BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILXII ZR 339/00Verkündet am: 23. Juli 2003Küpferle,Justizamtsinspektorinals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein der FamiliensacheNachschlagewerk:jaBGHZ: nein BGB § 1601 ff.; BSHG § 91 Abs. 2 Satz 2 i.d.F. des FKPG vom 23. Juni 1993a)Der Übergang des Unterhaltsanspruchs eines behinderten Kindes auf den Trägerder Sozialhilfe kann nicht nur nach der konkretisierten Härteregelung des § 91Abs. 2 Satz 2 2. Halbs. BSHG, sondern auch nach der allgemeinen Härteregelungdes § 91 Abs. 2 Satz 2 1. Halbs. BSHG ausgeschlossen sein.b)Zum Vorliegen einer unbilligen Härte im Sinne des § 91 Abs. 2 Satz 2 1. Halbs.BSHG, wenn ein behindertes Kind, für das Hilfe zum Lebensunterhalt gewährtworden ist, von einem Elternteil in dessen Haushalt gepflegt wird.BGH, Urteil vom 23. Juli 2003 - XII ZR 339/00 - OLGKoblenzAGKoblenz - 2 -Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlungvom 23. Juli 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die RichterSprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dr. Ahltfür Recht erkannt:Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 13. Zivilsenats- 1. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Koblenzvom 27. November 2000 wird zurückgewiesen.Auf die Revision der Beklagten wird das vorgenannte Urteil im Ko-stenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Beklag-ten zurückgewiesen worden ist.Insoweit wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entschei-dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an dasOberlandesgericht zurückverwiesen.Von Rechts wegenTatbestand: Die klagende Stadt macht als Trägerin der Sozialhilfe aus übergegange-nem Recht Unterhaltsansprüche des am 12. Juni 1955 geborenen schwerbe-hinderten Jürgen D. gegen die Beklagte geltend.Jürgen D. ist der Sohn der Beklagten aus deren geschiedener Ehe; derVater ist verstorben. Bis Anfang März 2000 lebte der Sohn im Haushalt seiner - 3 -Mutter und wurde von ihr versorgt und gepflegt. Er leidet seit seiner Geburt aneiner Hirnschädigung, die zu einer ausgeprägten körperlichen Behinderung undpsychischen Beeinträchtigung, u.a. einem Schwachsinn mittleren Grades mitgravierender Sprachbehinderung, geführt hat. Er kann allenfalls einige Schrittealleine gehen und benötigt deshalb einen Rollstuhl. Außerdem bedarf er derphysischen Versorgung sowie der Betreuung und Beaufsichtigung und ist auchsonst in allen Lebensbereichen auf die Hilfe anderer angewiesen.Die 1931 geborene Beklagte war bis zum 30. April 1994 erwerbstätig.Seit dem 1. Mai 1995 befindet sie sich im Ruhestand und verfügt über Renten-einkünfte von monatlich rund 2.700 DM.Die Klägerin gewährte Jürgen D. seit dem 1. Januar 1983 - neben Hilfezur Pflege und Krankenhilfe - Hilfe in besonderen Lebenslagen in unterschiedli-cher Höhe. Sie hat die Beklagte bereits in der Vergangenheit aus übergeleite-tem bzw. übergegangenem Recht auf Unterhaltszahlungen für ihren Sohn inAnspruch genommen. In den hierüber geführten Rechtsstreiten ist die Beklagteverurteilt worden, für die Zeit vom 1. Januar 1983 bis 31. Dezember 19857.775,03 DM, für die Zeit vom 1. Januar 1986 bis 28. Juli 1989 8.499,55 DM, fürdie Zeit vom 2. Dezember 1989 bis 31. Dezember 1990 4.589,54 DM und fürdie Zeit vom 1. Januar 1991 bis 31. Dezember 1993 11.020 DM an die Klägerinzu zahlen.Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin aus übergegangenemRecht Unterhaltsansprüche für die Zeit vom 1. Januar 1994 bis zum30. November 1999 in Höhe von insgesamt 50.021,55 DM zuzüglich Zinsengeltend. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat die Auffassungvertreten, ihre Inanspruchnahme sei wegen Vorliegens einer unbilligen Härteausgeschlossen. - 4 -Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Be-klagten hat das Oberlandesgericht - unter Zurückweisung des weitergehendenRechtsmittels - das angefochtene Urteil teilweise abgeändert und die Verurtei-lung der Beklagten nur in Höhe von 38.299,20 DM zuzüglich Zinsen aufrechterhalten. Dagegen richten sich die - zugelassenen - Revisionen beider Parteien.Die Klägerin erstrebt die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils; dieBeklagte begehrt weiterhin Klageabweisung.Entscheidungsgründe: Die Revision der Klägerin ist nicht begründet. Die Revision der Beklagtenführt dagegen in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang zurAufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache andas Berufungsgericht.1. Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in FamRZ 2001, 1237veröffentlicht ist, hat angenommen, daß der Unterhaltsanspruch des Jürgen D.gegen seine Mutter weder dem Grunde noch der Höhe nach im Streit sei. Erbelaufe sich unter Berücksichtigung der von dem Einkommen der Beklagtenvorzunehmenden Abzüge und des ihr zu belassenden Selbstbehalts auf die vonder Klägerin errechneten Beträge von monatlich 961,32 DM für die Zeit vom1. Januar 1994 bis 30. April 1995, auf monatlich 810,31 DM für die Zeit vom1. Mai 1995 bis 31. Dezember 1995 und auf monatlich 610,31 DM für die Zeitvom 1. Januar 1996 bis 30. November 1999. Ein Forderungsübergang auf dieKlägerin, die in der betreffenden Zeit laufend Hilfe zum Lebensunterhalt ge-währt habe, und zwar bis zum 30. November 1994 in geringerer und seit dem - 5 -1. Dezember 1994 in einer den Unterhaltsanspruch jeweils übersteigenden Hö-he, sei jedoch vom Beginn des Ruhestandes der Beklagten am 1. Mai 1995 annur noch teilweise erfolgt. Nach § 91 Abs. 2 Satz 2 BSHG in der seit dem27. Juni 1993 geltenden Fassung sei der gesetzliche Forderungsübergang aus-geschlossen, wenn dies eine unbillige Härte bedeuten würde. Das sei ab 1. Mai1995 zum Teil der Fall. Das bereinigte Einkommen der Beklagten belaufe sichnach Abzug der von der Klägerin anerkannten Belastungen auf monatlich2.410,31 DM; über Vermögen verfüge sie nicht. Deshalb lägen - wie auchschon während der Zeit der Erwerbstätigkeit der Beklagten - keine außerge-wöhnlich guten Einkommens- oder Vermögensverhältnisse vor. Die Beklagtehabe ihren Sohn von seiner Geburt an gepflegt und versorgt, wobei sie teilwei-se die Mithilfe von Familienangehörigen bzw. ihr nahestehenden Personen (zu-nächst ihrer Mutter, später ihres Lebensgefährten) in Anspruch genommen ha-be, weil sie selbst - nachdem ihre Ehe schon bald nach der Geburt des Kindesgeschieden worden sei - eine Erwerbstätigkeit aufgenommen habe, um denLebensunterhalt für sich und den Sohn sicherzustellen. Dadurch habe sie überlange Jahre eine erhebliche Doppelbelastung auf sich genommen, indem sieneben ihrer Arbeitstätigkeit jede freie Minute dem behinderten Kind gewidmetund ihr ganzes Leben auf dieses abgestellt habe. Zugleich habe sie der Allge-meinheit Sozialhilfeleistungen erspart, die andernfalls für sie und den Sohn zurDeckung des Lebensbedarfs hätten aufgebracht