BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 34/05 Verk374ndet am: 14. November 2006 Wermes Justizhauptsekret344r als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB 247 812 Abs. 1 Satz 1; 247247 516, 518 Wer gest374tzt auf eine Bankvollmacht Betr344ge vom Konto des Vollmachtgebers abgehoben hat, tr344gt im R374ckforderungsprozess die Beweislast f374r die Behaup-tung, mit der Abhebung ein formnichtiges Schenkungsversprechen des Voll-machtgebers mit dessen Willen vollzogen zu haben. BGH, Urt. v. 14. November 2006 - X ZR 34/05 - OLG Hamm LG Bielefeld - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 14. November 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Scharen, die Richterin M374hlens und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Dr. Kirchhoff f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das am 2. Februar 2005 verk374ndete Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm wird auf Kosten der Beklagten zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin ist die Mutter der Beklagten. Sie lebt in einem Pflegeheim in D. /S374dafrika und wird durch einen Curator vertreten, der u.a. ihre Verm366- gensangelegenheiten wahrzunehmen und etwaige Anspr374che gerichtlich gel-tend zu machen hat. Die Kl344gerin war Inhaberin von Konten (Depot- und Spar-konten) bei Bielefelder Banken, f374r die sie der Beklagten 1992 formularm344337ige Bankvollmachten erteilt hatte. 1 - 3 - Die Kl344gerin begehrt u.a. R374ckzahlung und Auskunft 374ber den Verbleib von umgerechnet 164.251,45 Euro. Diesen Betrag erlangte die Beklagte, indem sie im April 2001 die Guthaben der Sparkonten der Kl344gerin vollst344ndig abhob, nachdem sie die im Depot der Kl344gerin gehaltenen Wertpapiere ver344u337ert hatte und der Erl366s auf den Sparkonten gutgeschrieben worden war. Die Beklagte behauptet, das Geld sei ihr von ihrer Mutter geschenkt worden. 2 Das Landgericht hat eine Herausgabe- und Auskunftsverpflichtung der Beklagten nach Auftragsrecht und dar374ber hinaus eine deliktische Schadenser-satzhaftung wegen Untreue angenommen und auf die Zahlungsklage einen Be-trag von 163.751,45 Euro nebst Zinsen ausgeurteilt. Es k366nne dahinstehen, ob die Kl344gerin erkl344rt habe, sie wolle der Beklagten das Geld schenken. Mangels notarieller Beurkundung sei ein etwaiges Schenkungsversprechen jedenfalls formunwirksam gewesen. Die Schenkung sei auch nicht vollzogen worden, ins-besondere lasse sich ein Vollzug nicht aus den Bankvollmachten herleiten, die das Innenverh344ltnis zwischen der Kontoinhaberin und der Bevollm344chtigten nicht regelten. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Auf die An-schlussberufung hat das Berufungsgericht der Kl344gerin u.a. weitere 500,-- Euro nebst Zinsen zugesprochen. Mit ihrer vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihre in der Berufungsinstanz gestellten Antr344ge weiter und bittet, nachdem f374r die Kl344gerin im Termin zur m374ndlichen Verhand-lung niemand erschienen ist, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Klage durch Vers344umnisurteil abzuweisen. 3 - 4 - Entscheidungsgr374nde: 4 Die zul344ssige Revision bleibt ohne Erfolg. 