatz wegen fehler-hafter Anlageberatung in Anspruch. 2 Der Kl344ger erwarb auf Empfehlung der Rechtsvorg344ngerin der Beklagten zu 1), des Bankhauses H. (nachfolgend: Beklagte zu 1), am 9. Dezember 1994 eine Kommanditbeteiligung in H366he von 3.000.000 DM (entsprechend 1.533.875,64 200) an dem geschlossenen Immobi-lienfonds "N. " (nachfolgend: Fondsgesellschaft), dessen Gesellschaftszweck in der Errichtung und Vermie-tung zweier Gesch344ftsh344user in Berlin bestand. Die Beklagte zu 1) 374ber-sandte dem Kl344ger vor dem Beratungsgespr344ch den Emissionsprospekt der Fondsgesellschaft. Der Kl344ger erbrachte die Einlage aus eigenen Mitteln. Die Fondsgesellschaft geriet in finanzielle Schwierigkeiten, da die Miet-einnahmen aufgrund erheblicher Leerst344nde hinter den Erwartungen zur374ck-blieben und sich die von den Verk344ufern der Immobilie f374r die ersten f374nf Jahre 374bernommene Mietgarantie zun344chst nicht realisieren lie337. Die Beklagte zu 1) stellte nach Verhandlungen mit der Fondsgesellschaft und deren Gesellschaf-tern die Liquidit344t der Fondsgesellschaft bis zum 31. Dezember 2007 sicher. 3 Der Kl344ger ist der Auffassung, die Beklagte zu 1) habe nicht ausreichend 374ber die Risiken der Anlage aufgekl344rt. Mit der Klage hat er die Beklagte zu 1) auf R374ckzahlung des Anlagebetrages (1.533.875,64 200) und Erstattung der Auf-wendungen f374r die Teilnahme an Gesellschafterversammlungen (6.021,21 200) abz374glich erhaltener Aussch374ttungen (61.355,03 200) Zug um Zug gegen Abtre-tung des Fondsanteils sowie auf Feststellung in Anspruch genommen, dass die Beklagte zu 1) sich mit der Annahme des Fondsanteils in Annahmeverzug be-findet und die weiteren Sch344den im Zusammenhang mit der Fondsbeteiligung 4 - 4 - zu ersetzen hat. Die Beklagte zu 1) ist dem entgegengetreten und hat sich auf eine Verzichtserkl344rung der Gesellschafter sowie auf Verj344hrung und Verwir-kung berufen. 5 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Kl344-gers, der die Berufung hinsichtlich des zun344chst gesamtschuldnerisch in An-spruch genommenen Beklagten zu 2) zur374ckgenommen hat, hat das Beru-fungsgericht hinsichtlich der Beklagten zu 1) dem Zahlungsantrag unter Abzug erzielter Steuervorteile in H366he von 738.151,93 200 entsprochen und den Fest-stellungsantr344gen stattgegeben, hinsichtlich der zu ersetzenden Sch344den je-doch nur, soweit es sich um k374nftige Sch344den handelt. Mit der vom Berufungs-gericht zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte zu 1) die Wiederherstel-lung des landgerichtlichen Urteils. Der Kl344ger begehrt mit seiner Anschlussrevi-sion auch Zahlung, soweit das Berufungsgericht die Klageforderung um die ihm zugeflossenen Steuervorteile gek374rzt hat. Entscheidungsgr374nde: Die Revision der Beklagten zu 1) ist begr374ndet, die Anschlussrevision des Kl344gers hat hingegen keinen Erfolg. 6 I. Das Berufungsgericht hat zur Begr374ndung seiner Entscheidung im We-sentlichen ausgef374hrt: 7 - 5 - Die Beklagte zu 1) hafte dem Kl344ger aus Prospekthaftung im weiteren Sinne, da sich ihre Rechtsvorg344ngerin eines inhaltlich zu beanstandenden Prospekts bedient habe. Zwischen dem Kl344ger und der Rechtsvorg344ngerin der Beklagten zu 1) sei ein Beratungsvertrag zustande gekommen. Ein Anlagebera-ter m374sse den Prospekt auf seine innere Plausibilit344t und insbesondere seine wirtschaftliche Tragf344higkeit pr374fen. Der Rechtsvorg344ngerin der Beklagten zu 1) h344tten bei der von ihr vorgenommenen