BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 34/05 vom 8. M344rz 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. M344rz 2006 durch den Richter Keukenschrijver, die Richterinnen Ambrosius und M374hlens und die Richter Asendorf und Dr. Bergmann beschlossen: Der Antrag der Beklagten vom 10. Februar 2006 auf Einstellung der Zwangsvollstreckung gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Ober-landesgerichts Hamm vom 2. Februar 2005 wird zur374ckgewiesen. Gr374nde: Die Beklagte ist durch Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 19. Februar 2004 verurteilt worden, an die Kl344gerin zu H344nden des Kurators P. 163.751,45 200 nebst Zinsen zu zahlen sowie der Kl344gerin Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen 374ber den Verbleib der vom Sparkonto der Kl344gerin bei der D. Bank B. am 17. April 2001, am 26. April 2001 und am 1. Dezember 2001 abgehobenen Betr344ge in Gesamth366he von 64.922,78 200 und dem Verbleib der vom Konto der Kl344gerin bei der S. Bank am 20. April 2001 abgehobenen Betrages von 99.328,67 200. Die Berufung der Beklagten gegen dieses Urteil wurde durch Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 2. Februar 2005 zur374ckgewiesen. Auf die Anschlussberufung der Kl344gerin wurde die Be-klagte verurteilt, an die Kl344gerin weitere 500,-- 200 nebst Zinsen zu zahlen und 1 - 3 - Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen 374ber die H366he der Rentenbez374ge der Kl344gerin vor Januar 2002, gezahlt von der L. W. zu M. auf ein Konto der Beklagten bei der D. Bank, sowie 374ber den Verbleib dieser Betr344ge. Die Beklagte stellt nunmehr den Antrag, ihr Vollstreckungsschutz zu be-willigen und begr374ndet dies damit, dass der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 10. Januar 2006 die Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 2. Februar 2005 zugelassen habe. Eine Vollstreckung aus diesem Urteil stelle f374r die Beklagte eine besondere H344rte dar, wobei zu ber374cksichti-gen sei, dass der durch die erfolgte Vollstreckung erlittene Schaden nicht wie-der behoben werden k366nne, zumal damit zu rechnen sei, dass der Bundesge-richtshof das Urteil in vollem Umfang aufheben werde. 2 Der Antrag ist, soweit er sich auf Einstellung der Zwangsvollstreckung nach 247 719 Abs. 2 ZPO richtet, nicht begr374ndet. 3 Nach gefestigter Rechtsprechung der Zivilsenate des Bundesgerichts-hofs wird die Einstellung nach 247 719 Abs. 2 ZPO nur als letztes Mittel angese-hen, dem regelm344337ig der Erfolg zu versagen ist, wenn der Schuldner anderweit bestehende M366glichkeiten zur Wahrung seiner Interessen nicht genutzt hat. So wird der Vollstreckungsschutz nach 247 719 Abs. 2 ZPO grunds344tzlich dann ver-weigert, wenn der Schuldner es vers344umt hat, im Berufungsrechtszug durch einen Antrag nach 247 712 ZPO, der 344hnlichen Voraussetzungen unterliegt wie der Antrag nach 247 719 Abs. 2 ZPO, den dort vorgesehenen Vollstreckungs-schutz zu erlangen, obwohl ihm ein solcher Antrag m366glich und zumutbar war. Hierf374r ist auch die Erw344gung ma337gebend, dass 374ber den Antrag nach 247 712 ZPO regelm344337ig aufgrund m374ndlicher Verhandlung und somit nach zuverl344ssi- 4 - 4 - ger Sicherung rechtlichen Geh366rs des Vollstreckungsgl344ubigers entschieden wird, so dass auch dessen Interessen angemessen ber374cksichtigt werden k366n-nen, was im Verfahren nach 247 719 Abs. 2 ZPO nicht in gleicher Weise m366glich ist (Sen.Beschl. v. 24.08.1978 - X ZR 17/78, LM ZPO 247 712 Nr. 1; BGH, Beschl. v. 18.02.1982 - VIII ZR 39/82, NJW 1982, 1821; Sen.Beschl. v. 14.07.1982 - X ZR 10/82, NJW 1983, 455; BGH, Beschl. v. 28.03.1996 - I ZR 14/96, ZIP 1996, 885 m.w.N.). So liegt der Fall auch hier. Das jetzige Begehren der Beklagten h344tte w344hrend des Berufungsrechtszugs durch einen Antrag nach 247 712 ZPO verfolgt werden k366nnen. Ein derartiger Antrag ist ausweislich des Protokolls 374ber die Berufungsverhandlung und des Tatbestandes des Berufungsurteils, dessen 5 - 5 - Berichtigung ebenso wenig beantragt wurde wie eine Urteilserg344nzung, nicht gestellt worden. Daf374r, dass der Antrag nach 247 712 ZPO nicht m366glich oder nicht zumutbar gewesen w344re, ist nichts dargetan und ersichtlich. Keukenschrijver Ambrosius M374hlens Asendorf Bergmann Vorinstanzen: LG Bielefeld, Entscheidung vom 19.02.2004 - 4 O 612/02 - OLG Hamm, Entscheidung vom 02.02.2005 - 8 U 71/04 -
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