BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 33/99 Verkündet am: 9. April 2002 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesg erichtshofes hat auf die mündliche Ve r - handlung vom 9. April 2002 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die Richter Dr. Bungeroth, Dr. Müller, Dr. Joeres und die Richterin Mayen für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 10. Dezember 1998 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und En t - scheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfa h - rens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger verlangt aus eigenem und aus abgetretenem Recht seiner Ehefrau von der beklagten Bank die Rückabwicklung eines Rea l - kreditvertrages. Zur Finanzierung des Kaufpreises für eine im August 1992 g e - kaufte Eigentumswohnung nahmen der Kläger und seine Ehefrau mit Vertrag vom 9./13. November 1992 bei der Beklagten ein Darlehen über 126.000 DM auf, das durch eine Grundschuld in derselben Höhe abges i - - 3 - chert wurde. Eine Widerrufsbelehrung im Sinne des Haustrwiderrufsg e - setzes wurde den Darlehensnehmern nicht erteilt. Am 17. Februar 1998 wurde das Darlehen abgelöst. Mit Einschreiben vom 10. Mrz 1998 w i - derriefen die Darlehensnehmer gemß § 1 HWiG in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung (im folgenden: a.F.) ihre auf A b - schluß des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklrungen. Der Klger begehrt die Erstattung erbrachter Zins- und Tilgung s - leistungen und entstandener Aufwendungen in Höhe von insgesamt 175.843,19 DM zuzgli ch Zinsen. Er macht geltend, zum darlehensfina n - zierten Kauf der Eigentumswohnung durch einen stndig fr die Beklagte ttigen Makler berredet worden zu sein. Dieser sei nach einem telefon i - schen Gesprchsangebot zweimal unaufgefordert in seiner Wohnung erschienen und habe den Kontakt zur Beklagten vermittelt. Weil die W i - derrufsvorschrift des Verbraucherkreditgesetzes im Streitfall nicht a n - wendbar sei, könne auf das Haustrwiderrufsgesetz zurckgegriffen werden. Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der R e - vision verfolgt der Klger sein Zahlungsbegehren weiter. Der erkenne n - de Senat hat das Revisionsverfahren bis zur Entscheidung des G e - richtshofs der Europischen Gemeinschaften ber ein Vorabentsche i - dungsersuchen in dem Verfahren XI ZR 91/99 (Senatsbeschluß vom 29. November 1999, WM 2000, 26) ausgesetzt. Das mittlerweile erga n - gene Urteil des Gerichtshofs der Europischen Gemeinschaften vom 13. Dezember 2001 ist abgedruckt in WM 2001, 2434. - 4 - - 5 - Entscheidungsgrnde: Die Revision hat Erfolg und fhrt zur Aufhebung des angefocht e - nen Urteils und zur Zurckverweisung der Sache an das Berufungsg e - richt. I. Das Berufungsgericht hat unter Bezugnahme auf die bereits vom Landgericht vertretene Auffassung ein Widerrufsrecht des Klgers und seiner Ehefrau verneint. Bei dem streitbefangenen Darlehen handele es sich um einen Realkredit im Sinne von § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG. § 7 VerbrKrG finde deshalb keine Anwendung. Der Rckgriff auf § 1 HWiG sei wegen der Vorrangregelung in § 5 Abs. 2 HWiG ausgesch lossen. II. 1. Diese Beurteilung hlt, soweit sie ein Widerrufsrecht gemû § 1 Abs. 1 HWiG a.F wegen der Subsidiarittsklausel in § 5 Abs. 2 HWiG verneint, rechtlicher Nachprfung nicht stand. Zwar entspricht sie der Auslegung der §§ 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG, 5 Abs. 2 HWiG, wie sie der Senat in seinem Vorlagebeschluû vom 29. November 