werden müssen. Im Hinblickauf die erhebliche Betreuungsbedürftigkeit des Sohnes, der in allen Lebensbe-reichen (z.B. Anziehen, Waschen, Essen, Toilettenbesuche) auf fremde Hilfeangewiesen sei und sich infolge der geistigen Behinderung auch nicht alleinebeschäftigen könne, sondern der Überwachung und Beaufsichtigung bedürfe,habe die Beklagte viele Jahre überobligationsmäßig gearbeitet und sich weitüber das Maß ihrer Unterhaltspflicht hinaus um den behinderten Sohn geküm-mert. Im Verhältnis zu Eltern eines gesunden Kindes habe sie damit vor ihrer - 6 -Verrentung deutlich mehr als zehn Jahre länger Barunterhalt (wenn davon aus-gegangen werde, daß ein Studium mit 27 Jahren abgeschlossen sei) und mehrals 20 Jahre länger Betreuungs- und vor allem umfangreiche Pflegeleistungenerbracht. Nach dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben habe sie die Pflegeund Betreuung des Sohnes in dem hier maßgeblichen Zeitraum fortgesetzt undnicht ihren Ruhestand genossen. Dabei sei auch zu berücksichtigen, daß all-gemein die Spannkraft und Belastbarkeit eines Menschen mit zunehmendemAlter nachlasse und die Beklagte aufgrund der besonderen psychischen undphysischen Belastungen gesundheitlich angeschlagen gewesen sei. Wenn siegleichwohl die aufopferungsvolle Pflege fortgesetzt habe und zusätzlich denvollen Unterhaltsanspruch erfüllen müsse, werde sie in einem so weit über dasübliche Maß hinausgehenden Umfang belastet, daß dies eine unbillige Härtebedeute. Diese Beurteilung führe zwar nicht dazu, daß für die Zeit ab 1. Mai1995 ein Forderungsübergang überhaupt nicht stattfinde, die Beurteilung seiaber bei der Quote zu berücksichtigen, zu der der Beklagten ein Einsatz ihresEinkommens zuzumuten sei. Unter Berücksichtigung aller Gesichtspunkte seies angemessen, ihr ein Drittel ihres über den angemessenen Eigenbedarf hi-nausgehenden für den Unterhalt des Sohnes einsetzbaren Einkommens zubelassen, so daß ihr eine Entlastung im Ruhestand zuteil werde. Die Beklagtehabe deshalb einen Betrag von insgesamt 38.299,20 DM aufzubringen, nämlichentsprechend der nicht bestrittenen Auflistung und Berechnung der Klägerin18.854,50 DM für die Zeit vom 1. Januar 1994 bis 30. April 1995 und23.444,70 DM (35.167,05 DM : 3 x 2) für die Zeit vom 1. Mai 1995 bis30. November 1999.Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in allenPunkten stand. - 7 -2. a) Zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, daßdie Beklagte ihrem Sohn gegenüber nach den §§ 1601 ff. BGB dem Grundenach unterhaltspflichtig ist, da er aufgrund seiner schweren Behinderung au-ßerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Das Maß des zu gewährenden Unter-halts bestimmt sich nach der Lebensstellung des Bedürftigen; der Unterhaltumfaßt den gesamten Lebensbedarf (§ 1610 BGB).b) Was die Höhe des Unterhaltsanspruchs anbelangt, ist das Berufungs-gericht davon ausgegangen, zwischen den Parteien sei nicht umstritten, daßdiese mit den von der Klägerin angesetzten Beträgen zugrunde zu legen sei.Das begegnet rechtlichen Bedenken.Die Höhe des Unterhaltsanspruchs und damit dessen konkretes Beste-hen stellt keine Tatsache dar, die die Parteien im Sinne des § 138 Abs. 3 ZPOunstreitig stellen könnten. Vielmehr handelt es sich um das Ergebnis einer demGericht obliegenden rechtlichen Prüfung, für die es maßgeblich auf den Bedarfdes Unterhaltsberechtigten einerseits und die Leistungsfähigkeit des