BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 34/00 Verkündet am: 9. Januar 2002 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGB §§ 1603 Abs. 2 Satz 2, 1606 Abs. 3 Satz 2 a) Zur Frage der allgemeinen Schulausbildung eines Kindes im Sinne des § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB (hier: Besuch der zweijährigen höheren Berufsfachschule für Wirtschaft und Verwaltung - Höhere Handelsschule) b) Zur Barunterhaltspflicht beider Elternteile gegenüber sogenannten privilegierten volljährigen Kindern. BGH, Urteil vom 9. Januar 2002 - XII ZR 34/00 - OLG Köln AG Heinsberg - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mndliche Verhandlung vom 9. Januar 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz, Dr. Ahlt und Dr. Vézina fr Recht erkannt: Auf die Revision der Klgerin wird das Urteil des 10. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Kln vom 5. August 1999 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberla n - desgericht zurckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten um Kindesunterhalt. Die am 22. Juni 1980 geborene Klgerin ist die nichteheliche Tochter des Beklagten. Sie ist unverheiratet und lebt im Haushalt ihrer Mutter, die als Steuerfachgehilfin ttig ist. Die Klgerin besucht seit dem 18. August 1997 die hhere Berufsfachschule fr Wirtschaft und Verwaltung. Dabei handelt es sich um einen "vollzeitschulischen" Bildungsgang, der den Erwerb der Fachhoc h - schulreife ermglicht. - 3 - Der Beklagte ist verheiratet. Aus seiner Ehe sind die Kinder Kevin, geb o - ren am 9. August 1991, und Jasmin, geboren am 7. O ktober 1992, hervorg e - gangen, die von seiner nicht erwerbsttigen Ehefrau betreut werden. Der B e - klagte arbeitet als Baggerfhrer. Die Klgerin hat den Beklagten fr die Zeit ab 1. Juli 1998 auf Zahlung von Kindesunterhalt in Hhe von monatlich 510,35 DM abzglich am 3. Juli 1998 gezahlter 392 DM und zuzglich Zinsen in Anspruch genommen. Sie hat die Auffassung vertreten, ihr Vater habe fr ihren Barunterhalt allein aufz u - kommen, weil sie sich in einer allgemeinen Schulausbildung befinde und de s - halb einem minderjhrigen unverheirateten Kind gleichstehe, weshalb ihre Mutter lediglich Betreuungsunterhalt schulde. Mit Rcksicht auf die weitere Unterhaltspflicht des Beklagten gegenber den Kindern Kevin und Jasmin s o - wie seiner Ehefrau sei eine Mangelfallberechnung durchzufhren. Ausgehend von einem bereinigten monatlichen Nettoeinkommen von 3.767 DM errechne sich dabei nach anteiliger Bercksichtigung des fr sie an ihre Mutter gezah l - ten Kindergeldes der geltend gemachte Betrag. Das Amtsgericht hat der Klage fr die Zeit ab 25. Juli 1998 stattgeg e - ben. Es ist davon ausgegangen, daß allein der Beklagte fr den Barunterhalt der Klgerin aufzukommen habe. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht das angefochtene Urteil teilweise abgendert und ihn zu monatlichen Unterhaltszahlungen verurteilt, die fr die zugrunde gelegten Zei t - rume zwischen 235 DM und 257 DM liegen, zuzglich Zinsen aus einem B e - trag von 2.450 DM. Die weitergehende Klage hat es abgewiesen. Mit ihrer z u - gelassenen Revision erstrebt die Klgerin die Wiederherstellung des ersti n - stanzlichen Urteils. - 4 - Entscheidungsgrnde: Das Rechtsmittel fhrt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Z u - rckverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. 