Schl374ssigkeitspr374fung Prospektm344ngel auffallen m374ssen, auf die sie den Kl344ger h344tte hinweisen m374ssen. 8 Der Prospekt sei mangelhaft, da die Prognoserechnung und die Erfolgs-prognose auch aus damaliger Sicht kaufm344nnisch nicht vertretbar gewesen seien. Die Beweisaufnahme durch Einholung eines Sachverst344ndigengutach-tens habe ergeben, dass die Prognosen zu einem Zeitpunkt (September 1994) erstellt worden seien, als der Markt f374r Gewerbeimmobilien in Berlin von einer besonderen Dynamik gepr344gt gewesen sei. Auf Grundlage der vom Sachver-st344ndigen ausgewerteten Literatur h344tte in Anbetracht der Unsicherheit der all-gemeinen Lage, des langen Prognosezeitraums von 20 Jahren und des Um-stands, dass solvente Mieter noch nicht gefunden worden seien, nicht ein Miet-ausfall in H366he von 2%, sondern mindestens in H366he von 4% einkalkuliert wer-den m374ssen. Soweit der Sachverst344ndige aus der damaligen Sicht angesichts der Euphorie der Nachwendezeit und der zuzugestehenden Sch344tzbreite die Ansetzung von 2% Mietausfall als "nicht abwegig" bezeichnet habe, sei dem nicht beizutreten. Ein Investor, der eigenes Kapital einsetze, k366nne optimistisch kalkulieren, wer hingegen ein Zahlenwerk verfasse, das f374r einen Verkaufs-prospekt bestimmt sei und den Anlegern nicht nur die Chancen, sondern auch die Risiken verdeutlichen solle, d374rfe nicht euphorisch denken, sondern m374sse realistische, kaufm344nnischen Erfahrungen entsprechende Kalkulationen vor-nehmen. Auf das mit h366heren Mietausf344llen verbundene Risiko werde auch in 9 - 6 - der verbalen Risikodarstellung des Prospekts nur in verharmlosender Weise hingewiesen. 10 Ein weiterer Prospektfehler bestehe zwar darin, dass der Anleger nicht auf das Risiko eines Totalverlustes hingewiesen worden sei. Auch wenn es kei-ne generelle Pflicht zur Aufkl344rung 374ber einen m366glichen Totalverlust gebe, so m374sse zumindest bei einem Fonds, dessen Fremdkapitalquote - wie hier - bei gut 50% liege, ein entsprechender Hinweis erfolgen. Ob der Kl344ger, wie die Be-klagte zu 1) behauptet und unter Beweis gestellt habe, im Beratungsgespr344ch 374ber das Risiko eines Totalverlustes belehrt worden sei, bed374rfe jedoch keiner Aufkl344rung, da dies nicht der einzige Prospektfehler sei. Von der Kausalit344t des Prospektfehlers f374r die Anlageentscheidung sei auszugehen. Diese werde vermutet, ohne dass es darauf ankomme, ob der Kl344ger den Prospekt gelesen habe. Auch das Verschulden der Rechtsvorg344n-gerin der Beklagten zu 1) sei zu vermuten. Der Schadensersatzanspruch des Kl344gers sei weder verj344hrt noch verwirkt. Ein Verzicht liege ebenfalls nicht vor. 11 Im Rahmen der Schadensberechnung seien die Steuervorteile, die der Kl344ger in den Jahren 1994 bis 2005 im Zusammenhang mit der Fondsbeteili-gung erzielt habe, in Abzug zu bringen, da eine Schadensersatzleistung der Beklagten zu 1) nicht versteuert werden m374sse. Soweit der Kl344ger einwende, er h344tte das Kapital bei ordnungsgem344337er Beratung in einen anderen deutschen Immobilienfonds investiert, mit dem er Steuervorteile in entsprechendem Um-fang erzielt h344tte, sei dieses Vorbringen nicht ausreichend substantiiert. 