Unter-haltsverpflichteten andererseits ankommt. Im Hinblick darauf waren entspre-chende Feststellungen des Berufungsgerichts nicht deshalb entbehrlich, weildie Beklagte dem Vorbringen der Klägerin zu der behaupteten Höhe des Unter-haltsanspruchs nicht entgegengetreten war.Zu der Leistungsfähigkeit der Beklagten hat die Klägerin vorgetragen, de-ren um die anzuerkennenden Abzüge bereinigtes Einkommen belaufe sich, et-wa für die Zeit vom 1. Januar 1994 bis 30. April 1995, auf 2.561,32 DM. Derangemessene Eigenbedarf der Beklagten sei in dem betreffenden Zeitraumnach der herangezogenen Düsseldorfer Tabelle mit 1.600 DM anzusetzen, sodaß sie monatliche Unterhaltszahlungen von 961,32 DM, nach der durchge- - 8 -führten sozialhilferechtlichen Vergleichsberechnung sogar in höherem Umfang,erbringen könne.Zum Unterhaltsbedarf des Jürgen D. hat die Klägerin indessen keine An-gaben gemacht. Sie ist vielmehr davon ausgegangen, der Unterhaltsanspruchbestehe ohne weiteres in Höhe der Leistungsfähigkeit der Beklagten bzw. derzeitweise in etwas geringerem Umfang geleisteten Hilfe zum Lebensunterhalt.Beides ist indessen nicht zwingend der Fall: Die Leistungsfähigkeit des Unter-haltspflichtigen kann höher sein als der Unterhaltsbedarf des Berechtigten.Auch der nach sozialhilferechtlichen Grundsätzen errechnete Bedarf, der für diegewährte Hilfe zum Lebensunterhalt maßgebend ist, deckt sich nicht zwangs-läufig mit dem nach unterhaltsrechtlichen Gesichtspunkten ermittelten Bedarf.Das wird im vorliegenden Fall auch aus der Entscheidung des Senats vom25. November 1992 (- XII ZR 164/91 - FamRZ 1993, 417 ff.) deutlich, die dasUnterhaltsbegehren der Klägerin gegen die Beklagte für die Zeit vom 1. Januar1986 bis 28. Juli 1989 betrifft. Seinerzeit hatte das Oberlandesgericht im An-schluß an den Vortrag der Klägerin den monatlichen Gesamtbedarf des Jür-gen D. in Höhe von 1.910 DM festgestellt. Er setzte sich aus dem Normalbedarfeines volljährigen Kindes von (damals) 750 DM monatlich, einem Pflegebedarfvon 960 DM monatlich und einem behinderungsbedingten Mehrbedarf von200 DM monatlich zusammen. Für den Zeitraum vom 1. September 1987 bis30. Juni 1989 verblieb hiervon nach Abzug des bedarfsdeckend anzurechendenPflegegeldes nach dem Landespflegegeldgesetz von 750 DM monatlich unddes Wertes der von der Beklagten persönlich unter Mithilfe ihres Lebenspart-ners erbrachten Pflegeleistungen von monatlich 835 DM ein offener Bedarf von325 DM, während die geleistete Hilfe zum Lebensunterhalt - für die Zeit vonSeptember 1988 bis Juni 1989 - monatlich 656,81 DM betrug. Ausgehend vondieser Entscheidung hat die Klägerin für die Folgezeit jeweils Unterhaltsansprü-che in Höhe des ungedeckten Bedarfs des Jürgen D. geltend gemacht, zuletzt - 9 -für Dezember 1993 - wie auch schon zuvor - in Höhe von monatlich 325 DM.Aus welchen Gründen sich der Unterhaltsanspruch für den darauffolgendenMonat Januar 1994 auf den Betrag der geleisteten Hilfe zum Lebensunterhaltvon 912,90 DM belaufen soll, ist dem Vorbringen der insofern darlegungspflich-tigen Klägerin nicht zu entnehmen.Feststellungen zu dem Unterhaltsbedarf des Jürgen D. in der hiermaßgeblichen Zeit hat das Oberlandesgericht demzufolge nicht getroffen. Des-halb sind die Unterhaltsansprüche nicht rechtsfehlerfrei ermittelt worden. Ausdiesem Grund kann die angefochtene Entscheidung keinen Bestand haben,soweit die Verurteilung der Beklagten aufrechterhalten