1. Das Oberlandesgericht hat die Auffassung vertreten, daß der B e - klagte nur anteilig fr den Barunterhalt der Klgerin hafte, da auch deren Mu t - ter entsprechend ihren Einkommens - und Vermgensverhltnissen zur Zahlung von Barunterhalt verpflichtet sei. Dazu hat es im wesentlichen ausgefhrt: Die vermgenslose Klgerin sei außerstande, sich selbst zu unterhalten, weil sie sich derzeit in einer allgemeinen Schulausbildung im Sinne des § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB befinde. Entscheidendes Kriterium hierfr sei das Ziel des Schu l - besuchs, das auf den Erwerb eines allgemeinen Schulabschlusses gerichtet sein msse. Ausweislich der Bescheinigung der Berufsbildenden Schulen des Kreises D. in J. besuche die Klgerin die Hhere Handelsschule (h - here Berufsfachschule fr Wirtschaft und Verwaltung); Ausbildungsziel sei die Fachhochschulreife, also der Erwerb eines allgemeinen Schulabschlusses. Da es sich um einen "vollzeitschulischen" Bildungsgang handele, sei die zeitliche Inanspruchnahme der Klgerin mit derjenigen eines schulpflichtigen Schlers vergleichbar. Auch wenn sie deshalb nach § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB einem minderjhrigen Kind gleichstehe, habe dies nicht zur Folge, daß die Mutter, bei der sie lebe, nicht barunterhaltspflichtig sei, sondern ihre Unterhaltspflicht durch Betreuungsleistungen erflle. § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB bewirke nicht eine allgemeine Gleichstellung des privilegierten volljhrigen Schlers mit mi n - derjhrigen Kindern. Die Gleichstellung beziehe sich vielmehr ausschließlich auf die in der Vorschrift geregelte gesteigerte Unterhaltspflicht der Eltern, die auf das volljhrige unverheiratete Kind erstreckt werde, das sich noch in der allgemeinen Schulausbildung befinde. § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB nehme - im - 5 - Gegensatz zu § 1609 BGB - nicht auf § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB Bezug, so daû nur der Elternteil, der ein minderjhriges unverheiratetes Kind betreue, seiner Verpflichtung, zu dessen Unterhalt beizutragen, in der Regel durch die Pflege und Erziehung nachkomme. Deshalb seien trotz der bestehenden Privilegi e - rung beide Elternteile der Klgerin gegenber barunterhaltspflichtig. Diese Ausfhrungen sind aus Rechtsgrnden nicht zu beanstanden. 2. a) Durch das Kindesunterhaltsgesetz vom 6. April 1998 (BGBl. I 666) ist die gesteigerte Unterhaltspflicht von Eltern gegenber minderjhrigen u n - verheirateten Kindern unter bestimmten Voraussetzungen auf volljhrige u n - verheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres erstreckt worden. Nach der am 1. Juli 1998 in Kraft getretenen Neufassung des § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB stehen den minderjhrigen unverheirateten Kindern volljhrige u n - verheiratete Kinder gleich, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines E l - ternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden. In der Gesetzesbegrndung wird hierzu ausgefhrt, bei Vorliegen dieser Vorausse t - zungen sei davon auszugehen, daû die Lebensstellung der betreffenden Ki n - der ungeachtet der rechtlichen Beendigung der elterlichen Sorge mit der L e - bensstellung minderjhriger Kinder vergleichbar sei und dementsprechend eine Gleichstellung im Rahmen des § 1603 Abs. 2 BGB und des § 1609 Abs. 1 BGB geboten erscheine (BT -Drucks. 