BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 340/10 Verkündet am: 20. März 2012 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat gemäß § 128 Abs. 2 ZPO im schriftlichen Verfahren, in dem Schriftsätze bis zum 26. Januar 2012 eingereicht werden konnten, am 20. März 2012 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers, d en Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Ellenberger und Dr. Matthias f ür Recht erkannt: Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 17 . Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 14. September 2010, die sich dagegen richtet, dass den Klägern anstelle der verlangten Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jewe iligen Basiszin s- satz aus 52.327,74 als unzulässig verworfen. Im Übrigen hat sich der Rechtsstreit erledigt, nachdem die Parte i- en ihn insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Von den Kosten des Rechtsstreits werden d er Beklagten 95% und den Klägern 5% auferlegt. Der Gegenstandswert beträgt für das Verfahren vor dem Landg e- richt und vor dem Oberlandesgericht 70.302,63 n- standswert für das Revisionsverfahren beträgt bis 9. Dezember 2011 15.827,33 s zu 4.500 Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand : Die Kläger verlangen von der beklagten Bausparkasse Schadensersatz wegen vorvertraglicher Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit dem fina n- zierten Erwerb einer vermieteten Eigentumswohnung. Die Kläger erwar ben im Jahre 1993 zu Steuersparzwecken eine Eige n- tumswohnung in L . . Der Kaufpreis betrug 110.709 DM. Zur Finanzierung des Kaufs schlossen die Kläger mit der B . Bank , die hierbei von der Beklagten vertreten wurde, einen Darlehens vertrag über ein tilgungsfreies Vorausdarlehen in Höhe von 125.000 DM sowie zwei Bausparverträge bei der Beklagten. Die Vermittlung der Eigentumswohnung und der Finanzierung e r- fol g te durch Unternehmen der H . Gruppe (im Folgenden: H. Gru p- pe), die seit 1990 in großem Umfang Anlageobjekte vertrieb, die die Beklagte in Zusammenarbeit mit verschiedenen Banken finanzierte. Die Darlehensvaluta wurde in der Folge ausgezahlt. Im Jahre 2006 lösten die Kläger das inzwischen auf die Beklagte übergeg angene Vorausdarlehen, das sie durch Einsatz der von der Verkäuferin nach Abschluss eines Vergleichs geleisteten Schadense r- Mit der Klage verlangen die Kläger die Rückabwicklung des kreditfina n- zierten Kaufs der Eigentumswohnung. Sie begehren insbesondere die Rücke r- stattung erbrachter Zahlungen in Höhe von 64.0 71,74 von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit Zug um Zug gegen Abgabe sämtlicher Erklärungen, die zur Übertragung des Wo h- nungseigentums auf die Beklagte erforderlich sind, und ferner die Feststellung, das s die Beklagte ihnen über den Zahlungsantrag hinaus sämtlichen Schaden zu ersetzen hat, der im Zusammenhang mit dem Kauf der Eigentumswohnung 1 2 3 - 4 - steht. Ihre Ansprüche haben die Kläger insbesondere auf ein vorvertragliches Aufklärungsverschulden der Beklagten gestützt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat ihr auf die Berufung der Kläger überwiegend stattgegeben und lediglich den Za h- lungsantrag um die bis 2006 erzielten Steuervorteile in Höhe von 11.744 52.327,74 abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht für die Kläger zugelassenen Revis i- on haben diese ihr Klagebegehr en weiterverfolgt, soweit sie damit vor dem B e- rufungsgericht keinen Erfolg gehabt haben. Nachdem die Beklagte im Verlaufe des Revisionsverfahrens den ausgeurteilten Betrag von 52.327,74 Zinsen vom 25. Januar 2008 bis 16. September 2011 sowie den auf die Steue r- vorteile entfallenden Betrag von 11.744 o- zentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz vom 25. Januar 2008 bis zum 16. September 2011 gezahlt hat, haben die Parteien den Recht s streit am 9. Dezember 2011 über einstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt mit Ausnahme des von den Klägern geltend gemachten Anspruchs auf die Zinsdi f- ferenz zwischen den von den Klägern verlangten Zinsen in Höhe von fünf Pr o- zentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz und den v om Berufungsgericht Kläger ihr Begehren mit der Revision weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision der Kläger ist, soweit sie diese weiter verfolgen, unzulässig. Sie ist insoweit gemäß § 543 Abs. 1 ZPO nicht statthaft, weil sie vom Ber u- fungsgericht nicht zugelassen worden ist. 4 5 - 5 - I. Das Berufungsgericht hat die Revision nur in Bezug auf die Frage einer Anrechnung der Steuervorteile zugelassen, nicht hingegen zu den geltend g e- machte n Zinsansprüchen. 