worden ist. In welcherHöhe ein Unterhaltsanspruch des Jürgen D. gegen die Beklagte besteht, wirdsich erst beurteilen lassen, nachdem das Berufungsgericht - nach Ergänzungdes Sachvortrags - die erforderlichen Feststellungen nachgeholt hat.3. Soweit das Berufungsgericht auf die Berufung der Beklagten die Klageabgewiesen hat, hält die Entscheidung indessen der rechtlichen Nachprüfungstand. Die Revision der Klägerin erweist sich deshalb als unbegründet.a) Zutreffend und von der Revision der Beklagten nicht angegriffen istdas Berufungsgericht davon ausgegangen, daß der Übergang des Unterhalts-anspruchs nicht bereits nach § 91 Abs. 2 Satz 2 2. Halbs. BSHG in der Fassungdes Gesetzes zur Umsetzung des Föderalen Konsolidierungsprogramms vom23. Juni 1993 (FKPG, BGBl. I S. 944) ausgeschlossen ist. Nach dieser Bestim-mung liegt eine den Anspruchsübergang ausschließende unbillige Härte in derRegel bei unterhaltspflichtigen Eltern vor, soweit einem Behinderten, einem voneiner Behinderung Bedrohten oder einem Pflegebedürftigen nach Vollendungdes 21. Lebensjahres Eingliederungshilfe für Behinderte oder Hilfe zur Pflegegewährt wird. Voraussetzung für die Anwendung dieser im Gesetz konkreti- - 10 -sierten Härteregelung ist mithin u.a., daß dem behinderten Kind Leistungen derEingliederungshilfe für behinderte Menschen oder Hilfe zur Pflege gewährt wur-den. Ist dies - wie hier bezüglich der von Jürgen D. bezogenen Hilfe zur Pflege -der Fall, erfolgt die Freistellung indessen nur wegen dieser Hilfe. Die Härtere-gelung gilt dagegen nicht für die - hier allein in Rede stehende - Hilfe zum Le-bensunterhalt, wie sich aus der Formulierung "... soweit Hilfe zur Pflege gewährtwird" ergibt. Deshalb läßt die Bestimmung von ihrem Wortlaut her ein Absehenvon der Inanspruchnahme des Unterhaltspflichtigen nicht schlechthin wegenjeder Art von Sozialhilfeleistungen zu, die einem Pflegebedürftigen gewährtwerden. Da die Freistellung von der Heranziehung Unterhaltspflichtiger vondem generellen Nachrang der Sozialhilfe (§ 2 Abs. 2 Satz 1 BSHG) Ausnahme-charakter hat, ist es auch nicht zulässig, den Tatbestand des § 91 Abs. 2 Satz 2Halbs. 2 BSHG umfassend auf Fälle der Gewährung von Hilfe zum Lebensun-terhalt auszudehnen; das ist vielmehr Sache des Gesetzgebers (BVerwG FEVSBd. 42, 309, 310 = NJW 1993, 150, 151; FEVS Bd. 49, 529, 531 f.; SchellhornBSHG 16. Aufl. § 91 Rdn. 93; Oesterreicher/Schelter/Kunz BSHG § 91Rdn. 139; Schaefer in Fichtner BSHG § 91 Rdn. 44; Mergler/Zink BSHG 4. Aufl.§ 91 Rdn. 84; vgl. auch Münder in LPK-BSHG 6. Aufl. § 91 Rdn. 44).b) Das Berufungsgericht hat allerdings angenommen, für die Zeit seitdem Eintritt der Beklagten in den Ruhestand führe die allgemeine Härterege-lung des § 91 Abs. 2 Satz 2 1. Halbs. BSHG nur zu einem teilweisen An-spruchsübergang auf die Klägerin. Diese Auffassung begegnet aus Rechts-gründen keinen Bedenken zum Nachteil der Klägerin.aa) Entgegen der Ansicht der Revision der Klägerin kann für Eltern be-hinderter Kinder nicht nur eine der allgemeinen Härteregelung vorgehende be-sondere Härte i.S. des § 91 Abs. 2 Satz 2 2. Halbs. BSHG vorliegen. Vielmehrkann auch im Rahmen der Inanspruchnahme von Eltern behinderter Kinder im - 11 -Einzelfall der Übergang des Unterhaltsanspruchs wegen der allgemeinen Härte-regelung ausgeschlossen sein (BVerwG FEVS Bd. 42, 309, 310 f.; Bd. 49 aaO531 f.; Schellhorn aaO § 91 Rdn. 93; Oesterreicher/Schelter/Kunz aaO § 91Rdn. 139; Günther Münchner Anwaltshandbuch § 13 Rdn. 57; Hänlein Die He-ranziehung Unterhaltspflichtiger bei langjähriger pflegebedürftiger VolljährigerS. 