BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 339/12 vom 23. April 2013 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. April 2013 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers und die Richter Dr. Joeres, Dr. Ellenberger, Dr. Matthias und die R ichterin Dr. Menges beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der R e- vision in dem Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 27. Juni 2012 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzlich e Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die beabsichtigte Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg, da sich das Berufungsurteil aus Gründen, auf die das Berufungsg e- richt seine Entscheidung nicht gestützt hat (vgl. BGH, Urteil vom 18. Dezember 2012 - II ZR 259/11, WM 2013, 211 Rn. 10 ff. mwN), als richtig darstellt (analog § 561 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Au s- nahme der Kosten ihrer Streithelfer, die dies e selbst tragen (§ 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO). - 3 - Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahren s beträgt 89.231,52 Wiechers Joeres Ellenberger Matthias Menges Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 14.07.2011 - 2 - 5 O 52/11 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 27.06.2012 - 17 U 174/11 -
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