5 I. Das Berufungsgericht hat die Zahlungsklage und das den erlangten Betrag von 164.251,45 Euro betreffende Auskunftsbegehren aus ungerechtfer-tigter Bereicherung gem344337 247 812 BGB f374r begr374ndet erachtet. Es hat die Be-klagte als beweispflichtig und beweisf344llig daf374r angesehen, dass sie die Abhe-bung von den auf den Namen der Kl344gerin lautenden Sparkonten wegen einer Schenkung habe vornehmen d374rfen. Zwar m374sse bei der Leistungskondiktion grunds344tzlich der Gl344ubiger beweisen, dass ein Rechtsgrund nicht bestehe. Anders l344gen die Dinge aber, wenn wie bei der Eingriffskondiktion der in An-spruch Genommene etwas aus einer dem Anspruchssteller zugewiesenen Rechtposition erlangt habe. Die dieser Beurteilung zugrunde liegende Wertung greife auch, wenn jemand Betr344ge von einem Konto abgehoben habe, das un-ter dem Namen des Anspruchstellers gef374hrt werde. Der Anspruchsgegner m374sse dann beweisen, dass dieser Handlung der behauptete rechtliche Grund zur Seite gestanden habe. Den ihr danach obliegenden Beweis f374r die behaup-tete Schenkung durch die Kl344gerin habe die Beklagte nicht zur 334berzeugung des Berufungsgerichts gef374hrt. Die Beklagte habe deshalb die abgehobenen Betr344ge herauszugeben. Soweit sie im Berufungsverfahren erstmals behaupte, das Geld sei ihr von der Kl344gerin 374bereignet und dann auf die Konten der Kl344-gerin eingezahlt worden, handele es sich um neuen Vortrag, der mangels Ent-schuldigung nach 247 531 ZPO nicht mehr ber374cksichtigt werden k366nne. II. Die Revision h344lt dem entgegen: Entscheidend sei, dass die Kl344gerin anl344sslich ihrer Reisen Geldbetr344ge mitgebracht und diese Geldbetr344ge der Beklagten sofort endg374ltig zur dauerhaften und eigenn374tzigen Verwendung 6 - 5 - 374berlassen habe. Die Nichtber374cksichtigung dieses Vorbringens durch das Be-rufungsgericht verletze das Verfahrensgrundrecht der Beklagten auf Gew344h-rung rechtlichen Geh366rs. Dar374ber hinaus habe das Berufungsgericht die Vertei-lung der Beweislast verkannt. Die Beklagte habe nicht in eine eindeutig und unstreitig der Kl344gerin zugewiesene Rechtsposition eingegriffen. Die Bereiche-rung der Beklagten beruhe vielmehr auf einer Leistung der Kl344gerin, so dass nur eine Leistungskondiktion in Betracht komme, bei der ausnahmslos der Be-reicherungsgl344ubiger und somit die Kl344gerin das Fehlen eines rechtlichen Grundes darlegen und beweisen m374sse. III. Ein entscheidungserheblicher Rechtsfehler ergibt sich hieraus nicht. 7 1. Nach dem unstreitigen Parteivorbringen steht au337er Frage, dass das Verm366gen der Beklagten zu Lasten des Verm366gens der Kl344gerin einen Zu-wachs erfahren hat. Der auf 247 812 Abs. 1 BGB gest374tzte Anspruch ist der Kl344-gerin deshalb zuzusprechen, wenn dies ohne Rechtsgrund geschehen ist. 8 2. a) Daf374r, dass die herausverlangte Verm366gensmehrung ohne Rechts-grund besteht, tr344gt grunds344tzlich der Kl344ger die Darlegungs- und Beweislast (Sen.Urt. v. 18.05.1999 - X ZR 158/97, NJW 1999, 2887 m.w.N.; anschlie337end daran Sen.Urt. v. 15.10.2002 - X ZR 132/01, ZEV 2003, 207; Baumg344rtel/ Strieder, Handbuch der Beweislast im Privatrecht, Band 1, 2. Aufl., 247 812 Rdn. 10 ff.). Wer einen Anspruch geltend macht, muss das Risiko des Prozess-verlustes tragen, wenn sich die sein Begehren tragenden Tatsachen nicht fest-stellen lassen. Er muss deshalb grunds344tzlich alle anspruchsbegr374ndenden Tatsachen behaupten und im Bestreitensfalle beweisen. Dieser Grundsatz gilt auch, soweit