12 - 7 - II. 13 A. Revision der Beklagten zu 1) 14 Die Revision der Beklagten zu 1) hat Erfolg. Zu Unrecht hat das Beru-fungsgericht angenommen, dass die Beklagte zu 1) ihre Aufkl344rungspflicht ver-letzt hat. 15 1. Zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass zur streitgegenst344ndlichen Kapitalanlage stillschweigend ein Beratungs-vertrag zwischen den Parteien zustande gekommen ist, da die Beklagte zu 1) mit einer entsprechenden Empfehlung an den Kl344ger herangetreten ist und tat-s344chlich eine Beratung stattgefunden hat (vgl. Senat, BGHZ 123, 126, 128 und Urteil vom 21. M344rz 2006 - XI ZR 63/05, WM 2006, 851, Tz. 10, jeweils m.w.N.). Dies nimmt auch die Revision hin. 2. In mehrfacher Hinsicht rechtsfehlerhaft ist jedoch die Ansicht des Be-rufungsgerichts, dass die Beklagte zu 1) den Kl344ger falsch beraten habe, weil sie bei der Pr374fung des zur Beratung herangezogenen Prospekts einen aufkl344-rungspflichtigen Fehler h344tte erkennen m374ssen. 16 a) Das Berufungsgericht ist - f374r die Beklagte zu 1) allerdings rechtlich vorteilhaft - schon im Ansatz von einem unzutreffenden Pr374fungsma337stab aus-gegangen. Es hat verkannt, dass sich die aus einem Beratungsvertrag ergebe-ne Pflicht zur objektgerechten Beratung nicht darauf beschr344nkt, einen 374ber die Kapitalanlage herausgegebenen Prospekt lediglich auf seine innere Schl374ssig-keit hin zu 374berpr374fen. Die Pr374fung auf Schl374ssigkeit und innere Plausibilit344t kann im Rahmen eines Anlagevermittlungsvertrages ausreichend sein, wenn ein Anlageprodukt ohne Beratung vertrieben wird (Senat, BGHZ 178, 149, Tz. 11; BGH, Urteil vom 5. M344rz 2009 - III ZR 17/08, WM 2009, 739, Tz. 11, 17 - 8 - jeweils m.w.N.). Der Berater schuldet dagegen nicht nur eine zutreffende, voll-st344ndige und verst344ndliche Mitteilung von Tatsachen, sondern dar374ber hinaus auch eine fachm344nnische Bewertung, um eine dem Anleger und der Anlage gerecht werdende Empfehlung abgeben zu k366nnen. Die Bank hat daher eine Anlage, die sie empfehlen will, zuvor mit bank374blichem kritischen Sachverstand zu pr374fen (Senat, BGHZ 123, 126, 129; 178, 149, Tz. 12; ebenso BGH, Urteil vom 5. M344rz 2009 - III ZR 302/07, WM 2009, 688, Tz. 13, zur Beratung durch einen unabh344ngigen Anlageberater). b) Unabh344ngig von dem anzulegenden Pr374fungsma337stab h344lt die Auf-fassung des Berufungsgerichts, die Beklagte zu 1) habe auf Fehler des Pros-pekts hinweisen m374ssen, revisionsrechtlicher Pr374fung schon deshalb nicht Stand, weil die vom Berufungsgericht angenommenen Prospektfehler nicht be-stehen. 18 aa) Wie auch das Berufungsgericht nicht verkannt hat, haftet eine Bank, die die gebotene Pr374fung eines von ihr verwendeten Fondsprospekts unterl344sst, jedoch gleichwohl den Eindruck erweckt, die Anlage mit positivem Ergebnis ge-pr374ft zu haben, nach dem Schutzzweck der verletzten Pr374fungs- und Offenba-rungspflicht nur dann, wenn der Emissionsprospekt der geschuldeten Pr374fung in einem f374r die Anlageentscheidung wesentlichen Punkt nicht standgehalten h344tte (vgl. BGH, Urteil vom 5. M344rz 2009 - III ZR 17/08, WM 2009, 739, Tz. 13). Das w344re anzunehmen, wenn ein Risiko erkennbar geworden w344re, 374ber das der Anleger h344tte aufgekl344rt werden m374ssen, oder wenn erkennbar geworden w344re, dass eine Empfehlung der Kapitalanlage nicht anleger- und/oder objekt-gerecht ist (BGHZ 178, 149, Tz. 14). 