88; Müller Der Rückgriff gegen Angehörige von Sozialhilfeempfängern S. 110f.; Göppinger/van Els Unterhaltsrecht 8. Aufl. Rdn. 1757; OLG Köln FamRZ1997, 53; vgl. auch Mergler/Zink aaO § 91 Rdn. 84; Münder aaO § 91 Rdn. 41;a.A. Schaefer aaO § 91 Rdn. 44). Das kommt auch in der zum 1. Januar 2002in Kraft getretenen Neufassung des § 91 Abs. 2 BSHG durch das SGB IX vom19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046) zum Ausdruck, ohne daß insofern eine inhaltli-che Änderung erfolgt ist. Seitdem findet sich die allgemeine Härteregelung inAbs. 2 Satz 2, während die konkretisierte Härteregelung in Abs. 2 Satz 5 ange-siedelt ) Nach § 91 Abs. 2 Satz 2 1. Halbs. BSHG in der Fassung des FKPGbzw. nach § 91 Abs. 2 Satz 2 BSHG in der seit dem 1. Januar 2002 geltendenFassung ist der Übergang des Unterhaltsanspruchs gegen einen nach bürgerli-chem Recht Unterhaltspflichtigen ausgeschlossen, wenn dies eine unbilligeHärte bedeuten würde. Das genannte Beurteilungskriterium stellt einen unbe-stimmten Rechtsbegriff dar, dessen Anwendung der vollen Nachprüfung durchdas Revisionsgericht unterliegt (BVerwGE 41, 26, 30 für den Begriff der beson-deren Härte; Schellhorn aaO § 91 Rdn. 89; Oesterreicher/Schelter/Kunz aaO§ 91 Rdn. 130).Was unter dem Begriff der unbilligen Härte zu verstehen ist, unterliegtden sich wandelnden Anschauungen in der Gesellschaft. Was in früheren Zei-ten im Rahmen des Familienverbandes als selbstverständlicher Einsatz derMitglieder der Familie ohne weiteres verlangt wurde, wird heute vielfach als - 12 -Härte empfunden. Dabei kann diese Härte in materieller oder immaterieller Hin-sicht bestehen und entweder in der Person des Unterhaltspflichtigen oder inderjenigen des Hilfeempfängers vorliegen. Bei der Auslegung der Härteklauselist in erster Linie die Zielsetzung der Hilfe zu berücksichtigen, daneben auch dieallgemeinen Grundsätze der Sozialhilfe, insbesondere der Grundsatz der fami-liengerechten Hilfe (§ 7 BSHG). Darüber hinaus ist auf die Belange und die Be-ziehungen in der Familie Rücksicht zu nehmen. Neben den wirtschaftlichen undpersönlichen Verhältnissen der Beteiligten zueinander kommt es auf die sozialeLage an. Eine Härte liegt deshalb vor, wenn mit dem Anspruchsübergang so-ziale Belange vernachlässigt würden. Nach der in Rechtsprechung und Schrift-tum vertretenen Auffassung kann eine Härte insbesondere dann angenommenwerden, wenn der Grundsatz der familiengerechten Hilfe ein Absehen von derHeranziehung geboten erscheinen läßt, z.B. weil hierdurch das weitere Verblei-ben des Hilfeempfängers im Familienverband gefährdet erscheint, wenn dieHeranziehung in Anbetracht der sozialen und wirtschaftlichen Lage des Unter-haltspflichtigen zu einer unbilligen Härte führen würde, vor allem mit Rücksichtauf Schwere und Dauer des Bedarfs, oder wenn der Unterhaltspflichtige vorEintreten der Sozialhilfe den Hilfeempfänger über das Maß seiner Unterhalts-verpflichtung hinaus betreut und gepflegt hat (BVerwGE 41 aaO 28; 58 aaO209, 211 ff.; Schellhorn aaO § 91 Rdn. 86 ff.; Oesterreicher/Schelter/Kunz aaO§ 91 Rdn. 131 f.; Schaefer aaO § 91 Rdn. 41 f.; Münder aaO § 91 Rdn. 41 f.;Schellhorn FuR 1993, 261, 266 f.).cc) Ausgehend von diesen Grundsätzen begegnet die Beurteilung desBerufungsgerichts aus