13/7338, S. 21). b) Der Begriff der allgemeinen Schulausbildung ist im Interesse einer einheitlichen Rechtsanwendung unter Heranziehung der zu § 2 Abs. 1 Nr. 1 BAfG entwickelten Grundstze auszulegen. Danach hat eine Eingrenzung des Begriffs in drei Richtungen zu erfolgen: nach dem Ausbildungsziel, der zeitl i - chen Beanspruchung des Schlers und nach der Organisationsstruktur der Schule (Senatsurteil vom 10. Mai 2001 - XII ZR 108/99 - FamRZ 2001, 1068, - 6 - 1069 f.). Ziel des Schulbesuchs muû der Erwerb eines allgemeinen Schula b - schlusses als Zugangsvoraussetzung fr die Aufnahme einer Berufsausbildung oder den Besuch einer Hochschule oder Fachhochschule sein, also jedenfalls der Hauptschulabschluû, der Realschulabschluû, die fachgebundene oder die allgemeine Hochschulreife. Diese Voraussetzung ist beim Besuch der Haup t - schule, der Gesamtschule, des Gymnasiums und der Fachoberschule immer erfllt. Anders zu beurteilen ist der Besuch einer Schule, die neben allgeme i - nen Ausbildungsinhalten bereits eine auf ein konkretes Berufsbild bezogene Ausbildung vermittelt. Hinsichtlich der zeitlichen Voraussetzungen des Unterrichts ist zu fo r - dern, daû die Schulausbildung die Zeit und die Arbeitskraft des Kindes voll oder zumindest berwiegend in Anspruch nimmt, so daû eine Erwerbsttigkeit, durch die der Schler seinen Lebensunterhalt verdienen knnte, neben der Schulausbildung nicht mglich ist. Schlieûlich setzt die Annahme einer Schu l - ausbildung die Teilnahme an einem kontrollierten Unterricht voraus. Diese B e - dingung ist grundstzlich erfllt, wenn die Schule in einer Weise organisiert ist, daû eine Stetigkeit und Regelmûigkeit der Ausbildung gewhrleistet ist, wie sie dem herkmmlichen Schulbesuch entspricht, die Teilnahme also nicht etwa der Entscheidung des Schlers berlassen ist (Senatsurteil vom 10. Juli 2001 aaO). c) Nach diesen Grundstzen begegnet die Annahme des Berufungsg e - richts, die Klgerin habe sich in einer allgemeinen Schulausbildung befunden, keinen rechtlichen Bedenken. Sie besuchte die zweijhrige hhere Berufsfac h - schule fr Wirtschaft und Verwaltung (Hhere Handelsschule), in die nach § 3 Abs. 1 der Verordnung ber die Bildungsgnge und die Abschluûprfungen in der zweijhrigen hheren Berufsfachschule vom 17. Juni 1993 (GVBl. NW - 7 - S. 427) aufgenommen wird, wer den Sekundarabschluû I - Fachoberschulreife - erworben hat. Nach § 1 Abs. 1 der Verordnung vermittelt die Schule berufliche Kenntnisse und den schulischen Teil der Fachhochschu l - reife; sie wird mit einer staatlichen Prfung abgeschlossen. Schler, die die Abschluûprfung bestanden haben, erfllen die schulischen Bedingungen fr den Erwerb der Fachhochschulreife. Diese wird Schlern zuerkannt, die en t - weder an einem einjhrigen einschlgigen Praktikum teilgenommen haben oder eine einschlgige abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen, die mindestens zwei Jahre gedauert hat (§ 11 Abs. 1 und 2 der Verordnung). Das Ziel des Besuchs der Hheren Handelsschule ist mithin der Erwerb der Fachhochschulreife, also eines allgemeinen Schulabschlusses, sowie die Vermittlung allgemeiner, nicht bereits auf ein konkretes Berufsbild bezogener, beruflicher Kenntnisse aus dem Bereich Wirtschaft und Verwaltung. Demg e - mû hat der Besuch der Hheren