sogenannte negative Umst344nde wie das Fehlen eines Rechts-grunds anspruchsbegr374ndend sind. Jedenfalls dann, wenn - wie es hier nach Darstellung der Kl344gerin der Fall ist - geklagt wird, weil der Beklagte in anderer 9 - 6 - Weise als durch Leistung des Kl344gers etwas auf dessen Kosten ohne rechtli-chen Grund erlangt habe, kann allerdings hinsichtlich der Darlegungslast eine Erleichterung f374r den Anspruchsteller bestehen. Derjenige, der im Prozess die Herausgabepflicht leugnet, kann n344mlich gehalten sein, die Umst344nde darzule-gen, aus denen er ableitet, das Erlangte behalten zu d374rfen. Denn jede Partei hat in zumutbarer Weise dazu beizutragen, dass der Prozessgegner in die Lage versetzt wird, sich zur Sache zu erkl344ren und den gegebenenfalls erforderlichen Beweis anzutreten (Sen.Urt. v. 15.10.2002 - X ZR 132/01, ZEV 2003, 207 m.w.N.). b) Im Streitfall hat die Beklagte insoweit vorgebracht: Bei ihren wiederhol-ten Reisen nach Deutschland habe die Kl344gerin stets gr366337ere Geldbetr344ge mit-gebracht. Da eine andere Tochter schon reichlich Zuwendungen erhalten habe und damit es keinen 304rger mit weiteren Schwestern der Beklagten gebe, habe die Kl344gerin pro forma ein Konto eingerichtet und seien die mitgebrachten Geldbetr344ge in Beisein der Kl344gerin dort eingezahlt worden. Letztendlich habe es sich dabei um Schenkungen an sie, die Beklagte, gehandelt. Deshalb habe ihr die Kl344gerin auch umfassende Bankvollmacht erteilt. Hiermit habe die Kl344ge-rin sicherstellen wollen, dass sie, die Beklagte, 374ber die eingezahlten Gelder voll zu eigenem Nutzen habe verf374gen k366nnen und sollen. 10 Wenn man - was mangels entgegenstehender Feststellungen des Beru-fungsgerichts der revisionsrechtlichen 334berpr374fung zu Grunde zu legen ist - davon ausgeht, dass der Klagebetrag sich ausschlie337lich aus mitgebrachten Geldbetr344gen und hieraus erzielten Erl366sen zusammensetzt, hat die Beklagte hiermit einer sie treffenden Darlegungslast gen374gt. 11 c) Gleichwohl war es im Streitfall nicht Sache der Kl344gerin, zu widerle-gen, dass es zu einer Schenkungsvereinbarung in H366he der Klagesumme zwi- 12 - 7 - schen den Parteien gekommen ist. Das rechtfertigt sich daraus, dass eine Schenkung von Gesetzes wegen einer besonderen Form bzw. Handlung des Schenkers bedarf. 13 (1) Nach 247 518 Abs. 1 BGB bedarf das f374r einen wirksamen Schen-kungsvertrag erforderliche Schenkungsversprechen der notariellen Beurkun-dung. Zweck dieser Regelung ist es u.a., eine sichere Beweisgrundlage f374r den Fall zu haben, dass es sp344ter zum Streit dar374ber kommt, ob etwas und gege-benenfalls was schenkweise zugewendet werden sollte. Diese Beweisfunktion entfaltet ihre Wirkung auch im Prozess, in dem etwas Erlangtes herausverlangt oder Wertersatz hierf374r begehrt wird. Vorbehaltlich 247 518 Abs. 2 BGB bedeutet sie dort, dass der Grundsatz von der Beweislast des Anspruchstellers nicht zu dessen Nachteil gereicht, wenn der Gegner sich - wie hier die Beklagte - ledig-lich auf ein Schenkungsversprechen beruft, das der in 247 518 Abs. 1 BGB vorge-schriebenen Form nicht gen374gt. Der Anspruchsteller kann sich dann darauf be-schr344nken, die behauptete Schenkungsvereinbarung und eine etwaige Darle-gung zu bestreiten, der Mangel der Form des Schenkungsversprechens sei gem344337 247 518 Abs. 2 BGB durch