den hierzu im einzelnen angeführten Erwägungen kei-nen rechtlichen Bedenken zum Nachteil der Klägerin. Dabei ist insbesonderevon Bedeutung, daß die Beklagte ihren Sohn vor dem Eintritt der SozialhilfeAnfang 1983 über das Maß ihrer - durch ihre eingeschränkte Leistungsfähigkeitbegrenzten - Unterhaltspflicht hinaus bereits viele Jahre betreut und gepflegt - 13 -hat, ihren physisch anstrengenden und psychisch belastenden Einsatz zugun-sten des Sohnes in der Folgezeit fortgesetzt und diesem damit die vertrautenLebensverhältnisse erhalten hat. Gleichzeitig ist sie einer vollschichtigen Er-werbstätigkeit nachgegangen und mußte aus ihren Einkünften in der Vergan-genheit bereits Sozialhilfeleistungen in Höhe von knapp 32.000 DM erstatten,so daß sie angesichts ihrer allenfalls durchschnittlichen Einkommensverhältnis-se keine Rücklagen für ihr Alter bilden konnte. Deshalb würde auch nach Auf-fassung des Senats eine unbillige Härte vorliegen, wenn die Beklagte sogar fürdie Zeit nach dem Eintritt in den Ruhestand von der Klägerin noch in voller Hö-he der Unterhaltsansprüche zur Zahlung herangezogen werden könnte. Inso-fern stellt der Eintritt in den Ruhestand, wie das Berufungsgericht zu Recht an-genommen hat, einen Umstand dar, der bei Berücksichtigung der gesamtenLebensumstände - nicht nur in seiner Auswirkung auf die wirtschaftlichen Ver-hältnisse - Bedeutung verdient (vgl. BVerwGE 56, 220, 227).Auch die Höhe, in der ein Anspruchsübergang verneint worden ist, er-scheint, soweit sie sich zulasten der Klägerin auswirkt, rechtsbedenkenfrei.Unter Berücksichtigung aller den vorliegenden Fall kennzeichnenden Umständewäre es vielmehr unbillig, wenn die Beklagte für die Zeit ab 1. Mai 1995 von denangeblichen Unterhaltsansprüchen von insgesamt 35.167,05 DM mehr als al-lenfalls 23.444,70 DM aufzubringen hätte. Dies würde - die Berechtigung dergeltend gemachten Unterhaltsansprüche unterstellt - ohnehin nur dazu führen,daß ihr für die Zeit von Mai bis Dezember 1995 ein monatliches Einkommenvon rund 1.870 DM und danach von 2.000 DM monatlich verbliebe.Die Revision der Klägerin ist deshalb unbegründet, ohne daß es daraufankommt, ob die Unterhaltsansprüche in der behaupteten oder - was danebenallein in Betracht kommt - in geringerer Höhe bestehen. - 14 -4. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin:a) Wie die Revision der Beklagten zu Recht ausgeführt hat, brauchtenEltern, die ihr über 21 Jahre altes behindertes Kind in ein Heim gegeben haben,nach der bis zum 31. Dezember 2001 bestehenden Rechtslage gemäß § 91Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 BSHG grundsätzlich (etwas anderes kann bei guten odersehr guten wirtschaftlichen Verhältnissen der Eltern gelten, vgl. BVerwGE 56aaO 223 f.) nicht mit einer finanziellen Inanspruchnahme - auch nicht wegender geleisteten Hilfe zum Lebensunterhalt - zu rechnen, weil die in einem Heimgewährte Hilfe in besonderen Lebenslagen (in Form der Hilfe zur Pflege) auchden in der Einrichtung gewährten Lebensunterhalt einschließlich der einmaligenLeistungen umfaßt (§ 27 Abs. 3 BSHG). Das Berufungsgericht, das diesen Ge-sichtspunkt ebenfalls gesehen hat, ist der Auffassung, der Umstand, daß Elternbei einer Heimunterbringung ihres Kindes gegenüber Eltern, die ihr Kind zuHause pflegen, kostenmäßig privilegiert würden, rechtfertige es nicht, die Re-gelung des § 91 Abs. 2 Satz 2 2. Halbs. BSHG auf die Gewährung der