Handelsschule in Nordrhein -Westfalen auch keine schulische Berufsqualifikation zur Folge. Daû die bestandene Abschlu û - prfung nicht unmittelbar zum Erwerb der Fachhochschulreife fhrt, sondern dieser an weitere Voraussetzungen geknpft ist, steht der Beurteilung des Schulbesuchs als allgemeine Schulausbildung nicht entgegen (ebenso OLG Hamm FamRZ 1999, 1528, 1529; Wendl/Scholz Unterhaltsrecht 5. Aufl. § 2 Rdn. 459; a.A. fr den Besuch einer hheren Berufsfachschule, Fachrichtung Betriebswirtschaft, nach dem bei bestandener Abschluûprfung die Berufsb e - zeichnung "staatlich geprfter kaufmnnischer Assistent fr Betriebswirtschaft" gefhrt werden kann: OLG Koblenz NJW -FER 2001, 176 und OLG -Report 1999, 284). Nach den getroffenen Feststellungen stellt der Unterricht an der Hh e - ren Handelsschule einen "vollzeitschulischen" Bildungsgang dar. Deshalb ist - 8 - mit dem Berufungsgericht davon auszugehen, daû der zeitliche Aufwand fr den Schulbesuch einschlieûlich der erforderlichen Vor - und Nachbereitung die Arbeitskraft der Klgerin jedenfalls berwiegend ausfllt, so daû die Aufnahme einer Erwerbsttigkeit nicht erwartet werden kann. Ob an den berufsbildenden Schulen die Teilnahme an einem kontrollierten Unterricht gewhrleistet ist, hat das Oberlandesgericht zwar nicht ausdrcklich festgestellt. Angesichts der O r - ganisationsstruktur der Schule spricht indes eine tatschliche Vermutung dafr, daû sie eine dem herkmmlichen Schulbesuch entsprechende stetige und r e - gelmûige Ausbildung gewhrleistet. 3. Auch die weitere Annahme des Berufungsgerichts, fr den Barunte r - halt der Klgerin htten beide Elternteile anteilig nach ihren Erwerbs - und Ve r - mgensverhltnissen aufzukommen, hlt der rechtlichen Nachprfung stand. Mit dem Eintritt der Volljhrigkeit endet die elterliche Sorge im Recht s - sinne und - als Teil hiervon - die insbesondere die Pflicht zur Pflege und Erzi e - hung des Kindes umfassende Personensorge (§§ 1626, 1631 BGB). Damit entfllt nach dem Gesetz die Grundlage fr eine Gleichbewertung von Betre u - ungs - und Barunterhalt ohne Rcksicht darauf, ob im Einzelfall etwa ein vollj h - riger Schler weiter im Haushalt eines Elternteils lebt und von diesem noch gewisse Betreuungsleistungen erhlt. Vom Eintritt der Volljhrigkeit an besteht nach dem Gesetz kein rechtfertigender Grund mehr, weiterhin nur den bisher allein barunterhaltspflichtigen Elternteil mit dem nunmehr insgesamt in Form einer Geldrente zu entrichtenden Unterhalt zu belasten, wenn auch der andere Elternteil ber Einknfte verfgt, die ihm die Zahlung von Unterhalt ermgl i - chen (Senatsurteil vom 2. Mrz 1994 - XII ZR 215/92 - FamRZ 1994, 696, 698 f.). - 9 - An dieser gesetzlichen Wertung hat sich durch die Neufassung der §§ 1603 Abs. 2 und 1609 BGB durch das Kindesunterhaltsgesetz nichts ge n - dert. Zwar erstreckt sich die gesteigerte Unterhaltspflicht von Eltern seit dem 1. Juli 1998 unter den in § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB genannten Voraussetzu n - gen auch auf volljhrige Kinder. Diese stehen nach § 1609 BGB auch im Rang den minderjhrigen Kindern und dem Ehegatten des Unterhaltspflichtigen gleich. Die in § 160 6 Abs. 3 Satz 2 BGB geregelte Gleichstellung von Bar - und Betreuungsunterhalt gilt jedoch weiterhin allein fr minderjhrige Kinder; nur diesen gegenber erfllt der betreuende Elternteil seine