1999 (aaO) an den Gerichtshof der Europischen Gemeinschaften bei ausschlieûlich nati o - naler Betrachtung befrwortet hat. Sie bercksichtigt aber nicht, daû mit dem Haustrwiderrufsgesetz die Richtlinie 85/577/EWG des Rates b e - - 6 - treffend den Verbraucherschutz im Falle von auûerhalb von Geschft s - rumen geschlossenen Vertrgen vom 20. Dezember 1985 (im folge n - den: Haustrgeschfterichtlinie) in nationales Recht umgesetzt worden ist und die Vorschriften des Haustrwiderrufsgesetzes daher richtlinie n - konform auszulegen sind. Der Gerichtshof der Europischen Gemeinschaften hat mit Urteil vom 13. Dezember 2001 (WM 2001, 2434) entschieden, daû die Hau s - trgeschfterichtlinie dahin auszulegen ist, daû sie auf Realkreditvertr - ge anwendbar ist, so daû dem Verbraucher bei solchen Vertrgen das Widerrufsrecht nach Art. 5 der Richtlinie eingerumt werden muû und dieses fr den Fall, daû der Verbraucher ber das Widerrufsrecht nicht gemû Art. 4 der Richtlinie belehrt wurde, nicht auf ein Jahr nach Ve r - tragsschluû befristet werden darf. Die vom Gerichtshof der Europischen Gemeinschaften vorg e - nommene Auslegung der Hautrgeschfterichtlinie ist fr die nationalen Gerichte bindend. Sie gebietet es, wie der Senat in seinem Urteil vom heutigen Tage in der Sache XI ZR 91/99 entschieden und im einzelnen begrndet hat (siehe dort unter II. 2.), § 5 Abs. 2 HWiG richtlinienko n - form einschrnkend auszulegen. Dies hat in der Weise zu geschehen, daû Kreditvertrge insoweit nicht als Geschfte im Sinne des § 5 Abs. 2 HWiG anzusehen sind, die "die Voraussetzungen eines Geschfts nach dem Verbraucherkreditgesetz" erfllen, als das Verbraucherkreditgesetz kein gleich weit reichendes Widerrufsrecht wie das Haustrwiderrufsg e - setz einrumt. Durch die in § 5 Abs. 2 HWiG enthaltene Subsidiaritt s - klausel werden die Widerrufsvorschriften des Haustrwiderrufsgesetzes - 7 - daher nur dann verdrngt, wenn auch das Verbraucherkreditgesetz dem Verbraucher ein Widerrufsrecht gewhrt. Dies gilt, wie der Senat in seinem Urteil vom heutigen Tage in der Sache XI ZR 91/99 nher ausgefhrt hat (dort unter II. 3.), auch fr Flle wie den vorliegenden, in dem nach dem fr die Revision zugrunde zu legenden - streitigen - Sachverhalt die Haust rsituation nur bei der Ve r - tragsanbahnung, nicht hingegen beim Vertragsabschluû vorlag. Der Sachverhalt unterfllt damit nicht unmittelbar dem Anwendungsbereich der Haustrgeschfterichtlinie. Eine "gespaltene Auslegung", nach we l - cher das Ergebnis der richtlinienkonformen Auslegung auf Sachverhalte beschrnkt bleiben soll, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen, widerspricht aber der durch das nationale deutsche Recht gefo r - derten Gleichbehandlung der verschiedenen Haustrsituationen. Es kann o ffenbleiben, ob das Urteil des Gerichtshofs der Europ i - schen Gemeinschaften ber den Wortlaut des Tenors hinaus im Lichte der Entscheidungsgrnde dahingehend zu verstehen ist, daû auch die Befristung der Ausbung des Widerrufsrechts in § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG a.F. der Richtlinie widerspricht, und ob auch dem noch durch eine rich t - linienkonforme Gesetzesanwendung Rechnung getragen werden knnte. Der mit Erklrung vom 10. Mrz 1998 erfolgte Widerruf lag nmlich noch innerhalb der Monatsfrist des § 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG a.F., deren Lauf mit der Ablsung des Darlehens am 17. Februar 1998 begonnen hatte. 