die Bewirkung der versprochenen Leistung geheilt. Der angeblich Beschenkte muss dann Umst344nde beweisen, die den nach 247 518 Abs. 2 BGB f374r die Wirksamkeit des behaupteten Schenkungsver-sprechens erforderlichen Tatbestand ausf374llen (Palandt/Weidenkaff, BGB, 65. Aufl., 247 518 BGB Rdn. 1b m.w.N.). Denn wer die Heilung des Formmangels nach 247 518 Abs. 2 BGB geltend macht, beruft sich auf einen Sachverhalt, der den Eintritt der nach 247 125 Satz 1 BGB an sich gesetzlich vorgesehenen Rechtsfolge hindert. (2) Der Streitfall ist dadurch gekennzeichnet, dass zur Erf374llung eines Schenkungsversprechens die Nutzung der Bankvollmachten erforderlich war, welche die Kl344gerin der Beklagten erteilt hatte. Denn eine Bewirkung i.S.d. 14 - 8 - 247 518 Abs. 2 BGB kann nicht schon in der behaupteten 334bergabe des mitge-brachten Geldes oder dessen Einzahlung gesehen werden. Nach dem Vortrag der Beklagten ist dieses Geld n344mlich bestimmungsgem344337 auf ein Konto ein-gezahlt worden, das auf den Namen der Kl344gerin lautete. Dies hatte zur Folge, dass die Betr344ge weiterhin zum Verm366gen der Kl344gerin geh366rten, weil diese Gl344ubigerin der Bank wurde. Denn es ist nichts daf374r vorgebracht oder ersicht-lich, dass es - wie es nach der Rechtsprechung (BGH, Urt. v. 02.02.1994 - IV ZR 51/93, NJW 1994, 931 m.w.N.) f374r eine Gl344ubigerschaft der Beklagten erforderlich w344re - bei der Er366ffnung der Konten oder sp344ter f374r die Banken als Wille der Parteien erkennbar gewesen w344re, das Guthaben solle trotz der Ein-richtung auf den Namen der Kl344gerin der Beklagten zustehen. Ein Vollzug einer Schenkung k366nnte mithin erst in dem Erwerb der Mittel infolge der Abhebung durch die Beklagte gesehen werden. Denn dies soll - wie die Beklagte weiter vorgebracht hat - mit Wissen und Wollen (vgl. zu diesem Erfordernis Sen.Urt. v. 18.05.1999 - X ZR 158/97, NJW 1999, 2887, 2889) der Kl344gerin geschehen sein, weil das nach Deutschland geschaffte Geld der hier lebenden Tochter ha-be zustehen sollen. (3) Damit ist eine Bereicherung zu beurteilen, die aus einer der Kl344gerin zugewiesenen Rechtsposition erlangt worden ist, ohne dass die Handlung, mit-tels der dies geschehen ist, f374r sich gesehen einen R374ckschluss auf eine Schenkung und deren Vollzug erlaubte. Denn das blo337e Vorhandensein einer Bankvollmacht besagt schon nichts dar374ber, welche Rechtshandlungen der Be-vollm344chtigte im Verh344ltnis zum Vollmachtgeber vornehmen darf. Die Vollmacht betrifft nur das Verh344ltnis zu den Banken und damit die M366glichkeit f374r die Be-klagte, nach au337en wirksam die Kl344gerin verpflichtende oder beg374nstigende Bankgesch344fte vorzunehmen. Unter diesen Umst344nden kommt die Feststellung, dass die Abhebung durch die Beklagte einen Vollzug einer Schenkung darstell-te, nur in Betracht, wenn sich der Bezug zu einem solchen Rechtsgesch344ft aus 15 - 9 - anderen Umst344nden ergibt. Es bedarf der Zuordnung des an sich insoweit neut-ralen, aber in eine Rechtsposition der Kl344gerin eingreifenden Vorgehens zu ei-nem Handeln der Kl344gerin, das den Schluss zul344sst, dass die Abhebung eine schenkweise versprochene Zuwendung mit Wissen und Wollen der Kl344gerin vollzieht. Eine solche Zuordnung ist, wie auch der vorliegende Fall zeigt, regel-m344337ig nicht ohne Nachweis des Schenkungsversprechens