19 bb) Mit Erfolg wendet sich die Revision gegen die Ansicht des Beru-fungsgerichts, ein solcher Prospektfehler bestehe darin, dass unter Missach- 20 - 9 - tung der Grunds344tze vorsichtiger Kalkulation das Mietausfallrisiko im Prospekt unrealistisch niedrig mit nur 2% und nicht, wie es angemessen gewesen w344re, mit 4% der zu erwartenden Mietertr344ge in Ansatz gebracht worden sei. Damit hat das Berufungsgericht in rechtlicher Hinsicht die Anforderungen 374berspannt, die an Prognosen in einem zur Anlageberatung herangezogenen Prospekt zu stellen sind. (1) Zu den Umst344nden, 374ber die der Prospekt ein zutreffendes und voll-st344ndiges Bild zu vermitteln hat, geh366ren allerdings auch die f374r die Anlageent-scheidung wesentlichen Prognosen 374ber die voraussichtliche k374nftige Entwick-lung des Anlageobjekts (BGH, Urteil vom 12. Juli 1982 - II ZR 175/81, WM 1982, 862, 865). Jedoch 374bernimmt der Prospektherausgeber grunds344tzlich keine Gew344hr daf374r, dass die von ihm prognostizierte Entwicklung tats344chlich eintritt. Das Risiko, dass sich eine aufgrund anleger- und objektgerechter Bera-tung getroffene Anlageentscheidung im Nachhinein als falsch erweist, tr344gt der Anleger (BGH, Senatsurteil vom 21. M344rz 2006 - XI ZR 63/05, WM 2006, 851, Tz. 12). Dessen Interessen werden dadurch gewahrt, dass Prognosen im Pros-pekt durch Tatsachen gest374tzt und ex-ante betrachtet vertretbar sein m374ssen. Sie sind nach den damals gegebenen Verh344ltnissen und unter Ber374cksichti-gung der sich abzeichnenden Risiken zu erstellen (BGH, Urteile vom 12. Juli 1982 - II ZR 175/81, WM 1982, 862, 865 und vom 18. Juli 2008 - V ZR 71/07, WM 2008, 1798, Tz. 11; Assmann in Assmann/Sch374tze, Handbuch des Kapital-anlagerechts, 3. Aufl., 247 6 Rn. 89; Siol in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bank-rechts-Handbuch, 3. Aufl., 247 45 Rn. 55; Vortmann/Hauptmann, Prospekthaftung und Anlageberatung, 247 3 Rn. 65). 21 (2) Gemessen hieran hat das Berufungsgericht zu Unrecht angenom-men, das Mietausfallrisiko sei bei der Prognose der Mietertr344ge nicht in gebote-nem Umfang ber374cksichtigt. 22 - 10 - Ohne Erfolg r374gt die Revision zwar, das Berufungsgericht habe sich oh-ne eigene Sachkunde 374ber die fachkundige Einsch344tzung des Sachverst344ndi-gen hinweggesetzt, ein Ansatz des Mietausfallwagnisses in dieser H366he sei aufgrund der zuzugestehenden Sch344tzbreite und der Euphorie der Nachwende-zeit aus damaliger Sicht letztlich "nicht abwegig" oder "unvertretbar" gewesen. Das Berufungsgericht hat vielmehr die Sachkunde des Sachverst344ndigen nicht angezweifelt und dessen fachkundige Bewertung, die Angaben im Prospekt zum Mietausfallrisiko seien aus damaliger Sicht vertretbar gewesen, seinen rechtlichen Erw344gungen zugrunde gelegt. 23 Es hat sich jedoch rechtsfehlerhaft nicht auf die Pr374fung beschr344nkt, ob die Prognose aus damaliger Sicht vertretbar war, sondern weitergehend ver-langt, der Verkaufsprospekt m374sse eine realistische, kaufm344nnischen Erfahrun-gen entsprechende vorsichtige Kalkulation enthalten. Erst auf Grundlage dieser zus344tzlichen rechtlichen Anforderung ist es zu der 334berzeugung gelangt, dass das Mietausfallrisiko nicht mit 2%, sondern mindestens mit 4% der Mietertr344ge h344tte einkalkuliert werden m374ssen. 334ber die Vertretbarkeitspr374fung hinausge-hende Risikoabschl344ge, die der einer Prognose notwendig innewohnenden Un-sicherheit Rechnung tragen sollen, sind indes f374r eine angemessene Darstel-lung des Risikos der Anlage nicht erforderlich. Auch wenn die hier prognosti-zierten Mietertr344ge, wie der Sachverst344ndige in seinem schriftlichen Gutachten und seiner m374ndlichen Anh366rung angegeben hat, auf der zum Zeitpunkt der Prognoseerstellung allgemein bestehenden Erwartung gr374nden, die Bev366lke-rungszahl Berlins und damit auch der Bedarf an B374roraum werde stark steigen, so darf diese