BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 34/06 vom 20. November 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, den Richter Vill, die Richterin Lohmann und die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape am 20. November 2008 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 7. Oktober 2005 wird auf Kosten der Beklagten zur374ck-gewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 92.706,91 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (247 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zul344ssig (247 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (247 543 Abs. 2 ZPO). 1 Die von der Beschwerde f374r rechtsgrunds344tzlich angesehene Frage hin-sichtlich einer anwaltlichen Hinweispflicht ist in der Senatsrechtsprechung ge-kl344rt. Danach muss zwar - abgesehen von der hier nicht anwendbaren Hinweis- 2 - 3 - pflicht des 247 49b Abs. 5 BRAO - der Anwalt ungefragt den Mandanten grund-s344tzlich nicht auf die gesetzliche Verg374tungspflicht nach den Bestimmungen der BRAGO hinweisen (BGH, Urt. v. 2. Juli 1998 - IX ZR 63/97, NJW 1998, 3486, 3487; v. 24. Mai 2007 - IX ZR 89/06, WM 2007, 1390, 1391 Rn. 10). Es ist aber anerkannt, dass unter bestimmten Umst344nden der Anwalt nach Treu und Glau-ben verpflichtet sein kann, auch ohne Frage des Auftraggebers diesen 374ber die voraussichtliche H366he der Verg374tung aufzukl344ren. Ma337geblich sind die Um-st344nde des Einzelfalls (vgl. BGH, Urt. v. 2. Juli 1998 - IX ZR 63/97, aaO). Eine Belehrungspflicht ist zwar nicht schon dann anzunehmen, wenn die Geb374hren infolge der von der Partei erkannten wirtschaftlichen Bedeutung, die ihr Begeh-ren entweder von Anfang an hat oder im Laufe des Rechtsstreits gewinnt, einen namhaften Betrag erreichen. Eine Aufkl344rung ist jedoch geboten, wenn - und sei es ungewollt - der Eindruck erweckt worden ist, dass es, ohne R374cksicht auf den wahren wirtschaftlichen Wert des Begehrens, bei dem zu Beginn des Ver-fahrens unter formalen Gesichtspunkten festgelegten und - nach Klagerweite-rung - einem entsprechend fortgeschriebenen, weit geringeren Betrag bleibe. Letzteres hat der Kl344ger geltend gemacht. 2. Die geltend gemachte Verfahrensgrundrechtsverletzung und der Ver-sto337 gegen das Willk374rverbot (Art. 3, 103 GG) liegen nicht vor. 3 Ist die richterliche Auslegung und Anwendung des materiellen Rechts und des Verfahrensrechts willk374rlich, so stellt dies einen Versto337 gegen Art. 3 Abs. 1 GG dar. Hierf374r reicht eine nur fragw374rdige oder sogar fehlerhafte Rechtsanwendung nicht aus; selbst ein offensichtlicher Rechtsfehler gen374gt nicht. Erforderlich ist vielmehr, dass die fehlerhafte Rechtsanwendung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdr344ngt, dass sie auf sachfremden Erw344gungen beruht; die Rechts- 4 - 4 - lage muss mithin in krasser Weise verkannt worden sein (BVerfGE 89, 1, 14; BGHZ 154, 288, 299 f). Das Berufungsgericht hat bei der Anwendung des 247 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO 374bersehen, dass eine Zur374ckverweisung nur dann ausgesprochen werden kann, wenn hierf374r ein Antrag einer Prozesspartei vorliegt. Dieser Subsumtionsfehler beruht weder auf einer krassen Verkennung der Rechtslage noch kommt ihm symptomatische Bedeutung zu (vgl. BGHZ 154, 288, 294 f). 3. Von einer weiteren Begr374ndung wird abgesehen, weil sie nicht geeig-net w344re, zur Kl344rung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Re-vision zuzulassen ist (247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO). 5 Ganter Vill Lohmann Fischer Pape Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 30.07.2004 - 2/21 O 523/02 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 07.10.2005 - 10 U 206/04 -
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