Unterhaltspflicht in der Regel durch die Erbringung von Pflege - und Erziehungsleistungen. Diese Diff e - renzierung zwischen minderjhrigen und privilegierten volljhrigen Kindern hat der Gesetzgeber auch beabsichtigt. In der Gesetzesbegrndung wird ausg e - fhrt, die Änderungen der §§ 1603 Abs. 2, 1609 BGB htten auf die V orschrift des § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB keinen Einfluû; volljhrige Kinder im Sinne des § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB bedrften typischerweise ebensowenig (noch) der Pflege und Erziehung wie andere volljhrige Kinder, so daû eine Gleichstellung auch im Rahmen des § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB auf einer reinen Fiktion ber u - hen wrde, fr die aus rechtssystematischen Grnden kein Bedrfnis bestehe (BT -Drucks. 13/7338 S. 22). Mit Rcksicht darauf ist mit der in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen herrschenden Meinung davon auszugehen, daû auch gegenber privilegierten volljhrigen Kindern grundstzlich beide Elter n - teile barunterhaltspflichtig sind (ebenso OLG Bremen OLG -Report 1999, 48 und FamRZ 1999, 1529; OLG Dresden NJW 1999, 797, 798; OLG Dsseldorf FamRZ 1999, 1215, 1216; OLG Hamm NJW 1999, 798 und 3274, 3275; FamRZ 1999, 1018; OLG -Report 2000, 159; OLG Karlsruhe FamRZ 1999, 45, 46; OLG Nrnberg MDR 2000, 34; Staudinger/Engler BGB 13. Bearb. 2000 § 1606 BGB Rdn. 25; Erman/Holzhauer BGB 10. Aufl. § 1606 BGB Rdn. 1 0; - 10 - FamRefK/Huûermann § 1606 BGB Rdn. 2; Palandt/Diederichsen BGB 61. Aufl. § 1606 BGB Rdn. 9; Schwab/Borth Handbuch des Scheidungsrechts 4. Aufl. Kap. V Rdn. 167; Wendl/Scholz aaO § 2 Rdn. 467; Kalthoener/Btt- ner/Niepmann Die Rechtsprechung zur Hhe des Unterhalts 7. Aufl. Rdn. 151; Schumacher/Grn FamRZ 1998, 778, 786; Strauû FamRZ 1998, 993, 995; Krause FamRZ 2000, 660; Wohlgemuth FamRZ 2001, 321, 328; a.A. OLG Naumburg FamRZ 2001, 371). Soweit die Revision unter Bezugnahme auf Graba (Johannsen/Henrich/ Graba Eherecht 3. Aufl. § 1606 Anm. 9) demgegenber meint, die herrschende Meinung vernachlssige zu sehr, daû auch privilegierte volljhrige Kinder nach ihrer Lebensstellung zwar nicht mehr der Erziehung, wohl aber noch der Pfl e - ge, etwa durch Zubereiten von Mahlzeiten, Instandhaltung der Wohnung und dergleichen, bedrften, gibt dies zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlaû. Es erscheint bereits wenig berzeugend, fr die Beurteilung solcher Betreuungsleistungen entscheidend darauf abzustellen, ob sie fr ein privil e - giertes volljhriges Kind oder fr einen volljhrigen Schler erbracht werden, der etwa eine Schulausbildung zum Zweck der beruflichen Qualifikation abso l - viert und deshalb die Voraussetzungen des § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht erfllt, so daû die anteilige Haftung der Eltern fr den Barunterhalt des letzt e - ren nicht in Frage steht. Jedenfalls scheitert eine vom Wortlaut des § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB abweichende Behandlung von Betreuungsleistungen fr ein privilegiertes volljhriges Kind aber an dem eindeutigen Willen des Gesetzg e - bers (so auch Wendl/Scholz aaO). 