optimistische Erwartung der Prognose einer zuk374nftigen Entwick-lung zugrunde gelegt werden, solange die die Erwartung rechtfertigenden Tat-sachen sorgf344ltig ermittelt sind und die darauf gest374tzte Prognose der k374nftigen Entwicklung aus damaliger Sicht vertretbar ist (vgl. BGH, Senatsurteil vom 21. M344rz 2006 - XI ZR 63/05, WM 2006, 851, Tz. 15, Urteile vom 18. Juli 2008 24 - 11 - - V ZR 71/07, WM 2008, 1798, Tz. 11 und V ZR 70/07, WM 2008, 1837, Tz. 12; siehe auch BGH, Urteil vom 24. Februar 1992 - II ZR 89/91, WM 1992, 685, 690). Weder den Feststellungen des Berufungsgerichts noch dem Sachvortrag der Parteien ist zu entnehmen, dass dies hier nicht der Fall ist. 25 (3) Die Beklagte zu 1) musste den Kl344ger auch nicht darauf hinweisen, dass der Berliner B374roimmobilienmarkt zum Zeitpunkt der Prospekterstellung von einer besonderen Dynamik (Neuentwicklung der Stadtbereiche im Zentrum Berlins, erwarteter Umzug zahlreicher Bundesbeh366rden und Auslandsvertre-tungen, erwarteter starker Anstieg der Bev366lkerungszahl und des B374robedarfs) gepr344gt war, die zu einer generellen Unsicherheit 374ber die zuk374nftige Entwick-lung gef374hrt hat. Dass zum Zeitpunkt ihrer Erstellung vertretbare Prognosen immer mit dem Risiko einer abweichenden negativen Entwicklung behaftet sind und sich die Entwicklung der Rentabilit344t einer Kapitalanlage nicht mit Sicher-heit voraussagen l344sst, geh366rt zum Allgemeinwissen und bedarf keiner beson-deren Aufkl344rung durch die beratende Bank (BGH, Senatsurteil vom 21. M344rz 2006 - XI ZR 63/05, WM 2006, 851, Tz. 16; vgl. auch BGH, Urteil vom 18. Juli 2008 - V ZR 71/07, WM 2008, 1798, Tz. 14). Die damals bestehende besonde-re Situation Berlins, die ebenfalls allgemein bekannt und daher nicht aufkl344-rungsbed374rftig war, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. 3. Die angefochtene Entscheidung stellt sich auch nicht aus anderen Gr374nden als richtig dar (247 561 ZPO). 26 a) Die Beklagte zu 1) hat ihre Beratungspflicht nicht deshalb verletzt, weil sie nicht auf ein Totalausfallrisiko hingewiesen hat. Das Berufungsgericht ist insoweit rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, bei einem Immobilienfonds, des-sen Fremdkapitalquote bei ca. 50% liegt, m374sse stets auf das Risiko hingewie- 27 - 12 - sen werden, der Anleger k366nne mit seinem gesamten Einlagekapital ausfallen. Ein solcher Grundsatz besteht nicht. 28 Inhalt und Umfang der Beratungspflicht h344ngen nicht schematisch von einer bestimmten Fremdkapitalquote der jeweiligen Kapitalanlage, sondern vielmehr von deren konkreten Risiken und dem individuellen Beratungsbedarf des Anlegers ab, der sich nach dessen Wissensstand, seiner Risikobereitschaft und dem von ihm verfolgten Anlageziel bestimmt (vgl. Senat, BGHZ 123, 126, 128 f.; BGH, Senatsurteil vom 21. M344rz 2006 - XI ZR 63/05, WM 2006, 851, Tz. 12). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ergibt sich aus der Fremdkapitalquote eines Immobilienfonds kein strukturelles Risiko, das dem Anleger gegen374ber gesondert aufkl344rungsbed374rftig ist. Anders als dies bei ei-nem Filmfonds sein k366nnte, bei dem der Misserfolg der Produktion unmittelbar einen entsprechenden Verlust des eingebrachten Kapitals nach sich ziehen d374rfte (vgl. etwa BGH, Urteile vom 14. Juni 2007 - III ZR 125/06, WM 2007, 1503, Tz. 15 und III ZR 300/05, WM 2007, 1507, Tz. 14), steht bei einem Im-mobilienfonds, wie das Berufungsgericht nicht verkannt hat, selbst bei unzurei-chendem