1. Nach dem Tenor der Entscheidung hat das Berufungsgericht die Rev i- sion nur für die Kläger zugelassen und dies in den Entscheidungsgründen damit begründet, dass Zulassungsgründe nur im Hinblick auf die Anrechnung der Steuervorteile vor lägen, die weiteren umstrittenen Rechtsfragen hingegen g e- klärt seien, so dass im Übrigen eine Revisionszulassung nicht in Betracht ko m- me. Damit hat das Berufungsgericht eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass sich die Zulassung der Revision nur auf den von i hm aberkannten Anspruch betreffend die Steuervorteile in Höhe von 11.744 weitere Ansprüche und damit auch nicht auf den über 4% hinausgehenden Ve r- zugszins, den das Berufungsgericht für nicht gerechtfertigt erachtet hat. 2. Die Beschränkung der Revisionszulassung ist zulässig und wirksam. a) Die Zulassung der Revision kann zwar nicht auf einzelne Rechtsfr a- gen oder Anspruchselemente beschränkt werden, wohl aber auf einen tatsäc h- lich und rechtlich selbständigen und damit abtrennbaren Teil des Gesamtstrei t- stoffs, auf den auch die Partei selbst ih re Revision beschränken könnte (st.Rspr.; BGH, Urteile vom 17. Januar 2008 - IX ZR 172/06, WM 2008, 748 Rn. 8 und vom 27. September 2011 - XI ZR 178/10, WM 2011, 2261 Rn. 8; B e- schluss vom 16. Dezember 2010 - III ZR 127/10, WM 2011, 526 Rn. 5, jeweils mwN; Senatsbeschluss vom 13. Dezember 2011 - XI ZR 9/11, juris Rn. 5). Ist die Rechtsfrage, wegen der das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat, 6 7 8 9 - 6 - nur für einen Teil der entschiedenen Ansprüche von Bedeutung, kann die geb o- tene Auslegung ergeben, dass in der Angabe dieses Zulassungsgrundes die Beschränkung der Zulassung der Revision auf diese Ansprüche zu sehen ist (BGH, Urteile vom 29. Januar 2003 - XII ZR 92/01, BGHZ 153, 358, 361 f., vom 17. Januar 2008 - IX ZR 172/06, WM 2008, 748 Rn. 8 und vom 12. Mai 2010 - VIII ZR 96/09, NJW 2010, 3015 Rn. 18; Beschluss vom 10. Februar 2011 - VII ZR 71/10, NJW 2011, 1228 Rn. 11). In diesem Sinne ist das Berufungsu r- teil, wie dargelegt, auszulegen. b) Die Beschränkung der Zulassung der Revision auf den die erzielten - und nach Auffassung des Berufungsgerichts anzurechnenden - Steuervorteile von 11.744 diesem Anspruch um einen abtr ennbaren Teil des Gesamtstreitstoffs handelt, auf den auch die Kläger selbst ihre Revision hätten beschränken können. Eine Revision gegen die Aberkennung des Anspruchs in Höhe von 11.744 sich nicht notwendig auf die Aberkennung des bezüglich der Z inshöhe weite r- gehenden Zinsanspruchs erstrecken. Vielmehr ist die bedeutsame Rechtsfrage der Anrechnung erzielter Steuervorteile unabhängig von der Höhe des berec h- tigten Zinsanspruchs. Anders als die Revision meint, hat das Berufungsgericht keineswegs den einheitlichen Zinsanspruch nur teilweise der revisionsgerichtl i- chen Überprüfung unterworfen; hinsichtlich der über 4% hinausgehenden Höhe des Zinsanspruchs ist die Revision vielmehr insgesamt nicht eröffnet. Das Ber u- fungsgericht hat den Verzugszinsanspruch nämlich aus Rechtsgründen insg e- samt - also nicht nur hinsichtlich der zuerkannten Hauptforderung - nur in Höhe von 4% für gerechtfertigt erachtet und der Höhe nach einen 4% übersteigenden Zinsanspruch abgelehnt. Dass die Kläger ihre Revision nicht notwend ig auf die aberkannte Zinsdifferenz erstrecken mussten, sondern ihre Revisionsangriffe auf den Betrag beschränken konnten, der ihnen wegen gezogener Steuervorte i- le aberkannt worden war, folgt nicht zuletzt auch bereits aus dem einen ve r- 10 - 7 - gleichbaren Sachverh alt betreffenden Senatsurteil vom 1. März 2011 (XI ZR 96/09, WM 2011, 740 Rn. 16). Im dortigen Verfahren verblieb es mangels en t- sprechender Revisionsrügen sowohl hinsichtlich des vom Berufungsgericht z u- erkannten Anspruchs als auch hinsichtlich des auf die Revision der dortigen Kläger vom erkennenden Senat zuerkannten Betrags, der auf die gezogenen Steuervorteile entfiel, einheitlich bei der vom Berufungsgericht für gerechtfertigt erachteten Verzinsung in Höhe von 4%. - 8 - II. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 91a, 97 ZPO. Soweit die Pa r- teien den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, waren die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten aufzuerlegen (vgl. Senatsurteil vom 1. März 2011 - XI ZR 96/09, WM 2011, 740 ff.). Wie chers Joeres Mayen Ellenberger Matthias Vorinstanzen: LG Karlsruhe, Entscheidung vom 11.07.2008 - 10 O 595/07 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 14.09.2010 - 17 U 484/08 - 11
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