Hilfezum Lebensunterhalt zu erstrecken; dies sei Aufgabe des Gesetzgebers. Es istindessen fraglich, ob die unterschiedliche Behandlung der Pflege im Heim undderjenigen zu Hause einer verfassungsrechtlichen Prüfung standhält. Das Bun-desverwaltungsgericht hat dies bejaht und ausgeführt, ein Verstoß gegen dieMenschenwürde, den allgemeinen Gleichheitssatz oder das Sozialstaatsprinzipkönne in der gesetzlichen Regelung nicht gesehen werden; die je nach Haus-oder Heimpflege unterschiedlichen Ergebnisse beruhten auf der Entscheidungdes Gesetzgebers in § 27 Abs. 3 BSHG, den in der Einrichtung gewährten Le-bensunterhalt der Hilfe in besonderen Lebenslagen zuzuordnen (BVerwG FEVSBd. 49 aaO S. 532). Im Schrifttum ist diese Regelung, die auch dem Grundsatzdes Vorrangs der offenen Hilfe (§ 3 a BSHG) widerspricht, teilweise als unbe-friedigend empfunden, teilweise als ohne durch sachliche Differenzierungskrite-rien gerechtfertigte unterschiedliche Behandlung beurteilt worden (vgl. Merg- - 15 -ler/Zink aaO § 91 Rdn. 79; Müller aaO S. 110; Zeitler NDV 2001, 318, 319;Münder aaO § 91 Rdn. 43; vgl. auch Hänlein aaO S. 88 f.). Die Frage der Ver-fassungsmäßigkeit der Regelung kann allerdings im vorliegenden Fall offenbleiben, weil nicht festgestellt worden ist, ob Jürgen D. Hilfegewährung in einerder in § 27 Abs. 3 BSHG genannten Einrichtungen hätte beanspruchen könnenund im übrigen offen ist, in welcher Höhe Unterhaltsansprüche bestehen undinwieweit die Beklagte unter Berücksichtigung der folgenden Ausführungenüberhaupt noch in Anspruch genommen werden kann.b) Soweit bei häuslicher Pflege die konkretisierte Härteregelung nichteingreift, kann im Einzelfall der Übergang des Unterhaltsanspruchs wegen derallgemeinen Härteregelung des § 91 Abs. 2 Satz 2 1. Halbs. BSHG ausge-schlossen sein (BVerwG FEVS Bd. 49 aaO S. 531). Wie das Berufungsgerichtnicht verkannt hat, unterliegt es den sich wandelnden Anschauungen in der Ge-sellschaft, was unter dem Begriff der unbilligen Härte zu verstehen ist. Insofernkönnte dem Gesichtspunkt Bedeutung zukommen, daß Jürgen D. nach dem am1. Januar 2003 in Kraft getretenen Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsi-cherung im Alter und bei Erwerbsminderung (BGBl. I 2001, 1335) Anspruch aufLeistungen der Grundsicherung haben dürfte, ohne daß Unterhaltsansprüchegegen die Beklagte zu berücksichtigen wären (§§ 1 Nr. 2, 2 Abs. 1, 3 GSiG).Diesem Umstand könnte eventuell ein sich schon länger abzeichnender Wandelder gesellschaftlichen Anschauung zugrunde liegen.Darüber hinaus wird zu erwägen sein, ob dem Grundsatz der familienge-rechten Hilfe (§ 7 BSHG) und dem Vorrang der offenen Hilfe (§ 3 a BSHG) imRahmen des § 91 Abs. 2 Satz 2 1. Halbs. BSHG nicht weitergehende Bedeu-tung beizumessen ist, weil auf eine solche Weise vermieden werden kann, daßder Hilfeempfänger seine vertraute Umgebung verläßt und sich - falls möglich -für eine Heimpflege entscheidet. Letztlich erscheint es auch zweifelhaft, ob die - 16 -in der langjährigen aufwendigen und kräftezehrenden Pflege des Jürgen D. lie-genden Leistungen der Beklagten in ausreichendem Umfang berücksichtigtworden sind. Insoweit wird erneut zu prüfen sein, ob nicht zum einen schon fürdie Zeit vor der Verrentung und zum anderen in weiterem Umfang von einerunbilligen Härte des Anspruchsübergangs auszugehen ist.HahneSprickWeber-MoneckeWagenitzAhlt
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