4. Der Berechnung des Unterhaltsanspruchs hat das Berufungsgericht das zusammengerechnete Einkommen beider Elternteile zugrunde gelegt. - 11 - a) Zur Hhe des Einkommens des Beklagten hat es ausgefhrt: Das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen habe im Jahre 1998 ausweislich der vorgelegten Lohnbescheinigung und unter Einbeziehung einer Kranke n - geldzahlung 3.340,45 DM betragen. Fr 1999 knne unter Bercksichtigung einer tariflichen Lohnerhhung von einem monatlichen Nettoeinkommen von rund 3.550 DM ausgegangen werden. Hinzuzurechnen seien jeweils die e r - folgten Steuererstattungen, auch wenn diese teilweise auf Steuervorteilen b e - ruhten, die wegen einer im Eigentum der Ehefrau des Beklagten stehenden, selbstgenutzten Wohnung gewhrt worden seien. Daû er oder seine Ehefrau Zins - und Tilgungsleistungen zur Finanzierung des Wohneigentums aufzubri n - gen htten, habe der Beklagte nicht vorgetragen. Sein Einkommen sei deshalb nur um berufsbedingte Fahrtkosten zu bereinigen, deren Hhe die Parteien vor dem Familiengericht mit monatlich 300 DM vereinbart htten. Daher errechne sich fr 1998 ein bereinigtes monatliches Nettoeinkommen von 3.545,45 DM (3.340,45 DM + 505 DM abzglich 300 DM) und fr 1999 von 3.693 DM (3.550 DM + 443 DM abzglich 300 DM). Diese Ausfhrungen sind aus Rechtsgrnden nicht zu beanstanden. Sie werden auch von der Revision nicht angegriffen. b) Das monatliche Nettoeinkommen der Mutter der Klgerin hat das B e - rufungsgericht fr 1998 und 1999 mit 3.148 DM festgestellt. Hinzugerechnet hat es eine monatliche Steuererstattung von rund 40 DM. Des weiteren hat es ausgefhrt: Das Einkommen der Mutter der Klgerin sei nicht um Aufwendu n - gen zu reduzieren, die durch die geplante Teilnahme an einer Fortbildungsve r - anstaltung zur Vorbereitung auf die Bilanzbuchhalterprfung entstnden, denn zur Zeit der letzten mndlichen Verhandlung seien entsprechende Kosten noch nicht angefallen. Die Anmeldebesttigung lasse nicht erkennen, daû bereits ein - 12 - wirksamer und von der Mutter nicht mehr einseitig kndbarer Vertrag mit dem Veranstalter der Fortbildungsmaûnahme zustande gekommen sei. Abzusetzen seien deshalb lediglich berufsbedingte Fahrtkosten in Hhe von monatlich 117 DM, so daû sich ein bereinigtes monatliches Nettoeinkommen von 3.071 DM errechne (3.148 DM + 40 DM abzglich 117 DM). c) Die Revision rgt insoweit, das Berufungsgericht habe wesentlichen Sachvortrag der Klgerin bergangen. Sie habe vorgetragen, daû ihre Mutter fr das in ihrem Alleineigentum stehende Haus im Jahr 1998 monatliche Darl e - henszinsen von 1.347 DM habe zahlen und fr eine zur Tilgung des Darlehens abgeschlossene Lebensversicherung monatlich weitere 272,90 DM habe au f - bringen mssen. Diesen - durch Bescheinigungen belegten - Sachvortrag habe der Beklagte nicht bestritten. Durch die betreffenden Aufwendungen sei die Leistungsfhigkeit der Mutter aber gemindert worden. Dieser Rge ist der Erfolg nicht zu versagen. Die fr die Unterhaltsbemessung maûgebliche Lebensstellung des Ki n - des leitet sich nach Eintritt der Volljhrigkeit weiterhin von den wirtschaftlichen Verhltnissen seiner Eltern ab, solange das Kind nicht durch eigene Einknfte oder Vermgen wirtschaftlich selbstndig wird (Senatsurteil vom 13. April 1988 - IVb ZR 49/87 - FamRZ 1988, 1039, 1040). Deren wirtschaftliche Verhltnisse prgen mithin die Lebensstellung des Kindes und bestimmen damit das Maû des diesem zustehenden Unterhalts im Sinne von § 1610 BGB. Im Rahmen der Ermittlung des unterhaltserheblichen Einkommens des Verpflichteten sind u n - terhaltsrechtlich