Mietertrag den Verbindlichkeiten der Gesellschaft zun344chst der Sachwert der Immobilie gegen374ber. Zu einem Totalverlust des Anlagebetrages kann es also erst dann kommen, wenn die Verbindlichkeiten der Fondsgesell-schaft den Wert der Immobilie vollst344ndig aufzehren. Auch wenn ein (teilweise) fremdfinanzierter Fonds, wie das Berufungsgericht hervorgehoben hat, zus344tz-lich Zins- und Tilgungsleistungen zu erbringen hat und im Fall der Verwertung der Fondsimmobilie das Risiko besteht, dass der Erl366s hinter den Kreditverbind-lichkeiten zur374ckbleibt, so ergibt sich daraus kein Risiko, auf das die Beklagte zu 1) den Kl344ger im Rahmen ihrer Beratung h344tte gesondert hinweisen m374ssen. Solange der Anteil der Fremdfinanzierung des Fonds und die damit verbunde-nen Belastungen - wie hier - im Prospekt zutreffend dargestellt sind, sind die sich daraus ergebenden, vom Berufungsgericht aufgezeigten Risiken allgemei- - 13 - ner Natur, Anlegern wie dem Kl344ger regelm344337ig bekannt und damit nicht aufkl344-rungsbed374rftig. Etwas anderes kann sich dann ergeben, wenn weitere, dem Anleger unbekannte, risikoerh366hende Umst344nde hinzutreten, etwa ein 374berteu-erter Erwerb der Immobilie, der Einsatz von Eigenkapital f374r investitionsfremde Zwecke oder der Verfall der betreffenden Immobilienpreise. Daf374r ist hier je-doch nichts dargetan oder sonst ersichtlich. b) Das Berufungsgericht ist hingegen, anders als die Revisionserwide-rung meint, zu Recht davon ausgegangen, dass in dem der Beratung zugrunde-liegenden Prospekt die Lage des Objekts zutreffend dargestellt worden ist und insoweit keine Aufkl344rungspflicht der Beklagten zu 1) bestand. Nach den Anga-ben des Sachverst344ndigen, die auch von der Revisionserwiderung nicht ange-griffen werden, war damals zu erwarten, dass am ma337geblichen Standort zu-mindest eine Lage der Kategorie 1 b entstehe, was im allgemeinen Sprach-gebrauch als "Top-Standort" gelte. Die von der Revisionserwiderung aufgezeig-ten Prospektangaben, wonach die Immobilie "im Zentrum der Stadt Berlin her-vorragend positioniert" sei und eine "sehr gute Gesch344ftslage" biete, stehen dazu nicht in Widerspruch. Die hinzutretende allgemeine Bewertung des Stand-orts als "beste Lage" ist auch aus Sicht eines Anlegers ohne weiteres als sub-jektives Werturteil und werbende Anpreisung des Anlageobjekts zu verstehen (vgl. Senat, BGHZ 169, 109, Tz. 24 ff.). 29 c) Auch das Risiko, dass die Kommanditistenhaftung der Anleger trotz vollst344ndig erbrachter Einlageleistung wieder auflebt, ist entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung im Prospekt zutreffend und klar wiedergegeben. Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass in diesem Zusam-menhang der Hinweis auf 247 172 Abs. 4 HGB, dessen Regelungsgehalt im Pros-pekt richtig erl344utert wird, ausreichend ist. Anders als die Revisionserwiderung meint, wird der Anleger durch den Zusatz, das Wiederaufleben werde aufgrund 30 - 14 - der Haftsumme von nur 50% der Pflichteinlage "aller Voraussicht nach vermie-den", nicht in die Irre gef374hrt. Durch die niedrigere Haftsumme wird das Risiko reduziert, dass die eingezahlte Einlage durch Verlustzuweisungen in den Folge-jahren die Haftsumme nicht mehr deckt. Auch die Konzeption des vorliegenden Fonds, durch steuerrechtliche Sonderabschreibungen Verluste herbeizuf374hren, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Zwar mindern solche Verluste die Kapitalkonten der Gesellschafter und k366nnen