BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 338/08 vom 25. Januar 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Januar 2010 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers und die Richter Dr. M374ller, Dr. Ellenberger, Maihold und Dr. Matthias beschlossen: Die Geh366rsr374ge des Kl344gers gegen das Urteil des Senats vom 27. Oktober 2009 wird zur374ckgewiesen. Gr374nde: Die nach 247 321a ZPO statthafte und fristgerecht eingelegte Geh366rsr374ge ist zur374ckzuweisen, da der Kl344ger in seinem Recht auf Gew344hrung rechtlichen Geh366rs nicht verletzt ist. Die das Revisionsurteil tragenden rechtlichen Erw344-gungen zur Beurteilung von Prognosen bei der Beratung von Kapitalanlegern sind in dem Revisionsverfahren schrifts344tzlich und m374ndlich umfassend er366rtert worden. Dar374ber hinaus vom Kl344ger ge344u337erte Bedenken gegen die sachliche Richtigkeit der von dem Senat in dem Urteil vom 27. Oktober 2009 vertretenen Rechtsansichten k366nnen nicht Gegenstand einer Anh366rungsr374ge nach 247 321a ZPO sein. 1 1. Entgegen der Ansicht des Kl344gers liegt keine 334berraschungsentschei-dung vor, insbesondere sind keine Tatsachenfeststellungen des Berufungsge-richts zur Vertretbarkeit der in dem Prospekt enthaltenen Prognose zum Mietausfallrisikio "verworfen" worden. 2 - 3 - a) Eine das Recht auf rechtliches Geh366r verletzende 334berraschungsent-scheidung kann bei gravierender Entt344uschung des berechtigten prozessualen Vertrauens einer Partei vorliegen (vgl. BVerfGE 84, 188, 190; 86, 133, 144 f.; 98, 218, 263). Weder ist von der Anh366rungsr374ge dargetan, noch ist sonst er-sichtlich, weshalb aus der daf374r entscheidenden Sicht eines gewissenhaften und kundigen Prozessbeteiligten der Kl344ger im vorliegenden Revisionsverfah-ren darauf vertrauen durfte, das Revisionsgericht werde der Rechtsansicht des Berufungsgerichts folgen. Vielmehr haben gerade die vom Berufungsgericht an Prognoseentscheidungen in einem Immobilienprospekt gestellten Anforderun-gen im Zentrum sowohl der schriftlich als auch der m374ndlich gef374hrten rechtli-chen Diskussion gestanden. Die Revisionsbegr374ndung (Schriftsatz vom 13. Februar 2009, S. 3 ff., S. 6 ff.) und die Revisionserwiderung (Schriftsatz vom 3. April 2009, S. 2 ff.) haben intensiv er366rtert, nach welchen rechtlichen Grunds344tzen Prognosen eines Anlageberaters - hier zum Mietausfallrisiko - zu beurteilen sind. Danach konnte ein kundiger Prozessbeteiligter, der grunds344tz-lich alle vertretbaren rechtlichen Gesichtspunkte in Betracht zu ziehen und sei-nen Vortrag darauf einzustellen hat (BVerfGE 133, 144 f.), nicht darauf vertrau-en, das Revisionsgericht werde die vom Kl344ger vertretene Rechtsansicht teilen. 3 b) Das Revisionsurteil korrigiert einen Rechtsfehler des Berufungsge-richts zu den an Prognoseentscheidungen in der Anlageberatung zu stellenden Anforderungen und nicht - wie der Kl344ger meint - eine Tatsachenfeststellung. Das Berufungsurteil hat sich von den fachlichen Feststellungen des Sachver-st344ndigen mit der rechtlichen Erw344gung gel366st, eine im Anlageprospekt enthal-tene Prognose m374sse nicht nur aus damaliger Sicht vertretbar sein, sondern dar374ber hinaus einer realistischen, kaufm344nnischen Erfahrungen entsprechen-de vorsichtige Kalkulation gen374gen. Das widerspricht h366chstrichterlicher Recht-sprechung (vgl. BGH, Senatsurteil vom 21. M344rz 2006 - XI ZR 63/05, WM 2006, 851, Tz. 15, Urteile vom 18. Juli 2008 - V ZR 71/07, WM 2008, 1798, Tz. 11 und 4 - 4 - V ZR 70/07, WM 2008, 1837, Tz. 12). Das Revisionsurteil verwirft damit nicht tats344chliche Feststellungen, sondern beseitigt einen Rechtsfehler des Beru-fungsgerichts. In der m374ndlichen Verhandlung hat auch der Vertreter des Kl344-gers von der "fehlerhaften Rechtssicht des Sachverst344ndigen" und deren Kor-rektur durch das Berufungsgericht gesprochen und damit die Anforderungen an die vorliegende Prognose zwanglos als Rechts- und nicht als Tatsachenfrage angesehen. Das Berufungsgericht hat - entgegen der Darstellung in der Anh366rungs-r374ge - zur Beschreibung des von ihm bei der Pr374fung der Prognose angesetz-ten rechtlichen Ma337stabs u.a. auch den Begriff "vorsichtige Kalkulation" (Beru-fungsurteil, S. 18) verwendet. 5 Dass die Prognose des Mietausfalls im konkreten Prospekt als vertretbar anzusehen ist, ergibt sich aus den fachlichen Angaben des Sachverst344ndigen, die das Berufungsgericht nicht sachlich beanstandet (Berufungsurteil, S. 18), sondern aus Rechtsgr374nden, die sich als unzutreffend erwiesen haben, seiner Entscheidung nicht zugrunde gelegt hat. 6 2. Eine Geh366rsverletzung durch unzul344ssige Tatsachenfeststellung im Revisionsurteil zu einer "zum Zeitpunkt der Prospekterstellung bestehenden besonderen Risikolage in Berlin" liegt schon deswegen nicht vor, weil diese von dem Kl344ger zitierte Aussage in dem Revisionsurteil nicht enthalten ist. Dort wird lediglich (Tz. 25) darauf hingewiesen, dass 374ber das mit Prognosen allgemein verbundene Risiko einer abweichenden tats344chlichen Entwicklung im Grund-satz nicht aufzukl344ren ist. Dies gelte auch f374r die allgemein bekannte und daher nicht aufkl344rungsbed374rftige "besondere Situation Berlins". Die von der Geh366rs-r374ge kritisierte tats344chliche Feststellung zu einer "besonderen Risikolage" in Berlin zum Zeitpunkt der Prospekterstellung findet sich in dem Urteil nicht. 7 - 5 - 3. Bedenken, die der Kl344ger gegen die sachliche Begr374ndung des Revi-sionsurteils 344u337ert, bed374rfen keiner Er366rterung, da hierauf eine Anh366rungsr374ge nach 247 321a ZPO nicht gest374tzt werden kann. Der Anwendungsbereich des 247 321a ZPO ist auf die R374ge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Ge-h366r beschr344nkt. Eine entsprechende Anwendung auf die Verletzung anderer Rechtsvorschriften kommt angesichts des klaren Wortlauts der Vorschrift und des vom Gesetzgeber ge344u337erten Regelungswillens nicht in Betracht (BGH, Beschluss vom 17. Juli 2008 - V ZR 149/07, NJW-RR 2009, 144, Tz. 1). 8 Wiechers M374ller Ellenberger Maihold Matthias Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 23.12.2005 - 2/5 O 599/04 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 15.10.2008 - 23 U 17/06 -
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