relevante Verbindlichkeiten mit zu bercksichtigen. Denn der fr die Unterhaltsbemessung maûgebliche Lebensstandard wird letztlich nur durch tatschlich verfgbare Mittel geprgt mit der Folge, daû sich auch die - 13 - abgeleitete Lebensstellung des Kindes nach diesen Verhltnissen richtet (S e - natsurteil vom 25. Oktober 1995 - XII ZR 247/94 - FamRZ 1996, 160, 161). Abzugsfhig sind indessen nicht smtliche Schulden, die der Unte r - haltspflichtige zu tragen hat, sondern nur die unterhaltsrechtlich bercksicht i - gungsfhigen Verbindlichkeiten. So knnen die zur Finanzierung eines Eige n - heims zu entrichtenden Zins - und Tilgungsleistungen insoweit nicht einko m - mensmindernd bercksichtigt werden, als sie den Wohnkosten entsprechen, die der Unterhaltspflichtige ohne das Vorhandensein von Wohneigentum au f - zubringen htte (Senatsurteil vom 25. Januar 1984 - IVb ZR 43/82 - FamRZ 1984, 358, 360). Ob und inwieweit die darber hinausgehenden Ve r - bindlichkeiten die Leistungsfhigkeit mindern, ist nach stndiger Rechtspr e - chung des Senats unter umfassender Interessenabwgung zu beurteilen, w o - bei es insbesondere auf den Zweck der Verbindlichkeiten, den Zeitpunkt und die Art ihrer Entstehung, die Kenntnis des Unterhaltsverpflichteten von Grund und Hhe der Unterhaltsschuld und auf andere Umstnde ankommt. In die A b - wgung miteinzubeziehen sind auch die Mglichkeiten des Unterhaltsschul d - ners, seine Leistungsfhigkeit in zumutbarer Weise ganz oder teilweise wi e - derherzustellen. Auf Schulden, die leichtfertig, fr luxurise Zwecke oder ohne verstndigen Grund eingegangen sind, kann sich der Unterhaltspflichtige grundstzlich nicht berufen (Senatsurteil vom 25. Oktober 1995 aaO S. 161 f. m.w.N.). Eine danach notwendige, in umfassender Interessenabwgung nach bi l - ligem Ermessen vorzunehmende Beurteilung ist hier bislang nicht erfolgt, da das Berufungsgericht die geltend gemachten Verbindlichkeiten unbercksic h - tigt gelassen hat. - 14 - 5. Das angefochtene Urteil kann deshalb keinen Bestand haben. Die Sache ist unter Aufhebung des Berufungsurteils an das Oberlandesgericht z u - rckzuverweisen, damit dieses die erforderlichen Feststellungen nachholen und die Interessenabwgung im Hinblick auf die Bercksichtigungsfhigkeit der Schulden vornehmen kann. Das weitere Verfahren wird der Klgerin auch G e - legenheit geben, auf das Vorbringen zurckzukommen, ihre Mutter habe nach der letzten mndlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht die Kosten fr die Fortbildungsmaûnahme tatschlich aufgewandt. 6. Fr das weitere Verfahren wird auf folgendes hingewiesen: a) Das Berufungsgericht hat der Ermittlung des Unterhaltsbedarfs der Klgerin das zusammengerechnete Einkommen beider Elternteile zugrunde gelegt und den Bedarf sodann der 4. Altersstufe der Einkommensgruppe 11 der jeweils maûgebenden Dsseldorfer Tabelle entnommen. Zur Berechnung der nach § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB auf die Eltern entfallenden Haftungsanteile hat es deren Einkommen jeweils um einen fr den eigenen angemessenen Unte r - halt bentigten Betrag von monatlich 1.800 DM gekrzt. Von dem Einkommen des Beklagten hat es darber hinaus dessen Unterhaltsverpflichtungen abg e - setzt, die gegenber seinen weiteren - mit der Klgerin gleichrangigen - Unte r - haltsberechtigten, nmlich den beiden minderjhrigen