damit grunds344tzlich zu einem Wiederaufleben der Haftung f374hren (BGHZ 109, 334, 340 ff.; BGH, Urteil vom 20. April 2009 - II ZR 88/08, WM 2009, 1198, Tz. 9). Dies w374rde aber voraus-setzen, dass trotz andauernder Verluste Aussch374ttungen an die Gesellschafter auch dann noch erfolgen, wenn deren Einlagen bis auf den jeweiligen Haf-tungsbetrag abgeschmolzen sind. Daf374r liefert die Konzeption des vorliegenden Fonds keinen Anhalt. d) Anders als die Revisionserwiderung meint, hat die Beklagte zu 1) auch keine Aufkl344rungspflicht 374ber gezahlte Innenprovisionen verletzt. Zu Recht hat es das Berufungsgericht ausreichen lassen, dass die an die Rechtsvorg344ngerin der Beklagten zu 1) gezahlten Betr344ge f374r die Eigenkapitalbeschaffung, die Platzierungsgarantie und die Fremdkapitalbeschaffung im Fondsprospekt dem Inhalt und der H366he nach korrekt ausgewiesen sind. Eine Bank ist im Rahmen eines Beratungsvertrages grunds344tzlich nicht verpflichtet, 374ber die korrekte Prospektangabe hinaus von sich aus ungefragt 374ber solche Kosten weiter auf-zukl344ren, wenn sie den Prospekt so rechtzeitig dem Anleger 374bergeben hat, dass er sich mit seinem Inhalt vertraut machen konnte (BGH, Senatsurteil vom 25. September 2007 - XI ZR 320/06, BKR 2008, 199, Tz. 15, 16). Auch soweit die genannten Leistungen an die Rechtsvorg344ngerin der Beklagten zu 1) als beratende Bank geflossen sind, handelt es sich - was die Revisionserwiderung verkennt - zudem nicht um R374ckverg374tungen, die im Rahmen eines Beratungs-vertrages 374ber Fondsbeteiligungen offen gelegt werden m374ssen (Senat, BGHZ 31 - 15 - 170, 226, Tz. 22 ff.; BGH, Senatsbeschluss vom 20. Januar 2009 - XI ZR 510/07, WM 2009, 405, Tz. 12 f.; BGH, Senatsurteil vom 12. Mai 2009 - XI ZR 586/07, WM 2009, 1274, Tz. 18). Aufkl344rungspflichtige R374ckverg374tungen liegen nur dann vor, wenn - anders als hier - Teile der Ausgabeaufschl344ge oder Ver-waltungsgeb374hren, die der Kunde 374ber die Bank an die Gesellschaft zahlt, hin-ter seinem R374cken an die beratende Bank umsatzabh344ngig zur374ckflie337en, so dass diese ein f374r den Kunden nicht erkennbares besonderes Interesse hat, gerade diese Beteiligung zu empfehlen. B. Anschlussrevision des Kl344gers 32 Die Anschlussrevision des Kl344gers, mit der er sich gegen die K374rzung des ersatzf344higen Schadens in H366he der von ihm erzielten Steuervorteile wen-det, ist unbegr374ndet. Dabei kann dahinstehen, ob das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus konsequent - bei dem von ihm bejahten Schadenser-satzanspruch die Steuervorteile zu Recht in Abzug gebracht hat. Eine weiterge-hende Verurteilung der Beklagten zu 1) scheidet schon deshalb aus, weil ein Schadensersatzanspruch mangels Aufkl344rungspflichtverletzung bereits dem Grunde nach nicht besteht. 33 - 16 - III. 34 Das angefochtene Urteil ist nach alledem auf die Revision der Beklagten zu 1) aufzuheben (247 562 Abs. 1 ZPO), soweit darin zu ihrem Nachteil entschie-den worden ist. Da keine weiteren Feststellungen zu treffen sind, kann der Se-nat in der Sache selbst entscheiden (247 563 Abs. 3 ZPO) und die Berufung auch im 334brigen zur374ckweisen. zugleich f374r den urlaubsbedingt an der Unterschrift gehinderten RiBGH Dr. M374ller Wiechers Ellenberger Maihold Matthias Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 23.12.2005 - 2/5 O 599/04 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 15.10.2008 - 23 U 17/06 -
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