2. Keinen Erfolg hat die Revision dagegen mit der auf § 551 Nr. 7 ZPO a.F. gesttzten Rge, weder das landgerichtliche Urteil noch die - 8 - Entscheidung des Berufungsgerichts enthielten Ausfhrungen "zu dem Vortrag des Klgers zur Nichtigkeit des Darlehensvertrages". Die Revis i - on bersieht, daû hierzu im vorliegenden Verfahren nichts vorgetragen ist. III. Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZP O a.F.) und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurckzuverweisen (§ 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO a.F.). Dieses wird, da die Umstnde des Vertragsschlusses zwischen den Parteien streitig sind, zunchst Feststellungen zu den Vorausse t - zungen des Widerrufsrechts gemû § 1 HWiG a.F. zu treffen haben. Sollte danach ein Widerrufsrecht zu bejahen sein, wird das Ber u - fungsgericht bei der Prfung der sich aus § 3 HWiG (in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung) ergeb enden Rechtsfolgen des Widerrufs zu bercksichtigen haben, daû § 9 VerbrKrG (in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung) gemû § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG auf Realkreditvertrge im Sinne dieser Vorschrift nicht a n - wendbar ist (Edelmann BKR 2002, 80, 83; Felke MDR 2002, 226, 227; Fischer ZfIR 2002, 15, 22 f.). Entgegen der Auffassung des Klgers sind die Senatsurteile vom 17. September 1996 (insbesondere BGHZ 133, 254, 259 ff. und XI ZR 197/95, WM 1996, 2103) insoweit nicht einschl - - 9 - gig. Diese Urteile betreffen nicht Realkreditvertrge, sondern die Fina n - zierung einer Gesellschaftsbeteiligung, bei der der Darlehens- und der Beteiligungsvertrag aufgrund besonderer Umstnde als ein verbundenes Geschft anzusehen waren. Um ein solches Geschft handelt es sich hier nicht. Nach stndiger langjhriger Rechtsprechung mehrerer Senate des Bundesgerichtshofs sind der Realkreditvertrag und das finanzierte Grundstcksgeschft grundstzlich nicht als zu einer wirtschaftlichen Einheit verbundene Geschfte anzusehen (BGH, Urteile vom 18. Sep- tember 1970 - V ZR 174/67, WM 1970, 1362, 1363; vom 12. Juli 1979 - III ZR 18/78, WM 1979, 1054; vom 13. November 1980 - III ZR 96/79, WM 1980, 1446, 1447 f.; vom 9. Oktober 1986 - III ZR 127/85, WM 1986, 1561, 1562; vom 31. Mrz 1992 - XI ZR 70/91, WM 1992, 901, 905 und vom 19. Mai 2000 - V ZR 322/98, WM 2000, 1287, 1288). Denn bei e i - nem Immobilienkauf weiû auch der rechtsunkundige und geschftsune r - fahrene Laie, daû Kreditgeber und Immobilienverkufer in der Regel verschiedene Personen sind. Dem hat der Gesetzgeber Rechnung g e - tragen, indem er in § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG bestimmt hat, daû die R e - gelungen ber verbundene Geschfte (§ 9 VerbrKrG) auf Realkredite im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG keine Anwendung finden. Der Widerruf des Realkreditvertrages berhrt die Wirksamkeit des Kaufvertrages ber die Eigentumswohnung deshalb grundstzlich nicht. Die gebotene richtlinienkonforme Auslegung des § 5 Abs. 2 HWiG ndert daran nichts. Sie hat nicht zur Folge, daû das Verbraucherkreditgesetz fr Geschfte der vorliegenden Art generell nicht zu beachten wre. - 10 - Haustrwiderrufs- und Verbraucherkreditgesetz stehen insoweit vielmehr ebenso nebeneinander wie Haustrgeschfte- und Verbraucherkr e - ditrichtlinie (vgl. Pfeiffer EWiR 2002, 261, 262). Ob der Kaufvertrag aus anderen Grnden unwirksam ist, was fr die Rckabwicklung des Rea l - kreditvertrages nach § 3 HWiG von Bedeutung sein kann, wird das B e - rufungsgericht gegebenenfalls noch zu prfen haben. Nobbe Bungeroth Mller Joeres Mayen
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