BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIX ZR 340/00 vom12. Februar 2004in dem Rechtsstreit - 2 -Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden RichterDr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniakam 12. Februar 2004beschlossen:Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 3. Zivilsenats desOberlandesgerichts Braunschweig vom 2. August 2000 wird nichtangenommen.Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 211.643,63 (= 413.938,98 DM) festgesetzt.Gründe: Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicherBedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554b Abs. 1 ZPOa.F.).Das Berufungsgericht hat in tatrichterlicher Abwägung das Mitverschul-den der Klägerin als derart schwerwiegend angesehen, daß ein etwaiges Ver-schulden des Beklagten dahinter zurücktritt. Dies läßt keine Rechtsfehler er- - 3 -kennen. Nach dem Vortrag der Klägerin kann auch von einem deklaratorischenSchuldanerkenntnis des Beklagten nicht ausgegangen werden.Das Berufungsgericht hat schließlich auch, wie die Ermittlungen des Se-nats ergeben haben, in ordnungsgemäßer Besetzung entschieden.KreftGanter Raebel Kayser Cierniak
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