Kindern und seiner Eh e - frau, bestehen. Zur Begrndung hat das Berufungsgericht ausgefhrt, nur auf diese Weise knne zuverlssig ermittelt werden, welches anrechenbare Ei n - kommen dem Beklagten oberhalb des angemessenen Selbstbehalts zur De k - kung des Unterhaltsbedarfs der Klgerin verbleibe. Wrden die gleichrangigen Unterhaltsberechtigten bei der Ermittlung der Haftungsquote nicht bercksic h - tigt, so habe dies zur Folge, daû der Haftungsanteil des mit weiteren Unte r - haltspflichten belasteten Beklagten aufgrund seines hheren Einkommens en t - - 15 - sprechend hher wre als der Haftungsanteil der Mutter der Klgerin, obwohl sie keiner weiteren Unterhaltspflicht ausgesetzt sei. Deshalb sei die Haftung s - quote der Eltern fr den Unterhalt der Klgerin entsprechend dem Verhltnis ihrer insoweit in unterschiedlicher Weise gekrzten Einkommen zu bestimmen. b) Diese Vorgehensweise begegnet Bedenken. Zwar unterliegt es wei t - gehend der Beurteilung des Tatrichters, in welcher Weise er der unterschiedl i - chen Belastung der Eltern bei der Bestimmung, inwieweit sie nach § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB jeweils fr den Unterhalt eines Kindes aufzukommen haben, Rechnung trgt. In einem Fall wie dem vorliegenden, in dem sich jedenfalls auf Seiten des Beklagten eine Mangelfallsituation abzeichnet, drfte der vorg e - nommene Vorwegabzug seiner weiteren Unterhaltsverpflichtungen jedoch zu einem unangemessenen Ergebnis fhren und deshalb keine billigenswerte Methode darstellen, um eine ungleiche Belastung der Eltern zu vermeiden. Denn ein Vorwegabzug htte dann, wenn die Mutter hinreichend leistungsfhig ist, zur Folge, daû diese bermûig belastet wird, whrend der Beklagte z u - gunsten der weiteren Unterhaltsberechtigten entlastet wird. Knnte die Mutter ihren so ermittelten Anteil dagegen nicht in vollem Umfang aufbringen, bliebe der Unterhaltsbedarf der Klgerin - im Gegensatz zu demjenigen der weiteren Unterhaltsberechtigten des Beklagten - teilweise ungedeckt. Bedenken wrde es allerdings auch begegnen, die weitere Unterhaltsbelastung des Beklagten vllig auûer Betracht zu lassen, weil dann Mittel bercksichtigt wrden, die nicht allein fr den Unterhalt der Klgerin zur Verfgung stehen. Zu einer angemessenen Bestimmung der Haftungsanteile drfte es in dem vorliegenden Mangelfall fhren, wenn von dem nach Abzug des Selbstb e - halts verbleibenden Einkommen des Beklagten der Betrag ermittelt wird, der dem Anteil des auf die Klgerin entfallenden Bedarfs am Gesamtunterhaltsb e - - 16 - darf aller gleichrangigen Unterhaltsberechtigten entspricht, und sodann dieser Betrag mit dem verfgbaren Einkommen des anderen Elternteils ins Verhltnis gesetzt wird (vgl. FamRefK/Huûermann § 1606 BGB Rdn. 4; Schwab/Borth aaO Kap. V Rdn. 168 ff.; Gppinger/Kodal Unterhaltsrecht 7. Aufl. Rdn. 1655 ff.). Hierdurch knnte sowohl dem Gleichrang der Unterhaltsberec h - tigten als auch der (eingeschrnkten) Leistungsfhigkeit des Beklagten Rec h - nung getragen werden. - 17 - c) Hinsichtlich des Betrages, der jeweils fr den eigenen Bedarf der E l - tern abgesetzt worden ist, drfte zu erwgen sein, ob dieser Betrag nicht mit Rcksicht auf die vorliegende Mangelsituation nur in Hhe des notwendigen Selbstbehalts zu bemessen sein wird. Hahne Weber-Monecke Wagenitz Ahlt Vézina
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