m366glich. Gerade in diesem Zusammenhang k366nnen allerdings zum einen mittel-bare Tatsachen beweiserheblich sein, wenn sie geeignet sind, R374ckschl374sse darauf zuzulassen, dass der Handlung, die in die fremde Rechtsposition ein-greift, ein Schenkungsversprechen zu Grunde liegt. Zum anderen k366nnen Er-fahrungss344tze die freie Beweisw374rdigung bestimmen. So kann es vor allem in Betracht kommen, zu Gunsten des angeblich Beschenkten auf eine bestehende Erfahrung abzustellen, wenn eine Anstandsschenkung und deren Bewirken durch eine Handlung des angeblich Beschenkten in Frage stehen. 16 (4) Der Umfang der Beweislast der Beklagten, der sich mithin aus dem Mangel der in 247 518 Abs. 1 BGB vorgeschriebenen Form und daraus ergibt, dass nur die im Au337enverh344ltnis wirksame Abhebung des Geldes durch die Be-klagte unstreitig ist, steht in Einklang mit h366chstrichterlicher Rechtsprechung. Schon das Reichsgericht hat bei Klage auf Herausgabe der durch Abhebung vom Sparbuch eines anderen erlangten Bereicherung dem Abhebenden den Beweis f374r die causa auferlegt, welche die Abhebung rechtfertigen sollte (JW 1913, 30; vgl. auch JW 1901, 336; zustimmend Rosenberg, Die Beweislast, 5. Aufl. S. 196). Der IVa-Zivilsenat hat ebenfalls ausgesprochen, in einem sol-chen Fall trage der Bevollm344chtigte die Beweislast f374r die tats344chlichen Vor-aussetzungen der angeblichen Schenkungsvereinbarung (Urt. v. 05.03.1986 - IVa ZR 141/84, NJW 1986, 2107, 2108 m.w.N.; ebenso BAG, Urt. v. 19.05.1999 - 9 AZR 444/98; OLG Bamberg JurB374ro 2003, 145; vgl. hierzu auch 17 - 10 - Wacke, AcP 191 (1991), 1 und ZZP 2001, 77; Schiemann, JZ 2000, 570; Schmidt, JUS 2000, 189; B366hr, NJW 2001, 2059). Die Senatsentscheidung vom 18. Mai 1999 (X ZR 158/97, NJW 1999, 2887, 2888) betraf einen hiervon ab-weichenden Fall, weil auch der Kontoinhaber selbst bereits Betr344ge derjenigen Partei zu Gute hatte kommen lassen, die sich auf Schenkung berufen hatte. Soweit sich ansonsten aus der bisherigen Rechtsprechung des Senats Gegen-teiliges ergeben sollte, wird hieran nicht festgehalten. 3. Nach der W374rdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme durch das Berufungsgericht kann nicht davon ausgegangen werden, dass das unstreitige, sich auf eine blo337e Bankvollmacht st374tzende Handeln der Beklagten Bezug zu einer Schenkung der Kl344gerin hatte und mit deren Willen eine schenkweise ver-sprochene Leistung bewirkte. Da die Revision gegen die W374rdigung des Er-gebnisses der Beweisaufnahme, dass eine Schenkung durch die Kl344gerin nicht erwiesen sei, keine Einw344nde erhebt und insoweit ein Rechtsfehler auch nicht ersichtlich ist, hat das Berufungsgericht der auf 247 812 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. BGB gest374tzten Zahlungsklage mithin zu Recht entsprochen. 18 - 11 - IV. Soweit der Kl344gerin weitere mit der Anschlussberufung geltend ge-machte Anspr374che zugesprochen worden sind, mangelt es an begr374ndeten Re-visionsangriffen. Auch diese Verurteilung der Beklagten hat daher Bestand. 19 20 V. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 97 Abs. 1 ZPO. Melullis Scharen M374hlens Meier-Beck Kirchhoff Vorinstanzen: LG Bielefeld, Entscheidung vom 19.02.2004 - 4 O 612/02 - OLG Hamm, Entscheidung vom 02.02.2005 - 8 U 71/04 -
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