BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 34/07 vom 20. M344rz 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Prof. Dr. Gehrlein am 20. M344rz 2008 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 19. Januar 2007 wird auf Kosten des Kl344gers zur374ckgewiesen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 80.000 200 festge-setzt. Gr374nde: Die statthafte Nichtzulassungsbeschwerde ist auch im 334brigen zul344ssig. In der Sache bleibt sie aber ohne Erfolg. 1 1. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitli-chen Rechtsprechung (247 543 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) greift nicht durch. 2 Entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde f344llt die von dem Kl344ger im Berufungsrechtszug vorgenommene Antrags344nderung nicht un-ter 247 264 Nr. 3 ZPO. Diese Bestimmung gestattet eine Antrags344nderung, wenn statt des urspr374nglich geforderten Gegenstandes wegen einer sp344ter eingetre- 3 - 3 - tenen Ver344nderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird. Die tats344chliche 304nderung kann die materielle Rechtslage sowohl nach Eintritt der Rechtsh344ngigkeit als auch zuvor umgestaltet haben. Eine vor Klagezustel-lung verwirklichte 304nderung wird jedoch nur ber374cksichtigt, wenn sie dem Kl344-ger ohne Verschulden unbekannt geblieben ist (Musielak/Foerste, ZPO 5. Aufl. 247 264 Rn. 8; Z366ller/Greger, ZPO 26. Aufl. 247 264 Rn. 5). Im Streitfall hat der Kl344-ger die Zustellung der gegen den Beklagten gerichteten Klage erst im Termin vom 9. Januar 2006 veranlasst. Zu diesem Zeitpunkt war ihm jedoch bekannt, dass das Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen der Schuldnerin am 1. September 2005 er366ffnet worden war und er wegen der Verwertungsbefugnis des Insolvenzverwalters mit seinem auf Herausgabe gerichteten Klageantrag nicht durchdringen konnte (247 166 InsO). Da ein Fall des 247 264 Nr. 3 ZPO nicht vorliegt, erforderte die Antragsanpassung die Einlegung einer Anschlussberu-fung (vgl. BGH, Urt. v. 12. Januar 2006 - VII ZR 73/04, NJW-RR 2006, 669, 670). - 4 - 2. Davon abgesehen ist die Klage im Ergebnis nicht begr374ndet. Von ei-ner weiteren Begr374ndung sieht der Senat ab (247 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO). 4 Fischer Ganter Raebel Kayser Gehrlein Vorinstanzen: LG Osnabr374ck, Entscheidung vom 23.01.2006 - 2 O 2036/05 - OLG Oldenburg, Entscheidung vom 19.01.2007 - 6 U 22/06 -
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