BGHR! BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIX ZR 339/01 vom20. November 2003in dem Rechtsstreit - 2 -Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden RichterDr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Raebel, Dr. Bergmann und Villam 20. November 2003beschlossen:Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 27. Zivilsenatsdes Kammergerichts Berlin vom 17. April 2001, berichtigt durchBeschluß vom 9. (nicht 8.) Oktober 2001, wird nicht angenommen.Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.Der Streitwert für die Revisionsinstanz beträgt 112.995,51 (= 221.000 DM).Gründe: Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung, weil die aufgeworfenenRechtsfragen nur auslaufendes Recht betreffen. Die Sache ist auch richtig ent-schieden (§ 554b ZPO a.F.).Der Ausgleichsanspruch nach § 25 Abs. 5 Satz 2 DMBilG besteht nachder gesetzgeberischen Wertung schon dann, wenn die TreuhandanstaltGrundstücke nach § 25 Abs. 5 oder Abs. 6 DMBilG herausverlangt. Er ist un-abhängig davon, ob die Beklagte die Grundstücke als Entgelt herausverlangt - 3 -hat oder ob der Beklagten Gegenansprüche zustehen. Eine Aufrechnung mitden hier in Betracht kommenden Ansprüchen der Beklagten ist daher ausRechtsgründen ausgeschlossen.Jedenfalls im vorliegenden Fall kann der Ausgleichsanspruch auch be-reits vor Abschluß des Insolvenzverfahrens geltend gemacht werden, weil fest-steht, daß aus dem Aktivvermögen nicht sämtliche Forderungen der Neugläu-biger im Sinne des § 25 Abs. 5 Satz 2 DMBilG befriedigt werden können. DieFrage, in welcher Höhe die Beklagte ihrerseits Anspruch auf eine Zahlung fürihre Darlehensforderungen hat, gehört in das dafür vorgesehene Verteilungs-verfahren nach §§ 149 ff KO (vgl. BGHZ 114, 315, 323 zu bevorrechtigten For-derungen des Anfechtungsgegners).Kreft Fischer Raebel Bergmann Vill
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